LVwG N LVwG-AV-878/001-2023

LVwG-AV-878/001-2023Landesverwaltungsgericht21.09.2023

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Bauwerk; bautechnische Kenntnisse; Konsenslosigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-878/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.878.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwälte OG, in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 17. November 2022, Zl. ***, betreffend baupolizeilichen Auftrag, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Leistungsfrist für die Durchführung des baupolizeilichen Auftrages mit zehn Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung festgesetzt wird

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Wesentlicher Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 23. Juni 2022, Zl. *** wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin der baupolizeiliche Auftrag zum „Abbruch des auf Parz.Nr. ***, EZ ***, KG ***, in ***, *** konsenslos bestehende Gebäude hinter dem Wohnhaus“ erteilt. Für den gesamten Abbruch und die Wiederherstellung des Geländes samt Begrünung wurde eine Frist bis 30. Dezember 2022 festgelegt.

1.2. In ihrer rechtzeigen Berufung gegen diesen Bescheid brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin insbesondere vor, dass es sich beim gegenständlichen Objekt um kein Bauwerk im Sinne der NÖ BO 2014 handle und es seit 35 Jahren bestehe, weshalb ein vermuteter Konsens anzunehmen sei. Im weiteren Berufungsverfahren brachte die Beschwerdeführerin zudem vor, dass mit rechtskräftigem Bescheid vom 18. Jänner 2018, Zl. *** gemäß § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 festgestellt worden sei, dass „das bestehende Objekt gemäß den eingereichten Bestandsplänen als bewilligt gilt“. Dabei werde auf den vorgelegten Teilungsplan Bezug genommen, auf dem sich das gegenständliche Bauwerk befinde, weshalb dieses auch vom Konsens des Bescheides umfasst sei.

1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17. November 2022, Zl. *** wird diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass Gegenstand des Verfahrens das Objekt sei, das ca. 5,50 m gartenseitig hinter dem Wohngebäude gelegen sei und eine Abmessung von ca. 6,00 x 4,10 m sowie eine Höhe von gartenseitig ca. 2,50 m und hausseitig von ca. 3,00 m aufweise. Gemäß dem gültigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan befinde sich dieses Objekt in der Widmung Grünland-Freifläche.

Wenn in der Berufung ausgeführt wird, dass es sich bei dem konsenslosen Objekt um kein Bauwerk handle, weil es zur fachgerechten Herstellung einer solchen Gartenhütte kein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen bedürfe, werde übersehen, dass der Umstand, dass ähnliche Werkzeughütten als Bausatz in einem Baumarkt gekauft werden und ohne besondere Fachkenntnisse aufgestellt werden könnten, nichts daran ändert, dass in einem derartigen Fall die erforderlichen bautechnischen Kenntnisse nicht primär am Ort der Aufstellung, sondern zum Teil bereits anlässlich der serienmäßigen Herstellung eingebracht werden würden.

Weiters beziehe sich der Bescheid vom 18. Jänner 2018, Zl. *** lediglich auf das Wohnhaus. Da das konsenslose Gebäude jedoch nicht an das Wohnhaus angebaut sei, sei es nicht vom Bescheidumfang erfasst. Dass das konsenslose Gebäude als Bestand im Teilungsplan ersichtlich sei, mache es nicht automatisch zum Bescheidgegenstand und sei darin immer nur vom Wohnhaus die Rede. Weiters sei weder in den bewilligten Planunterlagen zur Baubewilligung vom 12. Jänner 1921 noch in den Bestandsplänen für den Feststellungsbescheid vom 18. Jänner 2018 das gegenständliche konsenslose Gebäude dargestellt. Auch sei § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 nur auf Gebäude anzuwenden, die im Bauland stehen würden und für die ursprünglich eine Baubewilligung existiert habe, von der aber vor über 30 Jahren abgewichen worden sei.

Schließlich seien die Unterlagen in Bezug auf das Wohnhaus vollständig im Archiv der Baubehörde der Stadtgemeinde *** vorhanden und liege kein sonstiger Anhaltspunkt für die Unvollständigkeit der Archive vor, weshalb von deren Vollständigkeit auszugehen sei und es daher keinen Spielraum für einen vermuteten Konsens gebe.

1.4. In ihrer rechtzeitigen Beschwerde führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass im vorliegenden Fall jedenfalls ein vermuteter Konsens vorliege bzw. das Vorliegen eines solchen nicht ausreichend von der belangten Behörde ermittelt worden sei und, dass das nunmehr verfahrensgegenständliche Gebäude vom Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 18. Jänner 2018, Zl. *** erfasst sei und daher ein Konsens für dieses vorliege. So werde nämlich der Teilungsplan, auf dem das verfahrensgegenständliche Gebäude zweifellos ersichtlich sei, im Spruch ausdrücklich zitiert und sei in diesem nicht (nur) von einem Wohngebäude die Rede.

Der diesbezügliche Spruchpunkt I. lautet wie folgt:

„I. Dem Antrag gern. § 70 Abs. 6 der NÖ Bauordnung 2014 von Frau A vom 01.03.2016. ha. eingelangt am 03.03.2016, zuletzt ergänzt am 05.01 2018, wird stattgegeben, das bestehende Objekt gilt, gemäß den eingereichten Bestandsplänen als bewilligt:

Aufgrund des vorgelegten Teilungsplanes (GZ. *** vom 28.04.2017) wurde die lagerichtige Ausführung bestätigt und kann daher nach Vorlage der Fertigstellungsanzeige (formaler Rechtsakt) die Akte abgeschlossen werden.

Die Fertigstellungsanzeige ist innerhalb von 8 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides der Baubehörde vorzulegen“.

1.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte die belangte Behörde mit Schreiben vom 14. Juni 2023 auf, eine vollständige Liste bzw. tabellarische Darstellung der historischen Eintragungen, Bestandteile bzw. Verfahren des Bauaktes für die Liegenschaft auf Parz. Nr. ***, EZ ***, KG ***, in ***, *** vorzulegen und eine Stellungnahme dazu abzugeben, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der gegenständliche Bauakt bzw. das Archiv der Stadtgemeinde *** unvollständig ist.

1.6. In ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2023 führte die belangte Behörde unter andrem Folgendes aus:

„Binnen offener Frist legt die belangte Behörde eine vollständige Liste mit tabellarischer Darstellung der historischen Eintragungen bzw. Verfahren der Bauakte für die Liegenschaft auf Parz. Nr. ***, EZ ***, KG ***, in ***, ***, vor (Beilage ,/1).

Zur Eingrenzung des Errichtungszeitpunktes des vom gegenständlich angefochtenen baupolizeilichen Auftrages betroffenen Bauwerkes sowie zum Beweis der Flächenwidmung („Grünland“) von 1957 bis heute wird eine Mappe mit Orthofotos aus 1999 sowie aus 2004, ein Auszug aus dem Bebauungsplan 2003 und Auszüge aus den Flächenwidmungsplänen von 1957, 1968, 1986 und 2003 als Beilage ./2 vorgelegt.

Die Errichtung des Wohnhauses im Jahr 1921/22 ist in der Mappe Beilage ./3 ersichtlich.

Die Anzeige der Errichtung einer Pergola zu *** ist in Mappe Beilage ./4 dokumentiert.

Die Anzeige der Errichtung eines Geräteschuppens zu *** und deren Untersagung mit Bescheid vom 12.12.2005 ist in Mappe Beilage ./ 5 dokumentiert.

Mappe Beilage ./6 beinhaltet die Bewilligung zur Errichtung eines Wintergartens ***.

In Mappe Beilage ./7 finden sich Bestandspläne, die der Behörde anlässlich eines Feststellungsverfahrens nach § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 zu *** vorgelegt wurden und in denen das gegenständlich beanstandete Bauwerk nicht eingezeichnet ist.

In Mappe Beilage ./8 befinden sich weitere Lichtbilder des beanstandeten Objektes.

[…]

Zur Eingrenzung des Errichtungszeitpunktes des vom gegenständlich angefochtenen baupolizeilichen Auftrages betroffenen Bauwerkes ist auf ein Orthofoto aus dem Jahr 1999 hinzuweisen, auf welchem das beanstandete Bauwerk noch nicht erkennbar ist.

In einem Auszug aus dem Bebauungsplan 2003 ist das beanstandete Bauwerk (noch) nicht eingezeichnet.

Weiters wird in Mappe Beilage ./2 ein Orthofoto aus dem Jahr 2004 vorgelegt, auf welchem das Dach des verfahrensgegenständlich beanstandeten Bauwerks erstmals ersichtlich ist.

Er kann somit an dieser Stelle festgehalten werden, dass das verfahrensgegenständlich beanstandete Bauwerk im Zeitraum zwischen 1999 und 2004 errichtet wurde“

1.7. Der Beschwerdeführerin wurde diese Stellungnahme der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und ihr in die von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen (Beilage ./1 bis ./8) im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Einsicht gewährt. Aufgrund dieser Stellungnahme der belangten Behörde vom 22. Juni 2023 und der „Orthofotos“ aus den Jahren 1999 und 2004 in Beilage. /2 gestand die Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich zu, dass der Errichtungszeitpunkt zwischen 1999 und 2004 erfolgte und vor diesem Hintergrund nicht von einem vermuteten Konsens auszugehen sei. Ausdrücklich aufrechterhalten wird jedoch das Vorbringen, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude – da es im Teilungsplan von 28. April 2017 eingezeichnet sei – vom Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 18. Jänner 2018, Zl. *** erfasst sei. Im Hinblick auf den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erörterten Umstand, dass der Ist-Zustand des gegenständlichen Gebäudes im Hinblick auf Lage und Größe von dem im Teilungsplan eingezeichneten Objekt abweicht, wird vorgebracht, dass dies lediglich eine Verlängerung des Daches und die Seitenwand betreffe. Diese Erweiterung stelle jedoch kein Bauwerk dar und sei von diesem trennbar.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

2.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. *** Einsicht genommen und legt dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.

2.2. Weiters forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die belangte Behörde mit Schreiben vom 14. Juni 2023 auf, eine vollständige Liste bzw. tabellarische Darstellung der historischen Eintragungen, Bestandteile bzw. Verfahren des Bauaktes für die Liegenschaft auf Parz. Nr. ***, EZ ***, KG ***, in ***, *** vorzulegen und Stellungnahme dazu zu geben, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der gegenständliche Bauakt bzw. das Archiv der Stadtgemeinde *** unvollständig ist. Dieser Aufforderung kam die belangte Behörde mit ihrer Stellungnahme samt Beilagen vom 22. Juni 2023 vollinhaltlich nach.

2.3. Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher insbesondere die Stellungnahme der belangten Behörde vom 22. Juni 2023 sowie das mit dieser übermittelte Unterlagenkonvolut erörtert wurde.

3. Feststellungen:

3.1. Bei dem sich ca. 5,50 m gartenseitig hinter dem Wohngebäude befindlichen Objekt handelt es sich um ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Es kann von Menschen betreten werden und ist dazu bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Alle statisch miteinander verbundenen Bauteile gelten als ein Gebäude.

3.2. Es handelt sich um ein einheitliches Bauwerk mit einer Abmessung von ca. 5,00 x 4,10 sowie einer Höhe von gartenseitig ca. 2,50 m und hausseitig ca. 3,0 m.

3.3. Das Bauwerk wurde im Zeitraum zwischen 1999 und 2004 auf einer mit als „Grünland-Freihaltefläche“ gewidmeten Fläche errichtet.

3.4. Für dieses Bauwerk besteht keine Baubewilligung.

3.5. Eine Leistungsfrist von zehn Monaten zur Erfüllung des gegenständlichen Abbruchauftrages ist im vorliegenden Fall angemessen.

4. Beweiswürdigung:

4.1. Der oben unter Pkt. 4 festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde zur Zl. *** und hieraus insbesondere dem Aktenvermerk zum Lokalaugenschein vom 28. April 2022 samt Fotodokumentation. Bei diesem wurde vom Bausachverständigen der belangten Behörde die unbestrittene Abmessung des gegenständlichen Bauwerkes vorgenommen.

4.2. Die Feststellung, dass zur fachgerechten Herstellung des gegenständlichen Bauwerkes ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist, ergibt sich zum einen aus den diesbezüglichen nachvollziehbaren Ausführungen des Bausachverständigen im verwaltungsbehördlichen Verfahren und dem Umstand, dass auch von der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung ausdrücklich vorgebracht wurde, dass „ähnliche Objekte oft als Fertigbausätze angeboten [werden], die von jedem Durchschnittsmenschen ohne jegliche bauliche Vorbildung zusammengestellt werden können“.

4.3. Die Feststellungen, dass das Bauwerk kraftschlüssig mit dem Boden verbunden ist und die jeweiligen Bauteile statisch miteinander verbunden sind, ergeben sich aus der Fotodokumentation im verwaltungsbehördlichen Akt sowie den mit der Stellungnahme der belangten Behörde vom 22. Juni 2023 übermittelten Unterlagen, aus der sich die konkrete, massive Bauweise des Objektes ergibt, weshalb schon durch das Gewicht des Daches und dem Eigengewicht der Außenmauern eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden gegeben ist.

4.4. Der Errichtungszeitpunkt des gegenständlichen Bauwerkes ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Orthofotos der Liegenschaft der Beschwerdeführerin aus den Jahren 1999 und 2004. Während auf ersterem am Ort des nunmehr bestehenden Bauwerkes dieses nicht ersichtlich ist, kann auf dem Orthofoto von 2004 das Dach des gegenständlichen Bauwerkes erkannt werden. Dieser Umstand wurde von der Beschwerdeführerin zudem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht bestritten und zugestanden, dass das gegenständliche Bauwerk zwischen 1999 bis 2004 errichtet wurde.

4.5. Die Feststellung, dass das Bauwerk in einer mit als „Grünland-Freihaltefläche“ gewidmeten Fläche errichtet wurde, wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten und konnte aufgrund des sich im Akt befindlichen Ausschnittes des Flächenwidmungsplanes getroffen werden.

4.6. Im Hinblick auf die Leistungsfrist wurde von den Verfahrensparteien in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Übereinkommen ersucht, eine Frist von zumindest zehn Monaten festzusetzen. Vor dem Hintergrund der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dargelegten finanziellen Situation der Beschwerdeführerin erscheint diese Frist im vorliegenden Einzelfall angemessen.

5. Erwägungen:

5.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer Gartenhütte der vorliegenden Größe schon durch das Gewicht des Daches und das Eigengewicht der Außenmauern eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden gegeben. Dass eine solche oder ähnliche Werkzeughütte als Bausatz in einem Baumarkt gekauft werden und ohne besondere Fachkenntnisse aufgestellt werden könne, vermag an dem Umstand nichts zu ändern, dass in einem derartigen Fall, ähnlich einem Fertigteilhaus, die erforderlichen bautechnischen Kenntnisse nicht primär am Ort der Aufstellung, sondern zum Teil bereits anlässlich der serienmäßigen Herstellung eingebracht werden (VwGH 25.02.2005, 2002/05/0764 mwN).

5.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss als Voraussetzung für einen Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 die Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages gegeben sein (vgl. VwGH 25.09.2019, Ra 2019,05/0050, mwN).

Wie unter Pkt. 3.3. (vgl. hierzu Pkt. 4.4.) festgestellt, liegt im vorliegenden Fall der Errichtungszeitpunkt des Bauwerkes im Zeitraum zwischen 1999 und 2004. Auch nach der in diesem Zeitraum anzuwendenden Rechtslage nach der NÖ BauO 1996 handelte es sich gegenständlich um ein bewilligungspflichtiges Bauwerk.

5.3. Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das gegenständliche Gebäude mit dem Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde I. Instanz vom 18. Jänner 2018, Zl. *** bewilligt worden sei, ist diesbezüglich folgender Spruchpunkt auszulegen:

„I. Dem Antrag gern. § 70 Abs. 6 der NÖ Bauordnung 2014 von Frau A vom 01.03.2016. ha. eingelangt am 03.03.2016, zuletzt ergänzt am 05.01 2018, wird stattgegeben, das bestehende Objekt gilt, gemäß den eingereichten Bestandsplänen als bewilligt:

Aufgrund des vorgelegten Teilungsplanes (GZ. *** vom 28.04.2017) wurde die lagerichtige Ausführung bestätigt und kann daher nach Vorlage der Fertigstellungsanzeige (formaler Rechtsakt) die Akte abgeschlossen werden.

Die Fertigstellungsanzeige ist innerhalb von 8 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides der Baubehörde vorzulegen“.

5.3.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides weder maßgebend, wie sie die Behörde – im Nachhinein – verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand, sondern wie ihr Inhalt objektiv zu verstehen ist (VwGH 24.09.2015, 2012/07/0167, mwN). Im Zweifel ist der Inhalt des Spruches an den für ihn maßgebenden generellen Vorschriften zu messen (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2016/08/0082; 24.09.2015, 2012/07/0167, jeweils mwN). Bei dieser objektiven Auslegung stellt der Wortlaut des Spruches Anfang und Grenze dar (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2014/05/0272).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehen weder aufgrund des objektiven Erklärungswertes, wonach die Bewilligung auf den eingereichten Bestandsplan abstellt – auf dem das gegenständliche Bauwerk nicht eingezeichnet ist – und lediglich im Hinblick auf die lagerichtige Ausführung auf den Teilungsplan Bezug genommen wird, noch aufgrund der Vorschriften der NÖ BO 2014, weil § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 alleine auf „Gebäude im Bauland“ für die eine Baubewilligung besteht, von der vor mehr als 30 Jahren abgewichen wurde, abstellt, das gegenständliche Bauwerk jedoch im Zeitraum zwischen 1999 und 2004 im Grünland errichtet wurde, Zweifel, dass das vorliegende Bauwerk nicht Gegenstand des Bescheides des Bürgermeisters als Baubehörde I. Instanz vom 18. Jänner 2018, Zl. *** war.

5.3.2. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn man davon ausgehen würde, dass aufgrund des Bescheides des Bürgermeisters als Baubehörde I. Instanz vom 18. Jänner 2018, Zl. *** ein baurechtlicher Konsens bestehen würde, das gegenständliche Gebäude im Hinblick auf Lage und Größe wesentlich vom im Teilungsplan eingezeichneten Objekt abweicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird eine Baubewilligung für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hiervon eine neuerliche Bewilligung erfordert (vgl. VwGH 13.04.2023, Ra 2022/05/0193 mwN). Vor diesem Hintergrund wäre ein mit Bescheid des Bürgermeisters als Baubehörde I. Instanz vom 18. Jänner 2018, Zl. *** erteilter Konsens nunmehr untergegangen, zumal bereits aufgrund des einheitlichen, durchgehenden Dachs des Gebäudes eine technische Trennbarkeit von einem – gegenständlich nicht vorliegenden – bestehenden Konsens unmöglich ist (vgl. VwGH 31.03.2005, 2004/05/0014 mwN).

5.4. Die Erfüllungsfrist zur Durchführung eines Abbruchauftrages gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 hat angemessen zu sein. Dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die vorgeschriebene Leistung nach Lage des konkreten Falles aus objektiver Sicht erbracht werden kann (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0076; 19.05.1994, 92/07/0067, jeweils mwN). Vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgebrachten Gründe erscheint im Rahmen einer einzelfallbezogenen Beurteilung die – auch von der belangten Behörde nicht bestrittene – Frist von zehn Monaten als angemessen.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, zumal gegenständlich vor allem Fragen im Rahmen der nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommenen Beweiswürdigung zu beantworten waren, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. VwGH 13.11.2020, Ra 2020/07/0101; 06.08.2020, Ra 2020/02/0156 mwN; 26.05.2015, Ra 2014/01/0175) und die Entscheidung im Übrigen auf einer, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende einzelfallbezogenen Beurteilung beruht (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0211), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

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