LVwG N LVwG-AV-1350/001-2023

LVwG-AV-1350/001-2023Landesverwaltungsgericht28.09.2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; regelmäßiges Entgelt; Sonderzahlung; Dienstgeberanteil; Berechnung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1350/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1350.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde der Stadtgemeinde ***, vertreten durch A, Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 26.12.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz (EpiG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als dass es im angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt I. und II. nunmehr wie folgt zu lauten hat:

„I. Dem Antrag wird in Höhe von EUR *** stattgegeben.

II. Der darüberhinausgehend beantragte Betrag in Höhe von EUR *** wird abgewiesen.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

zu 1.: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG;

zu 2.: § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG,

Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz – B-VG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Antrag vom 25.7.2022 hat die Stadtgemeinde *** (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (im Folgenden: die belangte Behörde) einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 3 EpiG für die von 1.7.2022 bis 8.7.2022 abgesonderte Dienstnehmerin C, geb. ***, gestellt.

Für konkret 8 Absonderungstage im Juli 2022 wurde eine Vergütung von EUR *** beantragt, die sich wie folgt aufschlüsselt:

Bezüge Grundbezug

EUR


Kinderzulage

EUR


SV-DG zur Unfallversicherung

EUR


SV-DG zur Pensionsversicherung

EUR


SV-DG zur Krankenversicherung

EUR


GESAMT

EUR


Bezüge Sonderzahlung

EUR


Kinderzulage

EUR


SV-DG zur Unfallversicherung

EUR


SV-DG zur Pensionsversicherung

EUR


SV-DG zur Krankenversicherung

EUR


GESAMT

EUR


GESAMT

EUR


1.2. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde dem Antrag in einer Höhe von EUR *** statt und wies ihn in Spruchpunkt II. in einer Höhe von EUR *** ab, womit sie ihn tatsächlich zur Gänze abwies.

1.3. Begründend ging die belangte Behörde davon aus, dass das regelmäßige Bruttoentgelt (inkl. regelmäßig anfallender Überstunden, Zulagen, etc.) für Juli 2022 EUR *** betragen habe. Die vergütungsfähige jährliche Sonderzahlung habe sich auf EUR *** belaufen. Die vergütungsfähige Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberanteil der Sozialversicherung (hier: 17,53 %) habe für das regelmäßige Bruttoentgelt EUR *** und für die Sonderzahlung EUR *** betragen.

Auf der Grundlage dieser Ausgangsbeträge ermittelte die belangte Behörde – ohne Darlegung ihres Rechenweges – einen Vergütungsbetrag in der Höhe von EUR ***.

1.4. Die Beschwerdeführerin erhielt den angefochtenen Bescheid am 26.12.2022 per E-Mail zugestellt.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid erhob D, Mitarbeiterin der Abteilung Personal bei der Beschwerdeführerin, per E-Maileingabe vom 28.12.2022 fristgerecht eine Beschwerde mit folgendem (gedrängt dargestellten) Wortlaut:

„BESCHWERDE

Guten Tag,

bitte um Überprüfung der Berechnung

Mit freundlichen Grüßen

D

Personal

[Signatur]“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Die belangte Behörde legte diese Beschwerde mitsamt zugehörigem Verfahrensakt am 9.3.2023 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung darüber vor. Im Zuge der Vorlage verzichtete sie auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht.

3.2. Mit Schreiben vom 25.8.2023 erteilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich D einen Verbesserungsauftrag im Hinblick auf eine fehlende Vollmacht sowie fehlende Beschwerdegründe.

3.3. Mit Schreiben vom 8.9.2023 brachte die Beschwerdeführerin im Wege der Beschwerdeführervertreterin einen (mehrere Beschwerden betreffenden) Mängelbehebungsauftrag bei Gericht ein. In Bezug auf die vorliegende Beschwerde waren eine Vollmacht für D sowie (bereits vorgelegt) ein Absonderungsbescheid betreffend C vom 1.7.2022, Zl. ***, und (bereits vorgelegt) ein Excel-Berechnungsblatt zur näheren Aufschlüsselung der Antragssumme beigeschlossen.

3.4. Aus einer Erhebung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bei der Beschwerdeführerin am 27.9.2023 ging hervor, dass das Dienstverhältnis von C zur Beschwerdeführerin seit 1.9.2014 besteht.

4. Feststellungen:

4.1. C ist seit 1.9.2014 als Gemeindevertragsbedienstete bei der Beschwerdeführerin beschäftigt.

4.2. Aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) wurde C mit Bescheid der belangten Behörde vom 1.7.2022, Zl. ***, im Zeitraum von 1.7.2022 bis 8.7.2022 behördlich abgesondert. Am 8.7.2022 wurde C über das Absonderungsende verständigt. Sie arbeitete während der Absonderung nicht im „Home-Office“.

4.3. C hatte im Monat der Absonderung einen gesetzlichen Anspruch auf einen – sich aus einem Monatsentgelt und allfälligen Zulagen zusammensetzenden – Monatsbezug. Das Monatsentgelt, d.h. der Grundbezug, betrug im Juli 2022 EUR *** brutto und erhielt sie dazu eine Kinderzulage von EUR *** brutto, welche am 15.7.2022 ausbezahlt wurden. Der Monatsbezug brutto betrug daher insgesamt EUR ***. Für das dritte Kalendervierteljahr gebührte ihr eine gesetzliche Sonderzahlung in Höhe der Hälfte dieses Monatsbezuges, sohin EUR *** brutto, welcher ihr (für Juli 2022) am 15.9.2022 ausbezahlt wurde.

4.4. Die Beschwerdeführerin entrichtete darüber hinaus Beiträge in die gesetzliche Sozialversicherung. Die Beiträge beliefen sich für Vertragsbedienstete bei Gemeinden zum Auszahlungszeitpunkt auf 16,555 % der vergütungsfähigen Beitragsgrundlage (Krankenversicherung 3,535%, Unfallversicherung 0,47% (nicht bei den Sonderzahlungen), Pensionsversicherung 12,55%). Die Beitragsgrundlage entspricht der Höhe nach dem Monatsbezug von EUR *** brutto bzw. der Sonderzahlung von EUR *** brutto.

4.5. Die Antragspositionen entsprechen der unter Punkt 1.1. aufgeschlüsselten Antragssumme.

5. Beweiswürdigung:

5.1. Die Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem Antrag vom 25.7.2022, aus dem Absonderungsbescheid vom 1.7.2022, aus dem Auszug aus dem Epidemiologischen Meldesystem (EMS) vom 8.3.2023 sowie aus den vorgelegten Lohnunterlagen vom 7.7.2022 und dem dazu vorgelegten Excel-Berechnungsblatt.

5.2. Die Beschwerdeführerin hat das Lohnkonto von C bis einschließlich Juli 2022 (und nicht bis September 2022) vorgelegt. In den September 2022 fällt allerdings die Auszahlung der Sonderzahlung des dritten Kalendervierteljahres. Nichtsdestotrotz war davon auszugehen, dass sich die Sonderzahlungssumme zum Auszahlungstermin am 15.9.2022 nicht geändert hat (es stand laut Lohnkonto keine Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe an), daher konnten die unter Punkt 1.1. angeführten Antragspositionen von EUR *** bzw. EUR *** auch für das dritte Kalendervierteljahr herangezogen werden.

6. Rechtslage:

6.1. Die maßgebliche Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), StF: BGBl. Nr. 1/1930 (WV), lautet (/auszugsweise) wie folgt:

„Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;“ […]

6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), StF: BGBl. I Nr. 33/2013, lauten (auszugsweise) wie folgt:

„Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

[…]

6.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), StF: BGBl. 186/1950, lauten (auszugsweise) wie folgt:

„Absonderung Kranker.

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.

Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

[…]

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

[…]

Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

[…]

Wirksamkeit des Gesetzes.

§ 50. (1) […]

(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.

[…]“

6.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (GVBG), StF: LGBl. 2420-0 (WV), lauten (auszugsweise) wie folgt:

„§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen (Vertragsbedienstete).

[…]“

§ 7

Bezüge

(1) Dem Vertragsbediensteten gebühren Monatsbezüge.

(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Monatsentgelt und allfälligen Zulagen (Dienstzulage, Personalzulage, Zulagen der Vertragsbediensteten an Gemeindekrankenanstalten gemäß § 21 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, Ausgleichszulage im Falle einer Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe (§ 13), Verwendungszulage, Höchststufenzulage, Kinderzulage und Teuerungszulagen).

(3) Außer dem Monatsbezug gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Vertragsbediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil, es sei denn, daß die Minderung des Monatsbezuges auf Krankheit zurückzuführen ist (§ 26). Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

§ 17

Auszahlung

(1) Der Monatsbezug ist für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. jeden Monates oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.

(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 15. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. September, die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. November auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Vertragsbediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.

[…]“

6.5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, StF: BGBl. Nr. 200/1967, lauten (auszugsweise) wie folgt:

„Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung

§ 1. (1) In der Kranken- und Unfallversicherung sind, sofern nicht eine Ausnahme nach den §§ 2 oder 3 gegeben ist, versichert:

[…]

Aufteilung der Beitragslast

§ 22. (1) Von den nach den §§ 20 Abs. 1 und 21 festgesetzten Beiträgen entfallen, sofern in den Abs. 1a bis 1d nichts anderes bestimmt ist, auf den Versicherten 4,1% der Beitragsgrundlage und auf den Dienstgeber 3,535% der Beitragsgrundlage; ist die Beitragsgrundlage ein Waisenversorgungsgenuss, so hat der Dienstgeber den Beitrag zur Gänze allein zu tragen.

(1a) Bei den nach § 1 Abs. 1 Z 22 Versicherten, sofern es sich um Personen handelt, die am 31. Dezember 2019 Bedienstete der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau waren, sowie den nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 28 und 31 bis 33 und 37 Versicherten entfallen auf den Versicherten 3,87% der Beitragsgrundlage und auf den Dienstgeber 3,78% der Beitragsgrundlage.

(1b) Bei den nach § 1 Abs. 1 Z 5 Versicherten, sofern es sich um Personen handelt, die am 31. Dezember 2019 Bedienstete der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau waren, sowie den nach § 1 Abs. 1 Z 34 bis 36 Versicherten entfallen auf den Versicherten 4,75% der Beitragsgrundlage und auf den Dienstgeber 4,30% der Beitragsgrundlage.

(1c) Bei den nach § 1 Abs. 1 Z 38 Versicherten entfallen auf den Versicherten 1,67% der Beitragsgrundlage und auf den Dienstgeber 1,68% der Beitragsgrundlage.

(1d) Bei den nach § 1 Abs. 6 Versicherten richtet sich die Aufteilung der Beitragslast nach der jeweils für die entsprechenden Dienstnehmer geltenden Aufteilung.

(2) In den Fällen des § 7 Abs. 2 Z 1 und 3 sind die Beiträge zur Gänze vom Versicherten, in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z 2 zur Gänze vom Dienstgeber zu tragen.

[…]

Beitragsgrundlage

§ 26. (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge ist (sind)

(2) Sonderzahlungen sind bei der Bemessung der Beiträge außer Betracht zu lassen.

[…]

Beiträge

§ 26a. (1) Für jeden in § 26 genannten Versicherten ist, sofern sich aus den §§ 26d oder 26e nicht etwas anderes ergibt, ein Beitrag zu entrichten, dessen Höhe mit einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage (§ 26), höchstens mit 0,5%. dieser Grundlage, durch die Satzung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau festzusetzen ist. Der Hundertsatz darf durch die Satzung nicht höher festgesetzt werden, als dies zur Erfüllung der Aufgaben der Unfallversicherung notwendig ist.

[…]

6.6. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, StF: BGBl. Nr. 189/1955, lauten (auszugsweise) wie folgt:

„Teilversicherung von im § 4 genannten Personen

§ 7. Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im § 4 genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert): […]

4. in der Pensionsversicherung, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Sinne der lit. a bis o im Kalendermonat gebührende Entgelt den im § 5 Abs. 2 genannten Betrag übersteigt […]

c) Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden,

aa) deren auf einer dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 gleichartigen landesgesetzlichen Regelung beruhendes Dienstverhältnis nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird […]“

Allgemeine Beiträge für Vollversicherte

§ 51. (1) […]

(2) Aufgehoben.

(3) Unbeschadet des § 53 sind die Beiträge nach Abs. 1 mit Ausnahme des Beitrages zur Unfallversicherung, der zur Gänze vom Dienstgeber zu zahlen ist vom Versicherten und seinem Dienstgeber anteilig zu tragen, und zwar wie folgt:

des (der) Versicherten ……………………….

auf 10,25%,

des Dienstgebers …………………………….

auf 12,55%

der allgemeinen Beitragsgrundlage.

[…]

6.7. Die maßgebliche Bestimmung des Entgeltfortzahlungsgesetzes – EFZG, StF: BGBl. Nr. 399/1974, lautet (auszugsweise) wie folgt:

§ 3. (1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.

(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.

(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.

(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.

(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.“

7. Erwägungen:

7.1. C wurde gemäß § 7 EpiG im Antragszeitraum von 1.7.2022 bis 8.7.2022 für 8 Tage behördlich abgesondert, wodurch sie einen Verdienstentgang erlitt. Die Beschwerdeführerin zahlte ihr den nach der NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 (GVBG) gebührenden Monatsbezug (Monatsentgelt zuzüglich Zulagen) aus, wodurch der Anspruch auf Vergütung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 EpiG auf sie übergegangen ist.

Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Vergütung ihres Anspruches am 25.7.2022 und damit fristgerecht im Sinne des § 49 EpiG idF BGBl. I Nr. 195/2022 eingebracht.

7.2. Nach § 32 Abs. 2 EpiG ist eine Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist. Nach Abs. 3 Satz 1 leg. cit. ist diese Vergütung nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen.

Gemäß § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) gilt als regelmäßiges Entgelt (im Sinne des § 2 Abs. 2 EFZG) das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.3.1984, 84/08/0043, VwSlg 11388 A/1984). Der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff ist weit auszulegen. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die zur Verfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094, mit Hinweis auf OGH 28.2.2011, 9 ObA 121/10z).

In Bezug auf den in § 3 Abs. 3 EFZG verwendeten Begriff des regelmäßigen Entgelts ist – so der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes – vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen, der außer dem Grundlohn auch anteilige Sonderzahlungen beinhaltet, wenn und soweit darauf nach Kollektivvertrag oder Vereinbarung ein Anspruch besteht. Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, d.h. mit abweichenden Fälligkeitsterminen; sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094, mit weiteren Hinweisen).

7.3. Ausgehend von § 32 Abs. 2 EpiG, wonach die Vergütung „taggenau“ zu leisten ist, ergibt sich anhand der angeführten Rechtsprechung im Falle der Absonderung von C nun folgende Berechnung des Verdienstentganges:

Juli 2022 (8 Tage)

Monatsentgelt Juli 2022: 8 Tage aliquot

EUR ***

Kinderzulage Juli 2022: 8 Tage aliquot

  • EUR ***

vergütungsfähiger Monatsbezug

EUR ***

vergütungsfähiger SV-DGA

  • EUR ***

Sonderzahlung 3. Quartal: 92 Tage

  • EUR ***

vergütungsfähiger SV-DGA SZ

  • EUR ***

Vergütungsbetrag gesamt:

EUR ***

Rechenschritte im Einzelnen:

  1. vergütungsfähiges Monatsentgelt 07/2022 aliquot: (EUR *** an Monatsentgelt brutto ÷ 31 Tage im Absonderungsmonat) x 8 Absonderungstage = EUR ***

  2. vergütungsfähige Kinderzulage 07/2022 aliquot: (EUR *** an Kinderzulage brutto ÷ 31 Tage im Absonderungsmonat) x 8 Absonderungstage = EUR ***

  3. vergütungsfähiger Monatsbezug 07/2022: EUR *** + EUR *** = EUR ***

  4. vergütungsfähiger SVA-DGA: EUR *** x 0,16555 = EUR ***

  5. vergütungsfähige SZ (Hälfte des Monatsbezuges) für Q3/2022 aliquot: EUR *** + EUR *** = EUR ***; (EUR *** ÷ 92 Tage im 3. Quartal) x 8 Absonderungstage = EUR ***

  6. vergütungsfähiger SVA-DGA SZ: EUR *** x 0,16085 = EUR ***

  • Zusammensetzung der Multiplikatoren: 0,16555 entspricht 16,555 %; 0,16085 entspricht 16,085 %

7.4. Gegenständlich ergab die Berechnung – wie unter Punkt 7.3. detailliert aufgeschlüsselt – einen Vergütungsbetrag von EUR ***.

Die geringfügige Diskrepanz zur Antragshöhe von EUR *** ergibt sich aus der Heranziehung einer unterschiedlichen Rechengröße. Die gemäß § 7 Abs. 3 GVBG gebührende Sonderzahlung in Höhe der Hälfte des Monatsentgeltes ist auf das Kalendervierteljahr, für das sie gebührt, aufzuteilen. Dies hat gemäß § 32 Abs. 2 EpiG „taggenau“ zu erfolgen. Das dritte Kalendervierteljahr 2022 zählte 92 Tage (Juli und August 31 Tage, September 30 Tage), die Beschwerdeführerin rechnete in ihrem Antrag jedoch pauschal mit 90 Tagen (30 Tage pro Monat; dazu siehe die Rechenschritte 5) und 6)). Das Dienstverhältnis von C zur Beschwerdeführerin besteht seit 1.9.2014 und unterliegt dem NÖ GBVG, weshalb sie gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 lit. b aa B-KUVG nach diesem Gesetz kranken- und unfallversichert ist. Gemäß § 22 Abs. 1 leg. cit. beträgt der auf den Dienstgeber entfallende Beitrag zur Krankenversicherung 3,535% der Beitragsgrundlage. Gemäß § 26a Abs. 1 leg. cit. iVm § 9 der Satzung 2020 der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Verlautbarung 18/2020, beträgt der Beitrag des Dienstgebers zur Unfallversicherung 0,47% der Beitragsgrundlage; dies gilt gemäß § 26 Abs. leg. cit. aber nicht für Sonderzahlungen. Nach § 7 Z. 4 lit. c) aa) ASVG besteht für die Vertragsbediensteten einer Gemeinde eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung. Gemäß § 51 Abs. 3 Z. 2 ASVG beträgt der Beitrag des Dienstgebers zur Pensionsversicherung 12,55% der allgemeinen Beitragsgrundlage. Zusammengefasst ergeben sich dadurch Beitragssätze von 16,555 % bzw. 16,085 % (Sonderzahlungen; siehe die Rechenschritte 4) und 6)). Die Beschwerdeführerin hat den beantragten Vergütungsbetrag zwar unter Zugrundelegung der angeführten Beitragssätze ermittelt (sie entsprechen auch dem Lohnkonto und den Antragsunterlagen), sie hat jedoch mehrfach irrtümlich angegeben, die Beiträge mit den ASVG-Beitragssätzen von 17,53% (Unfallversicherung 1,20 %, Pensionsversicherung 12,55%, Krankenversicherung 3,78%) gerechnet zu haben.

Zum zugesprochenen (einer Antragsabweisung gleichkommenden) Vergütungsbetrag von EUR *** ist lediglich auszuführen, dass dieser offensichtlich auf einem Schreib- oder Übertragungsfehler der belangten Behörde beruht. Dafür spricht zum einen der als Teilstattgabe formulierte Spruch des angefochtenen Bescheides, der für sich genommen auf eine andere Entscheidungsabsicht der belangten Behörde schließen lässt, und findet sich zum anderen ein Excel-Berechnungsblatt mit einem behördlich ermittelten höheren Vergütungsbetrag von EUR *** im Akt, der ohne ersichtliche Gründe nicht zugesprochen wurde.

7.5. Im Ergebnis war daher der (als Teilstattgabe formulierte) Spruch der belangten Behörde im Sinne des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu korrigieren.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt insgesamt unstrittig ist und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

9. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da in der vorliegenden Beschwerdesache keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich an der (in den jeweiligen Klammern wiedergegebenen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angehalten.

Die rechnerische Richtigkeit der geltend gemachten Beträge unterlag überdies einer konkreten gerichtlichen Einzelfallberechnung.

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