LVwG N LVwG-AV-970/001-2022

LVwG-AV-970/001-2022Landesverwaltungsgericht02.10.2023

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Konsenslosigkeit; Bauwerk; bauliche Anlage; gewerbliche Betriebsanlage; Zuständigkeitsübertragung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-970/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.970.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch B und C, Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 28.04.2022, Zl. ***, betreffend Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 35 Abs. 2 Z 2 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

Die Frist zur Beseitigung der Bauwerke wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit 30.06.2024 neu festgesetzt. Über den erfolgten Abbruch sind der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten aussagekräftige Nachweise bis längstens 15.07.2024 zu erbringen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 28.04.2022, Zl. *** wurde gegenüber dem Beschwerdeführer A der Abbruch folgender Bauwerke

-Stützwand auf dem GSt. Nr. ***, KG *** in Stahlbetonbauweise, situiert an der südwestlichen Grundgrenze;

-Terrassenüberdachung sowie Terrasse auf dem GSt. Nr. ***, KG ***, im Anschluss an die Stützwand;

-Wurfsteinmauer auf dem GSt. Nr. ***, KG ***, situiert im Anschluss an die Terrasse im Nahbereich an der nordwestlichen Grundgrenze, mit einer Länge von ca. 15,30 lfm und mit einer Höhe von ca. 0,40 m bis ca. 2,05 m;

-Wurfsteinmauer auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, in U-Form mit einer Länge von ca. 1,85m + ca. 38,00 m + ca. 4,80 m und mit einer Höhe von ca. 0,25 m bis ca. 1,25 m

unter Zugrundelegung des § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 bis spätestens 15.08.2022 angeordnet.

Begründend führt die belangte Behörde dazu zusammengefasst aus, dass auf den im Spruch genannten Grundstücken die jeweils angeführten Bauwerke (Stützwand, Terrasse, Terrassenüberdachung, zwei Wurfsteinmauern) errichtet worden seien. Dabei handle es sich zweifellos um Bauwerke im Sinne der NÖ Bauordnung 2014, da diese Werke zur fachgerechten Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordern und auf Grund ihres Eigengewichtes bzw. des Betonfundamentes mit dem Boden kraftschlüssig verbunden seien. Da keines dieser Bauwerke ein Gebäude im Sinne der NÖ Bauordnung 2014 sei, seien diese als bauliche Anlagen einzustufen.

Gemäß § 14 NÖ Bauordnung sind bauliche Anlagen bewilligungspflichtig.

Mit Bescheid vom 07.09.2021 habe die Behörde die Einstellung der Bautätigkeiten unter anderem der überdachten Terrasse mit der dahinter liegenden Stützmauer angeordnet, da die erforderliche Baubewilligung zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen habe. Auf Grund weitergeführter Bautätigkeiten und errichteter Terrasse sowie mangels vorliegender Baubewilligung sei nun der Abbruchauftrag spruchgemäß zu erlassen gewesen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass die Behörde infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung ausgeführt habe, dass die erwähnten Wurfsteinmauern auf dem Grundstück Nr. ***, nämlich einerseits situiert dem Anschluss an die Terrasse im Nahbereich an der nordwestlichen Grundgrenze mit einer Länge von ca. 15,3 m und einer Höhe von ca. 0,4 bis 2,05 m und jene in U-Form mit einer Länge von gesamt ca. 44,65 m und einer Höhe von 0,25 bis 1,25 m tatsächlich Bauwerke im Sinne der Bauordnung seien. Die BH St. Pölten habe es versäumt nähere Ausführungen dahingehend zu tätigen wie die erwähnten Mauern ausgeführt worden seien. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass die Steine weder mit Beton noch mit anderen Bindemitteln miteinander oder mit dem Boden kraftschlüssig verbunden seien; diese befänden sich auch nicht auf einem eigenen Betonfundament. Entgegen der Ansicht der Behörde erster Instanz seien für die Herstellung gegenständlicher Wurfsteinmauern auch keine besonderen bautechnischen Kenntnisse erforderlich, zumal die Steine willkürlich aufeinander geschichtet worden seien.

Alleine auf Grund des Eigengewichtes könne hingegen nicht auf ein Bauwerk geschlossen werden.

Der Bescheid sei auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet. Die belangte Behörde habe es unterlassen den Sachverhalt amtswegig zu erheben und den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln. So gehe aus dem Bescheid hervor, dass im Rahmen des Lokalaugenscheines am 31.01.2022 vom Amtssachverständigen für Bautechnik unter anderem festgestellt worden sei, dass auf dem Grundstück Nr. *** eine Stützwand in Stahlbetonweise errichtet worden sei. Im Rahmen einer späteren Stellungnahme habe der Amtssachverständigen konkretisiert, dass die Grundstücksgrenze zwischen den beiden Grundstücken Nr. *** und *** nun deckend mit der Flächenwidmungsgrenze verlaufen dürfte. Es stehe somit gar nicht zweifelsfrei fest, dass sich die beanstandete Stützwand auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** und nicht allenfalls auf dem Grundstück Nr. ***, welches nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stehe befände. Jedenfalls werde bestritten, dass sich die inkriminierte Stützwand tatsächlich auf dem Grundstück Nr. *** des Beschwerdeführers befinden würde.

Auch bezüglich der Terrassenüberdachung bzw. der Terrasse fehle es zunächst an Ausführungen wie diese konkret ausgestaltet seien. So geht aus dem Bescheid selbst lediglich hervor, dass hier der Bodenbelag in Form von Platten bzw. auf Kies ausgeführt worden sei. Aus dieser Feststellung könne sohin keinesfalls abgeleitet werden, dass es sich gegenständlich um Bauwerke im Sinne der NÖ Bauordnung handle. Das Verstreuen von Kies erfordere nämlich weder besondere bautechnische Kenntnisse noch liege eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden vor.

Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens sowie auf Grund des Inhaltes des vorgelegten Verwaltungsaktes hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 18.07.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der durch Einvernahme des Beschwerdeführers, ergänzendes Vorbringen durch den Beschwerdeführervertreter, Einsichtnahme in Auszüge aus dem Grundbuch (Beilage./A der Verhandlungsschrift), in ein Schreiben der Marktgemeinde *** vom 26.04.2023 (Beilage ./B der Verhandlungsschrift), in ein Lichtbild aus dem NÖ Atlas betreffend Zustand vor den Baumaßnahmen (Beilage ./C der Verhandlungsschrift) und in ein Lichtbild aus Google-Maps, betreffend Zustand nach Baumaßnahmen (Beilage ./D der Verhandlungsschrift), Beweis erhoben wurde.

Ergänzend wird im Zuge dieser Verhandlung vom Beschwerdeführervertreter vorgebracht, dass die Stützwand auf dem Grundstück Nr. *** stehe und jedenfalls nicht zum Anlagenkomplex der Anlage gehöre, weshalb die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten unzuständige Behörde sei.

Weiters wurde Beweis erhoben durch Befragung des dem Verfahren bei der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für Bautechnik.

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. *** und *** sowie des Grundstückes Nr. *** in der KG ***. Ebenso ist er Eigentümer der vom Abbruchbescheid vom 28.04.2022, Zl. *** betroffenen Bauwerke, nämlich einer in Stahlbetonweise errichteten Stützwand an der südwestlichen Grundgrenze, sowie einer daran anschließenden Terrassenüberdachung sowie Terrasse auf dem GSt. Nr. ***, KG *** und einer wiederum im Anschluss an die Terrasse befindlichen Wurfsteinmauer situiert im Nahbereich an der nordwestlichen Grundgrenze mit einer Länge von ca. 15,30 lfm und mit einer Höhe von ca. 0,40 m bis ca. 2,05 m sowie einer daran anschließenden weiteren Wurfsteinmauer in U-Form mit einer Länge von ca. 1,85m + ca. 38,00 m + ca. 4,80 m und mit einer Höhe von ca. 0,25 m bis ca. 1,25 m.

Die vom Abbruch betroffenen Bauwerke wurden in den letzten drei Jahren vom Beschwerdeführer errichtet, der genaue Errichtungszeitpunkt konnte nicht festgestellt werden.

Bei der Stützwand handelt es sich um eine Winkelstützwand mit einer Höhe von 3,10 m und im Fundamentbereich einer Länge von 1,30 m. Die Wurfsteinmauern bestehen aus aufeinander geschlichteten Steinen und sind nicht betoniert ausgeführt. Die Terrassenüberdachung selbst liegt auf der Stützwand auf und ist mit dieser statisch verbunden und im vorderen Bereich mit Stehern und Punktfundamenten im Untergrund fixiert.

Sämtliche Bauwerke befinden sich im Grünland bzw. weist das Grundstück die Widmungsart Grünland – Land- und Forstwirtschaft auf. Sie liegen in keiner Aufschließungszone oder Vorbehaltsfläche.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 07.01.2014, Zl. *** wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für ein Bauvorhaben „Zu- und Umbauten beim bestehenden Gastgewerbebetriebe“ auf dem Grundstück Nr. *** in der KG ***, Gemeinde *** unter Vorschreibung verschiedener Auflagen erteilt.

Für die in Rede stehenden Bauwerke gibt es bis dato keine Baubewilligung. Für die Parkplatzerweiterung und die überdachte Terrasse mit der dahinter errichtete Stützmauer wurde die Fortsetzung der Bauausführung sogar ausdrücklich mit Bescheid er Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 07.09.2021, *** untersagt.

Zu diesem Sachverhalt gelangt das Landesverwaltungsgericht nachstehender Beweiswürdigung:

In weiten Bereichen ist der festgestellte Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Inhalt des Verfahrensaktes der belangten Behörde in Verbindung mit den im baupolizeilichen Verfahren vorgelegten Urkunden. Im Konkreten ergeben sich die unstrittigen Eigentumsverhältnisse an den Bauwerken aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst, der auch im Zuge der Verhandlung ausgeführt hat, dass diese durch ihn bzw. in seinem Auftrag errichtet wurden. Unstrittig ist zudem die geltende Flächenwidmung des Grundstückes. Diese ergibt sich insbesondere aus der Stellungnahme der Marktgemeinde ***, sowie aus den dieser Stellungnahme angeschlossenen Verordnungen und Plänen. Die konkreten Ausführungen der Bauwerke ergibt sich aus den Ausführungen des vom Gericht aber auch von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen sowie aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Plänen und der dazugehörigen Baubeschreibung. Dass die Terrassenüberdachung selbst auf der Stützwand aufliegt und mit dieser statisch verbunden und im vorderen Bereich mit Stehern und Punktfundamenten im Untergrund fixiert, ergibt sich ebenso aus den Ausführungen des Amtssachverständigen.

Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG:

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das

Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 4 Z 6, 7 und 15 NÖ BO 2014:

„Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

(…)

6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;

7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;

(…)

15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;

Nebengebäude: ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m², das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch unmittelbar neben dem Hauptgebäude stehen;

Konditioniertes Gebäude: ein Gebäude, dessen Innenraumklima unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet wird; als konditioniertes Gebäude können ein Gebäude als Ganzes oder Teile eines Gebäudes, die als eigene Nutzungseinheiten konzipiert oder umgebaut wurden, bezeichnet werden;

Niedrigstenergiegebäude: ein Gebäude, das eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf wird zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt;

Wohngebäude: ein Gebäude, das ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt wird;

(…)“

§ 14 Z 1 NÖ BO 2014:

„Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

2. die Errichtung von baulichen Anlagen;

(…)“

§ 35 Abs. 2 NÖ BO 2014:

„(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder

2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.“

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung vorbringt, dass zumindest hinsichtlich des Abbruches der Stützwand die Bezirkshauptmannschaft nicht zuständig wäre, da diese auf dem Grundstück Nr. *** stehe und daher nicht zur Betriebsanlage gehöre ist Folgendes auszuführen:

In diesem Zusammenhang ist auf die Bestimmungen der NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 (NÖ BÜV 2017) zu verweisen. Zufolge § 1 NÖ BÜV 2017 wurden die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ab 01.01.2017 auf die Bezirkshauptmannschaft übertragen. Diese Übertragung bezieht sich auf das gesamte Vorhaben auch wenn dieses nur teilweise der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht unterliegt, soweit bautechnisch ein untrennbarer Zusammenhang mit der gewerblichen Betriebsanlage besteht.

Gemäß § 74 Abs 1 GewO 1994 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.

Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen zufolge Abs 2 leg. cit. nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs 1 Z 4 lit g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt Ra 2018/04/0092) ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne der §§ 74 ff GewO 1994 die Gesamtheit jener Einrichtungen zu verstehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und in einem örtlichen Zusammenhang stehen. Nicht die einzelnen Maschinen, Geräte oder die beim Betrieb vorkommenden Tätigkeiten bilden den Gegenstand der behördlichen Genehmigung, sondern die gesamte gewerbliche Betriebsanlage, die eine Einheit darstellt. Einrichtungen, die unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 74 Abs 2 Einleitungssatz GewO 1994 mit einer gewerblichen Betriebsanlage in einem sachlichen (betrieblichen) und örtlichen Zusammenhang stehen, zählen zu dieser Betriebsanlage. Sie können, weil die GewO 1994 nicht vorsieht, dass für eine Betriebsanlage Genehmigungen mehrfach nebeneinander erteilt werden können, nicht „abgesondert" genehmigt werden. Vielmehr bewirkt die Errichtung und Inbetriebnahme einer mit einer rechtskräftig genehmigten Betriebsanlage in einem solchen Zusammenhang stehenden Einrichtung bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 81 GewO 1994 eine genehmigungspflichtige Änderung der genehmigten Anlage, wobei die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen hat, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

Für die Annahme eines örtlichen Zusammenhanges mit einer gewerblichen Betriebsanlage ist es dabei nicht erforderlich, dass alle Betriebsliegenschaften unmittelbar aneinandergrenzen. Vielmehr steht eine geringfügige räumliche Trennung der Annahme der Einheit der Betriebsanlage nicht entgegen, solange die tatsächlichen Betriebsabläufe auf den Betriebsliegenschaften eine Einheit bilden (VwGH Ra 2017/04/0056 mwN).

Wie oben festgestellt betreibt der Beschwerdeführer in der KG *** einen gewerbebehördlich genehmigten Gastgewerbebetrieb. Unstrittig gehören auch die vom Abbruch betroffene Terrasse, die Terrassenüberdachung und die Wurfsteinmauern zu diesem Betrieb, weshalb diesbezüglich auch die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft zur Erlassung des baupolizeilichen Auftrages nicht bestritten wurde. Bezüglich der vom Abbruchauftrag betroffenen Stützwand hat der bautechnische Amtssachverständige ausdrücklich im Zuge der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass auf dieser die Terrassenüberdachung aufliegt und damit keine statische Trennbarkeit gegeben ist. Somit ist im verfahrensgegenständlichen Fall nicht nur die räumliche Nähe der Betriebsanlage zu der ebenfalls vom Abbruch betroffenen Stützwand gegeben, sondern ist diese untrennbar mit den unstrittig der Betriebsanlage zugehörigen Bauwerken verbunden, sodass aufgrund der Einheit der Betriebsanlage selbst dann, wenn die Stützwand auf einem anderen Grundstück liegen würde – wie dies durch den Beschwerdeführer unsubstantiiert vorgebracht wurde - die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten auch zur Erteilung des Abbruchauftrages hinsichtlich der Stützwand gegeben ist.

Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers wonach es für die von Abbruch betroffenen Baulichkeiten, insbesondere für die Wurfsteinmauern, keiner Baubewilligung bedurft hätte, da es sich nicht um bewilligungspflichtige Baulichkeiten handelt, ist Folgendes auszuführen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 (bzw. der Vorgängerbestimmung des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996) voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung oder einer Bauanzeige bedurft hat (z.B. VwGH 24.02.2016, Ro 2015/05/0012). Nicht entscheidungsrelevant ist im Verfahren nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 entgegen der Rechtslage vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks (siehe z.B. VwGH 29.09.2015, Ra 2015/05/0045). Entsprechend des § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 hat die Behörde dementsprechend entgegen der ehemaligen Regelung des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 sofort einen Abbruchauftrag zu erlassen, wenn keine Baubewilligung oder Bauanzeige vorliegt, sodass für die Baubehörde eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Bauanzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich ist. Die NÖ Bauordnung 2014 sieht dementsprechend auch nicht mehr die Verpflichtung der Baubehörden im Zusammenhang mit der Anordnung des Abbruchs von Bauwerken vor, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmten Frist nachzuholen und eben die Bewilligungsfähigkeit zu prüfen, sondern ist ausschließlich der Umstand entscheidend, ob für das gegenständliche Bauwerk eine aufrechte Baubewilligung oder Bauanzeige besteht.

Dementsprechend ist auch die Konsensfähigkeit des Bauwerks nicht Gegenstand des baupolizeilichen Verfahrens, womit im gegenständlichen Verfahren auch nicht zu prüfen war und ist, ob die verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten überhaupt errichtet werden durften bzw. dürften und/oder ob sie dem Flächenwidmungsplan entsprechen.

Für das gegenständliche Verfahren ist dementsprechend auch ohne Relevanz, ob ein mittlerweile gestellter Antrag auf Erteilung der nachträglichen Baubewilligung rechtskräftig abgewiesen wurde oder dieses Bewilligungsverfahren zum Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages (und allenfalls auch noch zum derzeitigen Zeitpunkt) vor der Baubehörde oder infolge Beschwerdeerhebung vor dem Landesverwaltungsgericht anhängig ist.

Sehr wohl ist jedoch im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren zu prüfen, ob hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten nicht nur zum Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrages und zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt, sondern auch zum Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeiten eine baubehördliche Bewilligungspflicht oder Anzeigepflicht bestanden hat.

Wie oben festgestellt wurden sämtliche vom Abbruch betroffenen Baulichkeiten zwischen 2020 und 2023 errichtet, sodass die Prüfung jedenfalls ausschließlich auf Grundlage der Bestimmungen der Bauordnung 2014 durchzuführen ist.

Gemäß § 14 NÖ BO 2014 bedarf die Errichtung von baulichen Anlagen (Z 2) einer Baubewilligung.

Eine bauliche Anlage ist ein Bauwerk, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist (z.B. eine Stützmauer) aber nicht unter den Begriff des Gebäudes fällt.

Dass die verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten bzw. Bauwerke als bauliche Anlagen im Sinne der Bestimmung des § 4 Z 6 NÖ BO zu qualifizieren sind, ergibt sich ebenso aus den Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen, der die Baulichkeiten ausführlich in bautechnischer Weise beschreibt und darlegt, dass für die fachgerechte Errichtung sämtlicher vom Abbruch betroffenen Baulichkeiten jedenfalls ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen notwendig ist.

Zudem sind selbst die Wurfsteinmauern, deren Bewilligungspflicht seitens des Beschwerdeführers bestritten wurde, aufgrund ihrer Dimension (Länge und Höhe), selbst wenn sie nicht betoniert ausgeführt sind, bereits aufgrund ihres Eigengewichtes kraftschlüssig mit dem Boden verbunden. Laut ständiger Judikatur ist eine solche kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden nach langjähriger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann hergestellt ist, wenn ein Objekt ausschließlich durch sein Eigengewicht mit dem Boden verbunden ist (VwGH vom 21.12.2010, 2007/05/0247).

Da für die vom Abbruch betroffenen baulichen Anlagen keine Bewilligung vorliegt, diese aber bewilligungspflichtig sind, war aufgrund der Konsenslosigkeit der Objekte die belangte Behörde nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, einen Abbruchauftrag nach § 35 Abs 2 Z 2 NÖ BO 2014 zu erteilen, weshalb der vorliegenden Beschwerde kein Erfolg beschieden war.

Das Ende der Leistungsfrist wurde von der belangten Behörde mit 15.08.2022 bestimmt. Diese Frist war vom erkennenden Gericht gemäß § 59 Abs. 2 AVG datumsmäßig neu zu bestimmen. Leistungsfristen müssen objektiv dazu geeignet sein, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung all seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (VwGH 2011/01/0167). Das nunmehr neu festgesetzte Fristende wird als angemessen sowie ausreichend erachtet, um die verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten abzutragen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht vom klaren Gesetzeswortlaut und von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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