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LVwG-S-1438/001-2023; LVwG-S-1438/002-2023•LVwG N LVwG-S-1438/001-2023; LVwG-S-1438/002-2023
LVwG-S-1438/001-2023; LVwG-S-1438/002-2023Landesverwaltungsgericht02.10.2023
Ordnungsrecht; Privatanklage; Beschimpfung; Verspottung; Kostenersatz; Angemessenheit; zweckentsprechende Rechtsverfolgung; persönliche Umstände;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde des A (als Beschuldigter) in ***, ***, vertreten durch Frau B Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 11. Mai 2023, Zl. *** (hg. protokolliert zu LVwG-S-1438/001-2023) sowie über die Beschwerde des C (als Privatankläger) in ***, ***, nunmehr vertreten durch D Rechtsanwalt GmbH in ***, ***, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 11. Mai 2023, Zl. *** (hg. protokolliert zu LVwG-S-1438/002-2023) betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens und Verpflichtung zum Kostenersatz nach dem NÖ Polizeistrafgesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde des Privatanklägers wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerde des Beschuldigten wird Folge gegeben und der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides dahin abgeändert, dass die dem Beschuldigten zu ersetzenden Kosten des Privatanklageverfahrens mit 2.082,29 Euro (darin enthalten 347,05 Euro an USt.) bestimmt werden. Der Privatankläger wird gemäß § 5 Abs. 2 NÖ Polizeistrafgesetz, LGBl. 4000-7, verpflichtet, dem Beschuldigten zu Handen seines Rechtsvertreters diese zu seiner Verteidigung notwendigen Kosten in Höhe von 2.082,29 Euro binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Entscheidung zu bezahlen.
3. Der Privatankläger hat die Kosten des Privatanklageverfahrens selbst zu tragen.
4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum maßgeblichen Verfahrensgang:
1.1. Aufgrund der fristgerecht eingebrachten Privatanklage des C (in der Folge: „Privatankläger“) gegen A (in der Folge: „Beschuldigter“) leitete die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: „belangte Behörde“) das verfahrensgegenständliche Verwaltungsstrafverfahren nach dem NÖ Polizeistrafgesetz ein.
1.2. Im Einzelnen wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er hätte in ***, *** am 4. Oktober 2020, um 15:00 Uhr den Privatankläger, somit einen anderen, mit den Worten „Neu du Sauschädl, bist scho wieder do?“ beschimpft bzw. verspottet (Bescheid vom 11. Mai 2023, ***; hg. LVwG-S-1438/001-2023 und LVwG-S-1438/002-2023).
Zum gleichen Vorfall wurde ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die Ehefrau des Beschuldigten aufgrund einer Privatanklage des Privatanklägers eingeleitet, in der ihr vorgeworfen wurde, am 4. Oktober 2020, um 15:00 Uhr den Privatankläger an der gleichen Örtlichkeit mit den Worten „Du Sauschädl du deppater du!“ sowie mit den Worten „Schau ume, der Sauschädel is scho wieder im Garten“, die die Ehefrau des Beschuldigten ihm zugerufen hätte und vom Privatankläger gehört und wahrgenommen worden wären, beschimpft bzw. verspottet (Bescheid vom 11. Mai 2023, ***; hg. LVwG-S-1435/001-2023 und LVwG-S-1435/002-2023).
1.3. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde der Privatankläger am 21. September 2021 und der Beschuldigte am 17. Jänner 2023 einvernommen.
1.3.1. Im Zuge der Einvernahme am 21. September 2021 gab der Privatankläger zusammengefasst an, dass seit 14. Februar 2019 viele Beschimpfungen und Belästigungen durch Herrn und Frau A und E stattfinden würden. An die angezeigten Vorfälle könne er sich nur deshalb erinnern, weil er sie direkt danach aufgeschrieben habe. Der Wortlaut der Beschimpfungen sei im Wesentlichen immer derselbe gewesen. Es seien jedoch nur einige davon zur Anzeige gebracht worden, da aufgrund der Vielzahl der Vorfälle dies nicht ständig möglich gewesen sei. Zum Vorfall am 4. Oktober 2020 gab er an, im Garten gewesen zu sein. Da habe die Ehefrau des Beschuldigten zu ihm gesagt „Du Sauschädel, du deppater, du“. Dann habe sie zum Beschuldigten gesagt, „Schau ume, der Sauschädel ist schon wieder da“. Daraufhin habe der Beschuldigte zum Privatankläger gesagt, „Na du Sauschädel, bist schon wieder da“.
Zu den Rechtfertigungen vom Beschuldigten und seiner Ehefrau gab der Privatankläger an, dass diese nicht wahr seien und Gerichtsurteile vorliegen würden, aus denen sich ergebe, dass die Aussagen der beiden nicht glaubwürdig seien. Seit 1. März 2021 sei es zu keinen Beschimpfungen mehr gekommen.
Im Zuge dieser Einvernahme legte der Privatankläger folgende Unterlagen vor:
-einen Beschluss und Einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes *** vom 25. Juli 2021 zur GZ: ***,
-eine Lichtbildbeilage, bestehend aus der Häuseransicht über Google Maps und einem Foto, welche die Örtlichkeiten zum Vorfall vom 17. Oktober 2020 darstellen soll,
-einen Endbeschluss des Bezirksgerichtes *** vom 10. September 2020 zur GZ: ***, in dem unter anderem festgestellt wurde, dass der Beschuldigte am 10. Jänner 2020 gegen 18:40 Uhr den Besitz der G an der Adresse ***, *** durch das Werfen eines rohen Eis von seinem Grundstück auf das Dachflächenfenster der G, der Tochter des Privatanklägers, gestört habe. Dem Beschuldigten sei aufgetragen worden, weitere derartige oder ähnliche Störungen in Hinkunft zu unterlassen.
-einen Beschluss des Landesgerichtes *** vom 2. Februar 2021 zur GZ: ***, in dem dem Rekurs der beklagten Partei A gegen die klagende Partei G gegen den Endbeschluss des Bezirksgerichtes *** vom 10. September 2020, GZ: ***, nicht Folge gegeben worden sei.
-ein Urteil des Landesgerichtes *** vom 23. Februar 2021, zu GZ: ***. Gegenstand dieses Urteils sei die Klage der Frau H und der G auf Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche aus dem Verkauf des Einfamilienhauses in *** gegen die beklagten Parteien F und I.
-ein Urteil des Oberlandesgerichtes *** zur GZ: ***, das seit 13. Juli 2021 rechtskräftig und vollstreckbar sei. In diesem Urteil sei der Berufung der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts ***, GZ: ***, teilweise Folge gegeben worden.
1.3.2. Im Zuge der Einvernahme am 17. Jänner 2023 gab der Beschuldigte zusammengefasst an, dass der Schwiegervater das Haus nebenan an die Familie C, G und H verkauft habe. Er hätte niemanden beschimpft. Das Verhältnis zwischen ihm und den Nachbarn, der Familie C, G und H, sei sehr angespannt und er und seine Familie würden der Familie C, G und H aufgrund der vielen laufenden Verfahren aus dem Weg gehen. Befragt nach dem Tagesablauf am Vorfallstag, dem 4. Oktober 2020, gab er an, dass es ein Sonntag gewesen sei und er entweder einen Mittagsschlaf gemacht habe oder zu den Schwiegereltern nach *** gefahren sei. Er würde sich nicht erklären können, wie der Privatankläger auf diese Beschimpfungen komme. So habe es auch einen Vorfall gegeben, an dem der Beschuldigte und seine Ehefrau den Mistplatz hergerichtet hätten und der Beschuldigte mit seiner Ehefrau gesprochen hätte, sich aber die Tochter des Privatanklägers betroffen gefühlt habe, obwohl er bloß mit seiner Frau geredet hätte. Ebenfalls werde er von seinen Nachbarn laufend überwacht. Er sei von den Nachbarn auch mit der Handykamera gefilmt und aufgenommen worden. Gerade deshalb hätte er auch aufgepasst, dass er sich nichts zuschulden kommen lassen würde. Weiters wurde darauf verwiesen, dass der Privatankläger kein genaues Datum bzw. keine genaue Uhrzeit für die angebliche Übertretung nachgewiesen hätte und sich dieser Vorfall nicht ereignet habe.
1.4. Die belangte Behörde stellte nach Durchführung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit dem angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt I. das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ein. Des Weiteren wurde der Privatankläger in Spruchpunkt II. verpflichtet, dem Beschuldigten zu Handen seines Rechtsanwalts die zu seiner Verteidigung notwendigen Kosten in Höhe von 40,-- Euro binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu bezahlen.
1.4.1. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs setzte sich die belangte Behörde im Rahmen seiner Beweiswürdigung mit den Einvernahmen sowie mit den vorgelegten Unterlagen umfassend auseinander. Die belangte Behörde schlussfolgerte aus diesen, dass zwischen den Schwiegereltern des Beschuldigten sowie der Ehefrau und der Tochter des Privatanklägers ein zivilrechtlicher Rechtsstreit bestehe.
Aus dem Endbeschluss im Besitzstörungsverfahren des Bezirksgerichtes *** vom 10. September 2020, GZ: ***, der klagenden Partei (der Tochter des Privatanklägers) gegen die beklagte Partei A, dem Mann der Beschuldigten, ergebe sich, dass A durch das Werfen eines rohen Eies von seinem Grundstück auf das Dachflächenfenster der klagenden Partei den Besitz der klagenden Partei am 10. Jänner 2020 gegen 18:40 Uhr gestört habe. Dem Rekurs der beklagten Partei sei durch Beschluss des Landesgerichtes *** vom 2. Februar 2021, GZ: ***, nicht Folge gegeben worden.
Im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf Antrag der Tochter des Privatanklägers (insbesondere) gegen den Beschuldigten sowie seine Ehefrau habe das Bezirksgericht *** die einstweilige Verfügung vom 25. Juli 2021, GZ: *** erlassen. Diese sei jedoch mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom 31. August 2021, GZ: *** aufgehoben und dem Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen worden. Eine weitere diesbezügliche Entscheidung des Bezirksgerichts *** sei bei der belangten Behörde nicht aufgelegen.
Weder der Endbeschluss im Besitzstörungsverfahren, noch die zwischenzeitig bestandene einstweilige Verfügung würden einen konkreten Beweis für die angelastete Verwaltungsübertretung darstellen, zumal die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes *** mit Beschluss des Landesgerichtes *** aufgehoben wurde.
Im Übrigen seien vom Privatankläger auch sonst keine Beweismittel vorgelegt worden, die den von ihm angezeigten Vorfall belegt hätten.
1.4.2. Rechtlich schlussfolgerte die belangte Behörde, dass das gegen den Beschuldigten eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war, da gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG die ihm zur Last gelegte Tat nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen werden konnte.
Betreffend den Kostenersatz schlussfolgerte die belangte Behörde zusammengefasst, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 NÖ Polizeistrafgesetz betreffend die Notwendigkeit der Kosten zur Verfolgung des Deliktes eine Prüfung erforderlich sei, ob die Schwere des Delikts und die Komplexität seiner Verfolgung, insbesondere allfällige besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, die rechtsfreundliche Vertretung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich machten. Dabei seien – insoweit vergleichbar mit den Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach § 40 VwGVG – auch die persönlichen Umstände und die besondere Bedeutung des Rechtsfalls für die in ihrer Ehre gekränkten Personen zu berücksichtigen, während die Schwere der drohenden Sanktion, die als Prüfkriterium für den Beschuldigten von wesentlicher Bedeutung wäre, für die Opfer der Tat nicht so sehr ins Gewicht falle.
Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und seine Entscheidung vom 8. Oktober 2020, Ra 2020/03/0056, und unter Bedachtnahme auf die Strafdrohung der Ehrenkränkung in § 4 Abs. 1 NÖ Polizeistrafgesetz in Höhe von bis zu 220,-- Euro seien die von dem Rechtsvertreter des Beschuldigten beantragten Kosten jeweils in Höhe von 1.248,78 Euro keineswegs als zur Verteidigung des Beschuldigten notwendigen Kosten gemäß § 5 Abs. 2 NÖ Polizeistrafgesetz zu bewerten, zumal im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren keine Anwaltspflicht bestehe und das Verfahren auch aufgrund seiner mangelnden Komplexität nicht die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erfordere, weshalb jeweils ein Betrag in Höhe von 40,-- Euro als pauschale Abgeltung für Anfahrtsweg, Zeitversäumnis und Papierkosten für die zur Verteidigung notwendigen Kosten des Beschuldigten festzulegen gewesen sei.
1.5. Gegen diesen Bescheid richten sich die nunmehrigen Beschwerden.
1.5.1. Die Beschwerde des Privatanklägers richtet sich gegen diesen Bescheid im vollen Umfang.
1.5.1.1. In Bezug auf den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wendet sich der Privatankläger vorrangig gegen die vorgenommene Beweiswürdigung der belangten Behörde und bringt zusammengefasst vor, dass bei Aufnahme der beantragten Beweise bei richtiger Würdigung der Einvernahmen sowie anderer Beweise, die die Motive und die Einstellung des Beschuldigten offengelegt hätten, ein Schuldspruch unausweichlich gewesen wäre. Die Wortwahl des Beschuldigten stelle eine Beschimpfung bzw. Verspottung dar und ähnle jener Wortwahl, die im Ausgangssachverhalt zum Erkenntnis des LVwG vom 3. September 2021, LVwGS497/006-2019, beschrieben worden sei.
Zudem sei der von der Behörde festgestellte Sachverhalt ergänzungsbedürftig, als relevante Beweise nicht aufgenommen und die aufgenommenen Beweise überhaupt nicht gewürdigt worden seien; auch wäre eine Befragung der beantragten Zeugen H und G, der Ehefrau und der Tochter des Privatanklägers, notwendig gewesen. Die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit den vorgelegten Urkunden des Privatanklägers auseinandergesetzt.
Der Bescheid sei mangelhaft begründet, zumal sich nicht erkennen lasse, wie die Behörde zur Negativfeststellung gekommen sei, dass der Privatankläger nicht durch den Beschuldigten beschimpft worden sei.
Bei der Würdigung habe die belangte Behörde unberücksichtigt gelassen, dass das Einbringen der Strafanträge Wirkung gezeigt habe, weil seit dem 15. Februar 2021 keine weiteren Strafanträge mehr eingebracht worden seien und der Beschuldigte sein Verhalten gegenüber dem Privatankläger und seiner Tochter geändert hätte.
1.5.1.2. Gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wendet der Privatankläger zusammengefasst ein, dass der Verwaltungsgerichtshof judiziert habe, dass beim Zuspruch von Kostenersatz zu prüfen und zu beurteilen sei, ob für die Vertretung die Beiziehung eines Rechtsanwalts für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig sei (VwGH 8.10.2020, Ra 2020/03/0056, Rn 32f); im fortgesetzten Verfahren nach dem zitierten Erkenntnis habe das Landesverwaltungsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall keinen Kostenersatz zugesprochen. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, es komme auf die Schwere der Tat bzw. drohenden Aktionen als wesentliches Kriterium für die Notwendigkeit der Beiziehung eines Rechtsanwaltes an. Verbale Beleidigungen in Anwesenheit weniger Personen würde nach Ansicht des Privatanklägers keinen Sachverhalt darstellen, der aufgrund seiner Komplexität die Notwendigkeit der Beiziehung eines Rechtsanwaltes erforderlich machen würde, weshalb dem Beschuldigten kein Kostenersatz gebühre.
1.5.2. Die Beschwerde des Beschuldigten richtet sich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, worin dem Beschuldigten jeweils ein Kostenersatz in Höhe von 40,-- Euro zugesprochen wurde.
In der Beschwerde wird zusammengefasst der Rechtsansicht der Behörde, wonach das Verfahren nicht die erforderliche Komplexität aufweise, um im gegenständlichen Fall die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erforderlich zu machen, entgegengetreten. Denn die verfahrensgegenständlichen Angelegenheiten des Privatanklagedeliktes nach § 5 NÖ Polizeistrafgesetz seien nur ein Ereignis in einem ausgeprägten Nachbarschaftsstreit. Aufgrund ihrer sich dadurch ergebenden Komplexität seien die Angelegenheiten ohne juristische Expertise keineswegs mehr überschaubar und eine rechtsfreundliche Vertretung im Verfahren unabdingbar. Allein in der Thematik einer vermeintlichen Ehrenkränkung gemäß § 3 lit. c NÖ Polizeistrafgesetz seien gegenüber dem Beschuldigten sieben Anklagen erfolgt, die in weiterer Folge eingestellt worden seien. Einem juristischen Laien könne wohl kaum zugemutet werden, eine derartige Fülle an Verwaltungsstrafverfahren ohne juristischer Rechtsvertretung entgegenzutreten.
Darüber hinaus dürfe der Umstand nicht übersehen werden, dass die Tochter des Privatanklägers qualifiziert juristisch ausgebildet sei und eine rechtsfreundliche Vertretung im Verfahren in der gesamten nachbarschaftsrechtlichen Angelegenheit im Sinne der Schutzbedürftigkeit des Beschuldigten unerlässlich sei, um das ausgeprägte rechtliche Wissens- und Erfahrungsgefälle auszugleichen.
Zur Frage der Angemessenheit der Höhe der Rechtsvertretungskosten sei schließlich das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 2020, Ra 2020/03/0056, in der ein Kostenersatz von 10.522,31 Euro gefordert wurde, mangels Vergleichbarkeit nicht einschlägig, zumal vorliegend lediglich ein Kostenersatz von 1.248,78 Euro beantragt worden sei.
Abschließend wurde unter Beilage von Kostenverzeichnissen der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die in Spruchpunkt II. zur Verteidigung notwendigen Kosten von 40,-- Euro auf 1.248,78 Euro zuzüglich der Kosten der Beschwerde von 529,58 Euro, gesamt sohin 1.778,36 Euro, korrigiert werden würden.
1.6. Die belangte Behörde hat die Beschwerde des Beschuldigten mit Schreiben vom 20. Juni 2023 mitsamt dem behördlichen Strafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde des Privatanklägers wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sodann im Anschluss nachgereicht.
1.7. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 9. August 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die als verlesen in das Verfahren einbezogenen Akten, durch Befragung des Beschuldigten und Zeugeneinvernahme seiner Ehefrau Frau E, sowie durch Einvernahme des Privatanklägers sowie durch Befragung der beantragten Zeugen, Frau H (Ehefrau des Privatanklägers) und Frau G (Tochter des Privatanklägers).
Vor Schluss der mündlichen Verhandlung legten die Rechtsvertreter der Parteien jeweils eine Kostennote, die gleichzeitig jeweils der gegnerischen Rechtsvertretung ausgehändigt wurde. Den Rechtsvertretungen wurde hierzu Parteiengehör und jeweils die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Woche allfällige Einwendungen zu erheben, wovon beide Rechtsvertretungen fristgerecht Gebrauch gemacht haben.
Unstrittig steht fest, dass zwischen der Familie des Beschuldigten und der Familie des Privatanklägers ein seit Jahren tiefgreifender Nachbarschaftsstreit besteht.
2.1. Feststellungen zur allgemeinen Situation:
Unstrittig steht fest, dass die Tochter des Privatanklägers die von ihr bewohnte Liegenschaft, das Grundstück mit Einfamilienhaus in ***, ***, gemeinsam mit ihrer Mutter, die die Ehefrau des Privatanklägers ist, von den Schwiegereltern des Beschuldigten im Jahr 2018 gekauft hat. Der Beschuldigte wohnt im an diese Liegenschaft angrenzenden Nachbarhaus in ***, ***.
Nach dem Kauf des Grundstücks mit dem Einfamilienhaus entwickelte sich zwischen der Familie des Privatanklägers und der Familie des Beschuldigten ein Rechtsstreit um Gewährleistungsansprüche.
Seither besteht zwischen den Verfahrensparteien ein massiver Konflikt und ein tiefgreifender Nachbarschaftsstreit. Diese finden in zahlreichen zivilgerichtlichen, strafgerichtlichen sowie verwaltungsstrafgerichtlichen Verfahren Niederschlag.
2.2. Feststellungen zu den vorgeworfenen Beschimpfungen:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene nicht personalisierte Beschimpfung, das ist die Wortfolge
-„Neu du Sauschädl, bist scho wieder do?“,
tatsächlich zu dem angegebenen Zeitpunkt, am 4. Oktober 2020, um 15:00 Uhr, getätigt hat. Selbst jedoch unter der Annahme, dass der Beschuldigte diese Wortfolgen bzw. Teile hiervon tatsächlich getätigt hat, kann nicht festgestellt werden, dass diese Wortfolge dem Privatankläger gegolten hat.
2.3. Feststellungen zur Kostenentscheidung:
Der Beschuldigte ist gelernter Karosseriebauer, derzeit arbeitslos und arbeitssuchend, und verfügt über keine juristische Aus- oder Vorbildung. Demgegenüber war die Tochter des Privatanklägers, die ihn bis zur Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vertreten hat und die auch die Privatanklagen verfasst hat, im laufenden Verwaltungsverfahren Konzipientin und ist mittlerweile Rechtsanwältin. Sie verfügt über eine fundierte juristische Ausbildung.
Alleine beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich liegen neun Verwaltungsstrafverfahren, davon sieben gegen die Ehefrau des Beschuldigten und zwei gegen den Beschuldigten, jeweils ausgelöst durch Privatanklagen des Privatanklägers und seiner Tochter, vor. Der Beschuldigte und seine Ehefrau haben sohin nicht nur ein einzelnes – isoliertes – Verwaltungsstrafverfahren zu führen, sondern mehrere parallel.
Alleine der verfahrensgegenständliche Behördenakt umfasst einen Aktenumfang von insgesamt 411 Seiten (Behördenakt zu *** [hg. LVwG-S-1438/001-2023 und LVwG-S-1438/002-2023]).
3.1. Diese Feststellungen – einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs – ergeben sich aus dem vorgelegten verwaltungsbehördlichen Strafakt der belangten Behörde sowie aus dem verwaltungsgerichtlichen Gerichtsakt, insbesondere aus den im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung gewonnenen Beweisergebnissen und Aussagen des Beschuldigten und des Privatanklägers sowie der Zeugin Frau G (Tochter des Privatanklägers, in der Folge: Zeugin G), der Zeugin Frau H (Ehefrau des Privatanklägers, in der Folge: Zeugin H) und der Zeugin Frau E (Ehefrau des Beschuldigten; Zeugin E).
3.2. Die Feststellungen zum Nachbarschaftsstreit, zur allgemeinen Situation und zur juristischen Fachkenntnis der Tochter des Privatanklägers sowie zum Aktenumfang des behördlichen Aktes konnten zwanglos aus dem Akteninhalt und den vorgelegten gerichtlichen Unterlagen folgen. Die weitere Feststellung zum Beruf des Beschuldigten ergibt sich aus der dahingehend glaubwürdigen Aussage des Beschuldigten im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
3.3. Die Feststellung betreffend Punkt 2.2. ergibt sich daraus, dass nicht zuletzt noch Zweifel an der Täterschaft zu den konkret angelasteten, nicht personalisierten, Beschimpfungen und zu den konkreten Tatzeitpunkten verblieben, die die Aussagen der beiden Zeugen H und G und des Privatanklägers, die zum Teil abgesprochen wirkten, nicht entkräften konnten.
Demgegenüber räumte der Beschuldigte offen ein, nach den Streitigkeiten nicht mehr positiv auf die Familie anzusprechen gewesen zu sein, allerdings hätte er weder den Privatankläger noch die Tochter des Privatanklägers beschimpft. Auch hätte er stets aufgepasst, sich nichts zu Schulden kommen zu lassen, da er von der Tochter des Privatanklägers schon gefilmt worden wäre. Geschimpft hätte er öfters mit seinen Katzen und Hunden, jedoch nicht mit dem Privatankläger.
Hervorzuheben ist auch, dass die beiden Zeugen G und H keine unbeteiligten Dritten sind, sondern selbst auch jeweils in den Nachbarschaftsstreit direkt eingebunden sind: So ist die Zeugin G selbst auch als Privatanklägerin gegen die Familie A und E aufgetreten und sohin jedenfalls als persönlich involviert zu betrachten; die Zeugin H hat das Grundstück und das Haus nach den Unterlagen von den Schwiegereltern des Beschuldigten erworben, woraus sich die zivilrechtlichen Streitigkeiten entwickelt haben. Beide konnten – wie auch der Privatankläger – über große Strecken hin nicht eigene Wahrnehmungen schildern, sondern verwiesen regelmäßig bloß auf ihre eigenen Aufzeichnungen.
Dass die Kalendereintragungen der Zeugin H erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und dort auch erst im Rahmen der Verhandlung – trotz entsprechenden Hinweis in den Ladungen, wonach sämtliche vorhandene Beweismittel im Rahmen der Verfahrensförderungspflicht vor der Verhandlung vorzulegen gewesen wären – vorgelegt wurden, erschien vor dem Hintergrund der sonst engagierten Tochter des Privatanklägers, der Zeugin G, einer ausgebildeten Juristin, die neben Gutachten eines Privatdetektivs und Tonaufnahmen sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen jeweils übermittelt hat, irritierend. Darüber hinaus ist aus den Kalendereinträgen auch nicht nachvollziehbar, von wem diese Kalendereinträge und wann diese – etwa erst nachträglich – vorgenommen wurden.
Besonders augenscheinlich war in diesem Zusammenhang auch die Einvernahme der Zeugin H, die zunächst mit Verweis auf ihre Kalendereinträge aussagte, an dem verfahrensgegenständlichen Vorfall am 4. Oktober 2020 dabei gewesen zu sein und vernommen hätte, dass die Beschuldigten im Garten gewesen seien. Nach kurzer Unterbrechung der Verhandlung, in der sämtliche Personen den Verhandlungssaal verlassen haben, um Kopien der erst im verwaltungsgerichtlich vorgelegten Kalendereinträge vorzunehmen, sagte sie – selbst unter Vorhalt – danach diametral entgegengesetzt zu ihrer vorherigen Aussage aus, dass sie sich plötzlich wieder erinnern konnte, beim Vorfall selbst doch nicht dabei gewesen zu sein (vgl. VH-Protokoll zu LVwG-S-1438/001 und 002-2023, S. 10-11). Eigene Wahrnehmungen zum verfahrensgegenständlichen Vorfall hatte somit weder Zeugin H, noch Zeugin G, die – wie von ihr selbst angegeben – nicht vor Ort war und den Vorfall lediglich im Nachhinein von ihrem Vater telefonisch geschildert bekam (vgl. VH-Protokoll zu LVwG-S-1438/001 und 002-2023, S. 5).
Die Zeugin H gab zudem im Verfahren selbst – diesbezüglich auch übereinstimmend mit der Ehefrau des Beschuldigten – zum Vorfall am 22. Oktober 2020 im Verfahren LVwG-S-1436/001 sowie 002-2023 an, dass zwischen den Grundstücken ein blickdichter Zaun bestehe und sie daher nicht in den Garten des Beschuldigten sehen könne, weshalb sie folglich auch den Beschuldigten nicht gesehen haben kann. Daraus konnte zwanglos folgen, dass der Privatankläger auch nicht visuell wahrnehmen konnte, an wen der Beschuldigte die nicht personalisierte Aussage – so sie denn in dieser Form gefallen ist – gerichtet hat.
Selbst bei Wahrunterstellung der Aussagen der Zeugen G und H und des Privatanklägers, wonach sich der Beschuldigte am 4. Oktober 2020 an der Liegenschaft außen befunden habe und nicht gerade ein „Mittagsschlaferl“ oder einen Besuch bei den Schwiegereltern in *** unternommen hätte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die angelastete Wortfolge an die Ehefrau des Beschuldigten gerichtet gewesen wäre. Aus den Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten, die sich zudem mit dem Bericht des Privatdetektivs decken, wonach sie manchmal mit ihrem Ehemann oder ihren Haustieren geschimpft habe, kann nämlich auch nicht ausgeschlossen werden, dass die angelastete Wortwahl in einem verbalen Streit unter Eheleuten gefallen wäre.
Es wurden nämlich sowohl der Ehefrau als auch dem Beschuldigten die Wortfolgen aus einem bilateralen Gespräch am 4. Oktober 2020 vorgeworfen. Hierzu hat der Privatankläger selbst ausgesagt, dass der Beschuldigte diese Worte lediglich „nachgemurmelt“ habe (vgl. VH-Protokoll LVwG-S-1435/001 und 002-2023 und LVwG-S-1432/001 und 002-2023, S. 8), weshalb auch ein Wortgefecht unter Eheleuten nicht auszuschließen wäre. Zumal es sich bei der vorgeworfenen Wortfolge um nicht personalisierte Beschimpfungen gehandelt hätte – so diese in dieser Form überhaupt getätigt wurden – und ein blickdichter Zaun zwischen den Grundstücken besteht, erscheint eine Zuordnung, wem die Wortfolge gegolten hätte, zweifelhaft.
Soweit der Privatankläger im Verfahren auf
-den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Bezirksgericht ***,
-den Schriftsatz vom 1. April 2021 zur GZ: *** der B Rechtsanwälte in Vertretung der Beschuldigten,
-ein Protokoll vom 12. April 2021 zur GZ: *** sowie die im Wege der Rechtsvertretung der Tochter des Privatanklägers beim Bezirksgericht *** eingebrachten Schriftsatz vom 21. April 2021 zur GZ: ***,
-den Beschluss und die Einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes *** vom 25. Juli 2021, GZ: ***,
-eine Lichtbildbeilage, bestehend aus der Häuseransicht über Google Maps und einem Foto, welche die Örtlichkeiten zum Vorfall vom 17. Oktober 2020 darstellen sollen,
-den Endbeschluss des Bezirksgerichtes *** vom 10. September 2020 zur GZ: ***,
-den Beschluss des Landesgerichtes *** vom 2. Februar 2021 zur GZ: ***,
-das Urteil des Landesgerichtes *** vom 23. Februar 2021 zur GZ: ***,
-das Urteil des Oberlandesgerichtes *** zur GZ: ***,
-den Bericht der J Group, eines Berufsdetektivs und einer Berufsdetektivsassistentin datiert mit 26. Juni 2021, sowie
-die allgemeine Ausdrucksweise des Beschuldigten,
verwiesen hat, ist festzuhalten, dass sich daraus zwar der unstrittig das Bestehen des vorliegenden Nachbarschaftsstreits sowie Rechtsstreitigkeiten ergeben, jedoch lassen sich aus keiner dieser Unterlagen oder aus dem Umstand allein, dass eine solche Wortwahl allfällig der Ausdrucksweise des Beschuldigten entsprechen würde, tatsächlich die vorliegenden Tatvorwürfe zu den konkret angelasteten Tatzeitpunkten ableiten.
Vor diesem Hintergrund verblieben Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten.
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Polizeistrafgesetzes, LGBl. 4000-0, lauten auszugsweise wie folgt:
Eine Ehrenkränkung begeht, wer
(1) Ehrenkränkungen sind als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 220,– oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen.
(2) Ehrenkränkungen sind Privatanklagesachen im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes.
(3) Wer sich im Falle des § 3 lit.a auf die Richtigkeit seiner Behauptung oder auf seinen guten Glauben beruft, ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird oder wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten. Über Tatsachen des Privat- oder Familienlebens und über strafbare Handlungen, die nur auf Verlangen eines Dritten verfolgt werden, sind der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens nicht zuzulassen.
(4) Wer eine im § 3 lit.a oder b genannte Handlung in Erfüllung einer Rechtspflicht oder in Ausübung eines Rechtes setzt, ist nicht zu bestrafen.
(5) Wer durch besondere Umstände genötigt ist, eine im § 3 lit.a oder b angeführte Behauptung in der Form und auf die Weise vorzubringen, wie es geschieht, ist nicht zu bestrafen, es sei denn, daß die Behauptung unrichtig ist und der Täter sich dessen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt hätte bewußt sein können.
(6) Wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen hinreißen läßt, ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise zu beschimpfen, zu mißhandeln oder mit Mißhandlungen zu bedrohen (§ 3 lit.c), ist nicht zu bestrafen, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlaß verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist.
(1) Wird jemand der Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung für schuldig erkannt, hat er dem Privatankläger auf dessen Antrag die zur Verfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen.
(2) Wird ein Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, so hat der Privatankläger dem Beschuldigten auf dessen Antrag die zu seiner Verteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen, es sei denn, daß die Einstellung aus dem Grunde der Zurechnungsunfähigkeit des Täters erfolgt ist.“
4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
[…]
§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
[…]
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]“
4.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
[…]
§ 56. (1) Die Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung ist nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn der Verletzte binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem er von der Verwaltungsübertretung und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat, bei der zuständigen Behörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).
(2) Der Privatankläger ist Partei im Sinne des AVG. Er kann jederzeit von der Verfolgung zurücktreten. Leistet er einer Ladung ungerechtfertigt keine Folge oder kommt er einem sonstigen das Verfahren betreffenden Auftrag der Behörde innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so wird angenommen, daß er von der Verfolgung zurückgetreten ist. In diesen Fällen ist das Verfahren einzustellen.
(3) Der Privatankläger hat das Recht, gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013)
§ 57. (1) Soweit die Behörde nach einzelnen Verwaltungsvorschriften im Straferkenntnis auch über die aus einer Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden hat, ist der Anspruchsberechtigte Partei im Sinne des AVG.
(2) Dem Anspruchsberechtigten steht gegen die im Straferkenntnis enthaltene Entscheidung über seine privatrechtlichen Ansprüche kein Rechtsmittel zu. Es steht ihm aber frei, diese Ansprüche, soweit sie ihm nicht im Verwaltungsstrafverfahren zuerkannt worden sind, im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
(3) Der Beschuldigte kann die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche nur mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechten.
[…]
[…]
§ 66. (1) Wird ein Strafverfahren eingestellt oder eine verhängte Strafe infolge Wiederaufnahme des Verfahrens aufgehoben, so sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten.
(2) Dem Privatankläger sind in solchen Fällen nur die durch sein Einschreiten tatsächlich verursachten Kosten aufzuerlegen.“
4.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG), BGBl. Nr. 189/1969 idF BGBl. I Nr. 147/2021, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 23. (1) Bei Entlohnung von Leistungen, die unter die Tarifposten 1, 2, 3, 4 oder 7 fallen, gebührt an Stelle aller unter die Tarifposten 5, 6 und 8 fallenden Nebenleistungen und an Stelle des Ersatzes für die Postgebühren im Inland ein Einheitssatz.
(2) Der Rechtsanwalt kann jedoch gegenüber der von ihm vertretenen Partei statt des Einheitssatzes die einzelnen im Abs. 1 angeführten Nebenleistungen verrechnen.
(3) Der Einheitssatz beträgt bei einem Streitwert bis einschließlich 10 170 Euro 60 vH, bei einem Streitwert über 10 170 Euro 50 vH der Verdienstsumme ausschließlich der Reisekosten, der Entschädigung für Zeitversäumnis und der sonstigen Auslagen.
(4) Der Einheitssatz umfaßt nicht solche Nebenleistungen im Zug außergerichtlicher mündlicher oder schriftlicher Verhandlungen, die vor oder während eines gerichtlichen Verfahrens zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens oder zur Herbeiführung eines Vergleiches vorgenommen worden sind, falls sie einen erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe verursacht haben. Sie sind nach der für jede einzelne Leistung geltenden Tarifpost zu entlohnen. Das gleiche gilt für Nebenleistungen, wenn die Rechtssache beendet worden ist, ehe die den Nebenleistungen entsprechende Hauptleistung verrichtet wurde.
(5) Für Leistungen, die unter die Tarifpost 3 A Abschnitt II und III, Tarifpost 3 B Abschnitt II, Tarifpost 3 C Abschnitt II oder Tarifpost 4 Abschnitt I Z 5, 6, Abschnitt II fallen, ist der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen, wenn der Rechtsanwalt die Leistung an einem Ort außerhalb des Sitzes seiner Kanzlei vornimmt oder mit der Vornahme dieser Leistung einen anderen Rechtsanwalt beauftragt und keinen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und auf Entschädigung für Zeitversäumnis geltend macht oder das Gericht ihm einen solchen Anspruch nicht zuerkennt, weil er sich durch einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt hätte vertreten lassen können.
I. ) Im strafgerichtlichen Verfahren über eine Privatanklage sowie über Anträge nach dem Mediengesetz:
II. ) für die Vertretung von Privatbeteiligten:
Anmerkungen zu Tarifpost 4:
5.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Einstellung des Strafverfahrens):
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Beschuldigten gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt. Gemäß § 56 Abs. 3 VStG hat der Privatankläger das Recht, gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben, weshalb sich die Beschwerde als zulässig erwiesen hat.
5.1.1.1. Ehrenkränkungen im Sinne des § 56 VStG sind jene Delikte gegen die Ehre, die nicht gerichtlich strafbar sind, also im Wesentlichen die Fälle der nicht öffentlichen Kränkung der Ehre (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 56 Rz 2 mwN). Zumal Maßnahmen zur Verfolgung von Ehrenkränkungen in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, finden sich die für Niederösterreich jeweils relevanten Bestimmungen in den §§ 3 bis 5 NÖ Polizeistrafgesetz (vgl. § 4 Abs. 2 NÖ Polizeistrafgesetz).
Dem Beschuldigten wurde nun gegenständlich eine Ehrenkränkung im Sinne des § 3 lit. c NÖ Polizeistrafgesetzes angelastet. Demnach begeht unter anderem eine Ehrenkränkung, wer einen anderen beschimpft, sofern dies nicht öffentlich oder vor mehreren Leuten erfolgt oder auf andere Weise gerichtlich strafbar ist.
Das nach § 115 Abs. 1 StGB definierte Kriterium der Öffentlichkeit wird bei einem Richtwert von etwa zehn Personen erreicht. Eine Handlung wird außerdem vor mehreren Leuten begangen, wenn sie in Gegenwart von mehr als zwei (= von mindestens dreien) vom Täter und vom Angegriffenen verschiedenen Personen begangen wird und mindestens drei Personen sie wahrnehmen können (vgl. Rami in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 115 Rz 5f). Da dies gegenständlich nicht der Fall war, finden die Bestimmungen des NÖ Polizeistrafgesetzes Anwendung.
5.1.1.2. An dieser Stelle sei angemerkt, dass nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich dem Privatankläger insofern zuzustimmen ist, als das Verwenden der Wortfolgen, die dem Beschuldigten angelastet werden – bei Außerachtlassung der Rechtfertigungsgründe gemäß § 4 Abs. 6 NÖ Polizeistrafgesetz – gegenüber einer anderen Person grundsätzlich geeignet wäre, ein Beschimpfen und damit eine Ehrenkränkung iSd des NÖ Polizeistrafgesetzes darzustellen.
5.1.2. Zur vorgenommenen Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten
Die Behörde hat gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG – der gemäß § 38 VwGVG auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zur Anwendung gelangen würde – von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.
Nicht erwiesen werden kann die Tat, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen (vgl. VwGH 22.2.2006, 2005/17/0195) oder wenn nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen (in dubio pro reo; vgl. gesamthaft Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 45 Rn. 2, mwN, dazu näher VwSlg 10.033 A/1980).
5.1.2.1. Gemäß den getroffenen Feststellungen steht jedenfalls fest, dass zwischen den Parteien ein tiefgreifender Nachbarschaftsstreit herrscht. Demgegenüber steht vor dem Hintergrund der nach dem Ermittlungsverfahren zu treffenden Feststellungen nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit fest, ob der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Aussagen überhaupt getätigt hat und bejahendenfalls ob diese tatsächlich dem Privatankläger gegolten haben.
Wenn nach eingehender Würdigung der Beweise – wie dies im gegenständlichen Verfahren durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erfolgte – Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers verbleiben, hat nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/17/0165; 28.11.1995, 95/02/0396; 15.05.1990, 89/02/0177).
5.1.2.2. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, konnte vor dem Hintergrund vorgenommenen Beweiswürdigung zu treffenden Feststellungen im Ergebnis nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte zur konkreten Tatzeit den Privatankläger tatsächlich unter Verwendung der oben genannten nicht personalisierten Wörter beschimpft hat, als auch nach dem Ergebnis des hg. durchgeführten Beweisverfahrens noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestanden.
Die behördliche Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens erfolgte im Zweifel für den Beschuldigten sohin zu Recht, weshalb Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
5.1.3. Vor dem Hintergrund dieses Verfahrensergebnisses war auf den Antrag der Vertreterin des Beschuldigten, ein Sachverständigengutachten zu dessen Dispositions- und Diskretionsfähigkeit einzuholen, wogegen sich auch der Vertreter des Privatanklägers aussprach, nicht mehr einzugehen und konnte vorliegend unterbleiben.
5.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Kostenentscheidung):
Sowohl die Beschwerde des Privatbeteiligten als auch die Beschwerde des Beschuldigten richten sich gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides und erweisen sich als zulässig.
5.2.1. Zu den beantragten Kosten des Privatanklägers:
Da der Beschuldigte der Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung nicht für schuldig erkannt wurde, kommt auch ein Kostenersatz der von dem Privatankläger geltend gemachten Kosten (vgl. § 5 Abs. 1 NÖ Polizeistrafgesetz) nicht in Betracht. Ob diese geltend gemachten Kosten dem Grunde und der Höhe nach im Einklang mit der Rechtsprechung sind, war deshalb nicht zu prüfen. Ausgehend von dieser Kostenentscheidung, wonach dem Privatankläger kein Ersatz seiner geltend gemachten Kosten gebührt, kommt den Einwendungen des Beschuldigten gegen das Kostenverzeichnis des Privatanklägers keine Relevanz zu, weshalb darauf nicht näher einzugehen war.
5.2.2. Zu den beantragten Kosten des Beschuldigten:
Wird ein Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, so hat der Privatankläger dem Beschuldigten gemäß § 5 Abs. 2 NÖ Polizeistrafgesetz auf dessen Antrag die zu seiner Verteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen, es sei denn, dass die Einstellung aus dem Grunde der Zurechnungsunfähigkeit des Täters erfolgt ist.
Im vorliegenden Fall wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt, wobei die Einstellung nicht aus dem Grunde der Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten erfolgt ist. Zudem stellte der Beschuldigte rechtzeitig einen betragsmäßig präzisierten Kostenersatzantrag. Zu diesen – vorliegend zu bejahenden – Voraussetzungen sieht § 5 sowohl in Abs. 1 und Abs. 2 NÖ Polizeistrafgesetz zudem jeweils die Kostenersatzpflicht nur für die zur Verfolgung des Deliktes notwendigen Kosten vor (vgl. VwGH 8.10.2020, Ra 2020/03/0056, Rn. 31 zu § 5 Abs. 1 NÖ Polizeistrafgesetz, wobei diese Ausführungen aufgrund der wortgleichen Formulierung der Wortfolge „die zu seiner Verteidigung notwendigen Kosten“ in beiden Absätzen auch auf § 5 Abs. 2 NÖ Polizeistrafgesetz zu übertragen sind).
5.2.2.1. Zur Prüfung der Notwendigkeit der Kosten
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert der Hinweis des Gesetzes auf die Notwendigkeit der Kosten zur Verfolgung des Deliktes eine Prüfung, ob die Schwere des Delikts und die Komplexität seiner Verfolgung, insbesondere allfällige besondere Schwierigkeiten der Sach und Rechtslage, die rechtsfreundliche Vertretung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich machten. Dabei sind – insoweit vergleichbar mit den Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach § 40 VwGVG (vgl. etwa VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0227) – auch die persönlichen Umstände und die besondere Bedeutung des Rechtsfalls für die in ihrer Ehre gekränkten Person zu berücksichtigen, während die Schwere der drohenden Sanktion, die als Prüfkriterium für den Beschuldigten von wesentlicher Bedeutung wäre, für die Opfer der Tat nicht so sehr ins Gewicht fällt (vgl. VwGH 8.10.2020, Ra 2020/03/0056, Rn. 32).
Werden diese rechtlichen Überlegungen auf den gegenständlichen Einzelfall angewandt, so gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum Ergebnis, dass insbesondere die vorliegende komplexe und umfangreiche Sachlage die rechtsfreundliche Vertretung des Beschuldigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich machte:
Wie auch in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 2020, Ra 2020/03/0056, wurde dem Beschuldigten bloß eine „verbale Beleidigung in Anwesenheit weniger Personen“ vorgeworfen. Im Gegensatz zu der dort vorliegenden Fallkonstellation, in der es sich lediglich um ein einzelnes Verwaltungsstrafverfahren handelte, wurden gegen den Beschuldigten alleine insgesamt zwei und gegen seine Ehefrau weitere sieben Verwaltungsstrafverfahren aufgrund der Privatanklagen des Privatanklägers und seiner Tochter eingeleitet. Die Besonderheit in den vorliegenden Verfahren – worauf der Beschuldigte zurecht hingewiesen hat – liegt jedoch auch darin, dass zwischen den Parteien mehrere Verfahren sowohl zivil- und strafgerichtlicher Natur als auch nunmehr verwaltungsgerichtlich stetig geführt werden, deren Führung und der Überblick hierüber von einem juristischen Laien wie dem Beschuldigten allein kaum bewältigbar wären. Zudem machte der Aktenumfang der vorliegenden Verfahren, der alleine im behördlichen Verfahren über 411 Seiten beträgt, und der Umgang mit den von dem Privatankläger vorgelegten umfangreichen rechtlichen Dokumenten und anderen Beweismitteln, die zum Teil einem Beweisverwertungsverbot unterlagen (vgl. LVwG-S-1430/001-2023 und LVwG-S-1430/002-2023) oder durch einen Privatdetektiv erlangt wurden, die rechtsfreundliche Vertretung des Beschuldigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich.
Zu dem treten die besonderen persönlichen Umstände des Beschuldigten hinzu. Er stand als juristischer Laie in all diesen Verfahren einer rechtlich ausgebildeten Rechtsanwältin, die sich selbst und ihren Vater zudem ebenfalls rechtsfreundlich vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vertreten ließ und hierfür ebenfalls einen Kostenersatzantrag gestellt hatte, gegenüber.
Vor diesem Hintergrund war daher die rechtsfreundliche Vertretung des Beschuldigten zu seiner zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich und liegen demzufolge sämtliche Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 NÖ Polizeistrafgesetzes vor, weshalb dem Beschuldigten der Anspruch auf Kostenersatz dem Grunde nach zukommt.
5.2.2.2. Zur Höhe des Kostenersatzes
Die Vertretung des Beschuldigten verzeichnete für ihre Leistungen im verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren Kosten in der Höhe von insgesamt EUR 4.555,97 (inkl. USt.).
Zu den hiergegen von dem Privatankläger fristgerecht erhobenen Einwendungen vom 16. August 2023 ist Folgendes auszuführen bzw. waren die Einwendungen des Privatanklägers gegen das Kostenverzeichnis der Vertretung des Beschuldigten wie folgt zu berücksichtigen:
5.2.2.2.1. Betreffend Punkt 1. der Einwendungen, wonach die Vertretung des Beschuldigten unter näherer Begründung nicht notwendig gewesen sei, ist auszuführen, dass dieser den Grund des Kostenersatzes betrifft. Nach obigen Ausführungen kommt dem Beschuldigten entgegen den Einwendungen des Privatanklägers ein Anspruch auf Kostenersatz dem Grunde nach jedoch zu.
5.2.2.2.2. In Punkt 2. der Einwendungen bezieht sich der Privatankläger auf die Frage der Angemessenheit der Kosten.
Hierzu führt er unter Punkt 2.1. aus, dass Gegenstand des Kostenersatzes nur angemessene Kosten sein könnten und bezieht sich auf § 13 Abs. 1 Z 1 Allgemeinen HonorarKriterien (AHK), der auf § 9 AHK verweise, wonach in Verwaltungsstrafsachen in Fällen, in denen die Strafdrohung bis zu 730 Euro betrage, die kostenrechtlichen Bestimmungen für Strafverfahren für das bezirksgerichtliche Strafverfahren sinngemäß zur Anwendung gelangen würden. § 10 Abs. 1 Z 1 AHK lege für das bezirksgerichtliche Strafverfahren eine Bemessungsgrundlage von 6.000 Euro fest. Diese Bemessungsgrundlage müsse daher für jeden einzelnen Verfahrensgegenstand (Vorfall) herangezogen werden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb im Kostenverzeichnis der Rechtsvertreterin des Beschuldigten vereinzelt die Bemessungsgrundlage für das Strafverfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts zugrunde gelegt worden sei.
Unter Punkt 2.2. führt der Privatankläger aus, dass gemäß § 12 Abs. 1 RATG bei der Geltendmachung mehrerer Ansprüche in derselben Klage die Werte der Streitgegenstände zusammenzurechnen seien. Dasselbe gelte für die Dauer der Verbindung mehrerer Rechtsstreite und für die Verbindung von Klage und Widerklage zur gemeinsamen Verhandlung. Analog zum zivilrechtlichen Kostenersatz seien die Verfahren in entsprechende Verfahrensabschnitte zu unterteilen, wobei ein Zusammenrechnen der Bemessungsgrundlagen nur bzw. ab Verbindung der Verfahren zulässig sei. Die Rechtsvertretung des Beschuldigten habe diesen Grundsatz missachtet, wenn sie unrichtig berechnete Bemessungsgrundlagen rückwirkend für das gesamte Verfahren zugrunde lege.
Unter Punkt 2.3. führt der Privatankläger – erkennbar zur verfahrensgegenständlichen Geschäftszahl – zur Rechtfertigung vom 23. November 2020, zur Stellungnahme vom 18. Oktober 2021 und zu der der „Verhandlung“ vom 17. Jänner 2023 aus, dass die erstattete Rechtfertigung vom 22. März 2020 für den Beschuldigten inhaltsgleich mit den Rechtfertigungen der Ehefrau des Beschuldigten in den Verfahren LVwG-S-1435 und LVwG-S-1432 sei; sie würden aus „pauschalen Bestreitungen und Schutzbehauptungen“ bestehen und „kein konkretes Vorbringen“ enthalten. Dafür sei – wenn überhaupt – lediglich TP2 gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 AHK gerechtfertigt.
Am 17. Jänner 2023 habe keine Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren stattgefunden, der Privatankläger sei weder geladen noch anwesend gewesen. Tatsächlich habe es sich um eine Einvernahme des Beschuldigten durch die Verwaltungsstrafbehörde gehandelt, für die allenfalls eine Verrechnung nach TP7 in Frage käme.
Unter Punkt 2.4. führte der Privatankläger aus, dass die Abrechnung der Vertretung des Beschuldigten betreffend die Beschwerde vom 14. Juni 2023 nach TP3B und 120 % ES (sprich der doppelte Einheitssatz), nicht nachvollziehbar sei. Es handle sich bei der von dem Beschuldigten eingebrachten Beschwerde um keinen verfahrenseinleitenden Schriftsatz. Sie sei dem Privatankläger auch nicht zur Beantwortung übermittelt worden, weshalb keinesfalls der doppelte Einheitssatz gebühre.
Unter Punkt 2.5. führte der Privatankläger zur Verhandlung vom 9. August 2023 aus, dass die Verzeichnung der Kosten nach TP3B und gar nach 240% Einheitssatz falsch und nicht nachvollziehbar sei.
5.2.2.3. Prüfung der Beurteilung der Angemessenheit der Kosten:
Dem Privatankläger ist darin zuzustimmen, als Gegenstand des Kostenersatzes jedenfalls nur angemessene Kosten sein können.
Im gegenständlichen Fall errechnete die Rechtsvertretung des Beschuldigten ihre Kosten auf der Grundlage der Allgemeinen HonorarKriterien (AHK), die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (wie auch des Obersten Gerichtshofes) als kodifiziertes Gutachten über die Angemessenheit der im Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) nicht näher geregelten anwaltlichen Leistung für die Honorarabrechnung anzusehen sind, denen jedoch kein normativer Charakter zukommt (vgl. erneut VwGH 8.10.2020, Ra 2020/03/0056, Rn. 35 mit Hinweis auf VwGH 17.12.2009, 2009/06/0144; RISJustiz RS0038369).
Vorliegend wurde zur Berechnung des Honorars gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 AHK die Bemessungsgrundlage in der Höhe von 6.000 Euro nach § 9 Abs. 1 Z 1 AHK herangezogen. Amtswegig ist hierzu festzuhalten, dass die AHK für das Privatanklageverfahren nicht relevant sind, zumal diese in § 9 AHK lediglich angemessene Honorarsätze für offiziose Strafsachen anführen (vgl. etwa 10 Bs 8/97 des OLG Linz vom 5.2.1997 oder etwa rezent 10 Bs 27/23a des OLG Linz vom 17.2.2023). Dies ist jedenfalls auch auf das Verwaltungsstrafverfahren übertragbar.
Abgesehen davon hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass als ein Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit des Honorars die sinngemäße Anwendung des RATG für eine Privatanklage im bezirksgerichtlichen Strafverfahren dienen kann (vgl. erneut VwGH 8.10.2020, Ra 2020/03/0056, Rn. 35).
Vorauszuschicken ist, dass nämlich in TP 4 I RATG die Honorierung von Schriftsätzen im strafgerichtlichen Verfahren über eine Privatanklage geregelt ist. Folglich legt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in sinngemäßer Anwendung des RATG dessen TP 4 I in diesem konkreten Verfahren seiner folgenden Beurteilung der Angemessenheit des Honorars zu Grunde. Diese Unrichtigkeit des Kostenverzeichnisses war – ohne dahingehende Einwendungen des Privatanklägers – von Amts wegen wahrzunehmen und der Kostenzuspruch auf den Tarif „TP 4 I“ des RATG entsprechend zu kürzen:
5.2.2.4. Zur Angemessenheit der Kosten unter Zugrundelegung des TP 4:
Gemäß TP 4 I Z 1 lit. a RATG gebührt im strafgerichtlichen Verfahren über eine Privatanklage für Anklagen wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen, 184,60 Euro. Nach TP 4 I Z 3 RATG steht für Beweisanträge und für alle anderen Eingaben, soweit sie nicht unter Z 4 dieser Tarifpost oder unter TP 1 fallen, die für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzte Entlohnung, soweit es sich aber um kurze und einfache handelt, die Hälfte zu.
Zudem gebührt gemäß § 23 Abs. 1 RATG bei Entlohnungen von Leistungen, die – insbesondere – unter den TP 4 fallen, an Stelle aller unter die TP 5, 6, und 8 fallenden Nebenleistungen und an Stelle des Ersatzes für die Postgebühren im Inland ein Einheitssatz. Der Einheitssatz beträgt 60 vH bei einem Streitwert bis einschließlich 10.170 Euro, 50 vH bei einem Streitwert über 10.170 Euro der Verdienstsumme ausschließlich der Reisekosten, der Entschädigung für Zeitversäumnis und der sonstigen Auslagen, weshalb vorliegend grundsätzlich antragsgemäß von einem Einheitssatz von 60% auszugehen ist.
Soweit der Vertreter des Privatanklägers gegen das Kostenverzeichnis der Beschuldigtenvertreterin einwendet, dass die Rechtfertigungen für den Beschuldigten inhaltsgleich mit den Rechtfertigungen seiner Ehefrau in den Verfahren LVwG-S-1432 und LVwG-S-1435 seien und lediglich aus „pauschalen Bestreitungen und Schutzbehauptungen“ bestanden hätten und „kein konkretes Vorbringen“ enthalten würden, ist dem insoweit nicht zu folgen, als diesen Stellungnahmen sehr wohl substantielle Bestreitungen sowie rechtliche Vorbringen zu entnehmen sind, die schließlich nicht zuletzt zur behördlichen Beurteilung und zum Verfahrensergebnis geführt haben. Die Beschuldigtenvertreterin hat daher dem Grunde nach zu Recht die Rechtfertigungen jeweils einzeln in ihre Kostenverzeichnisse aufgenommen.
Ebenfalls waren die behördlichen Verfahren zur verfahrensgegenständlichen Zahl und zu den Zahlen *** (hg. protokolliert zu LVwG-S-1432/001-2023 und LVwG-S-1432/002-2023) und *** (hg. protokolliert zu LVwG-S-1435/001-2023 und LVwG-S-1435/002-2023), zu denen die Beschuldigtenvertreterin die Stellungnahme vom 18. Oktober 2021 eingebracht hat, zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbunden, weshalb auch diesem Einwand gegen das Kostenverzeichnis nicht gefolgt werden kann.
Soweit die Beschuldigtenvertreterin für die Erhebung der Beschwerde den doppelten Einheitssatz verrechnet hat, war dem Einwand des Vertreters des Privatbeteiligten dem Grunde nach zuzustimmen, als die Bestimmungen des § 23 Abs. 5 bis Abs. 8 RATG keine Grundlage für die Verzeichnung eines doppelten Einheitssatzes für die Erhebung einer Beschwerde bieten. Ebenfalls war dem Einwand des Vertreters des Privatbeteiligten zum Kostenverzeichnis der Beschuldigtenvertreterin dahingehend zuzustimmen, als in Bezug auf die Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im vorliegenden Fall kein vierfacher Einheitssatz zur Anwendung gelangen kann, zumal die Beschuldigtenvertreterin nicht nach § 23 Abs. 9 RATG vorgegangen ist (in einem solchen Falle hätte bereits für die Beschwerde ein vierfacher Einheitssatz verzeichnet werden müssen, wobei dann die Kosten für die „Berufungsverhandlung“ infolgedessen mitumfasst gewesen wären). Jedenfalls ist ihr jedoch der doppelte Einheitssatz nach § 23 Abs. 5 RATG zuzusprechen, als die Verhandlung in St. Pölten und sohin außerhalb des Sitzes der Kanzlei der Beschuldigtenvertreterin in *** stattfand. Die Vertretung durch einen anderen in *** ansässigen Rechtsanwalt wäre im vorliegenden Falle nicht zweckentsprechend gewesen, besteht doch zwischen dem Beschuldigten und seiner Vertretung ein jahrelanges Vertrauensverhältnis und wurden die Verhandlungen in sämtlichen anderen Privatanklageverfahren zwischen den Streitparteien am Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ebenfalls an dem Tag durchgeführt. Nicht zuletzt vertritt die Vertreterin den Beschuldigten und dessen Ehefrau auch in zahlreichen anderen Verfahren, die zwischen dem Beschuldigten und dem Privatankläger bzw. seiner Tochter anhängig sind bzw. waren.
Die weiteren Einwände des Vertreters der Privatbeteiligten konnten vor dem Hintergrund der von amtswegen vorzunehmenden Kürzung auf den – wie oben dargestellt – TP 4 I RATG und der sinngemäßen Anwendung des RATG dahingestellt bleiben.
5.2.2.5. Insgesamt ergibt sich vor diesem Hintergrund hinsichtlich der beantragten Positionen folgende Entlohnung:
Datum
Leistung
Tarif
Betrag in Euro
Rechtfertigung
60% Einheitssatz
TP4 I Z 3
184,60
110,76
Stellungnahme
60% Einheitssatz
TP4 I Z 3
184,60
110,76
14:00 Uhr –
14:45 Uhr
Beschuldigteneinvernahme
2 Halbe Stunden
60% Einheitssatz
TP4 I Z 5
276,90
166,14
Beschwerde LVwG-S-1438/001-2023
60% Einheitssatz
TP4 I Z 4b
184,60
110,76
10:55 Uhr –
12:16 Uhr
Verhandlung vor dem LVwG NÖ; 1/2 Stunde
120% Einheitssatz
TP4 I Z 5
184,60
221,52
Zwischensumme
(ohne USt. [20%])
20% USt
347,05
Gesamtbetrag
(mit USt. [20%])
5.2.2.6. Es sind die dem Beschuldigten zu ersetzenden angemessenen Kosten, die zu seiner Verteidigung in diesem Privatanklageverfahren notwendig waren, mit dem in der Tabelle genannten Gesamtbetrag zu bestimmen und es ist gemäß § 5 Abs. 2 NÖ Polizeistrafgesetz dem Privatankläger aufzutragen, dem Beschuldigten diese Kosten zu bezahlen.
Wie unter Punkt 5.2.1. festgehalten wurde, kommt vor dem Hintergrund des Verfahrensergebnisses ein Kostenersatz der von dem Privatankläger geltend gemachten Kosten gemäß § 5 Abs. 1 NÖ Polizeistrafgesetz nicht in Betracht.
5.2.3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zudem standen im Mittelpunkt der Entscheidung zu lösende Fragen der Beweiswürdigung, denen regelmäßig keine über den Einzelfall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. etwa VwGH 24.9.2019, Ra 2019/06/0104; VwGH 24.1.2018, Ra 2018/02/0005; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/04/0036). In Bezug auf die Kosten des Privatanklageverfahrens konnte sich die Entscheidung auf das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 2020, Ra 2020/03/0056, stützen, weshalb die Rechtslage zur Frage, ob das RATG inkl. des darin enthaltenen TP 4 auch auf Privatanklageverfahren vor den Verwaltungsgerichten zur Anwendung gelangen sollte, als geklärt anzusehen war (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH 27.8.2019,
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