LVwG N LVwG-S-1717/001-2023

LVwG-S-1717/001-2023Landesverwaltungsgericht21.09.2023

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Mautentrichtung; Vignette;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1717/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.1717.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Maier als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei B, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 12.07.2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG 2002), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 300,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) auf € 200,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 25 Stunden) herabgesetzt wird.

2. Die Verfahrenskosten der belangten Behörde werden gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit € 20,- festgesetzt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG in Verbindung mit § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) den Strafbetrag in der Höhe von € 200,-- zusätzlich des Kostenbeitrages des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in der Höhe von € 20,-- somit den Gesamtbetrag in der Höhe von € 220,- binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: belangte Behörde) vom 12.07.2023 Zl. ***, wurde über den Beschuldigten A (in der Folge: Beschwerdeführer) wegen einer Übertretung nach § 20 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG 2002) gemäß § 20 Abs. 1 BStMG eine Geldstrafe in Höhe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitragen zum behördlichen Verfahren in Höhe von € 30,-- auferlegt.

In diesem Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 05.06.2022 um 12:13 Uhr als Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen *** (Deutschland) im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** Abschnitt ***, Fahrtrichtung: *** ein Fahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und sinngemäß die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt. Weiters führte er aus, dass er eine 10-Tagesvignette vor Fahrtantritt in Österreich ordnungsgemäß käuflich erworben hätte, lediglich zur leichteren Entfernung dieser Vignette hätte er diese nicht vollständig von der Trägerfolie abgelöst. Es wäre daher die ordnungsgemäße Maut entrichtet worden, es liege keine Mautprellerei vor.

Mit Schreiben vom 28.07.2023 hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die Beschwerde und den Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere in die Fotos der ASFINAG vom gegenständlichen Fahrzeug.

2. Sachverhaltsfeststellungen:

Der Beschwerdeführer hat am 05.06.2022 um 12:13 Uhr als Lenker des Personenkraftwagens mit dem deutschen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** Abschnitt ***, Fahrtrichtung *** ein Kraftfahrzeug, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne eine Vignette für die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß an der Windschutzscheibe seines Fahrzeuges angebracht zu haben. Dabei ist er vom automatischen Überwachungssystem der ASFINAG erfasst worden und wurden von den Kameras Beweisfotos des fahrenden Fahrzeuges angefertigt. Zu diesem Zeitpunkt ist auf der Windschutzscheibe des in Rede stehenden Personenkraftwagens zwar eine 10-Tagesvignette - gelocht am 04.06.2022 - angebracht, diese Klebevignette aber nicht komplett von der Trägerfolie abgelöst gewesen, weshalb das schwarz aufgedruckte Kreuz (X) der Trägerfolie sichtbar war. Für das Kennzeichen des Fahrzeuges war zum Zeitpunkt der Benützung auch keine gültige Digitale Vignette registriert.

Die *** gehört zum mautpflichtigen Straßennetz, dessen Benützung für Personenkraftwagen nur unter gleichzeitiger Entrichtung der zeitabhängigen Maut erlaubt ist.

Die Ersatzmaut ist nicht bezahlt worden.

3. Beweiswürdigung:

Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund der Anzeige der ASFINAG vom 13.09.2022, aus welcher sich die angelastete Tatzeit und der Umstand, dass die Klebeetikette auf der Windschutzscheibe des in Rede stehenden Personenkraftwagens nicht ordnungsgemäß angebracht war und dass für das Kennzeichen des Fahrzeuges keine zum Zeitpunkt der Benützung gültige Digitale Vignette registriert war, in unbedenklicher Weise ergeben. Der Beschwerdeführer hat eingewendet, dass er sehr wohl eine zum Zeitpunkt der Benützung gültige Vignette erworben und diese auch ordnungsgemäß angebracht hätte. Der Erwerb einer 10-Tagesvigentte vor Fahrtantritt wurde für das Gericht glaubwürdig dargelegt und ergibt sich auch aus den im Akt einliegenden Foto, aus dem sich die Lochung zweifelsfrei ergibt.

Gegenständlich ist jedoch nicht die Frage strittig, ob der Beschwerdeführer eine Vignette erworben hat, sondern ob diese ordnungsgemäß angebracht war. Im vorgelegten Akt sind Fotos des automatischen Überwachungssystems der ASFINAG enthalten, die das gegenständliche Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** zeigen, auf denen das schwarz aufgedruckte Kreuz („X“) der Trägerfolie zweifelsfrei zu erkennen ist. Damit ist zweifelsfrei erwiesen, dass die Vignette nicht ordnungsgemäß angebracht war, indem die Klebevignette nicht komplett von der Trägerfolie abgelöst war.

Der Umstand des Lenkens des Personenkraftwagens zur Tatzeit wurde nicht in Abrede gestellt.

Aus der Anzeige der ASFINAG ergibt sich auch der unwidersprochen gebliebene Umstand, dass die Ersatzmaut nicht zur Einzahlung gebracht worden ist.

Die Beweisergebnisse beruhen im Wesentlichen auf dem vorliegenden, unbedenklichen Akteninhalt der belangten Behörde.

4. Anzuwendende Rechtsgrundlagen:

4.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idF BGBl. I Nr. 109/2021:

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 42. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

§ 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

4.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) idF BGBl. I Nr. 109/2021:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

4.3. Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) idF BGBl. I Nr. 58/2018:

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

4.4. Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) idF BGBl. I Nr. 155/2021:

§ 10. (1) Die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der zeitabhängigen Maut.

§ 11. (1) Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

§ 20. (1) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.

5. Rechtliche Würdigung:

Gemäß Teil A I Punkt 2.2 der Mautordnung in der zur Tatzeit geltenden Fassung ist an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug, dessen Kennzeichen nicht im Mautsystem registriert wurde, (unter Berücksichtigung des Punktes 2.2.2 Mautordnung Teil A I) vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Klebevignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Jede andere Art der Anbringung (zB. durch [zusätzliche] Klebestreifen, andere Arten von Fixierungen oder ein Überkleben der Klebevignette mit einer zusätzlichen Schutzfolie) ist nicht gestattet, verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung und kann den Tatbestand der Mautprellerei (siehe Punkt 1.9) verwirklichen. Zehntages-Klebevignetten und Zweimonats-Klebevignetten sind nur dann gültig, wenn sie durch ordnungsmäßige, vollständige Lochung des Kalendertages und -monats entwertet wurden.

Die Klebevignette für mehrspurige Kraftfahrzeuge ist - nach vollständigem Ablösen von der Trägerfolie - unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von vorne außen gut sicht- und kontrollierbar ist (z. B. kein Ankleben hinter einem dunklen Tönungsstreifen, kein Ankleben bei Panoramascheiben an nach hinten gewölbten Teilen der Windschutzscheibe, kein Ankleben an der Seitenscheibe). Bei Nichtbeachtung der Anbringungsvorschriften (z. B. nicht vollständiges Ablösen von der Trägerfolie oder nicht vollständige Anbringung der Vignette) kann der Tatbestand der Mautprellerei (siehe Punkt 1.9) verwirklicht werden. Auf die Anbringungsempfehlung auf der Rückseite der Klebevignette wird hingewiesen.

Gemäß Teil A I Punkt 3.1 der Mautordnung in der zur Tatzeit geltenden Fassung kann alternativ zur Klebevignette die zeitabhängige Maut seit 1.12.2017 auch durch Registrierung des Kennzeichens des Kraftfahrzeugs im Mautsystem der ASFINAG (Digitale Vignette) entrichtet werden. Ab dem Zeitpunkt der Gültigkeit der Digitalen Vignette gilt die Maut für das angegebene Kennzeichen als ordnungsgemäß entrichtet und berechtigt die Digitale Vignette zur Benützung von Bundesstraßen gemäß §§ 1 Abs. 1 und 11 Abs. 1 BStMG.

Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Klebevignette nicht ordnungsgemäß angebracht war, indem die Klebevignette nicht komplett von der Trägerfolie abgelöst war. Dadurch konnten die Trennmerkmale nicht aktiviert werden, die eine eventuelle Manipulation der Vignette verhindern sollen, z.B. durch Verwendung für ein weiteres Fahrzeug. Der alleinige Erwerb einer Vignette ohne deren ordnungsgemäße Anbringung erfüllt nicht die gesetzlichen Bestimmungen zur korrekten Entrichtung der Maut. Somit hatte die Vignette keine Gültigkeit.

Damit steht fest, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz zur Tatzeit ohne gültige Mautvignette gelenkt worden ist. Dadurch wurde an der angeführten Tatörtlichkeit das mautpflichtige Straßennetz im Sinne der Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 benützt und hätte dafür die vorgeschriebene zeitabhängige Maut durch Anbringen einer gültigen Mautvignette entrichtet werden müssen bzw. hätte für dieses Kennzeichen eine zum Zeitpunkt der Benützung gültige Digitale Vignette registriert werden müssen.

Der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher als erwiesen anzusehen.

Die Tat ist dem Beschwerdeführer aber auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen, ist es doch die Pflicht jedes Kraftfahrzeuglenkers, sich über die einschlägigen Vorschriften bei Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes zu informieren und das Verhalten sodann danach auszurichten.

Das Verhalten, ohne gültige Vignette auf das mautpflichtige Straßennetz aufgefahren zu sein, ist somit zumindest als fahrlässig einzustufen.

Hinsichtlich der Strafhöhe war jedoch von folgenden Erwägungen auszugehen:

Der Strafaufhebungsgrund nach § 20 Abs. 5 BStMG kommt im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen, da der Beschuldigte die Ersatzmaut nicht innerhalb der vorgesehenen Frist bezahlt hat.

Der Schutzzweck der verletzten Gesetzesbestimmung, nämlich die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut, wurde durch das Verhalten des Beschuldigten beeinträchtigt. Der objektive Unrechtsgehalt des gesetzten Delikts ist daher gegeben.

Da im gegenständlichen Straferkenntnis seitens der belangten Behörde die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die Strafzumessungsgründe nach § 19 VStG. Zu prüfen bleibt, ob ein Unterschreiten der Mindeststrafe möglich ist, wofür sowohl § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG als auch § 20 VStG in Betracht kommen.

Gemäß § 20 VStG kann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

§ 34 Z 17 StGB nimmt als Milderungsgrund das reumütige Geständnis oder das Geständnis, das wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, an. In ständiger Rechtsprechung hält der Verwaltungsgerichtshof dazu fest, dass von einem als Milderungsgrund zu wertenden reumütigen Geständnis nur dann gesprochen werden kann, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (VwGH 23.5.2012, 2010/11/0156 uHa VwGH 26.2.2009, 2009/09/0031).

Im Rahmen des Verfahrens hat der Beschwerdeführer ein vollumfängliches Geständnis hinsichtlich der Erfüllung des objektiven Tatbestands abgelegt. Auch subjektiv hat er für die Verwaltungsübertretung schließlich Verantwortung übernommen, indem er bekannte, die Vignette fehlerhaft angebracht zu haben. Damit hat er seine Schuld eingestanden. Angesichts der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Beschwerdeführer somit ein Geständnis abgelegt.

Im gegenständlichen Fall ist vom Fehlen von straferschwerenden Umständen jedenfalls auszugehen. Zur strafmildernden Unbescholtenheit des Beschwerdeführers kommt noch hinzu, dass dieser die 10-Tagesvignette vor Fahrtantritt erworben hat und auch die Zahlung der Maut grundsätzlich ordnungsgemäß durchführte. Es ist daher nicht von einem klassischen Fall der „Mautprellerei“ auszugehen, es ist dem Beschwerdeführer bloß ein Handhabungsfehler anzulasten. Aus der richtigen Lochung der 10-Tagesvignette ist auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer für gegenständliche Fahrt die Maut begleichen wollte und kann nicht davon ausgegangen werden, dass er die nicht richtige Anbringung aus dem Grund durchführte, um zukünftig einen Missbrauch mit gegenständlicher Vignette herbeiführen zu wollen. Da es sich um einen ausländischen Lenker mit ausländischem Fahrzeug handelte ist auch nicht davon auszugehen, dass diese 10-Tagesvignette an einem weiteren bzw. anderen Fahrzeug angebracht werden sollte und deshalb nicht richtig an der Windschutzscheibe des Tatfahrzeuges angebracht wurde. Da daher eine Reihe von Milderungsgründen vorliegen, demgemäß aber keine Erschwerungsgründe, konnte das Gericht von der Anwendung des § 20 VStG Gebrauch machen und die Mindeststrafe geringfügig unterschreiten.

Die Erteilung einer Ermahnung nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG ist nicht in Betracht zu ziehen gewesen, weil das Verschulden des Beschuldigten nicht bloß als gering qualifiziert werden kann. Die im Verfahren vorgebrachten Argumente für ein fehlendes Verschulden sind nicht nachvollziehbar, wird doch außer Acht gelassen, dass es einem Kraftfahrzeuglenker kraft gesetzlicher Verpflichtung obliegt, die Klebevignette ordnungsgemäß an der Windschutzscheibe anzubringen. Schon aus diesem Grund war ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht möglich.

Zu berücksichtigen ist, dass die Verhängung einer Strafe spezial- und generalpräventive Zwecke zu erfüllen hat. Der Beschwerdeführer soll durch die Verhängung einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) in weiterer Folge von der erneuten Begehung einer solchen Verwaltungsübertretung abgehalten, sowie zur Einhaltung der mautspezifischen Normen veranlasst werden.

Insgesamt ist damit von einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung auszugehen, die zudem geeignet ist, generalpräventive Wirkung zu erzeugen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 VwGVG abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine 500,-- Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Zudem wurde sie von keiner Partei des Verfahrens beantragt wurde und ist der Sachverhalt selbst geklärt.

Zu Spruchpunkt 2. – Kosten:

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen. Da der Beschwerde keine Folge zu geben war, gelangen Kosten für das Beschwerdeverfahren im Ausmaß von 60,-- Euro zusätzlich zur Vorschreibung.

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

Zu Spruchpunkt 3. – Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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