LVwG N LVwG-S-2661/001-2022

LVwG-S-2661/001-2022Landesverwaltungsgericht03.10.2023

Regest

Gefahrgutrecht; Verwaltungsstrafe; Gefahrgutbeförderung; Gefahrenkategorie; ADR; Ladungssicherung; Ladelücke; Verlader; Verschulden;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2661/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.2661.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, vom 23.08.2022, ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.09.2023 zu Recht erkannt:

I.

Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe von € 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage, 3 Stunden) auf € 80,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) herabgesetzt und der festgestellte Mangel unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie III eingestuft wird. Die Übertretungs- bzw. die Strafnorm „§ 7 Abs. 8 Z 3 GGBG“ bzw. „§ 37 Abs. 2 Z 6 GGBG“ werden jeweils durch den Zusatz „idF BGBl. I Nr. 47/2018“ sowie die Bestimmungen der ADR durch den Zusatz „idF BGBl. III Nr. 21/2021“ ergänzt.

II.

Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 VStG mit € 10,00 festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG mangels Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 90,00 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 23.08.2022, ***, einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 8 Z 3 iVm § 37 Abs. 2 Z 6 GGBG iVm Absatz 1.4.3.1.1 lit c ADR iVm Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR für schuldig und verhängte über den Genannten eine Geldstrafe von € 300,00 Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage, 3 Stunden).

Die Behörde erachtete es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretung begangen hat:

„ 1. Datum/Zeit:08.04.2022, 22:52 Uhr

Ort:***, ***. Strkm. ***, VKP ***, Fahrtrichtung ***

Betroffenes Fahrzeug: Anhänger, Kennzeichen: ***

Sie sind als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher des Absenders und Verladers © vor der Beförderung der gefährlichen Güter im Rahmen des § 7 Abs 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) Ihren Pflichten nicht nachgekommen. Sie haben beim Verladen von gefährlichen Gütern in Fahrzeuge oder Container die Vorschriften für die Beladung und Handhabung nicht beachtet.

Die Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten haben, waren nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage waren, die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (z.B. Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen) , dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wurde.

Im Konkreten wurde festgestellt, dass 8 Kanister (UN 1169, 24 Liter) auf einer Palette, umwickelt mit Folie, am hinteren Ende des Auflegers befördert wurden, wobei die Palette jedoch weder durch Sicherungselemente (Klemmbalken oä) noch durch Formschluss gegen ein Verrutschen gesichert war. Der Freiraum betrug nach hinten rund 50 cm.

Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 15.09.2022 fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, dass laut den übermittelten Lichtbildern das bemängelte Gefahrgut zu allen Seiten hin ordnungsgemäß gesichert gewesen sei. Im Übrigen sei die Einstufung des Mangels in die Gefahrenkategorie II zu Unrecht erfolgt. Darüber hinaus habe er ein funktionierendes Kontrollsystem eingerichtet, weshalb ihm kein Verschulden anzulasten sei.

Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge gemäß § 50 VwGVG das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit aufheben und das Verfahren einstellen, in eventu eine bloße Ermahnung erteilen, in eventu in Anwendung des § 20 VStG die Strafe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 04.09.2023 in Abwesenheit des Beschwerdeführers, jedoch in Anwesenheit seines Rechtsvertreters, des Zeugen E sowie des Amtssachverständigen für Kraftfahrtechnik D eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

3.2.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte aus, dass in diesem Fall kein Mangel der Gefahrenkategorie II, sondern allenfalls der Kategorie III vorliege.

3.3.

Der kraftfahrtechnische Amtssachverständige D erstellte im Zuge der mündlichen Verhandlung nachstehendes Gutachten:

GUTACHTEN

Befund:

1. Angaben aus dem Verwaltungsstrafakt LVwG-S-2661/001-2022

2. Angaben und Aussagen im Zuge der heutigen Verhandlung

3. Lichtbildbeilagen aus dem Verwaltungsstrafakt

Anhand der Lichtbildbeilagen wird u.a. Folgendes festgestellt:

Es wurden 8 Kanister (UN 1169, 24 Liter) auf einer Palette, umwickelt mit Folie, am hinteren Ende des Laderaums befördert, wobei bei der Palette eine mehr als geringfügige Ladelücke nach hinten zur hinteren Laderaumbegrenzung gegeben war. Eine Sicherung gegen Verrutschen nach hinten war nicht vorhanden. Der Freiraum nach hinten betrug rund 50 cm. Es sind auch weitere, mehr als geringfügige, Ladelücken zu den seitlichen Bordwänden ersichtlich. Die Laderaumbegrenzungen des verwendeten Fahrzeugaufbaues bestanden offensichtlich aus Metallwänden, Antirutschmatten sind nicht ersichtlich.

Als Stand der Technik wird für die Berechnung der erforderlichen Ladungssicherung die ÖNorm EN 12195-1 herangezogen. Diese Norm geht von folgenden Beschleunigungswerten beim Straßentransport aus:

Cx längs vorwärts = 0,8, Cx längs rückwärts = 0,5, Cy quer = 0,5 bzw. 0,6 für kippgefährdete Ladungsteile

Diese Beschleunigungswerte stellen den normalen Fahrbetrieb dar.

Aus kraftfahrzeugtechnischer Sicht ist davon auszugehen, dass Reibung alleine, auch bei Verwendung von rutschhemmenden Unterlagen, für ansonsten ungesicherte Ladung nicht als ausreichende Sicherung zu sehen ist und zur Absicherung gegen Wandern, aufgrund auftretender Vibrationen während des Transportes, gesichert werden muss. In den gegenständlichen Fällen ist, zu Gunsten des Beschuldigten, von einem Reibbeiwert µ = 0,3 auszugehen. Ist µ (= 0,3) Cx, YCy (= 0,5 nach hinten und seitlich) so bedeutet dies ein mögliches Rutschen der Ladungsteile bei den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften, unabhängig vom Ladungsgewicht.

Gutachten

Da im gegenständlichen Fall ein Verrutschen einzelner Ladungsteile nach hinten und zu den Fahrzeugseiten, bei den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften, wodurch die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird, während der Beförderung nicht ausgeschlossen werden konnte, ist aus kraftfahrzeugtechnischer Sicht davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall eine Ladungssicherung iS der Bestimmungen der ÖNorm EN 12185-1 und des Unterabschnittes 7.5.7.1 ADR nicht gegeben war.

Da durch das mögliche, mehr als geringfügige Verrutschen einzelner Ladungsteile weder eine Beeinflussung des sicheren Betriebes des Fahrzeuges noch der Verlust von Ladegut, der Austritt von Gefahrgut bzw. die Gefahr schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt zu erwarten war, ist dieser Mangel aus kraftfahrzeugtechnischer Sicht, mit einer für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit in die Gefahrenkategorie III einzustufen.

3.4.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erachtet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehenden Sachverhalt als erwiesen:

Der Beschwerdeführer war verantwortlich Beauftragter der Firma C GmbH, welche im Standort ***, ***, ein Verteillager samt Verladestation betreibt. Der Lenker F lenkte am 08.04.2022 um 22:52 Uhr den LKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** (BG) und den Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen *** (BG) auf der *** im Gemeindegebiet *** in Fahrtrichtung *** und wurde bei StrKm. *** durch E zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Dabei fertigte der Polizeibeamte die im verwaltungsbehördlichen Akt befindlichen Lichtbilder an. Bei einer Palette mit Gefahrgut (8 Kanister, UN 1169, 24 Liter) bestand nach hinten eine rund 50cm große Ladungslücke, ebenso weitere, mehr als geringfügige Ladelücken zu den seitlichen Bordwänden. Die Laderaumbegrenzungen des verwendeten Fahrzeuges bestanden offensichtlich aus Metallwänden, Antirutschmatten wurden nicht verwendet.

4. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers, der Aussage des Zeugen E, der im verwaltungsbehördlichen Akt befindlichen Lichtbilder sowie aufgrund des im Zuge der mündlichen Verhandlung erstellten Gutachtens des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen für Ladungssicherung.

5. Rechtliche Ausführungen:

§ 3 Abs. 2 Z 6 GGBG idF BGBI I Nr. 47/2018 lautet:

„Verlader ist das Unternehmen, das

a) verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks in oder auf

ein Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a bis d oder einen Container verlädt oder

b) einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder

ortsbeweglichen Tank auf ein Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a bis d verlädt oder

c) ein Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a oder b auf ein Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 6 lit.

c oder d verlädt.“

§ 7 Abs. 8 Z 3 GGBG idF BGBI I Nr. 47/2018 lautet:

„Der Verlader hat im Rahmen des Abs. 1 insbesondere folgende Pflichten: Er hat die Vorschriften für die Beladung und Handhabung zu beachten.“

Absatz 1.4.3.1.1 lit c ADR idF BGBI III Nr. 21/2021 lautet:

„Der Verlader hat die Vorschriften für die Beladung und Handhabung zu beachten.“

Abschnitt 7.5.7.1 ADR idF BGBI III Nr. 21/2021 lautet:

„Die Fahrzeuge oder Container müssen gegebenenfalls mit Einrichtungen für die Sicherung und Handhabung der gefährlichen Güter ausgerüstet sein. Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände müssen durch geeignete Mittel gesichert werden, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (z. B. Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wird. Wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern (z. B. schwere Maschinen oder Kisten) befördert werden, müssen alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. Die Bewegung der Versandstücke kann auch durch das Auffüllen von Hohlräumen mit Hilfe von Stauhölzern oder durch Blockieren und Verspannen verhindert werden. Wenn Verspannungen wie Bänder oder Gurte verwendet werden, dürfen diese nicht überspannt werden, so dass es zu einer Beschädigung oder Verformung des Versandstückes kommt. Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten als erfüllt, wenn die Ladung gemäß der Norm EN 12195-1:2010 gesichert ist.“

Im Hinblick darauf, dass bei der gegenständlichen Palette mit Gefahrgut nach hinten ein Freiraum von rund 50cm und weitere mehr als geringfügige, Ladelücken zu den seitlichen Bordwänden vorhanden waren, hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass gegenständlich ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt vorliegt, bei welchem der Beschwerdeführer darzulegen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hätte ein Kontrollsystem einzurichten gehabt, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann (vgl. VwGH vom 08.11.2016, Ra 2016/11/0144). Die Glaubhaftmachung eines wirksamen Kontrollsystems ist dem Beschwerdeführer gegenständlich nicht gelungen, weshalb von einem fahrlässigen Verhalten auszugehen ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer mehrfach ausgeführt, dass aus seiner Sicht die Ladungssicherung gegenständlich ordnungsgemäß erfolgt ist.

Aufgrund der fachlichen Ausführungen im Gutachten des Amtssachverständigen für Ladungssicherung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich für das angelastete Delikt eine Gefahrenkategorie III.

Hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe ist Nachstehendes auszuführen:

Der Beschwerdeführer ist Disponent, bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von € 2.700,00, hat keine Sorgepflichten und besitzt kein Vermögen.

In verwaltungsbehördlicher Hinsicht sind gegen den Genannten 19 Vormerkungen nach dem GGBG aktenevident.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Im gegenständlichen Fall waren acht einschlägige Vormerkungen gemäß 7.5.7.1 ADR als erschwerend zu werten, mildernd war kein Umstand zu gewichten.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangte aufgrund der bereits erwähnten Strafzumessungsgründe, des nunmehr vorliegenden Strafrahmens (Mangel der Gefahrenkategorie III – Geldstrafe bis zu 80 Euro) und unter Berücksichtigung der allgemeinen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie unter Einbeziehung von general- und spezialpräventiven Erwägungen zur Auffassung, dass die nunmehr festgesetzte Strafe als tat- und schuldangemessen anzusehen ist.

Eine Ermahnung kam nicht in Betracht, da das Verschulden des Beschwerdeführers keinesfalls geringfügig war.

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