LVwG N LVwG-AV-609/001-2022

LVwG-AV-609/001-2022Landesverwaltungsgericht21.09.2023

Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenverbot; Gefährdungsprognose;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-609/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.609.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch Herrn RA B in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 14.03.2022, Zl. ***, betreffend Ausspruch eines Verbotes hinsichtlich des Besitzes von Waffen und Munition (Waffenverbot) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben sowie das Verfahren auf Erlassung eines Waffenverbotes eingestellt.

2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz –VwGVG

§ 12 Waffengesetz 1996 – WaffG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen dem Beschwerdeführer den Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass am 13.11.2021 zwischen 14:00 Uhr und 17:00 Uhr Beamte der Landespolizeidirektion Wien eine Überwachung einer angemeldeten Versammlung „***“ in *** vorgenommen hätten. Der Beschwerdeführer habe daran teilgenommen (wobei die NÖ Landesflagge umgehängt gewesen wäre). Zumindest zweimal habe er dabei die rechte Hand nach oben gehoben und die Hand zu einer Faust geballt. Diese Bewegung habe zwar nicht eindeutig als Hitlergruß eingeordnet werden können, doch habe aus dem gesamten Verhalten (Salutieren, Gehen im Takt der Trommler im „kurzen Schritt“) eine mögliche Affinität zum Nationalsozialismus vermutet werden können.

Des Weiteren habe der Beschwerdeführer am 10.04.2020 in *** an einer Corona-Demonstration teilgenommen, im Zuge dieser Demonstration sei es auch zu Festnahmen gekommen und wäre der Beschwerdeführer offensichtlich nicht mit der polizeilichen Maßnahmensetzung einverstanden gewesen. Aus diesem Grunde habe er nach einem Anlauf auf einen Polizeibeamten eingetreten, der gerade am Boden kniete. Der Beschwerdeführer habe mit dem gestreckten Bein zweimal in den unteren Bereich des Rückens des Polizisten getreten. Eine Verletzung sei dadurch nicht hervorgerufen worden, da der Polizist einen Schlagschutz getragen habe. Dies habe durch einen weiteren Polizisten wahrgenommen werden können. Daraufhin sei auch der Beschwerdeführer nach den §§ 170, 171 StPO festgenommen worden.

Das diesbezügliche gerichtliche Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 15, 269 Abs. 1 zweiter Fall, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB sei gemäß §§ 201 Abs. 5 StPO iVm 198 und 199 StPO endgültig eingestellt worden.

Unter Heranziehung von § 12 Abs. 1 und 3 WaffG ist die belangte Verwaltungsbehörde im Rahmen der vorzunehmenden Prognoseentscheidung zum Ergebnis gelangt, dass aufgrund bestimmter Tatsachen (Aggressionspotenzial) die Annahme gerechtfertigt sei, dass der Beschwerdeführer künftig durch leichtfertiges oder missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides, Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einstellung des Verfahrens auf Verhängung eines Waffenverbotes.

Begründet wird die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die im bekämpften Bescheid unterstellte mögliche Affinität zum Nationalsozialismus entschieden zurückgewiesen werde. Wenn er (der Beschwerdeführer) im Takt der Trommler gegangen sei, so sei dies auf seine Ausbildung bei der Feuerwehr bzw. Bundesheer zurückzuführen, die Bewegung mit der rechten Hand über den Kopf, wobei die rechte Hand zur Faust geballt gewesen sei, sei für Demonstranten geradezu typisch und habe mit dem „Hitlergruß“ überhaupt nichts gemein. Die unterstellte Affinität zum Nationalsozialismus entbehre jeglicher tatsächlicher Grundlage und werde auf das Schärfste zurückgewiesen.

Die Zustimmung zu einem diversionellen Vorgehen bedeute keineswegs ein Geständnis, sondern liege lediglich eine Verantwortungsübernahme iSd Zugeständnisses vor, dass der Beschwerdeführer möglicherweise anders agieren hätte sollen und hiedurch der Geschehensablauf zumindest dem Beschwerdeführer betreffend verhindert werden hätte können. Tatsächlich sei das Verhalten der einschreitenden Polizeibeamten als unangemessen empfunden worden, es sei lediglich passiver Widerstand geleistet worden. Sollte es zu körperlichen Berührungen mit einem Polizeibeamten gekommen sein, so wären diese nicht mit dem Vorsatz geschehen, den Polizeibeamten zu verletzen. Auch sei eine Verletzung tatsächlich nicht eingetreten, die behaupteten Tritte habe der Polizeibeamte nicht einmal selbst wahrgenommen. Das Gericht habe ihm mitgeteilt, dass sein Fehlverhalten schon darin gelegen sein würde, dass er besser einen größeren Abstand zum unmittelbaren Vorfallsgeschehen einhalten hätte sollen.

Das Vorliegen einer schweren Schuld im Sinne eines auffälligen Handlungs- und Gesinnungsunwertes sei vom Gericht verneint worden, weshalb der Beschwerdeführer sich letzten Endes auf Anleitung des Gerichtes dazu bereiterklärt habe, der diversionellen Vorgangsweise zuzustimmen, da diese Vorgangsweise für ihn keinerlei Einschränkungen bzw. Folgen haben würde.

Die vom Gericht vorgenommene Gefährlichkeitsprognose sei völlig zutreffend, zumal der Beschwerdeführer Zeit seines Lebens, sohin 55 Jahre, sich stets wohlverhalten habe und auch keine Verurteilungen aufweise, ebenso wenig würden negative Erfahrungen mit der Polizei aufliegen. In der 40-jährigen Laufbahn als Beamter habe sich der Beschwerdeführer weder privat noch dienstlich etwas zu Schulden kommen lassen, die Waffen wären stets ordentlich verwahrt gewesen und gäbe es auch keine bestimmten Tatsachen, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit und Freiheit von anderen Menschen und fremdes Eigentum gefährdet werden könnte.

Die von der belangten Verwaltungsbehörde im bekämpften Bescheid zitierten Entscheidungen, insbesondere jene des Verwaltungsgerichtshofes, würden sich auf andere Sachverhalte beziehen und könnten auf den gegenständlichen Fall nicht angewendet werden. Auch wenn ein Freispruch oder ein diversionelles Vorgehen für die Verwaltungsbehörde keine Bindungswirkung entfalte, so müsse die Behörde dennoch sich an die vom Gericht aufgenommenen und überprüften Tatsachen halten und diese Tatsachen einer schlüssigen Gefährdungsprognose zu Grunde legen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 30.08.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in dieser erfolgte eine Beweisaufnahme durch Einsicht in den gesamten Verwaltungsakt und Verlesung des Hv-Protokolles des LG für Strafsachen *** vom 01.07.2021 zur Zl. *** sowie die Beschlüsse desselben Gerichtes zur selben Zahl vom 28.07.2021 und 17.12.2021, durch Einvernahme des Beschwerdeführers und Vorbringen des Beschwerdeführervertreters.

Darüber hinaus wurde noch Beweis erhoben durch Einsicht in folgende vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden:

Kopie des Dienstausweises Nr. *** der C, Zeugnis der D über die mit ausgezeichnetem Erfolg abgelegte Forstfacharbeiterprüfung (Datum des Zeugnisses: 28.03.2023). Vorgelegt wurden weiters das Original des Facharbeiterbriefs vom 28.03.2023 und ein Anmeldeformular für den Zertifikatslehrgang Pädagogik vom 11.05.2023.

Auf Grund dieser Beweisaufnahme ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Am 13.11.2021 nachmittags fand in *** in Niederösterreich eine angemeldete Versammlung (Demonstration) zum Thema „***“ statt, der Ursprung dieser Versammlung war am *** in ***. Zur Absicherung und Begleitung des Demonstrationszuges waren Polizeikräfte vor Ort.

Der Beschwerdeführer hat an dieser Demonstration teilgenommen.

Bereits zuvor (am 10.04.2020) hat der Beschwerdeführer bei einer in *** durchgeführten Demonstration teilgenommen und dabei gegen den Rücken eines am Boden befindlichen Polizisten, der gerade mit einem weiteren Polizisten einen Demonstrationsteilnehmer fixierte und versuchte die Handschellen anzulegen, getreten.

Der Polizist, gegen dessen Rücken der Beschwerdeführer getreten hat, trug eine Schutzausrüstung (Schlagschutz), eine Verletzung ist durch die Tritte nicht entstanden, der Polizist hat die Tritte nicht einmal wahrgenommen.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer wegen des vorbeschriebenen Verhaltens von Polizeikräften zu Boden gebracht und festgenommen.

Im Rahmen der am 01.07.2021 durchgeführten Hauptverhandlung vor dem LG für Strafsachen *** wegen §§ 15, 269 Abs. 1 zweiter Fall StGB, §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB hat der Beschwerdeführer ein Diversionsangebot angenommen, worauf die Hauptverhandlung auf unbestimmte Zeit zur Bestimmung einer geeigneten Einrichtung und im Anschluss Erbringung der gemeinnützigen Leistungen im Ausmaß von 60 Stunden sowie zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages von € 115,00 binnen 14 Tagen, vertagt wurde.

Mit Beschluss des LG für Strafsachen *** vom 28.07.2021 wurde das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen § 15 StGB, § 269 Abs. 1 zweiter Fall StGB, § 15 StGB, §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 StGB gemäß §§ 201 Abs. 1 StPO iVm 198 und 199 StPO zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen bei der gemeinnützigen Einrichtung USV *** im Ausmaß von 60 Stunden binnen einer Frist von sechs Monaten, vorläufig eingestellt. Begründet wurde dieser Beschluss im Wesentlichen mit der Unbescholtenheit des Angeklagten, mit dem Umstand, dass dieser zur Tat hinreichend stehe und er einer diversionellen Erledigung auch zugestimmt habe. Es liege keine schwere Schuld des Angeklagten vor, ein ungewöhnlicher Handlungs- und/oder Gesinnungsunwert sei nicht zu erkennen. Auch sei der Vorfall gänzlich ohne Verletzungsfolgen für den einschreitenden Beamten geblieben. Die im Strafverfahren zu Grunde liegenden Vorwürfe stünden mit dem bisherigen Lebenswandel des Angeklagten im Widerspruch.

Mit weiterem Beschluss des LG für Strafsachen *** vom 17.12.2021, ***, wurde das Strafverfahren endgültig eingestellt.

Der Beschwerdeführer befand sich ab 1985 bis 2021 im Aktivstand als Beamter der C, seit 2021 befindet er sich in Beamtenkarenz. Er hat mittlerweile die Forstfacharbeiterprüfung mit ausgezeichnetem Erfolg abgelegt (Zeugnis vom 28.03.2023). Weiters besitzt er mittlerweile die Berechtigung die Berufsbezeichnung „Facharbeiter Forstwirtschaft“ zu führen, da er sich nach den Vorschriften der NÖ Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung einer entsprechenden Ausbildung unterzogen hat. Mittlerweile liegt auch eine Anmeldung bei der Landwirtschaftskammer NÖ für den Zertifikatslehrgang „Pädagogik“ hinsichtlich des Beschwerdeführers vor.

Dieser Sachverhalt stützt sich auf nachfolgende Beweiswürdigung:

Hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer gegen den Rücken eines Polizisten bei einer in *** stattgefundenen Demonstration getreten hat oder nicht stützt sich das erkennende Verwaltungsgericht nicht nur auf die im Verwaltungsakt einliegende Anzeige sondern insbesondere auf den Strafakt des LG für Strafsachen *** zur Zl. ***. Im Rahmen der am 01.07.2021 durchgeführten Hauptverhandlung hat ein als Zeuge einvernommener Polizist unmissverständlich und klar das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Demonstration geschildert, sodass kein Zweifel daran besteht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich zweimal gegen den Rücken eines Polizisten getreten hat.

Hinsichtlich der Frage der Heftigkeit dieser Tritte ist im Rahmen der Beweiswürdigung davon auszugehen, dass diese als gering einzustufen ist, da der betroffene Polizist – wenn auch mit Schutzkleidung – die Tritte nicht einmal bemerkt hat und ohne Verletzungen geblieben sind.

Im Übrigen ist der festgestellte Sachverhalt unbestritten und deckt sich auch mit der unbedenklichen Aktenlage.

In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 12 Abs. 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Dies bedeutet im Ergebnis, dass mit einem Waffenverbot nicht der Besitz einzelner Waffen oder Munitionsteile sondern allgemein der Besitz aller Waffen und aller Munition verboten ist. Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der in § 12 Abs. 1 WaffG bezeichneten Art. Tatbildlich ist die Prognose einer Gefährdung von taxativ aufgezählten geschützten Rechtsgütern durch missbräuchliche Waffenverwendung. Die Prognose muss sich auf eine objektivierbare Prognosebasis stützen können. Rechtsfolge ist das Verbot des Besitzes von Waffen und Munition.

Nach der diesbezüglichen Judikatur ist bei dem dem Waffengesetz innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen.

Tatbildlich sind nur Gefahren für die Rechtsgüter Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum und nur Gefahren, die für diese geschützten Rechtsgüter durch den Missbrauch von Waffen drohen.

Da es sich bei einer Entscheidung nach § 12 Abs. 1 WaffG um eine Prognoseentscheidung (Annahme) handelt muss aus dem bisherigen Verhalten die Prognose zulässig sein, dass der Betroffene in der Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch geschützte Rechtsgüter gefährden werde.

Hinsichtlich der am 13.11.2021 nachmittags in *** stattgefundenen Demonstration hat die belangte Verwaltungsbehörde u.a. herangezogen, dass der Beschwerdeführer mindestens zweimal die rechte Hand nach oben gestreckt und dabei seine Hand zu einer Faust geballt habe. Auch wenn diese Bewegung zwar nicht eindeutig als Hitlergruß eingeordnet werden könne, so habe aus dem gesamten Verhalten (wiederholtes Salutieren und Gehen im Takt der Trommler im „kurzen Schritt“) auf eine mögliche Affinität zum Nationalsozialismus vermutet werden können.

Zunächst ist unmissverständlich darauf zu verweisen, dass mit dem bloßen Strecken der rechten Hand nach oben und einer allfälligen Ballung der Hand zu einer Faust weder gesichert auf eine Affinität zum Nationalsozialismus noch eine seriöse Prognose in Richtung Missbrauch von Waffen getroffen werden kann. Gleiches gilt für ein „Salutieren“ und für das „Gehen im Takt“ der Trommler. Selbst die belangte Verwaltungsbehörde spricht nur von einer Vermutung zur möglichen Affinität zum Nationalsozialismus. „Vermutungen für eine mögliche Affinität“ können in einem rechtsstaatlich geführten Verfahren keine taugliche Grundlage für ein behördliches Waffenverbot darstellen.

Hinsichtlich des Vorfalles am 10.04.2020 in *** ist zunächst darauf zu verweisen, dass dieser Vorfall rund 3,5 Jahre zurückliegt. Wenngleich seitens des Landes-verwaltungsgerichtes Niederösterreich kein Zweifel daran besteht, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gegen einen Polizisten getreten hat, so ist dennoch zu berücksichtigen, dass die Heftigkeit der beiden Tritte nur eine sehr geringe gewesen sein muss, zumal der betroffene Polizist – wenn auch mit Schutzkleidung – den Vorfall gar nicht bemerkt hat und überdies ohne Verletzung geblieben ist. Auch hat im diesbezüglichen gerichtlichen Strafverfahren das Strafgericht eine schwere Schuld verneint und ist dieser Vorfall einer diversionellen Erledigung zugeführt worden.

Weitere für ein allfälliges Waffenverbot zu berücksichtigende Umstände sind weder vor noch nach dem 10.04.2020 auf Seite des Beschwerdeführers aufgetreten.

Der Beschwerdeführer ist seit 16.03.1988 im Besitz einer Waffenbesitzkarte mit der Nr. ***, Beanstandungen irgendeiner Art wegen eines Fehlverhaltens des Beschwerdeführers in waffenrechtlicher Hinsicht hat es bis dato nicht gegeben. Auch darf es bei der vorzunehmenden Prognose keinen Unterschied machen, ob die betreffende Person bisher Waffen legal besessen oder keine Waffen besessen hat.

Wenngleich – wie bereits dargelegt – hinsichtlich des Schutzzweckes nach § 12 WaffG ein strenger Maßstab anzuwenden ist, ist aus derzeitiger Sicht (Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung) aufgrund des Vorfalles vom 10.04.2020 eine gesicherte Prognose dahingehend, dass der Beschwerdeführer in Hinkunft Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden und dabei eine Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum bewirken könnte, nicht möglich. Der bekämpfte Bescheid war daher ersatzlos zu beheben und das Verfahren zur Erlassung eines Waffenverbotes einzustellen.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.

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