LVwG N LVwG-AV-121/001-2023

LVwG-AV-121/001-2023Landesverwaltungsgericht27.09.2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; selbstständige Erwerbstätigkeit; negativer Verdienstentgang;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-121/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.121.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerde des A (Komplementär der B KG), vertreten durch die C GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 30. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz 1950, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) iVm § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) unter Anwendung von § 32 Abs. 1, 4 und 6 EpiG den Antrag der beschwerdeführenden Partei, eingelangt am 09. Juli 2021 auf Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 15. Juni 2021 bis 25. Juni 2021 als unbegründet ab.

1.2. Begründend ist – zusammengefasst – ausgeführt, dass die begehrte Vergütung anhand der vorgelegten Unterlagen nicht nachvollzogen werden konnte und sich als unschlüssig erwiesen habe. Aufgrund der vorgelegten Umsatzdaten sei der Vergütungsantrag nicht zu bewilligen gewesen.

2. Zur Beschwerde:

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei durch ihre steuerliche Vertretung mit E-Mail-Eingabe vom 03. Jänner 2023 Beschwerde, in der der Beurteilung der Berechnung des Verdienstentgangs durch die belangte Behörde entgegengetreten wird.

Wörtlich ist Folgendes ausgeführt:

„Im Anhang senden wir Ihnen nochmals die Berechnung der Epidemie Vergütung, woraus die Berechnung ableitbar ist, mit der Bitte um entsprechende Bearbeitung des Vergütungsantrages.“

Dementsprechend ist der Beschwerde eine neuerliche Berechnung des Vergütungsbetrages angeschlossen.

3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

3.1. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23. August 2023 wurde der steuerlichen Vertretung der beschwerdeführenden Partei Folgendes mitgeteilt:

„Nach § 32 Abs. 1 Z. 1 EpiG ist Personen wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile (= „Verdienstentgang“) eine Vergütung zu leisten, wenn jene gemäß §§ 7 oder 17 EpiG behördlich abgesondert worden sind. Gemäß § 32 Abs. 4 EpiG ist für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

Vorrausetzung für einen Anspruch auf Vergütung nach § 32 EpiG ist, dass beim Antragsteller bzw. der Antragstellerin ein Verdienstentgang eingetreten ist, der kausal auf eine behördliche Absonderungsmaßnahme zurückzuführen ist (vgl. VwGH

Die im Beschwerdeschreiben angehängte Berechnung des Verdienstentganges weist einen negativen Betrag von EUR *** bzw. EUR *** aus. Ein negativer Verdienstentgang – wie von Ihnen errechnet – würde bedeuten, dass aufgrund der Absonderung kein Vermögensnachteil eingetreten ist, der nach dem EpiG vergütungsfähig wäre.

Es ergeht der Hinweis, dass – sofern eine Ermittlung des Verdienstentganges anhand der Berechnungsvarianten 1-3 nicht möglich ist – im nächsten Schritt (sprich vor Anwendung der Varianten 5-7) die Heranziehung von Berechnungsvariante 4 nach § 4 Abs. 3 EpG-BerechnungsVO in Frage käme. Gemäß dieser Variante 4 ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, „wenn dieser nach Abs. 1 [sprich nach den Varianten 1-3] nicht ermittelt werden kann oder die Ermittlung nach Abs. 1 nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn nur in einzelnen der in Abs. 1 genannten Zeiträume ein positives Einkommen erzielt wurde oder außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände vorliegen […]“.

Als Basis für die angemessene Festsetzung des Fortschreibungsquotienten gemäß der Variante 4 erscheint die Heranziehung des von der Statistik Austria verlautbarten „Verbraucherpreisindexes 2015 (VPI)“ möglich, weil dieser die gesamtwirtschaftliche Entwicklung abbildet. Hierzu wäre der VPI für den Zeitraum der Erwerbsbehinderung mit jenem der Vorjahresperiode in Verhältnis zu setzen. Konkret: der VPI für Juni 2021 (= 111,00) im Verhältnis zum VPI für Juni 2020 (= 108,00) ergibt einen möglichen angemessenen Fortschreibungsquotienten.

Es wird Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme bzw. eine neue Berechnung des Verdienstentganges nach § 32 EpiG (etwa anhand der Berechnungsvariante 4) – unter Berücksichtigung der oben stehenden Ausführungen – zu übermitteln.

Sollten Sie von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch machen, geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorläufig davon aus, dass Ihre Beschwerde abzuweisen wäre.“

3.2. Der Empfang dieses Schreibens (übermittelt an die im Zuge der Beschwerdeerhebung verwendeten E-Mail-Adresse) wurde durch die steuerliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei bestätigt. Eine Stellungnahme seitens der beschwerdeführende Partei langte weder innerhalb der gesetzten Frist noch bis dato beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein.

4. Feststellungen:

Mit der zusammen mit der Beschwerde am 03. Jänner 2023 übermittelten Neuberechnung des Verdienstentgangs begehrt die beschwerdeführende Partei als „Entschädigungsanspruch auf Verdienstentgang im Sinne des § 32 EpiG“ die Zuerkennung eines negativen Betrages (EUR ***). Das ermittelte Zieleinkommen beträgt EUR ***, das ermittelte Ist-Einkommen EUR ***.

5. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung gründet auf den eindeutigen Inhalten der erhobenen Beschwerde sowie der damit vorgelegten Neuberechnung des Vergütungsbetrags, worin unter der Position „Entschädigungsanspruch auf Verdienstentgang im Sinne des § 32 EpG“ ein negativer Betrag in Höhe von „***“ ausgewiesen ist. Das festgestellte Ziel- und Ist-Einkommen ist dieser Berechnung zweifelsfrei zu entnehmen. Zu dieser der beschwerdeführenden Partei im Wege des hg. Parteiengehörs vom 23. August 2023 zur Kenntnis gebrachten Sachlage wurde von dieser keine Stellungnahme erstattet. Der festgestellte Sachverhalt wird sohin auch von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.

6. Rechtslage:

Die hier einschlägige Bestimmung des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), idF. BGBl. I Nr. 195/2022 (bezogen auf das gesamte Bundesgesetz; vgl. die Übergangsbestimmung in §50 Abs. 37 EpiG idF BGBl. I Nr. 69/2023) lautet:

„Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32.

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes,

BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

[…]“

7. Erwägungen:

7.1. Die Beschwerde ist nicht begründet.

7.2. Nach § 32 Abs. 1 Z. 1 EpiG ist Personen wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile (= „Verdienstentgang“) eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie gemäß §§ 7 oder 17 EpiG behördlich abgesondert worden sind. Gemäß § 32 Abs. 4 EpiG ist für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

Hierzu sieht § 3 Abs. 1 der – für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen (§ 32 Abs. 4 EpiG) – anwendbaren EpiG-Berechnungsverordnung vor, dass der Verdienstentgang dem Betrag entspricht, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt. Das Zieleinkommen ist das mit dem Fortschreibungsquotienten (§ 2 Z 6 leg.cit.) multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode (§ 2 Z 4 leg.cit.), das Ist-Einkommen ist das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat (§ 3 Z 3 leg.cit.).

7.3. Gemäß den oben getroffenen Feststellungen beträgt vorliegend das ermittelte Zieleinkommen EUR *** und das ermittelte Ist-Einkommen EUR ***, woraus sich der nunmehr begehrte (negative) Verdienstentgang in Höhe von EUR *** ergibt.

7.4. Vorrausetzung für einen Anspruch auf Vergütung nach § 32 EpiG ist, dass beim Antragsteller bzw. der Antragstellerin ein Verdienstentgang eingetreten ist (vgl. VwGH 08.03.2023, Ra 2022/03/0239).

Infolge dessen, dass vorliegend das Zieleinkommen das Ist-Einkommen nicht übersteigt, liegt ein vergütungsfähiger Verdienstentgang im Sinn des § 32 EpiG nicht vor.

7.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt und konnte überdies gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da sich der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage sowie Einräumung eines Parteiengehörs an die beschwerdeführende Partei als geklärt erwiesen hat und auch keine Rechtsfrage zu lösen war, die – vor dem Hintergrund der Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes – einer Erörterung in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bedurft hätte. Dem Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung stehen vorliegend weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.

9. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich überdies auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen vgl. zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).

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