LVwG N LVwG-AV-11/001-2023

LVwG-AV-11/001-2023Landesverwaltungsgericht26.09.2023

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; Bewilligungsverfahren; Schutzwasserbau; Beeinträchtigung; Grundeigentum; Parteistellung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-11/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.11.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde von A und B, beide in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 19. Oktober 2022, ***, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I.1. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass dem Spruchpunkt I. folgende zusätzliche Auflage hinzugefügt wird:

„Vor Baubeginn ist ein Ziviltechniker für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft oder Bauingenieurwesen mit der Überwachung der Einhaltung der Auflagen 4 und 16 zu betrauen und der Behörde namhaft zu machen. Dieser ist damit zu beauftragen, dass er die Hochwassergefahr unter Beobachtung der Wettersituation regelmäßig evaluiert und, in Abhängigkeit davon, die Baustelle auf Einhaltung der genannten Auflagen zeitgerecht überprüft. Die Überprüfungen sind zu dokumentieren und es ist der Behörde nach Abschluss des Vorhabens bzw. auf Anforderung zwischenzeitlich ein Bericht über die durchgeführte Überwachung vorzulegen.“

2. Die Frist zur Vollendung des Vorhabens wird bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 12 Abs. 2, 41, 102 Abs. 1, 111 Abs. 1, 112 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)

§ 42 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)§§ 7 Abs. 3, 24 Abs. 1, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)Art. 132 Abs. 1 Z 1, Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

1.1. Die D GmbH (in der Folge: die Antragstellerin bzw. Beschwerdegegnerin) beabsichtigt auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, im Zuge der geplanten Errichtung von Wohnbauten schutzwasserbauliche Anlagen zu errichten; im Wesentlichen handelt es sich um Ablaufgräben und –mulden, eine Geländeanpassung, die Herstellung einer sogenannten Flutgasse, eines Ausschotterungsbeckens sowie ein daran anschließendes offenes Gerinne an der östlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. ***, KG ***. Weiters soll ein Teil einer bestehenden Verrohrung beseitigt werden.

Das Grundstück Nr. ***, KG ***, welches an das Projektsareal unmittelbar angrenzt, steht im gemeinsamen Eigentum von A und B, die nunmehrigen Beschwerdeführer.

1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, welches im Wesentlichen in der Einholung einer wasserbautechnischen Begutachtung bestand, erließ die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (in der Folge: die belangte Behörde) den Bescheid vom 19. Oktober 2022, ***, mit dem einerseits (Spruchteil I.) die wasserrechtliche Bewilligung für die schutzwasserbaulichen Anlagen im 30-jährigen und 100-jährigen Hochwasserabflussbereich des *** und des *** unter Vorschreibung von Auflagen genehmigt wurden, sowie weiters eine ebenfalls beantragte Bewilligung zur Versickerung von Niederschlagswässern, gleichfalls unter Vorschreibung von Auflagen, erteilt wurde (Spruchteil II.). Die Bauvollendungsfristen wurde mit einem Zeitraum bis 31. Dezember 2023 festgelegt.

Die zu Spruchteil I. erteilten Auflagen 4., 11, und 16. lauten:

„4. Bei Hochwassergefahr sind unverzüglich die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen einzuleiten. Die natürlich vorhandene Hochwasserabflusskapazität und ein ungehinderter Abfluss der Hochwasserwelle sind zu gewährleisten. Dafür sind Baugeräte, Bauhilfseinrichtungen und zwischengelagerte Baumaterialien unverzüglich im notwendigen Umfang aus dem Hochwasserabflussbereich zu entfernen bzw. gegen Abschwemmen zu sichern.

11. Von einem Fachkundigen ist eine Betriebsvorschrift auszuarbeiten. Diese hat zumindest Angaben über:

 die Überwachung der Anlage (Eigenüberwachung der Anlage durch den Betreiber)

 die Wartung und Instandhaltung der Anlage

 erforderliche Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen (Melde- u. Alarmplan) zu enthalten.

16. Die Kompensationsmaßnahme (Flutmulde) ist zeitgleich mit den Baumaßnahmen oder vor Errichtung der sonstigen Anlagenteile derart durchzuführen, dass es zu keiner Zeit zu einer nachteiligen Veränderung der Abflussverhältnisse kommt. Sämtliches überschüssiges Aushubmaterial ist umgehend aus dem Überflutungsraum zu entfernen.“

Eine mündliche Verhandlung wurde im Zuge des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens nicht durchgeführt. Der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid wurde den Beschwerdeführern nicht zugestellt. Die Zustellung an die Antragstellerin erfolgt am 02. November 2022.

1.3. Mit Anbringen vom 14. November 2022 wandten sich die Beschwerdeführer an die Gemeinde *** als Baubehörde, mit dem unter anderen auch negativen Auswirkungen der schutzwasserbaulichen Maßnahmen im Hochwasserfall auf ihr Grundstück geltend gemacht wurden. Da dieses Schreiben auch der belangten Behörde zuging, wandte sich diese an die Beschwerdeführer mit der Aufforderung zur Äußerung, ob diese Eingabe sich auf den angeführten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid beziehe; bejahendenfalls würde die Eingabe als Beschwerde angesehen.

Daraufhin brachten A und B einen Beschwerdeschriftsatz vom 19. Dezember 2022 ein, welcher bei der belangten Behörde am 21. Dezember 2022 eingelangt ist. Die Eingabe ist ausdrücklich als Beschwerde gegen den Bescheid *** bezeichnet. Im Ergebnis wird geltend gemacht, dass es durch das Bauvorhaben im Hochwasserfall zu Schäden am Grundstück der Beschwerdeführer kommen würde; auch eine Verringerung des Wertes des Grundstücks sei wahrscheinlich, jedenfalls nicht auszuschließen.

Die Befürchtungen der Beschwerdeführer werden näher begründet. Zusammenfassend besteht die Argumentation darin, dass es durch die mit den Bauvorhaben verbundene Geländeversiegelung und die Asphaltierung der gleichzeitig als Straße dienenden Flutgasse, welche eine Erhöhung der Fließgeschwindigkeit im Hochwasserfall bewirke, zu einem Zusammentreffen der „enorm beschleunigten“ Wassermassen im Bereich ihres Grundstückes käme, wodurch sich der Wasserspiegel erhöhe, Verwirbelungen entstünden und Auskolkungen drohten, wodurch das Liegenschaftseigentum der Beschwerdeführer beschädigt würde. Weiters werden Probleme im Zusammenhang mit dem Schwemmholz befürchtet, welchen das Vorhaben nicht ausreichend begegne. Nach Vorschlägen für eine bessere Gestaltung der Anlagen wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheids nach Überprüfung des Sachverhalts unter Berücksichtigung der Schwemmholzproblematik sowie gegebenenfalls die Neuformulierung von Auflagen, um die Versiegelung zu reduzieren, beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gab der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Äußerung, holte ein Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen C ein und führte am 19. September 2023 eine mündliche Verhandlung durch, bei der der Amtssachverständige sein Gutachten erläuterte und ergänzte und die Parteien gehört wurden.

1.4. Festgestellt wird, dass durch das beschwerdegegenständliche Wasserbauvorhaben (Schutzwasserbauten zur Hochwasserfreimachung bzw. Schutz von Wohnobjekten) die Liegenschaft der Beschwerdeführer, das Grundstück Nr. ***, KG ***, weder in Anspruch genommen, noch bei projektsgemäßer Ausführung negative Auswirkungen auf die Substanz des Grundeigentums zu erwarten sind. Weder kommt es zu einer Verschlechterung der Hochwasserproblematik bei den untersuchten Szenarien, HQ30 – HQ100 – HQ150 (bei den häufigeren Hochwasserereignissens sind demgegenüber sogar gewisse Verbesserung zugunsten der Beschwerdeführerliegenschaft zu erwarten), noch wird sich die Schwemmholzproblematik, welche schon gegenwärtig, also vor Verwirklichung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens besteht, zum Nachteil der Liegenschaft der Beschwerdeführer verändern.

Ob das Bauvorhaben (negative) Auswirkungen auf den Wert der Liegenschaft der Beschwerdeführer hat, braucht - wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergeben wird - nicht festgestellt zu werden. Gleiches gilt in Bezug auf weitere Rechte Dritter oder die öffentlichen Interessen.

Während der Bauphase können vorübergehend Verschlechterungen der Hochwassersituation und damit eine Beeinträchtigung des Liegenschaftseigentums der Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen werden, etwa wenn die Flutmulde nicht vor der Errichtung der übrigen Anlagenteile bzw. nicht zeitgleich mit den anderen Baumaßnahmen erfolgt oder Abflussverhältnisse temporär negativ durch Lagerungen von Bau- oder Aushubmaterial beeinträchtigt werden. Durch die von der belangten Behörde als Auflagen vorgeschriebenen Maßnahmen, namentlich die Auflagen 4 und 16, können derartige negative Auswirkungen jedoch hintangehalten werden. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Maßnahmen auch effektiv umgesetzt werden, wozu es einer begleitenden Kontrolle durch einen Fachkundigen erfordert, welcher die Hochwassersituation und die daraus resultierenden Gefahren beobachtet und die Baustelle auf die ordnungsgemäße Einhaltung der genannten Vorkehrungen überprüft.

2. Beweiswürdigung

Diese Feststellungen beruhen hinsichtlich des Verfahrensverlauf und des Inhalts aktenmäßig erfasster Schriftstücke auf den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und des Gerichts.

Dass es durch das Vorhaben (nach dessen projektsgemäßer Fertigstellung) zu keinen negativen Auswirkungen auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer kommen wird, resultiert aus der Begutachtung durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen C. Dieser hat die vom Projektanten vorgelegten Unterlagen und Berechnungen auf fachkundiger Basis überprüft und als schlüssig erkannt. Er hat nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass vom Projektsverfasser ein anerkanntes, erprobtes und vielfach eingesetztes Modell zur Berechnung der Hochwasserauswirkungen verwendet wurde, welches die vom den Beschwerdeführern ins Treffen geführten negativen Aspekte (insbesondere Rauigkeit, Beschleunigung, Abbremseffekte infolge der gewählten Gestaltung von Flutgasse und- mulden) berücksichtigt und daher als zuverlässig für die Prognose der zu erwartenden Abflussvorgängen im Hochwasserfall anzusehen sind. Auf dieser Basis ist der Sachverständigen zum Ergebnis gekommen, dass die Projekts-gestaltung auf Grundlage der Abflussberechnungen, wie sie vom Projektanten im Verwaltungsverfahren vorgelegt, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Aufforderung des Sachverständigen ergänzt und bei der Verhandlung erläutert wurden, Beeinträchtigungen der Liegenschaft der Beschwerdeführer nach fachlicher Voraussicht ausschließen lässt. Dem vermochte der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten; er hat selbst eingeräumt, in wasserbautechnischer Hinsicht ein Laie zu sein; seine Berufung auf Erfahrungen und Kenntnisse als Wildwassersportler vermögen eine Fachkunde auf dem Gebiet der Wasserbautechnik nicht zu ersetzen. Es wäre den Beschwerdeführern oblegen, dem Gutachten des Amtssachverständigen durch Vorlage eines Gegengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene zu begegnen. Weder ist dies geschehen noch wurde – trotz Gelegenheit dazu bei der mündlichen Verhandlung – derartiges angeboten. Anzumerken ist, dass der in der Beschwerde behauptete Widerspruch zwischen behördlicher Vorschreibung einer Gerinnebreite von 1,8 m und einer Einreichplanung von 1,48 m nicht nachvollzogen werden kann, da eine derartige Vorschreibung einer Breite von 1,8 m dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist.

Auch hinsichtlich der Schwemmholzproblematik hat der Amtssachverständige der Einschätzung des Projektanten zugestimmt, dass die Errichtung des Ausschotterungsbeckens und eines offenen Grabens (anstelle einer bisher bestehenden Verrohrung) eine Verbesserung, jedenfalls aber nicht eine Verschlechterung für die Liegenschaft der Beschwerdeführer bewirken wird.

Den Beschwerdeführern ist es daher nicht gelungen, eine Beeinträchtigung ihres Grundeigentums, welche durch das gegenständliche Vorhaben herbeigeführt oder verschärft würde, dar zu tun.

Der Amtssachverständige hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass es während des Baues temporär zu negativen Auswirkungen kommen könnte, etwa wegen einer nicht zeitgerechten Fertigstellung der Hochwasserschutzbauten oder wenn in der Bauphase ein größeres Hochwasserereignis auf baustellenbedingte Hindernisse trifft. Durch die von der belangten Behörde erteilten Auflagen kann dem begegnet werden, wozu es aber allerdings einer entsprechend effektiven Überwachung durch einen Fachkundigen bedarf. Die im Auflagenpunkt 11. vorgesehen Betriebsvorschrift scheint zufolge der plausiblen Begutachtung durch den Amtssachverständigen, der das Gericht folgt, auch geeignet, eine ordnungsgemäße Überwachung, Wartung und Instandhaltung der Anlage sowie der Begegnung außergewöhnlicher Ereignisse, wozu auch Verklausungen durch die bekannte Schwemmholzproblematik zu zählen sind, zu gewährleisten.

3. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung

von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 12. (…)

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(…)

§ 41. (1) Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muß, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden.

(2) Bei Privatgewässern ist die Bewilligung zu derartigen Bauten, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, dann erforderlich, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder auf die Beschaffenheit, den Lauf oder die Höhe des Wassers in öffentlichen oder fremden privaten Gewässern eine Einwirkung entstehen kann.

(3) Der Eigentümer des Ufers an den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Strecken der fließenden Gewässer ist jedoch befugt, Stein-, Holz- oder andere Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung seines Ufers sowie die Räumung des Bettes und Ufers auch ohne Bewilligung auszuführen. Er muß aber über Auftrag und nach Weisung der Wasserrechtsbehörde auf seine Kosten binnen einer bestimmten Frist solche Vorkehrungen, falls sie öffentlichen Interessen oder Rechten Dritter nachteilig sind, umgestalten oder den früheren Zustand wiederherstellen.

(4) Schutz- und Regulierungswasserbauten einschließlich größerer Räumungsarbeiten sind so auszuführen, daß öffentliche Interessen nicht verletzt werden und eine Beeinträchtigung fremder Rechte vermieden wird. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung.

(5) Bei der Ausführung von Schutz- und Regulierungswasserbauten haben die §§ 14 und 15 Abs. 1, ferner, wenn mit solchen Bauten Stauanlagen in Verbindung sind, auch die §§ 23 und 24 bei Auflassung von derlei Bauten § 29 sinngemäße Anwendung zu finden.

§ 102. (1) Parteien sind:

(…)

§ 111. (1) Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (§ 60) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen.

(…)

§112 (1) Zugleich mit der Bewilligung sind angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (§ 27 Abs. 1 lit. f) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde gemäß § 121 Abs. 1, letzter Satz, hievon absieht.

(…)

AVG

§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

(3) Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

(4) Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.

VwGVG

§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

(..)

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(…)

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 132.

(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

(…)

(…)

Art. 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2. Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt, wobei sich die vorliegende Beschwerde erkennbar auf den Spruchpunkt I. (Schutzwasserbauliche Anlagen im 30- und 100-jährigen Hochwasserabflussbereich des *** und des ***) beschränkt.

3.2.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt hat, sodass die Präklusionsfolgen, namentlich der Verlust der Parteistellung mangels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen, nicht eintreten konnten (vgl. § 42 AVG). Auch wurde den Beschwerdeführern der Bescheid vom 19. Oktober 2022 nicht rechtswirksam zugestellt, sodass ihnen gegenüber auch der Lauf einer Beschwerdefrist nicht ausgelöst werden konnte. Sie waren aber gemäß § 7 Abs. 3 VwGVG dennoch – Parteistellung vorausgesetzt, dazu sogleich – berechtigt Beschwerde zu erheben, da die Zustellung des angefochtenen Bescheides im Einbringungszeitpunkt der Beschwerde bereits an eine andere Partei erfolgt war (Zustellung des Bewilligungsbescheids an die Antragstellerin).

3.2.3. Die Beschwerdeführer berufen sich im vorliegenden Fall auf ihr Grundeigentum, ein nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 wasserrechtlich geschütztes Recht, welches zu Folge des § 102 Abs. 1 lit. b leg. cit. auch Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren verschafft. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Bejahung der Parteistellung, dass die behauptete Berührung fremder wasserrechtlich geschützter Rechte möglich ist. Die Frage, ob die behauptete Beeinträchtigung des Rechtes tatsächlich vorliegt, ist keine Frage der Parteistellung, sondern ist dem Bewilligungsverfahren vorbehalten (z.B. VwGH 03.07.2003, 2000/07/0230; 24.01.2013, 2012/07/0208; 27.06.2013, 2010/07/0183; 28.03.2018, Ra 2017/07/0096).

Angesichts des Umstandes, dass sich die Liegenschaft der Beschwerdeführer unmittelbar angrenzend an die vom Wasserbauvorhaben betroffene Liegenschaft befindet und schutzwasserbauliche Maßnahmen teilweise sogar an der gemeinsamen Grundgrenze vorgesehen sind, diese auch Auswirkungen (wenn auch letztlich positive) auf das Grundstück der Beschwerdeführer haben , kann nicht gesagt werden, dass eine (negative) Beeinträchtigung der Liegenschaft der Beschwerdeführer gänzlich denkunmöglich und von vornherein ausgeschlossen wäre. Sie haben daher Parteistellung im gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, wären diesem beizuziehen gewesen und haben daher auch das Recht, gegen den ihnen nicht zugestellten Bescheid (welcher einer anderen Partei bereits wirksam geworden ist) Beschwerde zu erheben.

Die Beschwerde ist sohin zulässig.

3.2.4. Der Schutz des Grundeigentums nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 beschränkt sich auf die Substanz des Grundeigentums (z.B. VwGH 30.06.1992, 89/07/0160). Eine bloße Wertminderung (ohne dass diese eine Folge einer Substanzbeeinträchtigung wäre) stellt keine solche relevante Rechtsverletzung dar. Demgegenüber sind projektsbedingte Überschwemmungen sowie damit verbundene Schäden am Grundstück bzw. den darauf befindlichen Gebäuden Beeinträchtigungen, vor denen das Wasserrechtsgesetz den Grundeigentümer schützt (vgl. z.B. VwGH 26.05.2011, 2010/07/0068; 29.09.2016, Ra 2016/07/0057).

Soweit die Beschwerdeführer also eine Beeinträchtigung ihres Grundstücks durch zusätzliche Hochwassergefahren und damit verbundene Schäden an ihrer Liegenschaft behaupten, haben sie einen zulässigen Einwand gegen das Vorhaben vorgebracht, der sich aber aufgrund der durchgeführten sachverständigen Begutachtung als nicht berechtigt erweist. Diese hat nämlich ergeben, dass bei projektsgemäßer Ausführung und Einhaltung der von der belangten Behörde vorgesehenen Auflagen eine Rechtsverletzung, namentlich eine Beeinträchtigung des Eigentumsrechtes am Grundstück Nr. Nr. ***, KG ***, nicht zu erwarten ist. Während ein von einem Wasserbauvorhaben betroffener Grundeigentümer einen Rechtsanspruch darauf hat, dass die beantragte wasserrechtliche Bewilligung versagt wird (sofern nicht die Einräumung von Zwangsrechten in Betracht kommt), hat umgekehrt ein Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung (allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen), wenn das Vorhaben von vornherein oder aufgrund möglicher Auflagen zu keiner Rechtsverletzung führt (vgl. VwGH 17.12.2015, 2012/07/0137; 25.01.2007, 2005/07/0132).

3.2.5. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die Voraussetzungen der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung unter dem Gesichtspunkt der möglichen Verletzung der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Rechte (Schutz des Grundeigentums) vorliegen. Zur Sicherstellung der Auflagen, welche eine Rechtsverletzung auch in der Bauphase hintanhalten, erschien es dem Gericht im Sinne des Vorschlags des Amtssachverständigen angebracht, den Antragsteller zur Bestellung eines Fachkundigen zu verpflichten, der die Hochwassergefahren während der Bauphase beobachtet und gegebenenfalls durch Kontrollen sicherstellt, dass die notwendigen Maßnahmen auch zeitgerecht durchgeführt werden. Als gelinderes Mittel hält es das Gericht für ausreichend, dem Antragsteller die Auswahl und Bestellung eines Fachkundigen zu überlassen, da es konkret nicht um die behördliche Überwachung der Einhaltung von Auflagen, sondern um die Sicherstellung einer effizienten Eigenkontrolle geht.

3.2.6. Um diese Vorschreibung war daher der angefochtene Bescheid zu ergänzen; im Übrigen war die Beschwerde abzuweisen.

Gemäß § 112 Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959 war die Bauvollendungsfrist um die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu verlängern.

3.2.7. Es ist besonders darauf hinzuweisen, dass die Prüfbefugnis des Gerichts im vorliegenden Fall gemäß § 27 VwGVG auf die Beschwerde beschränkt ist und damit auf die subjektiv- öffentlichen Rechte, welche die Beschwerdeführer im Wasserrechtsverfahren geltend zu machen berechtigt waren. Die Prüfung hatte sich daher weder auf andere fremder Rechte noch auf die öffentlichen Interessen zu erstrecken. Insbesondere wäre es dem Gericht verwehrt, die beantragte wasserrechtliche Bewilligung wegen eines Widerspruchs zu öffentlichen Interessen zu versagen. Mit dieser Entscheidung ist daher keine positive Beurteilung des Vorhabens unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der öffentlichen Interessen verbunden.

3.2.8. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch um die Anwendung einer durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die angeführten Zitate) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.

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