LVwG N LVwG-AV-1001/002-2022

LVwG-AV-1001/002-2022Landesverwaltungsgericht29.09.2023

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Änderung von Grundstücksgrenzen; gemeinsame Wand; Abbruch; Entschädigung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1001/002-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1001.002.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Glöckl, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, *** gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 23. Juni 2022, Zl. ***, (mitbeteiligte Partei: C, vertreten durch Rechtsanwalt D, ***, ***) betreffend Änderung der Grundstücksgrenzen gemäß § 10 Abs. 8 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 30. März 2022, Zl. ***, ersatzlos behoben wird. Der Antrag des C vom 20. Dezember 2021 auf Änderung der Grundstücksgrenzen im Bauland gemäß § 10 Abs. 8 NÖ BO 2014 wird zurückgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 beantragte Herr C (die mitbeteiligte Partei) die Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland gemäß § 10 Abs. 8 NÖ BO 2014. Begründend wurde ausgeführt, dass sich im Zuge des Abbruchs des Gebäudes der Beschwerdeführerin herausgestellt hätte, dass eine gemeinsame Brandwand mit seinem Gebäude vorliegen würde, zumal ein gemeinsames Fundament (Sockel) im Zuge der Abbruchsarbeiten zum Vorschein gekommen sei. Dieser Sockel sei durch die Beschwerdeführerin im Zuge des Abbruchs teilweise unsachgemäß entfernt worden.

1.2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 30. März 2022, Zl. ***, wurde Folgendes angeordnet:

„Der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz erteilt Herrn C, ***, *** und Frau A, ***, *** gemäß § 10 Abs 8 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) die baubehördliche Verfügung, die gemeinsame Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Nr. ***, EZ *** und ***, EZ ***, beide KG ***, so abzuändern, dass jener Grundstücksteil, der mit der gemeinsamen Brandwand bebaut ist, dem Grundstück Nr. *** zugeschlagen wird.

Frau A wird verpflichtet, einen von einem Vermessungsbefugten verfassten Teilungsplan samt Antrag auf Änderung der gegenständlichen Grundstücksgrenze vorzulegen.

Herr C wird verpflichtet, Frau A eine Entschädigung für die ihm zugeschlagene Grundstücksfläche in Höhe des üblichen Verkehrswertes zu leisten.“

Als Rechtsgrundlagen wurden § 10 Abs. 8 und § 10 Abs. 9 der NÖ Bauordnung 2014 (im Folgenden: NÖ BO 2014) herangezogen.

Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen dahingehend, dass zur Entscheidungsfindung ein Schreiben des Niederösterreichischen Gebietsbauamtes *** herangezogen worden sei, worin vom zumindest teilweisen Vorliegen einer gemeinsamen Brandwand ausgegangen worden sei. Konkret handle es sich um Bereiche in etwa auf Höhe der Decke über dem Erdgeschoß sowie um den Bereich des Sockels, der aus Bruchsteinen erreichtet sei. Im Bereich auf Deckenhöhe seien die Ziegelsteine vermutlich im Zuge des Abbruchs offenkundig in etwa entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze mechanisch gekürzt worden. Hier liege zum gegebenen Zeitpunkt keine gemeinsame Brandwand (mehr) vor. Dass zumindest im Sockelbereich eine "gemeinsame Wand" vorliege, ergäbe sich aus dem Umstand, dass dieses Mauerwerk aus großformatigen Bruch- oder Natursteinen gemauert sei. Eine Trennfuge im Bereich der Grundstücksgrenze liege nicht vor. Auch von einer bloßen "Verschränkung" einzelner Steine könne nicht gesprochen werden. Demzufolge müsse, dort wo der beschriebene Sockel situiert sei - also ca. 12 m ab der Straßenfluchtlinie und auf einer Breite von ca. 21 bis 22 cm - vom Vorliegen einer gemeinsamen Wand im Sinne der Bestimmung des § 10 Abs. 8 NÖ BO 2014 ausgegangen werden. Die Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) habe daher einen Antrag auf Änderung der Grundstücksgrenzen samt Teilungsplan vorzulegen, demzufolge jener Grundstücksteil, der mit dem Sockel bebaut sei, dem Grundstück Nr. *** zugeschlagen werde und ihr gebühre für den übertragenen Grundstücksteil eine Entschädigung.

1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter rechtzeitig Berufung und beantragte, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und den dem Bescheid „zugrundeliegenden Antrag, ausschließlich gestützt auf die Bestimmungen des § 10 BO, mangels Rechtsgrundlage zurück-, in eventu, abzuweisen und jedenfalls das gegenständliche Verwaltungsverfahren einzustellen.“

1.4. Mit dem daraufhin ergangenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23. Juni 2022, Zl. ***, wurde über die Berufung entschieden und der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides um folgenden Satz ergänzt:

„Für die Vorlage des Antrages auf Änderung der Grundstücksgrenze sowie dem zugehörigen Teilungsplan wird eine Frist von 4 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides festgesetzt.“

Begründend wird ausgeführt, dass die Baubehörde erster Instanz nach Ansicht der belangten Behörde in ihrer Begründung dargelegt habe, dass sie ihre Entscheidung nicht auf das „vollflächige“ Vorhandensein einer gemeinsamen Brandwand gestützt habe, sondern vielmehr sei es ausreichend gewesen, das gegenständliche Verfahren aufgrund des unstrittigen gemeinsamen Sockelmauerwerks zu initiieren. Voraussetzung gemäß § 10 Abs. 8 und 9 der NÖ BO 2014 sei lediglich die Existenz zweier Gebäude, welche an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zusammengebaut seien und eines der beiden abgebrochen werde. Diese Aufzählung sei zudem taxativ und die Voraussetzungen nach Ansicht der belangten Behörde im gegenständlichen Fall erfüllt. Wenn auch keine vollflächige gemeinsame Brandwand vorliege, erscheint für die belangte Behörde „der gemeinsame Sockelbereich ausreichend, das gegenständliche Verfahren behördlich aufzutragen.“ Der betreffende Bereich im Ausmaß von einer Länge von ca. 12 Metern und einer Mauerbreite von ca. 21 bis 22 cm sei deshalb dem Grundstück Nr *** zuzuschlagen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 02. August 2022 Beschwerde, verbunden mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

In der Beschwerde wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass gemäß der Baubewilligung, die dem Bau beider - offenbar gleichzeitig errichteter - Gebäude zugrunde lag, die Errichtung von zweigetrennten Brandwände bewilligt worden sei. Die davon abweichende Bauführung der beiden Wände bei teilweiser Verschränkung einiger Ziegel mache aus den beiden Wänden aber noch keine gemeinsame Brandwand. Nach dem Baukonsens liege keine (als solche gewidmete) gemeinsame Brandwand vor. Im Übrigen seien die überstehenden Ziegel an der nunmehrigen Außenmauer des Gebäudes des Nachbars abgeschlagen worden, sodass eine geschlossene Maueroberfläche vorliege. Die bestehende Liegenschaftsgrenze verlief daher immer schon zwischen den beiden Mauern, eine gemeinsame Mauer als oder auf der Liegenschaftsgrenze sei nicht errichtet gewesen. Dies schon deshalb, da nach den Bebauungsbestimmungen zur Zeit der Errichtung der Gebäude eine Errichtung einer gemeinsamen Brandwand nicht mehr zulässig gewesen sei.

Im Übrigen seien dem Gesetzgeber die unterschiedlichen technischen Begriffe und Unterschiede zwischen Sockel, Fundament und Wand als bekannt zu unterstellen. Wenn § 10 NÖ BO 2014 daher ausdrücklich den Terminus „gemeinsame Wand“ als Tatbestand anordne, sei damit eben nicht ein gemeinsamer Sockel und/oder Fundament auf dem die Wand errichtet sei - ob mit oder ohne Trennfuge gestaltet - mitumfasst, sondern schlicht eben kein Anwendungsfall des § 10 NÖ BO 2014 gegeben. Eine solche behördliche Umdeutung des Inhaltes der Bestimmung würde bereits die bloße Wortinterpretation verbieten.

Die Beschwerdeführerin beantragte den gegenständlichen Bescheid ersatzlos zu beheben, den zugrundeliegenden Antrag, ausschließlich gestützt auf die Bestimmungen des § 10 NÖ BO 2014, mangels Rechtsgrundlage zurück-, in eventu abzuweisen und jedenfalls das gegenständliche Verwaltungsverfahren einzustellen.

3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

3.1. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26. September 2022, Zl. LVwG-AV-1001/001-2022, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen.

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 13. März 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsvertreter, ein Vertreter der belangten Behörde sowie ein Vertreter der mitbeteiligten Partei teilnahmen. Weiters wurde der Amtssachverständige für Bautechnik E der Verhandlung beigezogen.

Es wurde in der Verhandlung Beweis erhoben durch die Verlesung und Erörterung des vorgelegten Behördenaktes. Zudem erstattete der Amtssachverständige eine bautechnische Stellungnahme zu vorliegendem Sachverhalt.

4. Feststellungen:

4.1. Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin des Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***. Herr C ist Alleineigentümer des Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***.

Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an dem Grundstück wurde durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch überprüft.

4.2.1. In der Vergangenheit hat sich auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** ein Gebäude befunden, welches unmittelbar an das Gebäude des Grundstücks Nr. ***, EZ *** angegrenzt hat (Errichtung in gekuppelter Bauweise). An der gemeinsamen Grundstückgrenze war je eine eigene Wand (Brandwand) samt dem dazugehörigen Sockel projektiert.

4.2.2. In der Natur ausgeführt waren an der Grundstücksgrenze zwei eigene Wände. Ein Sockel war Teil dieser Wand; im Bereich der beiden Sockel sowie der beiden Wände war aufgrund der Ausführung mit Bruchsteinen eine teilweise Verbindung (Verzahnung der Bruchsteine) zwischen den Wänden gegeben.

4.2.3. Eine durchgehende gemeinsame – statisch konstruktiv miteinander verbundene Wand vom Kellerfußboden bis zur Dachhaut, die die beiden Gebäude miteinander verbunden hat - ist nicht vorgelegen; die gemäß den Einreichunterlagen gentrennt projektierten Wände samt Sockel wiesen in ihrer Ausführung in der Natur lediglich in Teilbereichen Verzahnungen (infolge der Verwendung von Bruchsteinen) auf.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen waren im Hinblick auf die eindeutigen und insoweit auch unstrittigen Inhalte des vorgelegten Bauaktes im Einklang mit den eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen vom 07. Februar 2023, in dem eine konkrete Beschreibung des Projektes mit Blick auf die Einreichunterlagen erfolgte, denen die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten ist, zu treffen. Zudem wurde der Sachverhalt im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert und erwies sich in diesem Umfang als unstrittig. Dem Gutachten folgend, sind überwiegend ungestörte Ansichten der Längsseiten bzw. Breitseiten der Mauerziegel sichtbar. An einigen Stellen sind jedoch Bruch(kanten)stellen sichtbar, die auf eine Verzahnung mit dem abgebrochenen Bauwerk schließen lassen. Somit wäre auch eine konstruktive Verbindung in Teilbereich der beiden Wände gegeben. Im Sockelbereich kann ein gleicher Rückschluss gezogen werden. Als einheitliches Bauwerk wären die beiden ursprünglichen Wände nicht zu bewerten, weil die konstruktive Verbindung nur in Teilbereichen gegeben war.

4.3.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 26. Juni 2017, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Wohnhauses und Nebengebäudes auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** erteilt. Unter anderen wurden folgende Auflagen vorgeschrieben:

„3. Vor Beginn jeglicher Bauarbeiten ist ein Beweissicherungsverfahren aller Liegenschaften, Gebäude und baulichen Anlagen, welche durch die Bauarbeiten beeinträchtigt werden könnten, durchzuführen. Über das Ergebnis der Beweissicherung ist mit den jeweiligen Anrainern ein Protokoll zu verfassen.“

4.3.2. Der Abbruch des Gebäudes der Beschwerdeführerin – samt der Wand ihres Gebäudes entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** - wurde mit 08. August 2017 fertiggestellt. Dabei wurde auch der Sockel der Wand, der sich auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin befunden hat, entfernt.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen auf den Inhalten des vorgelegten Bauaktes, insbesondere des Bescheides samt Rückscheinen und der Fertigstellungsmeldung des durchführenden Baumeisters vom 08. August 2017, und den im Behördenakt enthaltenen Bildmaterial, wonach sich zweifelsfrei ergibt, dass auch ein Abbruch des Sockels stattgefunden habe.

4.4. Der festgelegte Grenzverlauf des Grundstücks der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom BEV vom 28. Februar 2019, GZ: ***, VA *** – anhand der Vermessungsurkunde, vermessen am 22. November 2018, und nach erfolgter Zustimmungserklärungen zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstücks in den Grenzkataster eingetragen.

Beweiswürdigung: Gegenstand der Grenzverhandlung waren sämtliche Grundstücke, die auch in der Zustimmungserklärung genannt waren. Diese Feststellung, dass die Grundstücksgrenzen bereits im Grenzkataster erfasst sind, ergibt sich aus dem eingeholten Grundbuchsauszug.

4.5. Herr C hat nach Abbruch des Gebäudes der Beschwerdeführerin auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin in Angrenzung an seine Brandwand auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin einen Stahlbetonsockel ohne Trennfuge errichten lassen.

Beweiswürdigung: Dies ergibt sich aus dem vorgelegten Gutachten und den Ausführungen des Amtssachverständigen sowie den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung und ist soweit unstrittig.

5. Rechtslage:

§ 10 Abs. 8 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 32/2021 lautet:

„(8) Wenn 2 Gebäude an einer Grundstücksgrenze

6. Erwägungen:

6.1. Gemäß § 10 Abs. 8 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde die Verlegung der Grundstücksgrenze zwischen zwei Gebäuden zu verfügen, wenn diese an einer Grundstücksgrenze eine gemeinsame Wand aufweisen und eines dieser Gebäude abgebrochen wird. Die Bestimmung des § 10 Abs. 8 NÖ BO 2014 sieht beim Abbruch eines der beiden Gebäude die Verlegung der Grundstücksgrenze vor, dies unabhängig von der Absicht ein neues Gebäude an Stelle des alten zu errichten.

Die Bestimmung des § 10 Abs. 8 NÖ BO 2014 stellt nach ihrem eindeutigen Wortlaut darauf ab, dass wenn zwei Gebäude an einer Grundstücksgrenze eine gemeinsame Wand aufweisen, die Baubehörde die Verlegung der Grundstücksgrenzen zu verfügen habe. Die Grenzverlegung setzt sohin voraus, dass die bestehende gemeinsame Außenwand, nach dem Abbruch von einem der beiden Gebäude, bestehen bleiben soll.

6.2.1. Im gegenständlichen Fall waren zwei Gebäude in gekuppelter Bauweise (die beiden Hauptgebäude wurden auf zwei Bauplätzen an der gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze überwiegend aneinandergebaut) errichtet, wobei – insbesondere aus den Einreichplänen des Gebäudes auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, und des Gebäudes auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, welche Teile der Verhandlung vom 06.März 1908 (Lokalaugenscheins-Protokoll) waren – hervorgeht, dass an der gemeinsamen Grundstückgrenze bei jedem Gebäude für sich eine eigene Wand (Brandwand) projektiert war.

6.2.2. Wie festgestellt, wurde im gegenständlichen Fall der Abbruch des Gebäudes der Beschwerdeführerin am 08. August 2017 fertig gestellt. Dabei wurde auch die, an der Grundstücksgrenze zur mitbeteiligten Partei befindliche Außenwand des Gebäudes der Beschwerdeführerin und deren Sockel am Grundstück der Beschwerdeführerin abgebrochen. Es blieb von dem Mauerwerk nichts auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin bestehen.

6.3. Aufgrund der Tatsache, dass sich im vorliegenden Fall nach Abbruch des Gebäudes der Beschwerdeführerin (einschließlich der an das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, angrenzenden Außenwand samt Sockel) keinerlei Mauerwerk – und sohin auch keine Wand - mehr auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin befindet, hinsichtlich derer die Grundstücksgrenze zugunsten des der mitbeteiligten Partei verlegt werden könnte, sind die Voraussetzungen für eine Verlegung der Grundstücksgrenze gemäß § 10 Abs. 8 NÖ BO 2014 jedenfalls nicht mehr erfüllt. Schon aus den Materialen zu § 13 NÖ BO 1996 (nunmehr § 10 Abs. 8 und 9 NÖ BO 2014) ergibt sich, dass der Zweck der Grenzverlegung in der Notwendigkeit des Weiterbestandes einer zwei Gebäuden an einer Grundstücksgrenze bisher gemeinsamen Wand, nach dem Abbruch eines der beiden Gebäude, besteht.

Durch den gänzlichen Abbruch des Gebäudes der Beschwerdeführerin auf ihrem Grundstück (einschließlich des Mauerwerks an der Grundstücksgrenze) liegt sohin eine Wand, die im Sinne des § 10 Abs. 8 NÖ BO 2014 „zur Gänze“ zu dem bestehen bleibenden Gebäude gehören soll, nicht mehr vor. Daran vermag auch der Umstand, dass die mitbeteiligte Partei nach Abschluss der Abbrucharbeiten auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin einen „Sockel“ hat errichten lassen, nicht entgegen, ist doch dieser Sockel – als nachträglich errichtetes Bauwerk – jedenfalls nicht als (untrennbarer) Teil einer zuvor bestehenden Mauer zu qualifizieren. Zudem ist den og. Feststellungen zu entnehmen, dass die (vor ihrem Abbruch) bestandene Wand auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin getrennt von der Wand des Gebäudes auf dem Grundstück der mitbeteiligten Partei ausgeführt gewesen ist. Eine Verzahnung durch die Verwendung von Bruchsteinen nur in Teilbereichen der Wände bzw. des Sockels vermag aus rechtlicher Sicht eine „gemeinsame Wand“ im Sinne des § 10 Abs. 8 NÖ BO 2014 nicht zu begründen, weshalb auch bei dieser Betrachtungsweise die Voraussetzungen für ein Vorgehen gemäß § 10 Abs. 8 NÖ BO 2014 nicht erfüllt sind. Die Einholung eines Gutachtens von einem Sachverständigen für Ziviltechnik über die statische Beschaffenheit - wie von der mitbeteiligten Partei beantragt -, konnte schon aufgrund dessen entfallen. Der belangten Behörde kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie durch die Verzahnung von einzelnen Bruchsteinen im Bereich des Sockels von einer gemeinsamen - vom Kellerfußboden bis zur Dachhaut reichende - Wand zwischen den beiden Gebäuden – ausgegangen ist.

6.4. Nach § 10 Abs. 8 und 9 NÖ BO 2014 ist die Entschädigungsleistung vom Eigentümer des vergrößerten Grundstücks an den Eigentümer des anderen Grundstücks zu leisten. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Grenzverlegung auch kein Anspruch auf Entschädigung besteht und deshalb ein untrennbarer Zusammenhang angenommen wird. Die Untrennbarkeit dieser Absprüche hat daher zur Folge, dass der angefochtene Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

6.5. Ein Verfahren betreffend die Änderung der Grundstücksgrenzen bei Vorliegen einer gemeinsamen Wand zwischen zwei Gebäuden und bei Abbruch eines dieser Gebäude setzt voraus, dass die Baubehörde die Verlegung der Grundstücksgrenze zu verfügen hat. Da es keine Rechtsgrundlage - wie hier von der mitbeteiligten Partei angenommen - gibt, dass von der mitbeteiligten Partei der Antrag auf Änderung der Grundstücksgrenze gestellt werden könne, war der verfahrensgegenständliche Antrag mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen.

6.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

7. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfrage ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut des § 10 NÖ BO 2014 (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086).

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