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LVwG-S-1692/001-2023•LVwG N LVwG-S-1692/001-2023
LVwG-S-1692/001-2023Landesverwaltungsgericht21.09.2023
Güterbeförderungsrecht; Verwaltungsstrafe; gewerblicher Güterverkehr;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 11. Juli 2023, Zl. ***, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 500,- zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 3.250,- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11. Juli 2023, Zl. *** wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer wegen der Verletzung des § 2 Güterbeförderungsgesetz iVm § 366 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.500,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 233 Stunden) verhängt.
1.2. Im Spruch des Straferkenntnisses wird von der belangten Behörde Folgendes als erwiesen angesehen:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 12.10.2022, 10:37 Uhr
Ort: Gemeinde ***, ***, Richtung Norden,
100 Meter nördlich des Kreisverkehrs mit der *** bzw. nächst ***
Tatbeschreibung:
Sie haben nicht dafür gesorgt, dass während der gegenständlichen Fahrt mit dem LKW mit dem Kennzeichen *** Sie lenkten das Kraftfahrzeug im Rahmen der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (es wurden UN3085 und sonstige Ladegüter von ***, *** [Fa. B] nach *** und *** transportiert) die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden, da Sie diese gewerbsmäßige Güterbeförderung selbständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt haben, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.
Sie sind nicht im Besitz einer erforderlichen Gewerbeberechtigung.
Die Verwaltungsübertretung wurde im Zuge einer Kontrolle der LPD Niederösterreich LPD *** SPK am 12.10.2022 um 10:37 Uhr festgestellt und zur Anzeige gebracht.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 2 iVm § 5 Güterbeförderungsgesetz 1995, idF BGBl. Nr. 593/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022 iVm § 366 Abs.1 Z.1 Gewerbeordnung 1994, idF BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2018“.
In seiner rechtzeitigen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass er „einen Einspruch erheben [möchte]“ und sein monatliches Einkommen „vom AMS“ € 900,- betrage.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. *** Einsicht genommen und legt dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.
3.2. Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschien.
4.1. Der Beschwerdeführer lenkte am 12. Oktober 2022 um 10:37 Uhr in ***, Richtung Norden, 100 Meter nördlich des Kreisverkehrs mit der *** bzw. nächst *** den Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen *** im Rahmen einer gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern, ohne hierfür die erforderliche Gewerbeberechtigung zu besitzen.
4.2. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen in der Höhe von € 900,-.
4.3. Der Beschwerdeführer hat bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt insgesamt 24, überwiegend einschlägige (Übertretungen im Straßenverkehr), verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen.
5.1. Der oben unter Pkt. 4 festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde zur Zl. *** und hieraus insbesondere die Anzeige der Landespolizeidirektion Niederösterreich und den dieser beiliegenden Lichtbilder von der gegenständlichen Kontrolle. Im Rahmen der Kontrolle gestand der Beschwerdeführer ausdrücklich zu, dass es „[d]ie Firma C […] sowieso nicht mehr [gibt]“ und weiters „[i]ch kann es sowieso nicht ändern. Es wird sicher nicht mehr vorkommen“.
5.2. Auch in seiner als „Einspruch“ bezeichneten Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer den Tatvorwurf nicht, sondern verweist vielmehr alleine auf sein geringes Einkommen. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erschien der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht.
6.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz darf die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, sofern keine Ausnahme von der Konzessionspflicht gemäß § 4 leg.cit. besteht.
Wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben ist gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 mit einer Geldstrafe von bis zu € 3.600,- bestrafen, wenn nicht § 366 Abs. 1 Z 10 oder § 367 Z 8 leg.cit anzuwenden sind.
6.2. Der Beschwerdeführer bestritt im gesamten Verfahren – insbesondere auch nicht bei der Einvernahme im Rahmen der gegenständlichen Kontrolle am 12. Oktober 2022 – den Tatvorwurf der Übertretung gegen § 2 Güterbeförderungsgesetz weder in Hinblick auf die subjektive noch auf die objektive Tatseite. Auch in seiner als „Einspruch“ bezeichneten Beschwerde erstatte der Beschwerdeführer diesbezüglich kein Vorbringen und erschien weiters – trotz ordnungsgemäßer Ladung – nicht zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
6.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für jede Anlastung eines strafbaren Verhaltens die Erfüllung eines vom Gesetz mit Strafe bedrohten Tatbestandes einerseits und der Nachweis des Verschuldens des Täters andererseits und zwar, wenn die Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zumindest in Form einer Fahrlässigkeit (§ 5 Abs. 1 VStG). Dem Verwaltungsstrafrecht ist der Grundsatz der Erfolgshaftung fremd, und es setzt die Verhängung eines Schuldausspruches und Strafausspruches nicht nur ein tatbestandsmäßiges und rechtswidriges, sondern überdies ein schuldhaftes Verhalten voraus (vgl. VwGH 25.02.1992, 91/04/0273).
Im vorliegenden Fall führte der Beschwerdeführer die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit einem Lastkraftwagen durch, ohne hierfür eine Konzession zu besitzen. Dieser Umstand musste ihm – wie ihm Rahmen der Kontrolle zugestanden – vor Fahrtantritt bewusst gewesen sein. Geringfügiges Verschulden liegt gegenständlich jedenfalls nicht vor, weil von einem mit einem Lastkraftwagen durchführenden Lenker nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verlangen ist, sich mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen (vgl. VwGH 12.09.2001, 2001/03/0175). Vielmehr liegt im vorliegenden Fall zumindest bedingter Vorsatz (dolus eventualis) vor, weil der Beschwerdeführer den tatbestandsmäßigen Erfolg jedenfalls für möglich hielt und sich mit ihm abfand (vgl. hierzu allgemein VwGH 25.03.2010, 2007/09/0268).
6.4. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der unter Pkt. 4 getroffenen Feststellungen ist es für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erwiesen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes sowohl im Hinblick auf die subjektive, als auch die objektive Tatseite begangen hat.
6.5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.06.2016, Ra 2016/02/0065, mwN). Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein (vgl. VwGH 29.08.2022, Ra 2022/02/0128).
Mangels geringem Verschuldens des Beschwerdeführers kommt die Anwendung von ist § 45 Abs. 1 Z 4 oder Abs. 1 letzter Satz VStG jedenfalls nicht in Betracht.
6.6. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Vor dem Hintergrund der Vielzahl verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen findet das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich trotz der unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe und die als adäquat dazu zu sehende Ersatzfreiheitsstrafe tat-, täter- und schuldangemessen und erforderlich, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten und um generalpräventiv zu wirken.
6.7. Mangels Mindeststrafe kommt eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG nicht in Betracht.
6.8. Da der Beschwerde auch nicht nur teilweise Folge gegeben wurde, waren gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe festzusetzen.
6.9. Es war daher spruchgemäß zu entschieden.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006). Nicht revisibel sind im Regelfall auch die hier sonst vorliegenden Fragen der Beweiswürdigung und der Strafbemessung (vgl. VwGH 13.11.2020, Ra 2020/07/0101; 06.08.2020, Ra 2020/02/0156 mwN; 26.05.2015, Ra 2014/01/0175).
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