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LVwG-AV-462/001-2022•LVwG N LVwG-AV-462/001-2022
LVwG-AV-462/001-2022Landesverwaltungsgericht03.10.2023
Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; Antragslegitimation;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 30. März 2022, Zl. ***, betreffend Änderung einer Betriebsanlagengenehmigung nach der GewO 1994, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag von C vom 12. November 2021 auf Änderung der Betriebsanlage im Standort KG ***, Grst.Nr ***, (Einbau einer Küchenabluftanlage) abgewiesen wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Schreiben vom 12. November 2021 stellte Frau C den Antrag auf Änderung der Betriebsanlage im Standort KG ***, Grst.Nr. ***, durch Errichtung einer Küchenabluftanlage.
1.2. Am 3. Februar 2022 fand eine behördliche Verhandlung unter Beiziehung von Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Maschinenbau, Lärmtechnik, Luftreinhaltetechnik und Anlagentechnik an Ort und Stelle statt. Im Anschluss wurde ein ergänzendes Amtssachverständigengutachten für Luftreinhaltetechnik und Humanmedizin eingeholt. Vom Inhaber des östlich der Betriebsanlage benachbarten Beherbergungsbetriebes „***“, Herrn A (in Folge: Beschwerdeführer), wurde im Rahmen der behördlichen Verhandlung sowie im Zuge des Parteiengehörs Einwendungen betreffend Geruchsbelästigung vorgebracht.
1.3. Mit Bescheid vom 30. März 2022, Zl. ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Krems (in der Folge: belangte Behörde) Frau C die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes im Standort KG ***, Grst.Nr. ***, durch Errichtung einer Küchenabluftanlage. Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. In dieser brachte er im Wesentlichen vor, dass das Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik unschlüssig sei, da dieses davon ausgehe, dass die Hauptausbreitungsrichtung der vom Betrieb ausgehenden Gerüche trotz vorherrschender Westwinde in Richtung Westen gehe. Demzufolge sei auch das Gutachten des Amtssachverständigen für Humanmedizin, das auf dem Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik basiere, unrichtig. Es werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und die Änderung der Betriebsanlage zu versagen, in eventu den Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde die Verfahrensergänzung aufzutragen.
3.1. Frau C und Herr D sind seit dem Jahr 2016 je zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks Nr. *** in der KG . Im nordwestlichen Teil dieses Grundstücks, an der Grundstücksgrenze zum Parkplatz „“, befindet sich eine Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes. Diese Betriebsanlage wird seit dem Jahr 2021 an Herrn E verpachtet. Herr E betreibt darin das Restaurant ***.
3.2. Den Antrag auf Änderung dieser Betriebsanlage durch Errichtung einer Küchenabluftanlage stellte Frau C.
4. Ermittlungsverfahren und Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Der festgestellte Sachverhalt erwies sich im Ergebnis als unstrittig und konnte auf Grund des Akteninhalts getroffen werden. Frau C teilte mit E-Mail vom 11. September 2023 mit, dass die Verpachtung der Betriebsanlage an Herrn E weiterhin aufrecht ist. Ferner ist auch der Homepage des Restaurants *** (***) zu entnehmen, dass dieses von Herrn E betrieben wird.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 lauten auszugsweise:
„8. Betriebsanlagen
§ 74.
(1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.
(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
(3) Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.
[…]
§ 75.
[…]
(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
§ 81.
(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.“
6.1. Bei der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage iSd § 81 GewO 1994 handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt (VwGH 24.05.2022, Zl. Ro 2022/04/0011).
6.2. Legitimiert zum Antrag auf Änderung einer bestehenden Betriebsanlage ist nur deren Inhaber (VwGH 31.03.1992, Zl. 91/04/0306; VwGH 14.11.2007, Zl. 2005/04/0300; VwGH 30.09.1997, Zl. 97/04/0082; Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Lexikon [BA4] Rz 10). Der normative Gehalt des Begriffes „Inhaber“ nach der GewO 1994 ist durch § 309 ABGB vorausbestimmt (vgl. zur insofern gleichgelagerten Rechtslage nach der GewO 1973 VwGH vom 28.03.1989, Zl. 88/04/0220). Inhaber ist demnach, wer eine Sache in seiner Gewahrsame hat. Es kommt somit darauf an, wer die Betriebsanlage „betreibt“. Darunter ist jene Person zu verstehen, die „die Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens“ hat (VwGH 21.11.2001, Zl. 2000/04/0197). Daher ist nicht notwendigerweise der Eigentümer auch Inhaber der Betriebsanlage. Wurde die Betriebsanlage verpachtet, ist der Pächter, nicht jedoch der Verpächter Inhaber der Betriebsanlage.
6.3. Nach dem Vorgesagten wird offenbar, dass die Antragstellerin nicht Inhaberin der Betriebsanlage ist, da sie die Betriebsanlage an Herrn E verpachtet hat und dieser dort ein Restaurant betreibt. Vor diesem Hintergrund ist die Antragstellerin nicht berechtigt, einen Antrag auf Änderung der Betriebsanlage zu stellen; ein solcher wäre vielmehr vom Betreiber der Betriebsanlage, Herrn E, zu stellen gewesen. Mangels Antragslegitimation war der Beschwerde Folge zu geben und der Antrag der Frau C abzuweisen (VwGH 30.9.1997, Zl. 97/04/0082).
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage klar hervorgeht und sich dieser Sachverhalt als unstrittig erweist. Die Verhandlung war auch nicht zur Klärung von Rechtsfragen erforderlich. Darüber hinaus wurde von den Parteien auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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