LVwG N LVwG-S-2428/001-2022

LVwG-S-2428/001-2022Landesverwaltungsgericht21.09.2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Verwaltungsstrafe; Betriebsstätte; Gastgewerbe; Geschäftsführer; Verantwortlicher Beauftragter;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2428/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.2428.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau A, ***, ***, gegen Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 04. August 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem COVID-19 Maßnahmengesetz (COVID-19 MG) nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben. Das Straferkenntnis wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:

1.1. Mit Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04. August 2022, Zl. ***, wurde Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) folgende Verwaltungsübertretung angelastet:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit: 09.03.2021, 17:45 Uhr

Ort:***, ***

Tatbeschreibung:

1. 1.Sie haben als Inhaber einer Betriebsstätte des Unternehmens B in ***, ***, welche eine Betriebsstätte der Betriebsart des Gastgewerbes darstellt, nicht dafür Sorge getragen, dass die Betriebsstätte zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes nicht betreten bzw. befahren wird und auch keine Abholung von Speisen und Getränken zwischen 06.00 und 19.00 Uhr durchgeführt bzw. ermöglicht wurde, obwohl das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten des Gastgewerbes zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes gemäß 2. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, 2. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 94/2021, in der Zeit vom 28.02.2021 bis 09.03.2021 untersagt war. Die angeführte Betriebsstätte ist auch nicht unter die in § 7 Abs. 2 bis Abs. 4 dieser VO aufgezählten Ausnahmen gefallen. Gemäß § 7 Abs. 7 3. COVID-19-SchuMaV ist lediglich die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulässig, sofern diese nicht vor Ort konsumiert werden und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten sowie eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen wird. Es wurde festgestellt, dass die Betriebsstätte der Betriebsart des Gastgewerbes – nämlich das Lokal „B“ – zum Zweck des Erwerbs von Waren von 16 Gästen betreten wurde, da in einem kleinen Nebengebäude (7,5 mal 4,5 Meter), in welchem ein provisorischer Gastraum eingerichtet wurde und welches der gegenständlichen Betriebsstätte zuzurechnen ist, von den Gästen Getränke konsumiert wurden, welche bei der angeführten Betriebsstätte erworben wurden. Es liegt auch keine Ausnahme gem. § 7 Abs. 2 bis 4 sowie Abs. 7 .der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung vor. Auf den Tischen standen Bier, Wein und kleine Snacks bereit. Zum Zeitpunkt der Kontrolle hielten sich dort 16 Gäste auf.

2. […]“

Die Beschwerdeführerin habe dadurch „§§ 8 Abs. 3, 3 Abs. 1 COVID-19-MG i.V.m. § 7 Abs. 7 und Abs. 1 2. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 94/2021“ verletzt und wurde über sie gestützt auf „§ 8 Abs. 3 – COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2021“ eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 1.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) verhängt.

In der Begründung des Straferkenntnisses wird nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage ausgeführt, für die Behörde stehe fest, dass der provisorisch eingerichtete Gastraum der Betriebsanlage zuzurechnen sei und dass für diesen Bereich keine Betriebsanlagengenehmigung vorgelegen habe.

Da der Gastraum von 16 Gästen betreten worden sei, die Getränke konsumiert hätten und für die Bier, Wein und Snacks bereitgestellt worden seien, stünden die der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretungen (in objektiver Hinsicht) fest.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite wird im Straferkenntnis auf § 5 VStG verwiesen und ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei ein Entlastungsbeweis, wonach sie entgegen der gesetzlichen Vermutung kein Verschulden an der objektiv verwirklichten Verwaltungsübertretung treffe, nicht gelungen, weshalb auch die subjektive Tatseite erfüllt sei.

Bei der Strafbemessung legte die Behörde ein monatliches Einkommen der Beschwerdeführerin in der Höhe von 1.500,-- Euro zugrunde. Mildernde Umstände wurden ebenso wenig berücksichtigt wie erschwerend zu wertende Umstände.

1.2. In Ihrer fristgerecht gegen das angefochtene Straferkenntnis erhobenen Beschwerde, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt wurde, brachte die Beschwerdeführerin hinsichtlich des hier verfahrensgegenständlichen Spruchpunktes 1 (soweit mit der Beschwerde Spruchpunkt 2 des Straferkenntnisses angefochten wurde vgl. LVwG NÖ vom 07.08.2023, LVwG-S-2429/001-2022) zusammengefasst vorgebracht, zum einen sei gar keine Übertretung der maßgeblichen Bestimmungen des COVID-19-MG erfolgt, da im „Imbissstand“ lediglich Speisen zur Abholung bereit gehalten worden seien und zum anderen wäre selbst für den in der Beschwerde bestrittenen Fall, dass eine Übertretung erfolgt wäre, jedenfalls nicht die Beschwerdeführerin für diese zur Verantwortung zu ziehen, da diese den Imbissstand an die C GmbH verpachtet und sie das Nebengebäude vermietet habe.

Im Einzelnen wird in der Beschwerde (hinsichtlich Spruchpunkt 1) ausgeführt:

"Die Bezirkshauptmannschaft Baden bestraft mich als Inhaberin der Betriebsstätte des Unternehmens B in ***, ***. Ich habe an diesem Standort einen Imbiss betrieben, und zwar von September 2007 bis 2019. Ab 01.04.2019 hatte die Gewerbeberechtigung die Fa. C inne, die auch seit dem Zeitpunkt die Einnahmen erzielte.

Beweis: GISA-Auszug

Ich habe das Lokal jedoch im Jahr 2019 an die Firma C KG verpachtet.

Beweis: Pachtvertrag

Zum Tatzeitpunkt wurde der Imbiss von der C GmbH betrieben.

Beweis: GISA Auszug

Ich war zum Tatzeitpunkt bei der C GmbH als Dienstnehmerin beschäftigt. Ich habe die gewerberechtliche Geschäftsführung inne.

Beweis: Lohn- und Gehaltsabrechnung März 2021

Die Bezirkshauptmannschaft Baden hat sich mit meinem Einwand, dass mittlerweile die Firma C GmbH Betreiberin des gegenständlichen Lokals ist, nicht auseinandergesetzt. Ich habe leider erst jetzt im Zuge dieses Verwaltungsstrafverfahrens festgestellt, dass ich den Gewerbeschein im Jahr 2019 vergessen habe zu löschen. Für den gegenständlichen Standort gibt es daher 2 Gewerbeberechtigungen, einen lauten auf mich und einen lauten auf die Firma C GmbH. Tatsächliche Betreiberin zum Tatzeitpunkt war und ist derzeit die C GmbH. Ich habe seit der Verpachtung keine Einkünfte aus diesem Gewerbebetrieb mehr erzielt. Die Einkünfte aus diesem Betrieb erzielt die C GmbH

Sollte es also tatsächlich zu einer Übertretung von COVD-Vorschriften gekommen sein, ist dieses Verhalten nicht mir, sondern der Firma C GmbH zuzurechnen. Als gewerberechtliche Geschäftsführerin der GmbH bin ich für die Einhaltung von COVID-Vorschriften nicht verantwortlich.

Der gewerberechtliche Heftführer ist lediglich verantwortlich für die Einhaltung der Gewerbeordnung und der auf Grundlage der Gewerbeordnung ergangenen Verordnungen.

Meiner Ansicht nach ist es aber auch zu keiner Übertretung gekommen. Wie in meiner Rechtfertigung gegenüber der Bezirkshauptmannschaft auch schon ausgesagt, wurden am gegenständlichen Imbissstand Waren lediglich zur Abholung angeboten. Das Lokal durfte von Kunden nicht betreten werden.

Das Antreffen von 16 Personen, welches von der Polizei angezeigt wurde, ist nicht im Lokal des Imbisses B erfolgt. Die Personen haben sich, wie ich auch bereits ausgesagt habe, in einem Nebengebäude, welches nicht zur Betriebsanlage gehört, aufgehalten.

Ich bin Eigentümerin der gesamten Liegenschaft ***, , EZ in der Marktgemeinde ***. Die Liegenschaft befindet sich im Industriegebiet und besteht aus einem ca. 4000m2 großen Areal mit mehreren Objekten und ist zur Gänze vermietet bzw. verpachtet.

Der Imbissstand ist an die Firma C GmbH verpachtet.

Die Lagerbaracke, in der Personen angetroffen wurden, ist zu 50% an die Firma D KG (seit 1.3.2013) und Herrn E (seit 28.12.2020) vermietet. Irrtümlicherweise habe ich in meiner Rechtfertigung gegenüber der BH dieses Datum mit 18.12.2001 angegeben. Bei korrekter Ermittlungstätigkeit der BH, nämlich Prüfung der Mietverträge, hätte die BH diesen Sachverhalt auch feststellen müssen.

Beweis: Mietverträge Firma D KG und Herr E

Dieses Objekt wird als Lager genutzt. Diese Räumlichkeit ist offen und kann von jedem, insbesondere von Bauarbeitern betreten werden. Herr E ist Galerist und Flohmarktbetreiber. Sein Mietgegenstand ist frei zugängig, die ausgestellten Bilder und Arbeiten sind für jedermann zu besichtigen und ist das Gebäude jederzeit betretbar.

Ich bin Eigentümerin und Vermieterin des Objekts, habe aber auf die Nutzung der vermieteten Räumlichkeiten keinerlei Einfluss.

Bei richtiger Ermittlung des Sachverhaltes, bei richtiger Beweiswürdigung und bei richtiger rechtliche Beurteilung des Sachverhalts hätte die Bezirkshauptmannschaft Baden zu dem Schluss kommen müssen, dass es zu keiner Übertretung von COVIDVorschriften gekommen ist, bzw. dass ich als gewerberechtliche Geschäftsführerin der das Gastgewerbe betreibenden C GmbH nicht dafür verantwortlich bin.

[…]“

Als Beilagen zur Beschwerde wurden ein zwischen der Beschwerdeführerin und der C GmbH abgeschlossener Pachtvertrag, ein zwischen der C GmbH und Herrn E abgeschlossener Untermietvertrag, ein zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn F abgeschlossener Mietvertrag, Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem Austria sowie eine der Beschwerdeführerin als Angestellte/gewerberechtliche Geschäftsführerin der C GmbH ausgestellte Lohn-/Gehaltsabrechnung für den Monat Märt 2021 vorgelegt.

1.3. Durch die belangte Behörde wurde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich samt Bezug habendem Verwaltungsstrafakt unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.

1.4. Am 19.09.2023 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung betreffend Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses durch, im Zuge derer die Beschwerdeführerin angehört und befragt sowie Herr G, der bei der verfahrensauslösenden Kontrolle als Exekutivbeamter vor Ort war und Herr H, der Ehemann der Beschwerdeführerin und handelsrechtliche Geschäftsführer der C GmbH, jeweils als Zeugen befragt wurden.

2. Feststellungen:

2.1. Aufgrund mehrerer privater Anzeigen, wonach im Lokal „B“ mit Standort ***, *** entgegen der damals in Geltung gestanden habenden, zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erlassenen Regelungen Gäste bewirtet würden, wurde am 09.03.2021 gegen 17:45 Uhr auf der Liegenschaft ***, *** eine Polizeikontrolle durchgeführt.

2.2. Auf der Liegenschaft mit der Adresse ***, *** befinden sich insbesondere ein Hauptgebäude (in der Beschwerde als „Imbissstand bezeichnet), in dem sich das Lokal „B“ befindet und hinsichtlich dessen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 14.11.2021, Zl. *** eine Betriebsanlagengenehmigung für den Umbau eines Imbissstandes erteilt wurde, sowie ein Nebengebäude, für das keine Betriebsanlagengenehmigung vorliegt.

2.3. Zur angelasteten Tatzeit wurde im Zuge der verfahrensauslösenden Kontrolle durch Polizeibeamte im Hauptgebäude Frau I, eine Dienstnehmerin der C GmbH, angetroffen, die gerade Pizzen in einem Ofen zubereitete und die Theke reinigte.

Im rund 42 Meter vom Hauptgebäude entfernt gelegenen Nebengebäude befanden sich am 09.03.2021 um 17:45 Uhr zumindest 14 Personen, die durch die kontrollierenden Polizeibeamten teilweise stehend, teilweise sitzend bei der Konsumation von Getränken angetroffen wurden. Im Nebenraum befanden sich zur angelasteten Tatzeit Tische und Stühle, Bilder an den Wänden sowie ein kleiner, in Betrieb befindlicher Heizstrahler. An den Fenstern waren Vorhänge als Sichtschutz angebracht, es wurde Musik gespielt und befanden sich Bier, Wein und Snacks auf den Tischen. Das Nebengebäude war zur in Frage stehenden Tatzeit nicht versperrt und für jedermann frei zugänglich, es konnten somit zur angelasteten Tatzeit insbesondere auch Personen, die im „B“ (der genehmigten Betriebsanlage im Hauptgebäude) Getränke erworben haben, das Nebengebäude ungehindert betreten und dort die im auf dem selben Grundstück befindlichen, im Hauptgebäude befindlichen Lokal „B“ erworbenen Getränke konsumieren.

2.4. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der in Frage stehenden Liegenschaft ***, ***. Von September 2007 bis Ende März 2019 betrieb sie im auf dem genannten Grundstück befindlichen Hauptgebäude als Einzelunternehmerin einen Imbissstand und war für die Beschwerdeführerin von 19.09.2007 bis jedenfalls zur angelasteten Tatzeit die Gewerbeart Gastgewerbe gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 GewO 1994, Betriebsart Imbissstube, im GISA eingetragen. Mit 31.03.2019 erfolgte die Abmeldung der Beschwerdeführerin als selbständig Erwerbstätige bei der Sozialversicherung und übte die Beschwerdeführerin das Gastgewerbe gem. § 111 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 faktisch nicht mehr aus. Mit 01.04.2019 wurde das Gewerbe der Beschwerdeführerin als ruhend gemeldet.

2.5. Die Räumlichkeiten an der Adresse ***, *** (insbesondere auch das Hauptgebäude, in dem sich das Lokal/der Imbissstand „B“ befindet und das Nebengebäude), wurden von der Beschwerdeführerin ab 01.04.2019 mit unbefristetem Pachtvertrag an die C GmbH verpachtet.

2.6. Hinsichtlich des Nebengebäudes auf der in Frage stehenden Liegenschaft hat die Beschwerdeführerin einen Teil davon am 01.03.2013 an Herrn F vermietet. Mietgegenstand ist laut Mietvertrag lediglich ein Zimmer mit einer Nutzfläche von 12 m², wobei ein Mietzins in der Höhe von 270,-- Euro vereinbart wurde. Durch die C GmbH wurde am 28.12.2020 mit Herrn E ein Untermietvertrag abgeschlossen, dessen Mietgegenstand laut Vertrag ein Büro mit einer Nutzfläche von 50 m² ist, hinsichtlich dessen ein Mietzins von 350,-- Euro vereinbart wurde.

2.7. Der zwischen der Beschwerdeführerin und der C GmbH abgeschlossene Pachtvertrag betreffend die in Frage stehende Liegenschaft war zur angelasteten Tatzeit, also am 09.03.2021, aufrecht. Für die C GmbH Firmenbuchnummer: ***, ist im GISA (am Standort ***, ***) seit 01.04.2019 das Gastgewerbe der Betriebsart Cafe Restaurant eingetragen. Zur angelasteten Tatzeit übte an der genannten Örtlichkeit ausschließlich die C GmbH das Gastgewerbe (Betriebsart Cafe Restaurant) aus.

2.8. Die Beschwerdeführerin ist seit 15.12.2017 und war auch am 09.03.2021 gewerberechtliche Geschäftsführerin der C GmbH. Weiters war die Beschwerdeführerin am 09.03.2021 als unselbständig Beschäftigte (Kellnerin) der C GmbH zur Sozialversicherung gemeldet.

Sie ist und war auch am 09.03.2021 nicht außenvertretungsbefugtes Organ der C GmbH und wurde sie auch nicht zur verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen gem. § 9 Abs. 1 VStG hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, insbesondere des COVID-19-MG bestellt.

2.9. Die Beschwerdeführerin hat ein monatliches Nettoeinkommen von ca.2.500,-- Euro, sie ist Eigentümerin der spruchgegenständlichen Liegenschaft *** in *** und hat keine Sorgepflichten.

2.10. Es scheinen mehrerer zum Tatzeitpunkt rechtskräftige und zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen betreffen die Beschwerdeführerin auf, jedoch keine davon einschlägig.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere der verfahrensauslösenden Anzeige, der Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Baden, Fachgebiet Anlagenrecht vom 10.06.2021, den durch die Beschwerdeführerin vorlegten Unterlagen (insbes. Pachtvertrag, [Unter-]Mietverträge, Lohn-/Gehaltsabrechnungen), dem Inhalt des Firmenbuchs und des GISA sowie auf den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung, im Zuge derer die Beschwerdeführerin angehört und befragt sowie Herr G und Herr H als Zeugen einvernommen wurden.

3.2. Hinsichtlich der verfahrensauslösenden Kontrolle und deren Anlass ist auf die Anzeige der PI ***, die im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstattete Stellungnahme der LPD Niederösterreich/PI *** und die glaubwürdige Zeugenaussage von G zu verweisen.

3.3. Dass sich auf der genannten Liegenschaft u.a. ein Hauptgebäude (mit dem Lokal „B“) und ein Nebengebäude befindet, ergibt sich aus der Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Baden, Fachgebiet Anlagenrecht vom 10.06.2021, sowie aus den übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und der Zeugen bei der mündlichen Verhandlung und ist dieser Umstand unstrittig.

Die Feststellung, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 14.01.2021, Zl. ***, eine Betriebsanlagengenehmigung für den Umbau eines Imbissstandes im Standort ***, ***, Grst. Nr. ***, KG ***, somit für das auf der Liegenschaft befindliche Hauptgebäude erteilt wurde, während für das Nebengebäude keine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung vorliegt, beruht auf der Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Baden, Fachgebiet Anlagenrecht vom 10.06.2021 und ist dies auch unstrittig.

3.4. Die in Pkt. 2.3. getroffenen Feststellungen dazu, was bei der verfahrensauslösenden Kontrolle durch die Polizeibeamten wurde, beruhen auf dem unbedenklichen Inhalt der Anzeige der PI Hirtenberg sowie auf der glaubwürdigen Zeugenaussage von Herrn G bei der mündlichen Verhandlung, hinsichtlich derer für das Verwaltungsgericht kein Anlass besteht, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln, zumal die Angaben des Zeugen auch mit den aktenkundigen, bei der Kontrolle im Nebengebäude angefertigten Lichtbildern in Einklang stehen.

3.5. Dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin der in Frage stehenden Liegenschaft ist, hat diese selbst angegeben und ergibt sich dies auch aus dem Grundbuch. Dass die Beschwerdeführerin im Hauptgebäude auf der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft von September 2007 bis Ende März 2019 als Einzelunternehmerin einen Imbissstand betrieben hat, hat diese glaubhaft selbst vorgebracht. Dass für die Beschwerdeführerin wie festgestellt von 19.09.2007 bis jedenfalls zur angelasteten Tatzeit im GISA die Gewerbeart Gastgewerbe gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 GewO 1994, Betriebsart Imbissstube eingetragen war, kann nach Einsichtnahme in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) zur GISA-Zahl: *** festgestellt werden. Dass dieses Gewerbe am 01.04.2019 ruhend gemeldet wurde, kann auf Grundlage des entsprechenden Vorbringens und des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreibens der Wirtschaftskammer Niederösterreich festgestellt werden. Die Abmeldung der Beschwerdeführerin als gewerblich selbständig Erwerbstätige mit 31.03.2019 sowie die Feststellung, dass diese im Zeitraum 11.12.2017 bis 31.10.2021 Angestellte bei der C GmbH war, ergeben sich aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Sozialversicherungsauszug.

3.6. Die in Pkt. 2.5. getroffenen Feststellung, dass die Räumlichkeiten an der Adresse ***, *** (insbesondere auch das Hauptgebäude, in dem sich das Lokal „B“ befindet und das Nebengebäude), von der Beschwerdeführerin ab 01.04.2019 mit unbefristetem Pachtvertrag an die C GmbH verpachtet wurden, kann auf Grundlage der diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst, der Zeugenaussage von H, der handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH ist, und dem vorgelegen Pachtvertrag getroffen werden.

3.7. Die zu den (Unter-)Mietverhältnissen betreffend das Nebengebäude getroffenen Feststellungen beruhen auf den durch die Beschwerdeführerin vorgelegten (Unter) Mietverträgen und den damit übereinstimmenden glaubwürdigen Angaben sowohl der Beschwerdeführerin als auch des Zeugen H bei der mündlichen Verhandlung.

3.8. Dass der Pachtvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der C GmbH am 09.03.2021 aufrecht war, ergibt sich aus dem Pachtvertrag, der unbefristet abgeschlossen wurde, selbst und aus den Angaben sowohl der Beschwerdeführerin als auch des Zeugen H (dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der C GmbH), wonach dieser Pachtvertrag weiterhin aufrecht sei. Dass für die C GmbH, Firmenbuchnummer: ***, (am Standort ***, ***) seit 01.04.2019 das Gastgewerbe der Betriebsart Cafe Restaurant eingetragen ist, ergibt sich aus der durchgeführten GISA-Abfrage zur GISA-Zahl: ***.

Dass zur in Frage stehenden Tatzeit nur die C GmbH zur angelasteten Tatzeit das Gastgewerbe (Betriebsart Cafe Restaurant) an der im Straferkenntnis genannten Örtlichkeit ausübte, ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen (insbesondere Schreiben der Wirtschaftskammer Niederösterreich zur Ruhendmeldung des Gewerbes der Beschwerdeführerin, sowie Abmeldung als gewerblich selbständig Erwerbstätige) und den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung.

3.9. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit 15.12.2017 gewerberechtliche Geschäftsführerin der C GmbH ist und zur angelasteten Tatzeit war, ergibt sich durch die Einsichtnahme ins GISA zur GISA-Zahl: ***. Dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt und somit auch nicht am 09.03.2021 als angelasteter Tatzeit außenvertretungsbefugtes Organ der C GmbH war, ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug betreffend die genannte Gesellschaft, aus dem sich im Hinblick auf den Tatzeitpunkt ergibt, dass Herr H handelsrechtlicher Geschäftsführer war, während die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt als handelsrechtliche Geschäftsführerin aufscheint. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin zur Tatzeit nicht als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche gem. § 9 Abs. 2 VStG bestellt war, ist zu treffen, weil es keine Hinweise für eine Bestellung der Beschwerdeführerin zur verantwortlichen Beauftragten gibt und durch die Beschwerdeführerin und den Zeugen H bei der mündlichen Verhandlung auch übereinstimmend angegeben wurde, dass eine solche Bestellung nicht erfolgt sei, bzw. diese glaubwürdig angaben, gar nicht zu wissen, dass eine solche Bestellung möglich wäre.

3.10. Die Feststellung zu den Einkommensverhältnissen der Beschwerdeführerin beruht auf deren plausiblen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Dass zum Tatzeitpunkt mehrere verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen zur Beschwerdeführerin vorlagen, jedoch keine davon einschlägig war, ergibt sich aus dem entsprechenden Auszug im Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde.

4. Rechtslage:

4.1. § 3 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 104/2020, lautet auszugsweise wie folgt:

„Betreten und Befahren von bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit

§ 4. (1)Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten und das Befahren von

1. bestimmten Orten oder

2. öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit

geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

(2)In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten und befahren werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren bestimmter Orte gemäß Abs. 1 Z 1, nicht aber öffentlicher Orte in ihrer Gesamtheit gemäß Abs. 1 Z 2 untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.

4.2. § 8 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 23/2021 lautete auszugsweise wie folgt:

„Strafbestimmungen

§ 8.

(1) […]

[…]

(3) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 1 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel oder der bestimmte private Ort, deren/dessen Betreten oder Befahren gemäß §§ 3 und 4 untersagt ist, nicht betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.“

4.3. § 7 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 58/2021 in der im Hinblick auf den Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 94/2021 lautete wie folgt:

„Gastgewerbe

§ 7.

(1) Das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes ist untersagt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

1. Krankenanstalten und Kuranstalten,

2. Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe,

3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten,

4. Betriebe, wenn diese ausschließlich durch die dort betreuten, untergebrachten oder nicht zum bloßen Besuch aufhältigen Personen oder durch Betriebsangehörige genutzt werden.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht bzw. ausgeschenkt werden. Die Verabreichung und Konsumation hat tunlichst in der Wohneinheit zu erfolgen.

(4) Abs. 1 gilt nicht für öffentliche Verkehrsmittel, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Benutzer des öffentlichen Verkehrsmittels verabreicht bzw. ausgeschenkt werden.

(5) Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 und hinsichtlich Abs. 7 gilt:

1. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und – ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz – eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.

2. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.

3. Speisen und Getränke dürfen in der Betriebsstätte nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. Der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Personengruppen ein Abstand von mindestens zwei Metern besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

4. Für den Betreiber und seine Mitarbeiter gilt bei unmittelbarem Kundenkontakt § 6 Abs. 4.

5. Selbstbedienung ist zulässig, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

(6) Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 bis 4 darf der Betreiber das Betreten und das Befahren der Betriebsstätte nur im Zeitraum zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulassen. In Betrieben ist das Betreten durch Betriebsangehörige im Schichtbetrieb durchgehend zulässig. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(7) Abweichend von Abs. 1 ist die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulässig. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten sowie eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.

[…]“

4.4. § 9 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008, lautet wie folgt:

„Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.“

5. Erwägungen:

5.1. Gemäß § 8 Abs. 3 COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 in der hiermaßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 23/2021 begeht eine Verwaltungsstrafe, wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 1 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel oder der bestimmte private Ort, deren/dessen Betreten oder Befahren gemäß §§ 3 und 4 untersagt ist, nicht betreten oder befahren wird, und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 30.000,-- Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

5.2. Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Beschwerdeführerin eine Übertretung von § 8 Abs. 3 COVID-19-MG angelastet, die sie Inhaberin der Betriebsstätte an der Adresse ***, ***, begangen habe.

Voraussetzung für eine Strafbarkeit der Beschwerdeführerin ist somit, dass diese iSd § 8 Abs. 3 COVID-19-MG als Inhaberin der Betriebsstätte an der Adresse ***, *** anzusehen ist.

5.3. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen kann jedoch aus folgenden Gründen nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin Inhaberin einer Betriebsstätte am angelasten Tatort war:

Die Beschwerdeführerin ist und war zwar Eigentümerin der Liegenschaft, jedoch hat sie die die in Frage stehenden Räumlichkeiten auf eben dieser Liegenschaft (insbesondere das Hauptgebäude mit dem Lokal „B“ und das Nebengebäude, in dem bei der verfahrensauslösenden Kontrolle Getränke konsumierende Personen angetroffen wurden) an die C GmbH verpachtet und war dieser Pachtvertrag auch zur Tatzeit aufrecht.

Wenngleich (Teile) des Nebengebäudes an weitere (Unter-)Mieter vermietet waren, so sind keine Hinweise dafür hervorgekommen, dass diese (Unter-)Mieter im Nebengebäude ein Gastgewerbe betrieben hätten.

Die Beschwerdeführerin selbst hat ihr Gewerbe bereits im Jahr 2019 ruhend gemeldet und auch faktisch nicht mehr ausgeübt.

Zur angelasteten Tatzeit am angelasteten Tatort übte daher ausschließlich die C GmbH das Gastgewerbe (Betriebsart Cafe Restaurant) an der genannten Örtlichkeit aus, wobei jedenfalls für den in Frage stehenden Tatzeitpunkt davon auszugehen ist, dass das Nebengebäude, in dem bei der verfahrensauslösenden Kontrolle Getränke konsumierende Personen angetroffen wurden, durch die C GmbH als provisorischer Gastraum genutzt wurde. Die C GmbH war zur Tatzeit auch Pächterin des Lokals „B“ und sohin auch Betreiberin der Betriebsanlage im gewerberechtlichen Sinn und Inhaberin der Betriebsstätte iSd COVID-19-MG.

5.4. Da am 09.03.2021 als angelasteter Tatzeit Inhaberin der Betriebsstätte am angelasteten Tatort, ***, *** nicht die Beschwerdeführerin, sondern die C GmbH war, kann der Beschwerdeführerin die ihr mit Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses angelastete Verwaltungsübertretung schon deshalb nicht zur Last gelegt werden, weil sie nicht Inhaberin der Betriebsstätte iSd § 8 Abs. 3 COVID-19-MG war.

5.5. Auch kommt hinsichtlich der der Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses angelasteten Übertretung des COVID-19-MG (im Unterschied zur mit Spruchpunkt 2 angelasteten Übertretung der Gewerbeordnung, die in § 39 GewO eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführer für die Einhaltung – nur – der gewerberechtlichen Vorschriften vorsieht) keine Spruchkorrektur dahingehend in Frage, dass die in Spruchpunkt 1 angelastete Übertretung der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als gewerberechtliche Geschäftsführerin der C GmbH angelastet wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beziehen sich die Regelungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§ 39, § 370 Abs. 2 GewO 1994) nämlich nur auf die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben. Die Einhaltung sonstiger Regelungen fällt selbst dann, wenn sie in Beziehung zur Gewerbeausübung stehen, nicht in den Bereich der Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers (vgl. bereits VwGH 21.02.2008, 2005/07/0105). Somit begründet der Umstand, dass die Beschwerdeführerin handelsrechtliche Geschäftsführerin der C GmbH ist und zur Tatzeit war, keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin für der C GmbH als Inhaberin der Betriebsstätte zuzurechnende Übertretungen des COVID-19-MG.

5.6. Da es sich bei einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin (im Unterschied zum handelsrechtlichen Geschäftsführer – diese Funktion hatte die Beschwerdeführerin jedoch bei der C GmbH jedoch zu keinem Zeitpunkt und insbesondere nicht zum Tatzeitpunkt t inne) nicht um ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ iSd § 9 Abs. 1 VStG handelt und die Beschwerdeführerin zur Tatzeit auch nicht verwaltungsstrafrechtliche Verantwortliche der C GmbH iSd § 9 Abs. 2 VStG war, scheidet auch eine Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin als nach zur Vertretung nach außen berufenes Organ iSd § 9 Abs. 1 VStG bzw. als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche iSd § 9 Abs. 2 VStG für der C GmbH als Inhaberin der in Frage stehenden Betriebsstätte zuzurechnenden Übertretungen aus.

5.7. Da die Beschwerdeführerin zur angelasteten Tatzeit nicht persönlich Inhaberin der in Frage stehenden Betriebsstätte war und eine Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin für der C GmbH zuzurechnende Übertretungen des COVID-19-MG ausscheidet, ist Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses spruchgemäß aufzuheben und ist das die in Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses angelastete Übertretung des COVID-19-MG betreffende Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, nur Fragen der Beweiswürdigung betroffen sind (zur grundsätzlichen Unzulässigkeit der Revision betreffend Fragen der Beweiswürdigung vgl. zB VwGH 29.12.2017, Ra 2017/17/0893) und sich auf den eindeutigen und klaren Wortlaut stützen kann (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen vgl. zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).

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