LVwG N LVwG-AV-2276/001-2023

LVwG-AV-2276/001-2023Landesverwaltungsgericht21.09.2023

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Führerschein; Ausstellung; ausländische Lenkberechtigung; Klasse;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2276/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2276.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, gegen den für die Beschwerdeführerin am 25. Juli 2023 von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zur Führerscheinnummer *** ausgestellten und von der Beschwerdeführerin am 01. August 2023 übernommenen Führerschein nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der Beschwerdeführerin ein Führerschein für die Klassen AM, A1, A, B, BE und F auszustellen ist.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Antrag vom 12.07.2023 beantragte die Beschwerdeführerin A, geb. ***, als Staatsangehöriger Kroatiens bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die Erteilung der österreichischen Lenkberechtigung für die Klassen AM, B, C1, BE, C1E und F in Form des Austausches ihres deutschen EWRFührerscheines. Die Beschwerdeführerin legte dazu den auf sie lautenden deutschen Führerschein mit der Führerscheinnummer ***, ausgestellt vom Landratsamt *** am 19.06.2000 vor.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 26.07.2023 wurde der Beschwerdeführerin der Führerschein zur Führerscheinnummer ***, ausgestellt am 25.07.2023, für die Klassen AM, A1, A, B und BE übermittelt und der Führerschein von der Beschwerdeführerin am 01.08.2023 übernommen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit der der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten am 03.08.2023 per E-Mail rechtzeitig übermittelten Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin eindeutig erkennbar, dass ihr österreichischer Führerschein zusätzlich auch für die Klassen C1, C1E und F erteilt werde.

Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass im österreichischen Führerschein nicht die Klassen C1, C1E und F mit übertragen worden wären. Von der Landespolizeidirektion Niederösterreich sei einem der Beschwerdeführerin deutschen Bekannten, der bereits länger in Österreich ansässig sei, ebenfalls der Führerschein am 24.07.2023 ausgestellt worden, wobei dieser seinen Führerschein 2 Jahre vor der Beschwerdeführerin gemacht habe, sodass er im Besitz der gleichen Führerscheinklassen wie die Beschwerdeführerin gewesen sei. Er habe dazu keine weiteren Auflagen in seinen österreichischen Führerschein bekommen.

Angesichts der unterschiedlichen Behandlungen im Zuge der Übertragung des Führerscheines stelle sich die Frage, wonach dies bemessen werde, etwa an unterschiedlichen Ausstellungsbehörden, deren Bemessen eigentlich einheitlich sein sollte, oder am Geschlecht der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin bitte daher um Überprüfung und Aufklärung.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 07.08.2023 legte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vorgelegten Verwaltungsakt.

4. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin A, geboren am ***, ist Staatsangehöriger Kroatiens und war bis zuletzt im Besitz eines vom Landratsamt *** am 19.06.2000 ausgestellten deutschen Führerscheines für die Klassen AM, B, C1, BE, C1E und F. Die Beschwerdeführerin war vom 08.06.2015 bis zum 02.02.2016 in Österreich nebenwohnsitzgemeldet und ist seit dem 02.02.2016 durchgehend bis dato in Österreich hauptwohnsitzgemeldet.

Mit Antrag vom 12.07.2023 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten als zuständige Wohnsitzbehörde den Austausch ihres deutschen Führerscheines in einen österreichischen Führerschein eben für die Klassen AM, B, C1, BE, C1E und F.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 26.07.2023 wurde der Beschwerdeführerin der österreichische Führerschein zur Führerscheinnummer ***, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten am 25.07.2023, für die Klassen AM, A1, A, BE und BE übermittelt.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist insgesamt unstrittig und ergibt sich auch aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.07.2023, aus der Auskunft aus dem Zentralen Melderegister und aus dem deutschen und dem nunmehr verfahrensgegenständlichen österreichischen Führerschein der Beschwerdeführerin.

6. Rechtslage:

Folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG:

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 1 Abs. 4 Führerscheingesetz (FSG):

„(4) Eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates erteilte Lenkberechtigung ist einer Lenkberechtigung gemäß Abs. 3 gleichgestellt. Das Lenken von Kraftfahrzeugen mit einer solchen Lenkberechtigung ist jedoch nur zulässig, wenn der Lenker das in § 6 Abs. 1 genannte Mindestalter erreicht hat. Für die Anerkennung der Klasse B ist die Vollendung des 17. Lebensjahres ausreichend. Eine von einem EWR-Staat erteilte Lenkberechtigung gilt als österreichische Lenkberechtigung, wenn der Besitzer dieser Lenkberechtigung seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt oder solange er seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist nur im Rahmen der Bestimmungen des § 23 zulässig.“

§ 20 Führerscheingesetz (FSG):

„(1) Eine Lenkberechtigung für die Klasse C(C1) oder D(D1) darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Eine Lenkberechtigung für die Klasse CE(C1E) oder DE(D1E) darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse C(C1) oder D(D1) ist. Werden gleichzeitig mehrere Lenkberechtigungsklassen beantragt, wobei der Besitz einer Lenkberechtigungsklasse die Voraussetzung für den Erwerb der anderen Klasse(n) darstellt, so muss der Antragsteller die theoretische und praktische Fahrprüfung für diese erstgenannte Klasse bestanden haben, bevor er zur praktischen Fahrprüfung für die andere(n) Klasse(n) zugelassen wird. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse C(CE) und/oder D(DE) darf bereits mit dem Erreichen des für die Klasse C1(C1E) bzw. D1(D1E) vorgesehenen Mindestalters abgelegt werden, die Erteilung der jeweiligen Lenkberechtigung darf aber erst mit Erreichen des in § 6 Abs. 1 vorgesehenen Mindestalters erfolgen.

(2) Eine Lenkberechtigung für die Klasse C oder CE darf außerdem nur erteilt werden, wenn der Antragsteller

1. das 21. Lebensjahr vollendet hat,

2. das 18. Lebensjahr vollendet hat und Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß § 19 GütbefG ist,

3. das 18. Lebensjahr vollendet und den Lehrberuf „Berufskraftfahrer“ gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit,

BGBl. II Nr. 190/2007, (Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin-Ausbildungsordnung) erfolgreich abgeschlossen hat oder

4. das 18. Lebensjahr vollendet hat ausschließlich zum Zweck des Lenkens folgender Fahrzeuge:

a) die von den Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften selbst oder unter deren Aufsicht verwendet werden;

b) mit denen bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße gemacht werden.

(3) Eine Lenkberechtigung für die Klasse D und DE darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller für die Leistung Erster Hilfe entsprechend ausgebildet ist. Weiters darf eine Lenkberechtigung für die Klassen D oder DE bereits mit Vollendung des 21. Lebensjahres erteilt werden, wenn

1. die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 4 lit. a oder b vorliegen oder

2. der Antragsteller Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß § 14b Abs. 1 des GelverkG oder § 44b Abs. 1 des KflG ist.

(4) Fahrzeuge der Klasse C und D dürfen nur von einem Lenker in Betrieb genommen und gelenkt werden, bei dem der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.

(5) Die Gültigkeit einer in einem anderen EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung für die Klasse C(C1) oder D(D1) endet im Fall einer Verlegung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich zu dem im Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt, jedoch spätestens fünf Jahre nach Verlegung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Von der Beschwerdeführerin wurde Beschwerde gegen den von ihr am 01.08.2023 übernommenen Führerschein erhoben. Eine ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnete schriftliche Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages der Beschwerdeführerin liegt nicht vor. Allerdings beinhaltet – wie der Verwaltungsgerichtshof auch bereits wiederholt festgehalten hat (vgl. etwa VwGH 09.09.2020, Ro 2020/22/0010; VwGH 19.05.2021, Ra 2020/22/0133) – die Ausstellung eines Führerscheines auch die (positive) Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen dafür. Der Ausstellung eines Führerscheines kommt daher normativer Charakter zu und handelt es sich bei der Ausstellung eines Führerscheines um einen Bescheid, der mit Beschwerde anfechtbar ist. Die Beschwerde ist demnach gegenständlich formal zulässig.

Mit dem hier verfahrenseinleitenden Antrag begehrte die Beschwerdeführerin den Austausch ihres deutschen Führerscheines in einen österreichischen Führerschein. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines deutschen Führerscheines ist bzw. war. Grundsätzlich ist eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates erteilte Lenkberechtigung wie gegenständlich einer Lenkberechtigung gemäß Abs. 3 gleichgestellt. Begründet allerdings der Inhaber eines gültigen Führerscheines seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der den Führerschein ausgestellt hat, so kann gemäß Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG der Aufnahmemitgliedstaat seine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gültigkeitsdauer des Führerscheines auf den Führerscheininhaber anwenden.

Gemäß § 20 Abs. 5 FSG endet die Gültigkeit einer in einem anderen EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung für die Klasse C(C1) oder D(D1) im Fall einer Verlegung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich zu dem im Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt, jedoch spätestens fünf Jahre nach Verlegung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz – selbst wenn zu ihren Gunsten erst die Meldung als Hauptwohnsitz herangezogen wird – spätestens am 02.02.2016 nach Österreich verlegt hat, sodass gemäß § 20 Abs. 5 FSG die Gültigkeit ihrer deutschen Lenkberechtigung für die Klasse C bzw. C1 und damit unter zusätzlicher Zugrundelegung des Abs. 1 2. Satz leg. cit., wonach eine Lenkberechtigung für die Klasse CE(C1E) nur erteilt werden darf, wenn der Antragsteller im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse C(C1) ist, auch für die Klasse C1E spätestens am 02.02.2021 von Gesetzes wegen endete. Damit konnte der Beschwerdeführerin auch nicht mehr ein Führerschein für die Klassen C1 und C1E ausgestellt werden.

Soweit die Beschwerdeführerin auf einen Parallelfall verweist, wonach in diesem sehr wohl der Führerschein für diese Klassen ausgestellt worden sei, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass von anderen Behörden entschiedene Verfahren gegenständlich nicht präjudiziell wären. Abgesehen davon wurde erst durch die 14. FSG-Novelle infolge der generellen Vereinheitlichung der Gültigkeitsdauer für die Klasse C1 mit jener der Klasse C die Gültigkeitsdauer einer ausländischen EWRLenkberechtigung für die Klasse C1 von 10 auf 5 Jahre verkürzt. Auf Basis des Vertrauensschutzes wurde deshalb die fünfjährige Frist erst dann angewendet, wenn der Wohnsitz in Österreich nach dem 19.01.2013 begründet wurde (vgl. auch BMVIT 18.01.2013, 171.304/2-IV/ST4/13).

Was allerdings die Lenkberechtigung der Klasse F betrifft, ist eben diese von den Regelungen des § 20 Abs. 5 FSG nicht betroffen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin nicht die Voraussetzungen eben dieser Lenkberechtigung erfülle und ergibt sich vielmehr aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der deutsche Führerschein der Beschwerdeführerin auch die Klasse F beinhaltete. In diesem Zusammenhang war sohin der Beschwerde Folge zu geben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen ließen, dass aufgrund der bestehenden Bindungswirkung an die Strafverfügung eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden. Im Übrigen wurde auch von keiner der Parteien einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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