LVwG N LVwG-AV-1205/001-2022

LVwG-AV-1205/001-2022Landesverwaltungsgericht02.10.2023

Regest

Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Bescheid; Aufhebung; Verfahrensbeendigung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1205/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1205.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch den Erwachsenenvertreter B, ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 7. September 2022, Zl. ***, mit dem ein Antrag auf Verfahrenshilfe und ein Antrag auf Fristverlängerung abgewiesen wurden, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

ad 1.:§ 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)

ad 2.:§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Die Landespolizeidirektion Niederösterreich sprach mit Bescheid vom 14. Februar 2022 Folgendes aus:

„Gemäß § 59 Abs. 1 lit. a StVO 1960, in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG 1991) werden Sie aufgefordert, sich innerhalt von einem Monat, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides, im Hinblick auf Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Fahrzeugen, die ohne besondere Berechtigung gelenkt werden dürfen (z.B. Fahrräder) amtsärztlich untersuchen zu lassen.“

Dieser Bescheid wurde dem Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers zugestellt. Der Beschwerdeführer wurde in Folge amtsärztlich untersucht.

1.2. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 11. März 2022 wurde Folgendes ausgesprochen:

„Gemäß § 59 Abs. 1 lit a StVO 1960, in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), werden Sie aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides, zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens im Hinblick auf Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Fahrzeugen, die ohne besondere Berechtigung gelenkt werden dürfen (z.B. Fahrräder) folgende Befunde zu erbringen (zutreffendes ist angekreuzt X):

  • Harnbefund auf Drogen

X Leberwerte

X Verkehrspsychologische Untersuchung

X Facharzt für Psychiatrie

  • Facharzt für Augenheilkunde

  • Facharzt für Innere Medizin

Eine eventuelle Vorstellung gegen diesen Bescheid hat gemäß § 57 Abs. 2 AVG keine aufschiebende Wirkung.“

Dieser Bescheid wurde dem Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers zugestellt.

1.3. Mit E-Mail des Erwachsenenvertreters vom 21. April 2022 wurde ein Verfahrenshilfeantrag und ein Fristerstreckungsantrag gestellt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorschreibung der Erbringung von Beweismitteln in Ordnung sei und nicht bekämpft werde. Die Erbringung scheitere aber an der Finanzierung und es sehe sich der Beschwerdeführer als verfahrenshilfewürdig an. Auch werde eine zweimonatige Fristerstreckung beantragt, um vielleicht doch noch einen Spender zu finden.

1.4. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 26. April 2022 wurde Folgendes ausgesprochen:

„ 1) Gemäß § 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz weist die Landespolizeidirektion Niederösterreich Ihren Antrag vom 21.04.2022 auf Verfahrenshilfe ab.

  1. Gemäß § 37 AVG i.V.m. § 57 AVG 1991 weist die Landespolizeidirektion Niederösterreich Ihren Antrag vom 21.04.2022 auf Fristerstreckung zur Vorlage der mit ha. Bescheid vom 11.03.2022, GZ *** angeordneten Befunde, und zwar Ihrer Leberwerte, einer Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und die Stellungnahme einer Verkehrspsychologischen Stellungnahme, zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens im Hinblick auf Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Fahrzeugen, die ohne besondere Berechtigung gelenkt werden dürfen (z.B. Fahrräder) ab.

Eine eventuelle Vorstellung hat gemäß § 57 Abs. 2 AVG 1991 keine aufschiebende Wirkung.“

Dieser Bescheid wurde dem Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers zugestellt.

Mit E-Mail vom 9. Mai 2022 brachte der Erwachsenenvertreter dazu eine Vorstellung ein. Die Landespolizeidirektion Niederösterreich bestätigte den soeben genannten Mandatsbescheid vom 26. April 2022 mit Bescheid vom 11. Mai 2022. Dagegen erhob der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers Beschwerde.

1.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gab mit Erkenntnis vom 23. Juni 2022 (LVwG-AV-630/001-2022 ua) der Beschwerde gegen den Bescheid vom 11. Mai 2022 statt und änderte diesen Bescheid dahingehend ab, dass der Mandatsbescheid vom 26. April 2022 ersatzlos aufgehoben wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde die Unzulässigkeit der Erlassung eines Mandatsbescheides im Rahmen des Vorstellungsverfahrens wahrnehmen und den Mandatsbescheid ersatzlos beheben hätte müssen. Sofern es sich bei dem E-Mail vom 21. April nicht um eine verspätete Vorstellung handle, sei über die Anträge mittels „normalem“ Bescheid gemäß § 56 AVG abzusprechen.

1.6. Die Landespolizeidirektion Niederösterreich gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. August 2022 Parteiengehör und teilte mit näherer Begründung mit, dass beabsichtigt sei, die Anträge vom 21. April 2022 abzuweisen. Der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers brachte dazu mit Schreiben vom 17. August 2022 eine Stellungnahme ein.

1.7. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 22. August 2022 wurde Folgendes ausgesprochen:

„1) Gemäß § 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz weist die Landespolizeidirektion Niederösterreich Ihren Antrag vom 21.04.2022 auf Verfahrenshilfe ab.

  1. Gemäß § 37 AVG 1991 weist die Landespolizeidirektion Niederösterreich Ihren Antrag vom 21.04.2022 auf Fristerstreckung zur Vorlage der mit ha. Bescheid vom 11.03.2022, GZ *** angeordneten Befunde, und zwar Ihrer Leberwerte, einer Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und die Stellungnahme einer Verkehrspsychologischen Stellungnahme, zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens im Hinblick auf Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Fahrzeugen, die ohne besondere Berechtigung gelenkt werden dürfen (z.B. Fahrräder) ab.

Eine eventuelle Vorstellung hat gemäß § 57 Abs. 2 AVG 1991 keine aufschiebende Wirkung.“

Begründend wurde zum ersten Spruchpunkt im Wesentlichen ausgeführt, dass Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG nur im Zuge der Einbringung einer Beschwerde beantragt werden könne und dass der Antrag daher abzuweisen sei. Zum zweiten Spruchpunkt wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Amtsärztin festgestellt habe, dass zur Erstattung eines Gutachtens im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Fahrzeugen, die ohne besondere Berechtigung gelenkt werden dürften, die Beibringung von Befunden erforderlich sei. Es sei Parteiengehör gewährt und auch eine Stellungnahme abgegeben worden. Wäre die gesundheitliche Eignung bei der amtsärztlichen Untersuchung bereits eindeutig zu bejahen gewesen, wäre eine Vorschreibung der Unterlagen nicht erfolgt. Durch die eingebrachten Anträge und Eingaben habe sich das Verfahren bereits um mehr als die ursprünglich beantragte Frist verlängert. Es bestehe der Verdacht, dass versucht werde, das Verfahren unnötig in die Länge zu ziehen. Da der Verdacht der mangelnden gesundheitlichen Eignung bestehe und da es um die Verkehrssicherheit aller am Verkehr teilnehmenden Personen, den Beschwerdeführer eingeschlossen, gehe, sei der Verlängerungsantrag abzuweisen.

In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden könne.

Dieser Bescheid wurde dem Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers zugestellt und es brachte dieser mit E-Mail vom 6. September 2022 ein Vorstellungsschreiben ein.

1.8. Die Landespolizeidirektion Niederösterreich hob mit Bescheid vom 7. September 2022 amtswegig den Bescheid vom 22. August 2022 auf:

„Gemäß § 68 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG 1991) wird jener Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 22.08.2022 zur Zahl ***, mit dem die Landespolizeidirektion

1. Ihren Antrag vom 21.04.2022 auf Verfahrenshilfe und

2. Ihren Antrag vom 21.04.2022 auf Fristerstreckung zur Vorlage der mit ha. Bescheid vom 11.03.2022, GZ *** angeordneten Befunde, und zwar Ihrer Leberwerte, einer Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und die Stellungnahme einer Verkehrspsychologischen Stellungnahme, zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens im Hinblick auf Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Fahrzeugen, die ohne besondere Berechtigung gelenkt werden dürfen (z.B. Fahrräder)

Abgewiesen hat, von Amts wegen aufgehoben.“

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen Bescheide aufgehoben werden könnten, aus denen niemandem ein Recht erwachsen sei. Der im Bescheid erfolgte Ausspruch, dass eine eventuelle Vorstellung keine aufschiebende Wirkung habe, und die Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden könne, entsprächen nicht den geltenden Verwaltungsvorschriften. Der Bescheid sei nicht in Anwendung des § 57 AVG erlassen worden und es sei somit der Hinweis auf eine eventuell einzubringende Vorstellung verfehlt und der Bescheid von Amts wegen aufzuheben.

Dieser Bescheid wurde dem Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers zugestellt. Der Bescheid wurde nicht angefochten.

1.9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 7. September 2022 wurde Folgendes ausgesprochen:

„1) Gemäß § 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz weist die Landespolizeidirektion Niederösterreich Ihren Antrag vom 21.04.2022 auf Verfahrenshilfe ab.

  1. Gemäß § 37 AVG 1991 weist die Landespolizeidirektion Niederösterreich Ihren Antrag vom 21.04.2022 auf Fristerstreckung zur Vorlage der mit ha. Bescheid vom 11.03.2022, GZ *** angeordneten Befunde, und zwar Ihrer Leberwerte, einer Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und die Stellungnahme einer Verkehrspsychologischen Stellungnahme, zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens im Hinblick auf Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Fahrzeugen, die ohne besondere Berechtigung gelenkt werden dürfen (z.B. Fahrräder) ab.

Eine eventuelle Beschwerde hat nach § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG 2013) keine aufschiebende Wirkung.“

Begründend wurde wie im Bescheid vom 22. August 2022 ausgeführt. Zusätzlich wurde darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 22. August 2022 wegen der irrtümlich falsch angegebenen Rechtsmittelbelehrung von Amts wegen aufzuheben gewesen sei und dass nunmehr gemäß den geltenden Vorschriften mit dem gegenständlichen Bescheid zu entscheiden gewesen sei.

In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben werden könne.

1.10. Gegen den zuletzt genannten Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht nach Zustellung erhobene, Beschwerde des Erwachsenenvertreters des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2022. Im Wesentlichen wird darin die Einräumung einer Verfahrenshilfemöglichkeit zur Erbringung des Nachweises der gesundheitlichen Eignung begehrt bzw. die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides („Auch wurde in dieser Sache durch den Aufhebungsbescheid bereits entschieden.“).

2. Beweiswürdigung:

Der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang und Sachverhalt gründet sich auf die vorliegende unbedenkliche und unstrittige Aktenlage.

3. Maßgebliche Rechtslage:

§ 68 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, (AVG) lautet:

„Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68. […]

Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.“

4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

4.1. Zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides:

Verfahrensgegenständlich ist die fristgerecht erhobene Beschwerde gegen den Bescheid vom 7. September 2022, mit dem der Antrag auf Verfahrenshilfe und der Antrag auf Fristverlängerung abgewiesen wurden (s. Punkt 1.9. des dargelegten maßgeblichen Verfahrensganges und Sachverhalt).

Die Beschwerde ist mit ihren Ausführungen, wonach die Sache durch den Aufhebungsbescheid bereits entschieden sei, und mit dem Begehren auf ersatzlose Behebung im Recht.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Mit Bescheid vom 22. August 2022 wurde über die Anträge vom 21. April 2022 auf Verfahrenshilfe und auf Fristerstreckung behördlich abgesprochen. Der Bescheid erging nach vorangegangener hg. Aufhebung wegen Unzulässigkeit eines Mandatsbescheides und es hat die Behörde im Gegensatz zu früheren Bescheiden bei Abweisung des Fristerstreckungsantrages die Anführung des § 57 AVG entfallen lassen. Der Bescheiderlassung ging ein Ermittlungsverfahren voraus und es wurde dies auch im Bescheid wiedergegeben. Der Bescheid ist daher – ungeachtet des unpassenden Hinweises auf die mangelnde aufschiebende Wirkung einer eventuellen Vorstellung und der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung – unter Berücksichtigung auch der konkreten gesetzlichen Regelungen, des Verfahrenszweckes und der Aktenlage objektiv als Bescheid gemäß § 56 AVG zu deuten. Dies zumal die Erlassung eines Mandatsbescheides die Ausnahme zu sein hat und im Zweifel nicht vom Vorliegen eines Mandatsbescheides auszugehen ist (vgl. etwa VwGH 24.5.2005, 2004/05/0186).

Bestätigt wird das auch durch den Aufhebungsbescheid der Behörde vom 7. September 2022, in dem die Behörde ausdrücklich Folgendes ausführt: „Der oa. Bescheid wurde nicht in Anwendung des § 57 AVG 1991 erlassen und ist somit der Hinweis auf eine eventuell einzubringende Vorstellung gegen diesen Bescheid verfehlt“. Ebenso wurde im angefochtenen Bescheid auf die irrtümlich falsch angegebene Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 22. August 2022 hingewiesen.

Mit dem rechtskräftigen Aufhebungsbescheid vom 7. September 2022 wurde der Bescheid vom 22. August 2022 gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben (und nicht etwa abgeändert). Eine solche Behebung hat aber – wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt – verfahrensbeendende Wirkung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind nämlich für Aufhebungen nach § 68 Abs. 2 AVG die zu § 66 Abs. 4 AVG entwickelten Grundsätze anzuwenden, wonach eine bloße Aufhebung das Verfahren beendet und über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entschieden werden darf (vgl. insb. etwa VwGH 24.11.1992, 92/04/0186, und VwSlg. 15.630 A/2001; vgl. weiters etwa VwSlg. 12.360 A/1986, VwGH 18.3.1994, 93/12/0093, 17.12.2003, 2001/20/0136).

Der Beschwerde ist somit stattzugeben und es ist der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Darauf hingewiesen wird, dass hg. davon ausgegangen wird, dass beim vorliegenden Verfahrensergebnis allfälligen neuerlichen Anträgen des Beschwerdeführers nicht die Einwendung der entschiedenen Sache entgegenstehen würde.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt und es konnte eine Verhandlung schon auf Grund von § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Davon abgesehen ist auch nicht zu erkennen, dass eine mündliche Erörterung fallbezogen eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe und es stehen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. etwa VwGH 20.3.2020, Ra 2019/10/0197, Rn 16).

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