LVwG N LVwG-AV-2079/001-2023

LVwG-AV-2079/001-2023Landesverwaltungsgericht04.10.2023

Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenpass; Waffenbesitzkarte; Entziehung; Verlässlichkeit; Prognose;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2079/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2079.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 25.05.2023, GZ. ***, betreffend Entziehung des Waffenpasses und der Waffenbesitzkarte nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 25.05.2023, GZ. ***, wurden dem Beschwerdeführer der Waffenpass Nr. ***, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya am 13.07.1998, und die Waffenbesitzkarte, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya am 10.07.2003, unter Zugrundelegung des § 25 Abs. 3 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 Waffengesetz 1996 (WaffG) entzogen.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya zusammengefasst aus, dass über den Beschwerdeführer per 29.04.2023 ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a SPG verhängt worden sei, mit dem ein vorläufiges Waffenverbot gemäß § 13 Abs. 1 WaffG, im Zuge dessen seine waffenrechtlichen Dokumente, drei Schachteln bzw. Kisten mit Munition unterschiedlicher Kalibrierung und in einem aufgezählte Schusswaffen sichergestellt worden seien, einhergegangen sei. Im Zuge der erwähnten Sicherstellung hätten die einschreitenden Beamten auch mittels Berichtes vom 30.04.2023 die mangelhafte Verwahrungssituation der Waffen und der Munition dargestellt. Konkret seien eine Gaspistole, umfangreiche Munitionsmenge, drei Schusswaffen der Kategorie B und zehn Schusswaffen der Kategorie C in einem (bloßen) Möbelschrank aus Holz mit angestecktem Schlüssel und überdies eine geladene Schusswaffe der Kategorie B in einem Fahrzeug verwahrt worden. Auf Grund der erwähnten Verwahrungsmängel nebst Nichtregistrierung von Schusswaffen der Kategorie C in sechs Fällen sei auch ein Verwaltungsstrafverfahren und bezüglich der Schusswaffen der Kategorie B wegen Überziehung des behördlich festgesetzten Kontingents von drei Schusswaffen ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft *** eingeleitet worden.

Auf Grund des erwähnten Polizeiberichtes der Polizeiinspektion *** liege nach Meinung der belangten Behörde keine sichere Verwahrung von Schusswaffen vor, sodass die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben erscheine, auf Grund dessen die Behörde die waffenrechtlichen Urkunden zu entziehen gehabt habe.

Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers seien als Schutzbehauptungen zu klassifizieren. Aus der abschließenden Stellungnahme eines der beiden ersteinschreitenden Exekutivorganen sei der Beschwerdeführer zu Beginn der Amtshandlung weder damit beschäftigt gewesen, seine Schusswaffen in sein KFZ zu verladen, um diese zu seinem Jagdhaus zu bringen, noch mit Vorbereitungshandlungen zum Verlassen des Wohnhauses beschäftigt gewesen.

Zusätzlich zu dem Umstand, dass durch die sorglose Art der Schusswaffenverwahrung keinesfalls vor unbefugter Aneignung ein Schutz vorhanden gewesen wäre, sei nicht eine einzige Ziffer der Auflagen des 2. Absatzes des § 3 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung erfüllt gewesen, wodurch die gegenständliche Schusswaffenverwahrung schon als nahezu „sträflich vernachlässigt“ zu klassifizieren gewesen sei. Es werde dazu auch auf in einem zitierte Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

Auf die Rechtfertigung, dass es bereits oftmalig zu polizeilichen Kontrollen der Verwahrung gekommen sei und die Verwahrung immer als ordnungsgemäß bezeichnet worden wäre, sei behördenseits nur rudimentär einzugehen gewesen. Unstrittig sei, dass seitens der Überprüfungsorgane tatsächlich nie Beanstandungen erhoben worden wären, woraus zu folgern sei, dass die Außentüren des Wohnhauses, in welchem sich der Möbelschrank mit den Schusswaffen befunden hätte, während des Einschreitens verschlossen gewesen wären.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner fristgerecht durch seinen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom 26.06.2023 beantragte der Beschwerdeführer, die belangte Behörde möge die Beschwerde dem zuständigen Verwaltungsgericht vorlegen, dieses möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, die beantragten Beweise aufnehmen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und Aufnahme der beantragten Beweise den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer nach Wiedergabe des angefochtenen Bescheides und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde weder die „Falldarlegung“ noch die im Bescheid angesprochene Stellungnahme des Exekutivorganes zur Kenntnis gebracht worden wäre und er deshalb auch keine Möglichkeit gehabt habe, dazu Stellung zu nehmen, wodurch die belangte Behörde eine der tragendsten Bestimmungen eines ordnungsgemäßen Verwaltungsstrafverfahrens missachtet habe und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör entzogen habe.

Den Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich des Verwahrungsobjektes, welches in der gegenständlichen Form bereits mehrfach vom Polizeibeamten überprüft worden sei und für korrekt eingestuft worden sei, und dem am Waffenschrank angesteckten Schlüssel sei nicht grundsätzlich entgegenzutreten. Es seien jedoch die besonderen Umstände des Einzelfalles zu beachten. So sei eine Alkoholisierung beim Beschwerdeführer nicht vorgelegen und habe auch keine objektivierbare Überprüfung der behaupteten Alkoholisierung stattgefunden. Es sei zu einem Streit mit seiner Ehegattin gekommen, die letztendlich ohne Wissen des Beschwerdeführers den Polizeinotruf kontaktiert habe. Dem Beschwerdeführer seien derartige Streitigkeiten als friedfertiger Mensch zuwider und habe er seiner Ehegattin zur Kalmierung der Situation aus dem Weg gehen wollen. Aus diesem Grund habe er sich dazu entschlossen, die Nacht in seinem Jagdhaus zu verbringen, wo er auch eine sichere Verwahrung der Waffen durchführen könne. Er habe sich deshalb auch entschlossen, sämtliche Waffen aus dem Wohnhaus in das Jagdhaus zu verbringen.

Zu diesem Zweck habe er den Schlüssel an den Waffenschrank angesteckt, diesen geöffnet und mit dem Ausräumen seiner Waffen in seinen PKW begonnen. Es hätte zu diesem Zeitpunkt auch klarerweise niemand außer ihm Zugriff zu den Waffen gehabt. Das Fahrzeug, in welches er die Waffen geräumt habe, habe sich auf seinem eingefriedeten Grund befunden und sei versperrt gewesen. Insgesamt hätte keine Möglichkeit für Unbefugte bestanden, auf Grund seiner unmittelbaren Anwesenheit auf die Waffen zuzugreifen. Aus diesen Gründen liege auch keine mangelhafte Verwahrung von Schusswaffen vor.

Es sei auch bereits oftmalig zu polizeilichen Kontrollen der Verwahrung gekommen und sei die Verwahrung immer als ordnungsgemäß bezeichnet worden.

Tatsächlich sei auch grundsätzlich und unter normalen Umständen der Waffenschrank verschlossen und habe es sich gegenständlich nur um besondere Umstände gehandelt.

Nach der Judikatur sei eine Gesamtbetrachtung durchzuführen, sodass ergänzend auch darauf hinzuweisen sei, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Jagdprüfungskommission ***, Hegeringleiter und Obmann der Jägerrunde *** gewesen sei. Seine Erfahrung mit dem Umgang von Waffen sei somit sehr groß und seien ihm die Anforderungen an eine sorgsame Verwahrung bestens bekannt. Der Beschwerdeführer sei beruflich als Global Purchasing Director eines großen Unternehmens tätig.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 30.06.2023 legte die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Am 22.09.2023 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, dies im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und eines Vertreters der belangten Behörde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. *** der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya sowie GZ. LVwG-AV-2079/001-2023 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und durch Einvernahmen des Beschwerdeführers und des Zeugen C.

Von den Parteien wurde ausdrücklich auf eine mündliche Verkündung der Entscheidung nach Schluss der Verhandlung verzichtet und haben sich diese vielmehr auf Grund der Komplexität der Sach- und Rechtslage bereit erklärt, dass die Beschwerdeentscheidung schriftlich ergehen wird, sodass vom erkennenden Gericht von einer Verkündung der Entscheidung abgesehen wurde.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer A, geboren am ***, der Mitglied der Jagdprüfungskommission ***, Hegeringleiter und Obmann der Jägerrunde *** war, ist grundsätzlich Besitzer des von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya am 13.07.1998 ausgestellten Waffenpasses Nr. *** und einer am 10.07.2003 von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya ausgestellten Waffenbesitzkarte sowie von vier Schusswaffen der Kategorie B, wobei eine davon (Pistole FN Nr. ***) nicht registriert war, und von 14 Schusswaffen der Kategorie C, wovon 6 Stück (Büchse Remington ***, Flinte AYA Agvirre Nr. ***, Flinte Böhler Nr. ***, Flinte Osmar Mermel Nr. ***, Flinte SKB Arms Nr. *** und Wechsellauf Blaser Nr. *** inklusive optischer Visierung) nicht auf den Beschwerdeführer registriert waren. Die nicht registrierten Waffen besaß der Beschwerdeführer schon seit einigen Jahren nach dem Tod seines Vaters, auf den eben diese Waffen jedoch ebenso nicht registriert waren.

Am 29.04.2023 gegen 21:06 Uhr wurde die Streife „***“, besetzt mit D und dem Zeugen C, von der Landesleitzentrale zu einer „Gewalt in der Privatsphäre“ in ***, ***, dem Wohnort des Beschwerdeführers, entsendet. Die Polizei war zuvor über Notruf von der Ehegattin des Beschwerdeführers verständigt worden.

Beim Eintreffen der Polizeibeamten stellte sich die Situation an Ort und Stelle so dar, dass das Anwesen des Beschwerdeführers durch eine zwar verschlossene, aber nicht versperrte Gehtür des Hoftores betreten werden konnte und sich im Hofbereich unmittelbar vor dem Tor das KFZ der Ehegattin des Beschwerdeführers und im rechten Winkel dazu das KFZ des Beschwerdeführers befunden haben. Linksseitig des Hoftores befindet sich der Wohntrakt des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin und deren beiden Kinder, rechtsseitig des Hoftores befindet sich das sogenannte „Ausgedinge“ in Form eines eigenen vollständigen Wohnbereiches. Eben die Haustür in dieses Ausgedinge war verschlossen, jedoch ebenso nicht versperrt und gelangte man über einen Gang unter anderem zu einer weiteren verschlossenen, aber nicht versperrten Tür in einem kleinen Raum, in dem sich ein Holzschrank befindet, der ebenso nicht versperrt war und an dem der Schlüssel steckte. In diesem Holzschrank befanden sich mit Ausnahme dreier Waffen sämtliche Waffen und Munition des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer selbst befand sich zu diesem Zeitpunkt gemeinsam mit seiner Ehegattin und den beiden Kindern im linksseitigen Wohntrakt, wobei beim Eintreffen der Polizei die Ehegattin des Beschwerdeführers unmittelbar im Eingangsbereich sich befunden hat und der Beschwerdeführer selbst im weiteren Innenbereich der Wohnung im Bereich der Essecke saß. Beim Beschwerdeführer bestand zu diesem Zeitpunkt eine nicht mehr näher feststellbare Alkoholisierung, diese jedenfalls in einem derartigen Ausmaß, dass von ihm selbst das Lenken eines Kraftfahrzeuges als nicht mehr zulässig angesehen wurde.

Nicht zuletzt befanden sich die drei übrigen angesprochenen Waffen des Beschwerdeführers in seinem PKW, wobei dieser in einer separaten Lade und von außen nicht sichtbar verwahrt wurden und der PKW zu diesem Zeitpunkt auch versperrt war.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Eintreffens der Polizeibeamten oder davor im Begriff war, mit seinen Waffen oder einem Teil seiner Waffen das Haus in Richtung seiner ca. 10 bis 13 km entfernten Jagdhütte zu verlassen, um dort zu nächtigen.

Seitens der Ehegattin des Beschwerdeführers wurde die Polizei deshalb verständigt, da es unmittelbar zuvor zu einem Streit zwischen den Eheleuten gekommen ist, im Rahmen dessen der Beschwerdeführer das Handy seiner Ehegattin an sich nahm und zu Boden warf. Die Ehegattin des Beschwerdeführers fühlte sich auf Grund dessen vom Beschwerdeführer bedroht und wurde gegenüber dem Beschwerdeführer von den einschreitenden Polizeibeamten ein Betretungs- und Annäherungsverbot nach dem Sicherheitspolizeigesetz ausgesprochen.

Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig verwaltungsstrafrechtlich wegen Nichtregistrierung von besessen Waffen bestraft. Wegen Überschreitung des behördlich bewilligten Waffenkontingents von insgesamt 3 Stück Schusswaffen der Kategorie B wurde gegenüber dem Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft *** ein Diversionsverfahren durchgeführt, welches vom Beschwerdeführer angenommen wurde.

5. Beweiswürdigung:

Festzuhalten ist zunächst, dass der Sachverhalt in weiten Bereichen als unstrittig anzusehen ist und sich auch aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes im Zusammenhang mit der eigenen Aussage des Beschwerdeführers und der Aussage des Zeugen C ergibt.

Im Konkreten ist unstrittig, dass zum Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens am 29.04.2023 der Beschwerdeführer, der ebenso unstrittig die angeführten Positionen innehatte, im Besitz der hier verfahrensgegenständlichen Waffenbesitzkarte und des Waffenpasses war und sich zudem auch im Besitz der angesprochenen Waffen befand. Vom Beschwerdeführer blieb auch unbestritten, dass ein Teil dieser Waffen der Kategorie B und C nicht registriert waren und zudem vom Beschwerdeführer auch das Kontingent der Waffen der Kategorie B überschritten wurde, auf Grund dessen es zur angesprochenen Verwaltungsstrafe bzw. einer Geldbuße im Rahmen des Diversionsverfahrens kam. Woher diese nicht registrierten Waffen stammen, wurde mangels rechtlicher Relevanz nicht festgestellt; es ist möglich, dass sie entsprechend der Aussage des Beschwerdeführers von dessen Vater stammen, der im Juli 2018 verstorben ist, auf den diese Waffen aber ebenso damals nicht registriert waren. Laut Erhebungen der belangten Behörde war zudem dessen Waffenpass auch bereits seit 2015 entzogen. Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer jedenfalls schon seit einigen Jahren im Besitz dieser nicht registrierten Waffen befunden hat.

Unstrittig ist weiters, dass am 29.04.2023 auf Grund eines ehelichen Streites von der Ehegattin des Beschwerdeführers die Polizei verständigt wurde und vom Beschwerdeführer auch zuvor zumindest dahingehend Gewalt ihr gegenüber angewendet wurde, dass er das Handy seiner Ehegattin an sich nahm und zu Boden warf, sodass sich diese dadurch bedroht fühlte. Unstrittig ist nicht zuletzt auch, dass sich zum Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei die Verwahrungssituation seiner Waffen wie festgestellt darstellte, wobei zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen wird, dass die in seinem PKW verwahrten Waffen von außen nicht sichtbar waren und der PKW auch im – allerdings unversperrten – Hof des Anwesens versperrt war. Für eine gegenteilige Annahme liegen auch keinerlei Beweisergebnisse oder auch nur Anhaltspunkte im Verwaltungsakt vor. Dass sämtliche Türen des Hauses inkl. Waffenschrank unversperrt waren, wurde vom Beschwerdeführer bestätigt; dass auch die Gehtür des Hoftores unversperrt war, wurde vom Beschwerdeführer zumindest für möglich gehalten und jedenfalls nicht ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer konnte zudem in der Verhandlung nicht einmal ausschließen, dass die Türen des Waffenschranks überhaupt komplett geöffnet waren.

Was nun die konkrete Situation an Ort und Stelle betrifft, folgte das erkennende Gericht im Wesentlichen der dazu glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussage des Zeugen C, die auch im völligen Einklang mit dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere mit der verfahrenseinleitenden Anzeige, dem Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 30.04.2023 und der Stellungnahme des Zeugen vom 25.05.2023 steht.

Im Konkreten wird der Aussage des Zeugen zunächst dahingehend gefolgt, dass der Beschwerdeführer zum diesem Zeitpunkt jedenfalls alkoholisiert war, wobei der genaue Grad der Alkoholisierung nicht feststellbar ist. Vom Zeugen C wurde jedoch glaubwürdig und von sich aus angegeben, dass der Beschwerdeführer selbst darauf verwiesen hat, dass er mit seiner Familie zuvor an einer Familienfeier teilgenommen hat, es schon aufgrund der Alkoholisierung des Beschwerdeführers zu einem Streit mit seiner Ehegattin kam und sich selbst nicht im Stande fühlte, auf Grund seiner Alkoholisierung das Fahrzeug zu lenken und wurde auch in weiterer Folge nach Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes von seinem Sohn sein KFZ gelenkt. Es ist einem Polizeibeamten zuzumuten, auch ohne Durchführung eines Alkotestes beurteilen zu können, ob eine Person alkoholisiert ist oder nicht und hat auf Grund der eindeutigen Aussage des Zeugen der Beschwerdeführer eindeutige Alkoholisierungssymptome in Form eines deutlichen Alkoholgeruches aufgewiesen.

Damit fügt sich auch das Bild, dass nicht festgestellt werden konnte, dass entsprechend der Rechtfertigungen des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren und auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung er gerade im Begriff gewesen sein soll, das Haus zu verlassen und demzufolge auch seine Waffen zu verladen. Diesbezüglich wurde vom Zeugen C bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren klar dargelegt und dies auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung glaubwürdig untermauert, dass nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Beschwerdeführer das Haus verlassen wollte und sich auch im Gegenteil davon überrascht zeigte, dass er nicht im Haus verbleiben durfte und konnte. Schon alleine aufgrund eben der Alkoholisierung des Beschwerdeführers erscheint dies auch höchst unwahrscheinlich. Der Beschwerdeführer hat nach den glaubwürdigen Ausführungen des Zeugen auch selbst nach Vorfinden der nicht versperrten Türen bis zum Waffenschrank nicht darüber gesagt oder auch nur angedeutet, dass er gerade mit dem Ausräumen der Waffen und dem Verladen in das Auto beschäftigt gewesen wäre.

Vom Beschwerdeführer wurde die Situation diesbezüglich im Wesentlichen so dargestellt, dass er eben dem Streit der Ehegattin aus dem Weg gehen wollte und deshalb die Waffen in sein Auto verladen wollte, wobei im verwaltungsbehördlichen Verfahren und in der Beschwerde noch davon die Rede war, dass er sämtliche Waffen mitnehmen wollte und die Polizei gekommen sei, als er mit der Verladung begonnen habe, was er im Beschwerdeverfahren dahingehend relativierte, dass er nur die drei bereits verladenen Waffen mitnehmen wollte. Folgt man nun dieser letzten Rechtfertigung des Beschwerdeführers, ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nach Verladen dieser drei Waffen nicht den Waffenschrank und sämtliche Türen wieder versperrte, sondern sich an den Esstisch seiner Wohnung setzte, dies noch dazu, wenn er den Wohntrakt doch nur betreten wollte, um sich auch noch zusätzlich eine Lampe zu holen. Auch passt nicht ins Bild, dass er nach seinen ersten Angaben den Wohntrakt überhaupt auch nur deshalb betreten wollte, um sich von seiner Ehegattin zu verabschieden, die sich jedoch beim Eintreffen der Polizei bei der Eingangstür befunden hat, im Gegensatz dazu der Beschwerdeführer jedoch eben im Inneren des Wohnbereiches sitzend bei der Essecke. Auch wurden offenkundig keine sonstigen Gegenstände befunden, die der Beschwerdeführer für seinen – kurzfristigen – Auszug aus dem Haus mitnehmen wollte.

Insgesamt bestätigt sich somit unter Berücksichtigung der vorliegenden Aussagen in Verbindung mit der Aktenlage auch für das erkennende Gericht zweifelsfrei, dass es sich diesbezüglich nur um eine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers handelt und sich vielmehr der festgestellte Zustand der Verwahrung der Waffen in der gegenständlichen Form schon seit geraumer Zeit schon so, zumindest aber unabhängig von irgendwelchen weiteren Plänen des Beschwerdeführers befunden haben musste.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 8 Waffengesetz 1996 (WaffG):

„(1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er

1. alkohol- oder suchtkrank ist oder

2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder

3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.

(3) Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung

1. wegen § 278b bis § 278g oder § 282a Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, oder wegen anderer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlungen, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder

2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder

3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder

4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist oder

5. nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945.

(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.

(5) Weiters gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der

1. öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung oder

2. wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Symbole-Gesetz, BGBl. I Nr. 103/2014, dem Abzeichengesetz 1960, BGBl. Nr. 84/1960, oder nach Art. III Abs. 1 Z 4 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl. I Nr. 87/2008,

bestraft wurde, sofern sämtliche dieser Bestrafungen nicht getilgt sind.

(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde

1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;

2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.

(7) Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen. Ergibt ein Gutachten, dass der Betroffene dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, haben die zur Erstellung eines Gutachtens ermächtigten Personen oder Einrichtungen der Behörde den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum des Betroffenen, das Ergebnis sowie das Datum des erstellten Gutachtens zu melden. Wird innerhalb von sechs Monaten ab Erstellung eines solchen Gutachtens ein weiteres Gutachten erstellt, darf dieses die Behörde in einem Verfahren zur Überprüfung der Verlässlichkeit nicht verwerten. Wurden der Behörde drei Gutachten im Sinne des zweiten Satzes gemeldet, ist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses zehn Jahre ab Erstellung des dritten Gutachtens unzulässig.“

§ 16b WaffG:

„Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.“

§ 25 WaffG:

„(1) Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.

(2) Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, daß der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 ermächtigt.

(3) Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.

(4) Wem eine waffenrechtliche Urkunde, die zum Besitz von Schusswaffen der Kategorie B berechtigt, entzogen wurde, der hat binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides die Urkunden und die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen der Kategorie B der Behörde abzuliefern; dies gilt für die Schußwaffen dann nicht, wenn der Betroffene nachweist, daß er diese einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat.

(5) Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden gemäß Abs. 1 und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, wenn

1. er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides abgeliefert oder die Waffen einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat, oder

2. Gefahr im Verzug besteht (§ 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013).

(6) Abgelieferte Waffen (Abs. 4) und nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides sichergestellte Waffen (Abs. 5) sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugten Person zuzuführen. Der Erlös ist dem früheren Besitzer der Waffen auszufolgen.“

§ 3 Abs. 1 und 2 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV):

„(1) Eine Schußwaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt.

(2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Gemäß § 25 Abs. 3 WaffG hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, wobei von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung abzusehen ist, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.

§ 8 Abs. 1 WaffG definiert in Form einer Generalklausel die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne einer Prognosebeurteilung (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/03/0099), wobei der Begriff der „Verlässlichkeit“ im Waffengesetz mit hinreichender Bestimmtheit umschrieben wird und eine Auslegung anhand anderer Gesetze nicht erforderlich ist (VwGH 17.09.1986, 85/01/0085). Die Beurteilung der Verlässlichkeit setzt eine Prognose über die zukünftige Verhaltensweise des zu Beurteilenden voraus, in diese Prognose haben die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart, konkrete Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften des zu Beurteilenden, insbesondere auch der Ausdruck seiner Wesenheit (vgl. dazu VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038) einzufließen; die Tatsachen im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung sind somit nicht eingeschränkt, vielmehr kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf das zukünftige Verhalten zulässt (VwGH 15.03.2019, Ra 2019/03/0026).

Diese vorzunehmende Prognose betrifft aber nicht eine allgemeine Verlässlichkeit, sondern den Umstand, dass der Betreffende in Zukunft voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird, Waffen nicht missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, mit Waffen nicht unvorsichtig umgehen und diese sorgfältig verwahren wird, sowie dass er Waffen nicht Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind (VwGH 14.11.2006, 2005/03/0072; VwGH 15.03.2019, Ra 2019/03/0026).

Angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses ist nach Sinn und Zweck des Waffengesetzes bei der Prüfung der Verlässlichkeit jedoch ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 09.05.2018, Ra 2018/03/0046; VwGH 24.03.2010, 2009/03/0156. Die solcher Art anzustellende Verhaltensprognose kann daher bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalles wegen besonderer Umstände den Schluss rechtfertigen, der vom Entzug waffenrechtlicher Urkunden Betroffene biete keine hinreichende Gewähr mehr, dass er von Waffen keinen missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde (VwGH 14.11.2006, 2005/03/0072).

Während § 8 Abs. 1 WaffG eine verlässlichkeitsrechtliche Generalklausel bildet (vgl. VwGH 09.08.2021, Ra 2019/03/0089), enthalten die Abs. 2, 3, 5 und 6 des § 8 WaffG konkrete Verlässlichkeitsausschlussgründe, bei deren Vorliegen ex lege von mangelnder Verlässlichkeit ausgegangen werden muss (VwGH 22.10.2012, 2012/03/0092). Die eben im § 8 Abs. 2, 3, 5 und 6 WaffG genannten Verlässlichkeitsausschlussgründe begründen unwiderlegbare Rechtsvermutungen und sie umschreiben Tatbestände, bei deren Zutreffen die waffenrechtliche Verlässlichkeit auf Grund bestimmter Verhaltensweisen oder Eigenschaften der zu beurteilenden Person im Sinne einer unwiderleglichen Rechtsvermutung jedenfalls zu verneinen ist (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0563). Bei diesen Tatbeständen entfällt die von der Behörde – sonst – anzustellende Prognoseentscheidung (VwGH 30.06.2011, 2008/03/0063; VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0022; vgl. auch Keplinger – Löff – Szalkay-Totschnig, Waffengesetz 1996, 8. Auflage, Seite 48).

Vom Vorliegen eines oder mehrerer dieser Verlässlichkeitsausschlussgründe des § 8 Abs. 2, 3, 5 und 6 WaffG ist gegenständlich unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht auszugehen und geht davon auch erkennbar nicht die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya aus.

§ 8 Abs. 1 WaffG nennt sechs Kriterien für das (zukünftige) Verhalten des Betreffenden, die kumulativ erfüllt sein müssen, um von Verlässlichkeit sprechen zu können, nämlich sachgemäßer Umgang, kein Missbrauch, keine leichtfertige Verwendung, kein unvorsichtiger Umgang, sorgfältige Verwahrung und keine Überlassung an Unberechtigte. Diesbezüglich knüpft der Gesetzgeber negativ an „Tatsachen“ an; solange keine einschlägigen Tatsachen vorliegen, unterstellt die Bestimmung des § 8 Abs. 1 WaffG Verlässlichkeit.

Gemäß § 16b WaffG sind (unter anderem) Schusswaffen sicher zu verwahren. Gemäß § 3 Abs. 2 2. Waffengesetzgesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV) sind für die Beurteilung der sorgfältigen Verwahrung, insbesondere folgende Umstände maßgeblich:

1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (z.B. Banksafe);

2. Schutz vor fremden Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere einer der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;

3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;

4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.

Bei der Auslegung des Begriffs der sorgfältigen Verwahrung ist nach der ständigen Rechtsprechung angesichts dessen mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelungen des Waffengesetzes ein strenger Maßstab anzulegen und ist nicht entscheidend, ob ein Zugriff auf die Waffe durch Unberechtigte tatsächlich erfolgt; auch nicht, ob die Waffe geladen oder ungeladen aufbewahrt wurde (VwGH 29.10.2009, 2007/03/0055, mwN). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass waffenrechtliche Urkunden, insbesondere dann zu entziehen sind, wenn festgestellt wird, dass der Berechtigte Waffen nicht sorgfältig verwahrt hat. Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab.

Unter Zugrundelegung dieser einhelligen höchstgerichtlichen Judikatur und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich nun, dass der Beschwerdeführer nicht nur mehrere nicht registrierte Waffen besessen hat, sondern eine Vielzahl von Waffen in einem unversperrten und möglicherweise sogar geöffneten Waffenschrank aufbewahrte, der durch wiederum unversperrte Türen (Hoftor, Hauseingangstür, Raumtür) leicht für jedermann erreicht werden konnte. Dies gilt auf Basis des festgestellten Sachverhaltes nicht nur für die Familie des Beschwerdeführers, sondern auch für Dritte, konnten doch insbesondere auch die einschreitenden Polizeibeamten ungehindert das Anwesen des Beschwerdeführers ohne dessen Erkennen zum Zeitpunkt des Betretens betreten. Der Beschwerdeführer räumte selbst ein, dass seine Handlungsweise gegenständlich nicht „optimal“ war; seiner primären Rechtfertigung, dass er gerade im Begriff gewesen sei, Waffen in sein Auto zu verräumen und das Haus zu verlassen, war nicht zu folgen. Insbesondere ergab sich aus seiner eigenen Aussage, dass er selbst nach seiner Darstellung bereits mit dem Ausräumen seiner Waffen fertig war, er dennoch aber nicht danach wieder unverzüglich den Waffenschrank und sämtliche zu ihm führenden Türen gar schloss und jedenfalls versperrte. Der Beschwerdeführer konnte in der Verhandlung zuletzt gar keinen Grund mehr nennen, warum er nicht alle Türen versperrte bzw. versperrt hielt.

Soweit sich der Beschwerdeführer darauf berufen hat, dass er auch Mitglied der Jagdprüfungskommission ***, Hegeringleiter und Obmann der Jägerrunde *** gewesen sei, ist von ihm umso mehr zu erwarten, auf eine sichere Verwahrung seiner Vielzahl von Waffen ständig zu achten und hat er dies gegenständlich gröblichst vernachlässigt. Zu all dem kommt, dass sich der Beschwerdeführer in einem nicht mehr näher messbaren alkoholisierten Zustand befunden hat.

Es wäre somit auch unter Außerachtlassung der im versperrten PKW zusätzlich in einer Lade und demnach von außen nicht sichtbar verwahrten drei weiteren Waffen des Beschwerdeführers insgesamt für jedermann ein Leichtes gewesen, zumindest in dem Zeitraum unmittelbar vor Eintreffen der Polizei auf die Waffen des Beschwerdeführers zuzugreifen und diese missbräuchlich zu verwenden und liegt hier ein nicht unerheblicher Verstoß des Beschwerdeführers gegen das Waffengesetz vor. Keinesfalls kann auch nur von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers gesprochen werden.

Wie bereits oben ausgeführt, setzt die Beurteilung der Verlässlichkeit eine Prognose über die zukünftige Verhaltensweise des zu Beurteilenden voraus. Wie bereits ebenso ausgeführt, kann die solcher Art anzustellende Verhaltensprognose bereits auf der Grundlage des einzigen Vorfalles wegen besonderer Umstände den Schluss rechtfertigen, dass der vom Entzug waffenrechtlicher Urkunden Betroffene keine hinreichende Gewähr mehr bietet, dass er von Waffen keinen missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde. Auch ein einmaliges Fehlverhalten kann zur Verneinung der waffenrechtlichen, wie im Übrigen auch der jagdrechtlichen Verlässlichkeit führen, und zwar selbst dann, wenn die Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe auch nur relativ kurze Zeit bestand, wobei weder entscheidend ist, ob ein Zugriff auf die Waffen durch Unberechtigte tatsächlich erfolgte, noch ob die Waffe geladen oder ungeladen aufbewahrt wurde (vgl. auch VwGH 03.02.2021,

Ra 2020/03/0161; VwGH 09.05.2018, Ra 2018/03/0046; VwGH 21.06.2017,

Ra 2017/03/0057).

Auf Grund des entgegen des Beschwerdevorbringens sehr wohl als schwer anzusehenden Fehlverhaltens geht sohin auch das erkennende Gericht davon aus, dass nicht mehr von der erforderlichen Verlässlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 8 Abs. 1 iVm § 25 Abs. 3 WaffG auszugehen ist. Auch aus der gesamten Verantwortung des Beschwerdeführers, der den gegenständlichen Vorfall zu bagatellisieren versucht, sowie auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer einfach in Summe 7 Waffen an sich nahm und bei sich aufbewahrte, ohne sie auf sich registrieren zu lassen, ergibt sich sehr wohl eine Wesensart, die von einem leichtfertigen Umgang mit Waffen, dies zudem und vor allem gerade im Hinblick auf die Verwahrung zeugt.

Dahingestellt bleiben kann, dass der Beschwerdeführer bislang mit Ausnahme dieses Vorfalles unbescholten ist und dass es auch schon zu wiederholten – für den Beschwerdeführer – positiven Kontrollen gekommen sein mag. Im Hinblick auf den eben streng anzulegenden Maßstab und des hier schweren einmaligen Fehlverhaltens ist die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne einer Prognoseentscheidung zu verneinen.

Soweit der Beschwerdeführer auf einen groben Verfahrensmangel der belangten Behörde verweist, vermag dieser Einwand auf Basis der Aktenlage grundsätzlich richtig zu sein, wurde doch die zuletzt eingeholte Stellungnahme des Zeugen C dem Beschwerdeführer nicht mehr zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vor Erlassung des hier angefochtenen Bescheides übermittelt. Dadurch, dass der Beschwerdeführer jedoch im nunmehrigen Beschwerdeverfahren die Möglichkeit hatte, sich dazu zu äußern, gilt dieser Verfahrensmangel als geheilt.

Die Waffenbesitzkarte und der Waffenpass wurden dem Beschwerdeführer demnach im Ergebnis zu Recht gemäß § 8 Abs. 1 WaffG entzogen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der umfangreich dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und stützt sich diese auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).

Überdies war eine Einzelfall bezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z. B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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