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LVwG-AV-2327/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2327/001-2023
LVwG-AV-2327/001-2023Landesverwaltungsgericht26.09.2023
Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Abgabenanspruch; Ergänzungsabgabe; Grundstücksgrenzen; Bauklassenkoeffizient;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, ***, ***, vom 8. August 2023 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 1. August 2023, Zl. ***, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Abgabenbescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 17. April 2023, Zl. ***, betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe nach der NÖ Bauordnung 2014 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt worden war, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** erhobenen Berufung dieser ersatzlos behoben wird.
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:
Mit Bescheid des Vermessungsamtes Baden vom 7. Jänner 2016 wurde das im Eigentum von Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin) befindliche Grundstück Nr. *** KG *** auf Grund des Teilungsplanes des Planverfassers B vom 10. April 2015 im Grenzkataster umgewandelt.
Die Beschwerdeführerin hatte das Eigentum am verfahrensgegenständlichen Grundstück mit Schenkungsvertrag vom 14. Juli 2015 erworben.
Seit Erlassung des Bebauungsplanes im Jahre 2000 ist für das Grundstück Nr. *** KG *** bzw. die vor den Teilungsmaßnahmen vorhandenen Grundstücke die Bauklasse II verordnet.
Mit Schreiben vom 29. Jänner 2015 suchte die Beschwerdeführerin (als Bauwerberin) um Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. *** KG *** (topographische Adresse ***, ***) – unter gleichzeitigem Abbruch des auf der Liegenschaft bestehenden Nebengebäudes – an. Aus der beiliegenden Baubeschreibung und den Einreichplänen ist ersichtlich, dass das geplante Einfamilienhaus nicht unterkellert sein sollte.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 17. Dezember 2015, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Nr. *** KG *** (topographische Adresse ***, ***) erteilt. Dabei wurde das anzeigepflichtige Bauvorhaben des Abbruchs des vorhandenen Nebengebäudes zur Kenntnis genommen.
Mit Schreiben vom 19. Jänner 2016 zeigte die Beschwerdeführerin den Beginn ihres Bauvorhabens an.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 erstattete die Beschwerdeführerin eine Fertigstellungsmeldung iSd § 30 NÖ Bauordnung 2014.
Mit Schreiben der Bürgermeisterin vom 12. Jänner 2023 wurde diese Fertigstellungsanzeige zur Kenntnis genommen.
Mit Schreiben vom 17. April 2020 suchte die Beschwerdeführerin (als Miteigentümerin) um Erteilung der Baubewilligung zur Abänderung des bereit bewilligten Einfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. *** KG *** (topographische Adresse ***, ***) samt Abänderung des Geländes an. Aus der beiliegenden Baubeschreibung und den Einreichplänen ist ersichtlich, dass das geplante Einfamilienhaus nunmehr teilunterkellert sein soll.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 16. Dezember 2020, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin die Bewilligung für die Abänderungen am Wohnhaus mit einer Wohneinheit und Abänderung des Geländes (nicht des Bezugsniveaus) auf dem Grundstück Nr. *** KG *** (topographische Adresse ***, ***) erteilt.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 erstattete die Beschwerdeführerin eine Fertigstellungsmeldung iSd § 30 NÖ Bauordnung 2014.
Mit Schreiben der Bürgermeisterin vom 12. Jänner 2023 wurde diese Fertigstellungsanzeige zur Kenntnis genommen.
1.2. Abgabenbehördliches Verfahren:
Mit Abgabenbescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 17. April 2023, Zl. ***, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe im Betrag von € 5.348,94 vorgeschrieben. Begründend wird nach Wiedergabe der Bestimmung der § 38 und § 39 NÖ Bauordnung 2014 dargelegt, dass mit der Novelle zur NÖ Bauordnung 2014 aus dem Jahre 2018 in § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 festgelegt worden sei, dass bei Erteilung einer Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben ist, auch dann, wenn bei einem bebauten Bauplatz noch nie ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde. Das gegenständliche Grundstück Nr. *** sei durch eine Grundstücksteilung entstanden, die mit Bescheid vom 9. November 1951, Zl. ***, bewilligt worden ist. Bei der Teilung der Grundstücke sei es zu keiner Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe gekommen, da der geschaffene Bauplatz ausschließlich aus Grundstücksteilen geschaffen worden sei, welche nach damalig geltenden Vorschriften bereits Bauplatzeigenschaften besessen hätten. Auch im Zuge der mit Bescheid vom 17. Dezember 2015, Zl. ***, erteilten Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses sei keine Aufschließungs- bzw. Ergänzungsabgabe vorgeschrieben worden. Nach dem Akteninhalt seien für die gegenständliche Liegenschaft niemals Aufschließungskosten bzw. ein Aufschließungsbeitrag und auch keine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben worden. Im gegenständlichen Fall ergebe sich für das von der Baubehörde genehmigte Bauverfahren auf dem gegenständlichen Grundstück Folgendes:
Ergänzungsabgabe - (Bauklassenkoeffizient aus dem rechtswirksamen Bebauungsplan - 1) x Berechnungslänge (= Quadratwurzel aus der Fläche des Bauplatzes) x Einheitssatz
Der derzeitige Bauklassenkoeffizient sei für das gegenständliche Grundstück mit 1,25 festgelegt. Die Berechnungslänge betrage 34,9142. Der Einheitssatz betrage gemäß der Verordnung des Gemeinderates aus dem Jahre 2010 € 612,81.
Daraus ergibt sich eine Ergänzungsabgabe von:
(1,25 -1) x 34,9142 x 612,81 = € 5.348,94.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2023 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und führte im Wesentlichen aus, dass sie bei der Errichtung etwas vom bewilligten Plan abgewichen seien (Zusätzlich sei ein Keller hergestellt und an einer Außenwand das Material geändert, worden die geplante Holzverkleidung sei im unteren Bereich durch Wärmedämmung ersetzt worden). Diese Abänderung sei am 23. April 2020 eingereicht und mit Bescheid vom 16. Dezember 2020 bewilligt worden. Für beides, ursprüngliche Einreichung wie Abänderung, hätten sie am 7. Dezember 2022 die Fertigstellungsanzeigen bei der Gemeinde eingebracht. Da ein Keller ein unterirdisches Bauwerk ist, könne er wohl keine Ergänzungsabgabe auslösen. Bei der Einreichung vom 23. April 2020 sei es lediglich um eine "Abänderung des bewilligten Projektes" und um keine Einreichung eines "Neu- oder Zubaus eines Gebäudes" gegangen.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 1. August 2023, Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften dargelegt, dass auf Grund der statischen Verbindung zwischen dem unterirdischen Kellergeschoß und dem oberirdischen Teil des Gebäudes der Keller als Teil des Gebäudes zu betrachten sei und nicht für sich alleinstehend betrachtet werden könne. Ein Zubau gemäß § 14 Ziffer 1 NÖ Bauordnung 2014 sei demnach jede Erweiterung eines bestehenden Gebäudes mit zusätzlicher Schaffung umbauten Raumes, mag diese Erweiterung auch nur ein(en) Geschoß(teil) betreffen; auf den Umfang der Erweiterung komme es nicht an. Durch den rechtskräftig bewilligten Zubau eines Kellergeschoßes (in statischer Verbindung mit dem oberirdischen Gebäude) am bestehenden Gebäude sei somit der Tatbestand einer Ergänzungsabgabe gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 erfüllt.
1.3. Zum Beschwerdevorbringen:
Mit Schreiben vom 8. August 2023 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen wie ihre Berufungsschrift.
1.4. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:
Mit Schreiben vom 11. August 2023 legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Marktgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.
Die Beschwerdeführerin ist grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr. *** KG *** (topographischen Anschrift ***, ***), dessen Grenzen 2015 zuletzt geändert wurden. Seit zumindest 1951 war das Grundstück als Bauplatz zu werten.
Seit der Änderung des Bebauungsplanes im Jahre 2010 ist für das Grundstück Nr. *** KG *** bzw. dass vor den Teilungsmaßnahmen vorhandene Grundstück Nr. *** die Bauklasse II verordnet.
Bis zur Erlassung des Abgabenbescheides vom 17. April 2023 ist für das Grundstück Nr. *** KG *** keine Aufschließungsabgabe, kein Aufschließungsbeitrag und keine Ergänzungsabgabe nach den NÖ Bauordnungen 1883, 1969, 1976, 1996 und 2014 vorgeschrieben worden.
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit dieses den Feststellungen (s.o. Punkt 1.5.) nicht entgegentritt.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung – BAO idF BGBl. I Nr. 16/2020:
§ 1. (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
§ 254. Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
2.2. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. Nr. 53/2018:
Bauplatz, Bauverbot
§ 11. (1) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das
2. durch eine vor dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
3. durch eine nach dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
4. seit dem 1. Jänner 1989 ununterbrochen als Bauland gewidmet und am 1. Jänner 1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 15 Abs. 1 Z 1, § 17 Z 8 und § 23 Abs. 3 vorletzter Satz, bebaut war, oder
5. durch eine nach § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, durchgeführte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß.
Aufschließungsabgabe
§ 38. (1) Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2
1. ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt oder
2. eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z. 2, 3 und 5 erteilt wird.
Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am 1. Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist. Die Aufschließungsabgabe nach Z. 2 ist nicht vorzuschreiben, wenn die Errichtung eines Gebäudes nach § 23 Abs. 3, vorletzter Satz, bewilligt wird. Wird auf demselben Bauplatz ein weiteres Gebäude Gebäude im Sinn des § 23 Abs. 3 erster Satz oder eine großvolumige Anlage errichtet, ist die Abgabe vorzuschreiben.
…
(3) Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet:
A = BL x BKK x ES
Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Abs. 1) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden. …
(4) Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates:
Bauplatzfläche = BF BL = √BF
(5) Der Bauklassenkoeffizient beträgt:
in der Bauklasse I 1,00 und
bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr,
in Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung 2,00
bei einer Geschoßflächenzahl
o bis zu 0,8 1,5
o bis zu 1,1 1,75
o bis zu 1,5 2,0 und
o bis zu 2,0 2,5
Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht.
Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25 sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II. …
Ergänzungsabgabe
§ 39. (1) Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10 und V. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) ist dem Eigentümer mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 bzw. mit Erlassung des Umlegungsbescheides nach § 44 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird. …
Die Höhe der Ergänzungsabgabe (EA) wird wie folgt berechnet:
Von der Summe der neuen Berechnungslängen wird die Summe der damaligen Berechnungslängen abgezogen. Der Differenzbetrag wird mit dem zur Zeit der Anzeige der Grenzänderung (§ 10) geltenden Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz multipliziert und das Produkt nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die neuen Bauplätze aufgeteilt;
z. B. 3 Bauplätze neu (1, 2, 3), 2 Bauplätze alt (a, b)
EA = [(BL1 + BL2 + BL3) – (BLa + BLb)] x BKK x ES
EA/m (Ergänzungsabgabe pro Meter) = EA : (BL1 + BL2 + BL3)
EA für Bauplatz 1 = EA/m x BL1
EA für Bauplatz 2 = EA/m x BL2
EA für Bauplatz 3 = EA/m x BL3
Erfolgt die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe für einen Bauplatz, der durch eine Teilfläche des Grundstücks vergrößert wurde, für das eine Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 vorgeschrieben wurde, sind die entrichteten Teilbeträge anteilsmäßig zu berücksichtigen. Der Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis des Ausmaßes der Teilfläche zum Gesamtausmaß der Grundstücksfläche, für die die Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 entrichtet wurde. Bei der Berechnung der auf den Anteil entfallenden Vorauszahlung ist der Einheitssatz, der der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zu Grunde zu legen ist, heranzuziehen. …
(3) Eine Ergänzungsabgabe ist auch vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 eine Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes – ausgenommen Gebäude im Sinn des § 18 Abs. 1a Z 1 – oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird und
bei einer Grundabteilung (§ 10 Abs. 1 NÖ Bauordnung, LGBl. Nr. 166/1969, und NÖ Bauordnung 1976 bzw. NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200) nach dem 1. Jänner 1970 ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem 1. Jänner 1989 eine Ergänzungsabgabe oder
bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe oder
anlässlich einer Baubewilligung ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben und bei der Berechnung
kein oder
ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient angewendet wurde als jener, der der im Bebauungsplan nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht. Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan ist ein Bauklassenkoeffizient von mindestens 1,25 zu berücksichtigen, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.
Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass auch dann vorzuschreiben, wenn bei einem bebauten Bauplatz noch nie ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde. Die Höhe dieser Ergänzungsabgabe wird wie folgt berechnet:
Von dem zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung (§ 23) anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten wird der bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient – mindestens jedoch 1 – abgezogen und die Differenz mit der Berechnungslänge (abgeleitet vom Ausmaß des Bauplatzes zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung) und dem zur Zeit dieser Baubewilligung geltenden Einheitssatz multipliziert:
BKK alt = 1 oder höher
EA = (BKK neu – BKK alt) x BL x ES neu ….
2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Die Beschwerde ist begründet.
In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungen außer Streit stehen.
Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob die Vorschreibung der Ergänzungsabgabe dem Grunde nach erfolgen durfte.
Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.
§ 39 NÖ Bauordnung 2014 regelt den Tatbestand einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe.
Gemäß § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 ist bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn für die bisherigen Bauplätze bereits der Höhe nach bestimmte Aufschließungsbeiträge oder -abgaben vorgeschrieben und entrichtet wurden und das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird.
Eine Vergrößerung der Fläche ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt, ebenso wenig eine Vergrößerung der Anzahl der Bauplätze.
Eine Ergänzungsabgabe ist darüber hinaus jedoch auch dann vorzuschreiben, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 vorliegen.
Erste Voraussetzung dafür ist die rechtskräftige Erteilung einer Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage.
Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall erfüllt durch die mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 16. Dezember 2020, Zl. ***, rechtskräftig erteilte Bewilligung für den Zubau eines Kellers beim bewilligten Einfamilienwohnhaus auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück.
Als zweite Voraussetzung fordert § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014, dass entweder bei einer Grundabteilung ein Aufschließungsbeitrag bzw. eine Ergänzungsabgabe oder bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben wurde und dass bei der damaligen Abgabenberechnung kein oder ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient als jener, der der nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht, angewendet wurde.
Auf Grund des seit zumindest seit 2000 bestehenden Bebauungsplanes ist für das verfahrensgegenständliche Grundstück die Bauklasse II verordnet, weshalb seit damals der Bauklassenkoeffizient 1,25 anzuwenden ist.
Für das verfahrensgegenständliche Grundstück wurde aus Anlass der Grundabteilung im Jahre 1951 kein Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben.
Anlässlich der Änderung der Grenzen und der Eintragung im Grenzkataster im Jahr 2015 wurde für das neu konfigurierte Grundstück Nr. *** keine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben. Hervorzuheben ist, dass sich auf dem Grundstück Nr. *** vor und nach der Neukonfiguration ein Nebengebäude befunden hat. Zu diesem Zeitpunkt wäre ein der Bauklasse II entsprechender Bauklassenkoeffizient von 1,25 anzuwenden gewesen.
Im Zuge der erfolgten Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe im Rahmen des Bescheides vom 17. April 2023 ist nun von dem auf Grund der verordneten Bauklasse II anzuwendenden Koeffizienten von 1,25 fälschlicherweise nur ein Bauklassenkoeffizient von 1 abgezogen worden. Dabei dürfte die einen Abgabenanspruch auslösende Grenzänderung im Jahre 2015 übersehen worden sein. Ebenso dürfte übersehen worden sein, dass auch mit Erteilung der Baubewilligung im Jahre 2015 der Abgabenanspruch für die Ergänzungsabgabe ausgelöst worden ist.
Aus dem Grundsatz der Einmaligkeit ist aber abzuleiten, dass auch die Ergänzungsabgabe, die zwar bei wiederholter Verwirklichung eines Tatbestandes für diese Ergänzungsabgabe auch mehrfach anfällt, nur in einer Höhe unter Berücksichtigung der bereits früher verwirklichten Abgabentatbestände zu bemessen ist; dies insbesondere auch dann, wenn diese (frühere) Abgabe mangels Vorschreibung nunmehr verjährt ist. Im Rahmen der Bemessung der Ergänzungsabgabe ist daher als „alter“ Bauklassenkoeffizient jener anzusetzen, der bei der früheren Verwirklichung eines Abgabentatbestandes (entweder für eine Aufschließungsabgabe oder für eine Ergänzungsabgabe) bei der unterbliebenen Vorschreibung anzusetzen gewesen wäre (vgl. VwGH Ra 2021/13/0007).
Letztlich war daher im vorliegenden Fall die Differenz im Bereich des Bauklassekoeffizienten von 0,0 (i.e. heute geltender BKK von 1,25 vermindert um den BKK von 1,25, der im Jahre 2015 anzuwenden gewesen wäre) mit der Berechnungslänge des Bauplatzes und dem zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung geltenden Einheitssatz zu multiplizieren, sodass im Ergebnis keine Abgabenvorschreibung erfolgen durfte.
Die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 ist daher mangels Änderung des maßgeblichen Bauklassenkoeffizienten (mit Bezug auf das Jahr 2015) im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, sodass auch kein Abgabenanspruch der Gemeinde bzw. keine Abgabenschuld der Liegenschaftseigentümerin besteht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.1.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. auch dargelegt wird.
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