LVwG N LVwG-AV-2421/001-2023

LVwG-AV-2421/001-2023Landesverwaltungsgericht30.09.2023

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Wasserabfluss; Entwässerung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2421/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2421.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A (geb. ***), ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 31. Juli 2023, Zl. ***, ***, soweit sie sich gegen den Spruchteil I. (Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem Wasserrechtsgesetz 1959) richtet, zu Recht erkannt:

I.Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Spruchteils I. („gewässerpolizeilicher Auftrag – Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes“) ersatzlos behoben.

II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 32, 38, 39, 40, 41, 50 und 138 Abs. 1, 2 und 6 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)

Art. II Abs. 3 Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 (BGBl. I Nr. 74/1997)

§ 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002)

§§ 59 Abs. 1, 76 Abs. 1 und 2, 77 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)

§ 1 Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. Nr 3860/1-4

§§ 24, 27, 28 Abs. 1 bis 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,

BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

1.1. Mit Bescheid vom 31. Juli 2023, ***, ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Horn (in der Folge: die belangte Behörde) dem A (in der Folge: der Beschwerdeführer) im Spruchteil I. einen gewässerpolizeilichen Auftrag des Inhalts, eine Verrohrung samt Überschüttung im Bereich eines Grenzgrabens zwischen den Grundstücken Nr. *** und ***, KG *** zu entfernen und „die ursprünglich gegebenen Abflussverhältnisse“ wiederherzustellen. Im Spruchteil II. erfolgte ein Behandlungsauftrag gemäß § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) hinsichtlich des Schüttmaterials (Bauschutt). Schließlich wurde die Verpflichtung zur Bezahlung von Kommissionsgebühren im Ausmaß von 41,30 Euro für durchgeführte Erhebungen eines Gewässeraufsichtsorgans ausgesprochen.

Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung von den Feststellungen eines Gewässeraufsichtsorgans ausging, welches auf Grund einer Anzeige des B (unter Angabe seiner Funktion als „beeidete Wache“ berichtete dieser der Behörde und ersuchte um Überprüfung) tätig geworden war. Diese Feststellungen bestehen zusammengefasst (soweit wasserrechtlich relevant) darin, dass der Beschwerdeführer einen zwischen den von ihm bewirtschafteten Grundstückten *** und ***, KG *** bestehenden sogenannten Grenzgraben/ Entwässerungsgraben, bei dem es sich nicht um ein Gewässer handelte, auf eine Länge von ca. 20 m verrohrt bzw. eine bestehende Verrohrung erweitert hatte, wobei es zu keiner Veränderung der natürlichen Abflussverhältnisse zum Nachteil Dritter käme, zumal auch bei einer Verklausung des Rohreinlasses nur die anrainenden Grundstücke (gemeint: die oben angeführten Liegenschaften) betroffen seien. Die Verrohrung sei mit Bauschutt überschüttet worden und würde die durch die Überschüttung gewonnene Fläche nunmehr landwirtschaftlich genutzt.

In wasserrechtlicher Hinsicht beschränkt sich die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde auf die auszugsweise Zitierung des § 138 Abs. 1 WRG und die unsubstantiierte Schlussfolgerung, dass „Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergeben“ hätte, dass die „oben beschriebene Maßnahme wasserrechtlich bewilligungspflichtig“ sei, eine solche Bewilligung jedoch nicht vorliege und „aus dem im § 105 WRG 1959 normierten öffentlichen Interessen bzw. zum Schutz fremder Rechte“ auch nicht erteilt werden könnte, weshalb die Beseitigung der Maßnahme anzuordnen gewesen wäre. Eine ausführlichere Begründung findet sich im angefochtenen Bescheid hinsichtlich des (hier nicht entscheidungsgegenständlichen) Spruchteils II (Behandlungsauftrag gemäß § 73 AWG 2002).

Die Kostenentscheidung wird mit den „angeführten Bestimmungen“ begründet.

1.2. Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des A, in der er, soweit für den Spruchteil I. relevant, geltend macht, dass die inkriminierte Verrohrung bereits seit vielen Jahren bestehe und lediglich der Bewirtschaftung von Eigen- und Pachtgrund diene; bei dem Graben handle es sich nicht um einen „Grenzgraben“; es sei auch unrichtig, dass er selbst die Verrohrung bzw. Zuschüttung des Grabens durchgeführt hätte; es handle sich bei dem Graben um einen Drainagegraben, der seine Eigengrundstücke entwässere. Durch die vorgenommenen Maßnahmen würden weder die Abflussverhältnisse verändert noch andere Grundstücke in Mitleidenschaft gezogen. Vielmehr würde er selbst durch (andere) Entwässerungsmaßnahmen eines Nachbarn einen Schaden erleiden. Begehrt wird in der Folge die Aufhebung des Bescheides und „die Einstellung des Verfahrens“. Das weitere Beschwerdevorbringen bezieht sich auf den Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides.

1.3. Das Gericht nahm Einsicht ins Grundbuch, wo hinsichtlich des Grundstücks Nr. ***, KG ***, das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers, hinsichtlich des Grundstücks Nr. ***, KG ***, das Eigentumsrecht der C einverleibt ist.

Auf gerichtliche Anfrage teilte die belangte Behörde mit, dass der in Rede stehende Graben („Grenzgraben“, „Entwässerungsgraben“) nicht Bestandteil einer wasserrechtlich bewilligten Anlage sei (wasserrechtliche Bewilligungsbescheide für eine Entwässerungsanlage lägen in dem Bereich auch nicht vor).

2. Erwägungen des Gerichts

Vorauszuschicken ist, dass aufgrund der Geschäftsverteilung des Gerichts verschiedene Richter für Angelegenheiten des WRG 1959 und des AWG 2002 zuständig sind. Diese Entscheidung bezieht sich deshalb nur auf den wasserrechtlichen Teil des angefochtenen Bescheides.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

2.1. Feststellungen und Beweiswürdigung

Die unter Punkt 1. getroffenen Feststellungen beruhen auf den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und des Gerichts. Unstrittig zwischen belangter Behörde und Beschwerdeführer ist, dass es sich bei dem verrohrten Graben um kein Gewässer handelt und dass durch die dem Beschwerdeführer angelasteten Maßnahmen (ob er sie tatsächlich selber durchgeführt hat, kann dahingestellt bleiben) keine nachteiligen Veränderungen der Abflussverhältnisse zu Lasten Dritter erfolgt. Letzteres anzuzweifeln hat das Gericht auch in Bezug auf das laut Grundbuch nicht im Eigentum des Beschwerdeführers befindliche Grundstück Nr. ***, KG ***, keinen Grund; dies angesichts des im Hinblick auf die offensichtlich (Fotos im Akt) gemeinschaftliche Bewirtschaftung plausiblen Vorbringens, dass es sich um ein Pachtgrundstück handelt, weshalb nach Lage des Falles das Einverständnis der Verpächterin anzunehmen ist,

2.2. Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(…)

§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

(2) Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 1 nicht:

a)Drahtüberspannungen in mehr als 3 m lichter Höhe über dem höchsten Hochwasserspiegel, wenn die Stützen den Hochwasserablauf nicht fühlbar beeinflussen;

b)kleine Wirtschaftsbrücken und -stege; erweist sich jedoch eine solche Überbrückung als schädlich oder gefährlich, so hat die Wasserrechtsbehörde über die zur Beseitigung der Übelstände notwendigen Maßnahmen zu erkennen.

(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

§ 39. (1) Der Eigentümer eines Grundstückes darf den natürlichen Abfluß der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteile des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern.

(2) Dagegen ist auch der Eigentümer des unteren Grundstückes nicht befugt, den natürlichen Ablauf solcher Gewässer zum Nachteile des oberen Grundstückes zu hindern.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für eine Änderung der Ablaufverhältnisse, die durch die ordnungsmäßige Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes notwendigerweise bewirkt wird.

§ 40. (1) Entwässerungsanlagen bedürfen der wasserrechtlichen Bewilligung, sofern es sich um eine zusammenhängende Fläche von mehr als 3 ha handelt oder eine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse des Vorfluters oder fremder Rechte zu befürchten ist.

(…)

§ 41. (1) Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.

(2) Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.

(…)

§ 50. (1) Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.

(…)

§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

b)Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,

c)die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,

d)für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.

(…)

(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.

(…)

(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.

Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 74/1997

Artikel II

(…)

(3) Anlagen und Maßnahmen, für deren Bewilligung gemäß den §§ 38, 40 oder 41 ab dem 19. Juni 1985 strengere Bestimmungen eingeführt wurden und die zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden haben, gelten als bewilligt, wenn sie binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unter Angabe der Lage und der wesentlichen Merkmale der Anlage sowie des Berechtigten der Behörde angezeigt werden, oder wenn nach Ablauf dieser Frist der Berechtigte den Bestand dieser Anlage zum Stichtag nachweist. Diese Anzeigen sind nicht gebührenpflichtig.

(…)

AWG 2002

§ 73. (1) Wenn

(2) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

(3) Werden gefährliche Abfälle entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit anderen Abfällen oder Sachen vermischt, hat die Behörde dem Verpflichteten eine entsprechende Trennung aufzutragen, wenn dies technisch möglich und zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist. Abs. 1 bleibt unberührt.

(4) Sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.

(5) Maßnahmen, die Gegenstand eines behördlichen Auftrags oder einer behördlichen Anordnung gemäß Abs. 1 bis 4 sind, bedürfen keiner Bewilligung oder Genehmigung nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften. Dies gilt nicht für die Genehmigung oder Bewilligung der Anlage, in der die Abfälle in der Folge behandelt werden, oder für die Verbringung der Abfälle.

(6) Auf Ablagerungen, bei denen gemäß Abs. 1 bis 4 vorzugehen ist, findet § 138 WRG 1959 keine Anwendung. Für Waldflächen, die dem Forstgesetz, BGBl. Nr. 440/1975, unterliegen, sind die Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden.

(7) Für Behandlungsaufträge ist – sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – die zuständige Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde. Für Behandlungsaufträge gemäß Abs. 4 ist die zuständige Behörde der Landeshauptmann; der Landeshauptmann kann die Durchführung eines Verfahrens gemäß Abs. 4 ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen und diese ermächtigen, im eigenen Namen zu entscheiden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist. Örtlich zuständige Behörde ist im Falle von nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der EG-VerbringungsV verbrachten Abfällen die Behörde, in deren Wirkungsbereich sich der Abfall zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Behörde, dass sich der Abfall in ihrem Wirkungskreis befindet, befindet.

(8) In den Fällen gemäß Abs. 1, in denen eine Rückführung von Abfällen gemäß § 71 und Art. 24 Abs. 1 und 2 Buchstabe d der EGVerbringungsV erfolgt ist und der Rückführungspflichtige über keine Erlaubnis zur Behandlung der Abfälle gemäß § 24a verfügt, hat die Behörde die Übergabe der Abfälle an einen zur Behandlung dieser Abfälle berechtigten Abfallbehandler aufzutragen.

AVG

§ 59.(1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

(…)

§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

§ 77. (1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.

(..)

Landes-KommissionsgebührenVO

§ 1

Die Kommissionsgebühren, die gemäß § 76 und § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt. Für Amtshandlungen außerhalb von Niederösterreich und Wien sind die anfallenden Kosten des Verfahrens als Barauslagen nach den Vorschriften des § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, aufzurechnen.

VwGVG

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(…)

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Art. 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

2.3. Rechtliche Beurteilung

2.3.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einen gewässerpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 erlassen. Eine derartige Vorgangsweise setzt zum einen die Übertretung einer wasserrechtlichen Vorschrift (zB VwGH 22.12.2016, Ra 2016/07/0105), zum anderen das Erfordernis der Beseitigung aufgrund des öffentlichen Interesses (im Falle einer amtswegigen Vorgangsweise, vgl. VwGH 11.03.1999, 97/07/0123) oder einen Antrag eines dazu legitimierten Betroffenen (vgl. VwGH 26.06.2008, 2007/07/0044), voraus.

Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Diese Voraussetzungen liegen aber, selbst wenn man die Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde zugrunde legt, nicht vor.

2.3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmäßigkeit des Bescheides mit verschiedenen Argumenten.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der ihm vorliegenden Sache in seiner rechtlichen Beurteilung nicht an das Beschwerdevorbringen gebunden ist und seiner Entscheidung auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung aufgrund der Beschwerde hervorkommen, seiner Entscheidung zugrunde legen darf (z.B. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 28.05.2019, Ra 2019/22/0036).

2.3.3. Die belangte Behörde hat es gänzlich unterlassen anzugeben, welche Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes der Beschwerdeführer durch die ihm unterstellte Maßnahme verletzt hätte. Offensichtlich geht sie von einer wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Maßnahme aus. Weder bei den Rechtsgrundlagen noch in der Begründung vermag die belangte Behörde einen von ihr als erfüllt angesehenen Bewilligungstatbestand anzugeben. Dies wäre aber für die rechtmäßige Erteilung eines Beseitigungsauftrages wegen einer eigenmächtigen Neuerung (§ 138 Abs. 1 lit a, erster Fall WRG 1959), worauf die gegenständliche Entscheidung hinausläuft, essentiell (vgl. VwGH 28.03.1996, 95/07/0171; 28.06.2001, 2000/07/0053).

2.3.4. Sollte die belangte Behörde eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahme in der nicht entsprechenden Abfallverwendung durch die Ablagerung von Baurestmassen und eine daraus resultierende (mehr als geringfügige) Einwirkung auf ein Gewässer im Sinne des § 32 Abs. 1 WRG 1959 erblicken, hat sie die Bestimmung des § 73 Abs. 6 AWG 2002 übersehen, welcher eine Anwendung des § 138 WRG 1959 im Fall einer gebotenen Vorgangsweise nach § 73 Abs. 1 bis 4 AWG 2002 ausschließt. Die belangte Behörde hätte daher jedenfalls auf Grund der Abfalleigenschaft des verwendeten Schüttmaterials und davon möglicherweise für das Gewässer ausgehende Gefahren nicht zusätzlich zum abfallrechtlichen Behandlungsauftrag einen gewässerpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 erlassen dürfen.

2.3.5. Was die Herstellung der Verrohrung anbelangt (die abfallrechtlichen Bestimmungen sind dafür offenkundig nicht relevant), ist der Sachverhalt – auch unter Zugrundelegung der darauf bezogenen Annahmen der belangten Behörde – im Ergebnis nicht anders zu beurteilen:

Unstrittig handelt es sich bei dem „Graben“ zwischen den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, um kein Gewässer; deshalb können die an die Gewässer-eigenschaft anknüpfenden Tatbestände nicht zum Tragen kommen; dies gilt insbesondere auch für die Tatbestände nach § 38 und § 41 WRG 1959.

2.3.6. Sollte die belangte Behörde auf § 39 WRG 1959 rekurrieren, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieser keinen wasserrechtlichen Bewilligungstatbestand statuiert (vgl. VwGH 24.07.2008, 2007/07/0065, 20.05.2010, 2008/07/0127). Allerdings kann ein Zuwiderhandeln gegen § 39 WRG 1959 zu einem gewässerpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 1 leg.cit. führen, vorausgesetzt es wurde der natürliche Abfluss zum Nachteil des Ober- oder Unterlegers verändert. Da nur willkürliche Veränderungen der natürlichen Abflussverhältnisse verboten sind und das Vorliegen eines privatrechtlichen Titels (also die Zustimmung des Betroffenen) Willkür ausschließt (vgl. zB VwGH 28.02.2013, 2011/07/0234), ist davon auszugehen, dass § 39 WRG 1959 nur die Rechte Dritter schützt und die Erteilung eines gewässerpolizeilichen Auftrags nach § 138 Abs. 1 iVm § 39 WRG 1959 nur auf Antrag eines Dritten in Betracht kommt. Ein solcher liegt im gegenständlichen Fall nicht vor und kann insbesondere auch nicht in der die Erhebungen der Behörde auslösenden Anzeige des B erblickt werden, zumal dieser eigene Rechte nicht geltend macht, sondern, wie ein entsprechender Vermerk auf der Anzeige indiziert, in seiner Eigenschaft als „beeidete Wache“ eingeschritten ist (mögen die Motive, wie der Beschwerdeführer mutmaßt, auch persönlicher Natur gewesen sein). Darüber hinaus ist selbst nach den Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde nicht von einer negativen Auswirkung der Veränderung der Abflussverhältnisse auf fremde Rechte auszugehen, ganz abgesehen von der Frage, ob es sich beim Abfluss im Graben um den „natürlichen“ handelt. Die belangte Behörde hätte ihren Auftrag somit auch nicht auf § 39 WRG 1959 stützen können.

2.3.7. Bliebe allenfalls eine mögliche Bewilligungspflicht nach § 40 WRG 1959, spricht doch auch der Beschwerdeführer selbst von einer Drainagefunktion des seiner Meinung nach zu Unrecht als Grenzgraben benannten Grabens.

Nach § 40 Abs. 1 WRG 1959 sind Entwässerungsanlagen allerdings nicht in jedem Fall wasserrechtlich bewilligungspflichtig, sondern nur dann, wenn es sich um eine zusammenhängende Fläche von mehr als 3 ha handelt oder eine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse, des Vorfluters oder fremder Rechte zu befürchten ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die in Rede stehende Verrohrung eine derart bewilligungspflichtige Maßnahme betrifft, hätte sich das gewässerpolizeiliche Verfahren im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG nicht auf einen Teil der Anlage beziehen dürfen, sondern auf die Gesamtanlage erstrecken müssen. Wenn nämlich die zu Grunde liegende Entwässerungsanlage einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf, könnte sich der gewässerpolizeiliche Auftrag nicht auf die Wiederherstellung der konsenslos bestehenden Anlage beziehen (vgl. VwGH 26.04.2007, 2006/07/0058), sondern müsste auf die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes der Gesamtanlage gerichtet sein (entweder in Form der Beseitigung der gesamten Anlage bzw. deren nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung, vgl. § 138 Abs. 2 WRG 1959). Das gelte auch im Fall, dass die Bewilligungspflicht erst durch die vorgenommene Änderung (einer bislang bewilligungsfrei bestehenden Anlage) ausgelöst worden wäre, wobei konkret auch ein Widerspruch zu den öffentlichen Interessen nicht erkennbar ist; da Drainageanlagen typischerweise (auch) unterirdisch mittels Verrohrungen bestehen, kann aus dem Umstand, dass ein allfälliger offener Drainagegraben (noch dazu bloß auf ein kurzes Stück) verrohrt wird, eine Berührung öffentlicher Interessen durch diesen Umstand und eine dadurch bedingte (Änderungs)bewilligungspflichtigkeit nicht abgeleitet werden. Für die Vorgangsweise nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 wegen Verletzung fremder Rechte (welche nach den Annahmen der belangten Behörde bzw. ihres Gewässeraufsichtsorgans ohnedies nicht vorliegt) hätte es eines Antrags eines Betroffenen im Sinne des § 138 Abs. 6 WRG 1959, also jemandes, der behauptet, durch die Maßnahme in seinen wasserrechtlich geschützten Rechten verletzt zu sein, bedurft; ein solcher Antrag liegt aber ebenfalls nicht vor.

Nicht anders wäre im Ergebnis der Fall zu beurteilen, handelte es sich bei den bestehenden Entwässerungsanlagen um nach der Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 3 WRG-Novelle 1997 als bewilligt geltende Altanlagen, was nach der Auskunft der belangten Behörde aber auch nicht anzunehmen ist.

2.3.8. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass im vorliegenden Fall keine Grundlage für die Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrags nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 gegenüber dem Beschwerdeführer bestand. Der angefochtene Bescheid war hinsichtlich des entscheidungsgegenständlichen Spruchteils I. ersatzlos zu beheben.

Der abfallrechtliche Beseitigungsauftrag (Spruchteil II.) sowie die damit in Zusammenhang stehende Kostenentscheidung (von der abfallrechtlichen Beurteilung wird abhängen, ob der Beschwerdeführer die mit Kommissionsgebühren nach § 77 Abs. 1 AVG iVm der Landes-Kommissionsgebührenverordnung verbundene Amtshandlung im Sinne des § 76 Abs. 2 AVG verschuldet hat) ist nicht Gegenstand des vorliegenden Erkenntnisses, sondern wird darüber eine gesonderte Entscheidung des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters des Landesverwaltungs-gerichtes Niederösterreich zu ergehen haben.

2.3.9. Der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung bedurfte es im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht, da sich schon aus der Aktenlage ergibt, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

2.3.10. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, handelt es sich doch um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur (vgl. die angeführten Belege) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall.

Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) war gegen dieses Erkenntnis daher nicht zuzulassen.

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