LVwG N LVwG-AV-813/001-2023

LVwG-AV-813/001-2023Landesverwaltungsgericht20.09.2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; unselbständig Erwerbstätiger; Sache des Verfahrens; Verspätung; Zuständigkeit; Weiterleitung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-813/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.813.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde der A GmbH gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 19. Jänner 2023, Zl. ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG 1950) wegen Verspätung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz 2014 - VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Aus dem Inhalt des von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsaktes und dem Vorbringen der A GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ergibt sich für das gegenständliche gerichtliche Beschwerdeverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:

Mit ihrem rechtskräftigen Bescheid vom 8. Februar 2022, Zl. *** sonderte die belangte Behörde Herrn B, ein Dienstnehmer der Beschwerdeführerin, aufgrund des Verdachtes einer COVID-19-Erkrankung ab dem 7. Februar 2022 in ***, *** ab.

Mit E-Mail vom 17. März 2022, welches bei der Vergütungsbehörde in *** (***) um 11:01 Uhr einlangte, übermittelte die Beschwerdeführerin ihren verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vergütung nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (im Folgenden: EpiG 1950) für ihren Dienstnehmer B für den Absonderungszeitraum vom 8. Februar 2022 bis zum 13. Februar 2022 in der Höhe von € *** an die Vergütungsbehörde in ***, da ihr Unternehmenssitz im Bundesland *** in der ***, *** liegt.

Die Vergütungsbehörde in *** (***) leitete sodann mit E-Mail vom 18. Jänner 2023, 10:49 Uhr, den verfahrensgegenständlichen Vergütungsantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 6 Abs. 1 AVG zur weiteren Bearbeitung an die belangte Behörde zuständigkeitshalber weiter, da die verfahrensgegenständliche Maßnahme nach dem EpiG 1950, nämlich die Absonderung des Herrn B, von der belangten Behörde getroffen wurde.

Mit Bescheid vom 19. Jänner 2023, Zl. ***, wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Vergütungsantrag der Beschwerdeführerin gemäß §§ 33 und 49 Abs. 1 EpiG 1950 als verspätet ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin, Herr B, für den Zeitraum vom 8. Februar 2022 bis zum 13. Februar 2023 behördlich abgesondert war. Da die behördliche Absonderungsmaßnahme mit Ablauf des 13. Februar 2022 endete, der verfahrensgegenständliche Vergütungsantrag bei ihr jedoch erst am 18. Jänner 2023, und somit nach Ablauf der Antragsfrist von drei Monaten, einlangte, war dieser spruchgemäß als verspätet abzuweisen.

Die Bestimmungen der §§ 49 Abs. 4 und 50 Abs. 29 EpiG 1950, wonach ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß § 49 Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), als rechtzeitig eingebracht gilt, beziehen sich nur auf jene Fälle, bei welchen der Antrag auf Vergütung fristgerecht spätestens am 17. März 2022 bei der örtlich unzuständigen Behörde eingebracht wurde, was im gegenständlichen Fall nicht vorliegt.

Ein Parteiengehör zu ihrer angenommenen Verspätung in Form eines Verspätungsvorhaltes an die Beschwerdeführerin räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin in ihrem behördlichen Verfahren nicht ein.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin, dass sie den verfahrensgegenständlichen Vergütungsantrag nach § 32 EpiG 1950 bereits am 17. März 2022 bei der Vergütungsbehörde in *** einbrachte. Da ihr Unternehmenssitz und Dienstort *** ist, stellte sie ihre Vergütungsanträge immer bei der Vergütungsbehörde in *** und es wurde ihr niemals mitgeteilt, dass für ihre abgesonderten Mitarbeiter die Vergütungsbehörde in Niederösterreich zuständig ist.

Im gegenständlichen Fall brachte sie den verfahrensgegenständlichen Vergütungsantrag jedoch dennoch fristgerecht, nämlich am 17. März 2022, bei der örtlich unzuständigen Vergütungsbehörde in *** ein, womit dieser bei der belangten Behörde am 18. Jänner 2023 gemäß § 50 Abs. 29 EpiG 1950 dennoch rechtzeitig einlangte, sodass dieser Vergütungsantrag nicht als verspätet abgewiesen werden darf, weswegen sie die Vergütung in beantragter Höhe einforderte.

Ihrer Beschwerde legte die Beschwerdeführerin ein E-Mail vom 17. März 2022, gesendet von ihr an die Vergütungsbehörde in *** (***), um 11:00:48 Uhr, bei, wobei sie mit diesem E-Mail den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vergütung nach § 32 EpiG 1950 für ihren Dienstnehmer B für den Absonderungszeitraum vom 8. Februar 2022 bis zum 13 Februar 2022 in der Höhe von € *** stellte.

Weiters legte die Beschwerdeführerin das von der Vergütungsbehörde in *** (***) vom 18. Jänner 2023, um 10:49 Uhr, an die belangte Behörde gesendete E-Mail bei, in welcher diese den verfahrensgegenständlichen Vergütungsantrag der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde gemäß § 6 Abs. 1 AVG zur weiteren Bearbeitung zuständigkeitshalber weiterleitete, da die verfahrensgegenständliche Maßnahme nach dem EpiG 1950, nämlich die Absonderung des Herrn B, von der belangten Behörde getroffen wurde.

Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:

Zu Spruchpunkt 1.:

Vorweg verweist das erkennende Gericht auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 28. August 2017, Zl. Ra 2016/03/0078, sowie VwGH vom 28. November 2022, Zl. Ro 2022/09/0003), wonach „Sache“ im Beschwerdeverfahren vor dem erkennenden Gericht diejenige Angelegenheit ist, die den Gegenstand des behördlichen Verfahrens und des abschließenden Bescheides gebildet hat. Entscheidet nämlich das erkennende Gericht in einer Angelegenheit, die noch nicht oder nicht in der vom erkennenden Gericht in Aussicht genommenen rechtlichen Art Gegenstand des behördlichen Verfahrens war, erstmals inhaltlich z.B. in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes und ist diese Entscheidung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit behaftet (vgl. u.a. VwGH vom 28. Mai 2019, Zl. Ra 2016/22/0011, sowie VwGH vom 24. Mai 2022, Zl. Ra 2022/22/0039), weil dadurch der sachlichen Prüfung des verfahrensgegenständlichen Vergütungsantrages der Beschwerdeführerin und damit der Beschwerdeführerin eine Instanz genommen würde (vgl. u.a. VwGH vom 18. Dezember 2014, Zl. Ra 2014/07/0002, sowie VwGH vom 9. März 2023, Zl. Ra 2020/07/0121, sowie VwGH vom 21. Juni 2023, Zl. Ra 2023/07/0073).

Im gegenständlichen behördlichen Verfahren hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Vergütungsantrag der Beschwerdeführerin wegen Verspätung abgewiesen, sodass Gegenstand dieses gerichtlichen Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage ist, ob die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages der Beschwerdeführerin wegen Verspätung rechtmäßig erfolgte (vgl. u.a. VwGH vom 24. Oktober 2008, Zl. 2008/02/0186, sowie VwGH vom 17. September 2021, Zl. Ra 2021/02/0175, sowie VwGH vom 9. März 2023, Zl. Ra 2020/07/0121, sowie VwGH vom 21. Juni 2023, Zl. Ra 2023/07/0073).

Das erkennende Gericht hat daher allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des verfahrensgegenständlichen Vergütungsantrages der Beschwerdeführerin zu Recht verweigert worden ist (vgl. u.a. VwGH vom 4. Mai 2023, Zl. Ra 2020/11/0227 mwN, sowie VwGH vom 4. Juli 2023, Zl. Ra 2023/18/0037) und würde das erkennende Gericht mit einer meritorischen (inhaltlichen) Entscheidung über diesen Vergütungsantrag, wie es die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde fordert, somit die „Sache“ dieses Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. u.a. VwGH vom 21. Dezember 2022, Zl. Ra 2022/05/0145, sowie VwGH vom 9. Mai 2023, Zl. Ra 2020/04/0012).

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).

Gemäß § 33 EpiG 1950 ist der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

Gemäß § 49 Abs. 1 EpiG 1950 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, abweichend von § 33 binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle gilt ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), als rechtzeitig eingebracht.

Gemäß § 50 Abs. 29 EpiG 1950 treten § 5a Abs. 1a, § 25b, § 36 Abs. 1 lit. a sowie § 49 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 49 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 erfolgt ist.

Die Bundesgesetze sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Damit Rechtsvorschriften des Bundes, wie beispielsweise Bundesgesetze, verbindlich werden, müssen sie auch ordentlich verlautbart werden. Grundsätzlich erfolgt diese Verlautbarung durch Kundmachung der Rechtsvorschriften im Bundesgesetzblatt (BGBl), wobei Rechtsvorschriften seit dem 1. Jänner 2004 rechtlich verbindlich ausschließlich im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) kundgemacht werden.

Gemäß § 11 Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 2004 (Bundesgesetzblatt-gesetz - BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idF BGBl. I Nr. 24/2020, treten Gesetze, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages nach ihrer Veröffentlichung, also ihrer Kundmachung, im Bundesgesetzblatt in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet.

Die Kundmachung des Bundesgesetzblattes I Nr. 21/2022, „Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 geändert wird“, erfolgte am 17. März 2022; daraus folgt, dass das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2022 mangels ausdrücklicher anderer Regelung am 18. März 2022 in Kraft trat.

Aus dem zuvor wörtlich zitierten zweiten Satz der Bestimmung des § 50 Abs. 29 EpiG 1950 folgt somit, dass der verfahrensgegenständliche Vergütungsantrag der Beschwerdeführerin bis zum Ablauf des 17. März 2022 bei einer örtlich unzuständigen Vergütungsbehörde eingelangt sein musste, damit die Bestimmung des § 49 Abs. 4 EpiG 1950 auf diesen Vergütungsantrag anzuwenden ist.

Für das erkennende Gericht ergeben sich aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und des Vorbringens der Beschwerdeführerin für das gegenständliche gerichtliche Beschwerdeverfahren folgende Feststellungen und rechtliche Beurteilungen:

Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin steht für das erkennende Gericht ohne Zweifel fest, dass der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin, nämlich Herr B, mit dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Februar 2022, Zl. ***, aufgrund des Verdachtes einer COVID-19-Erkrankung zumindest im Zeitraum vom 8. Februar 2022 bis zum 13. Februar 2022 in ***, *** abgesondert war, weshalb auch feststeht, dass die belangte Behörde die sachlich und örtlich zuständige Behörde für die Bearbeitung des verfahrensgegenständlichen Vergütungsantrages der Beschwerdeführerin ist.

Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin steht für das erkennende Gericht ebenso ohne Zweifel fest, dass die Beschwerdeführerin ihren verfahrensgegenständlichen Vergütungsantrag während den Amtsstunden des 17. März 2022 bei der Vergütungsbehörde in ***, die für diesen Vergütungsantrag örtlich unzuständig ist, einbrachte und dass dieser zu diesem Zeitpunkt bei dieser Vergütungsbehörde auch tatsächlich einlangte, sodass auf den verfahrensgegenständlichen Vergütungsantrag der Beschwerdeführerin die zuvor wörtlich zitierten Bestimmungen der §§ 49 Abs. 4 und 50 Abs. 29 EpiG 1950 anzuwenden sind, weil dieser Vergütungsantrag fristgerecht am 17. März 2022 bei einer örtlich unzuständigen Vergütungsbehörde eingebracht wurde.

Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin steht für das erkennende Gericht auch ohne Zweifel fest, dass die Vergütungsbehörde in *** den verfahrensgegenständlichen Vergütungsantrag der Beschwerdeführerin, welcher bei dieser am 17. März 2022 einlangte, erst am 18. Jänner 2023 gemäß § 6 Abs. 1 AVG 1991 an die sachlich und örtlich zuständige Vergütungsbehörde, nämlich an die belangte Behörde, weiterleitete und dass dieser Vergütungsantrag bei der belangten Behörde somit erst am 18. Jänner 2023 auch tatsächlich einlangte.

Ausgehend davon, dass der Absonderungszeitraum des Herr B am 13. Februar 2022 endete, hätte der verfahrensgegenständliche Vergütungsantrag der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde als sachlich und örtlich zuständige Vergütungsbehörde daher spätestens am 13. Mai 2022 einlangen müssen, um als nicht verspätet eingelangt zu gelten. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben, da der verfahrensgegenständliche Vergütungsantrag der Beschwerdeführerin unbestritten erst am 18. Jänner 2023 bei der belangten Behörde tatsächlich einlangte.

Nach der zuvor wörtlich zitierten Bestimmung des § 49 Abs. 4 EpiG 1950 gilt der verfahrensgegenständliche Vergütungsantrag der Beschwerdeführerin nach § 32 EpiG 1950, der bereits fristgerecht bei der örtlich unzuständigen Vergütungsbehörde in *** am 17. März 2022 einlangte, auch bei der belangten Behörde als rechtzeitig eingebracht, wenn die fristgerechte Einbringung dieses Vergütungsantrages bei der belangten Behörde - im gegenständlichen Fall bis zum 13. Mai 2022 - lediglich aus einem in der Sphäre der örtlich unzuständigen Vergütungsbehörde liegenden Umstand unterblieben ist.

Im gegenständlichen Fall hatte die örtlich unzuständige Vergütungsbehörde in *** die Möglichkeit, den verfahrensgegenständlichen Vergütungsantrag der Beschwerdeführerin vom 17. März 2022 bis zum 13. Mai 2022 an die belangte Behörde als sachlich und örtlich zuständige Vergütungsbehörde gemäß § 6 Abs. 1 AVG 1991 weiterzuleiten, damit dieser Vergütungsantrag noch rechtzeitig bei der belangten Behörde einlangen konnte; somit betrug dieser Weiterleitungszeitraum rund 8 Wochen.

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG 1991 hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 15.957 A/2002) lässt die Bestimmung des § 6 Abs. 1 AVG 1991 den Grundsatz erkennen, dass einer Partei aus der Unkenntnis von Zuständigkeitsnormen und der Behördenorganisation kein Rechtsnachteil entstehen soll, wobei die Weiterleitung der Schriftstücke durch die unzuständige Behörde nicht beliebig lange hinausgezögert werden darf. Wenn der Gesetzgeber anordnet, dass Eingaben nach § 6 AVG „auf Gefahr des Einschreiters“ weiterzuleiten sind, so hat er damit zwar klargestellt, dass das Risiko einer dadurch zu Stande kommenden Fristversäumung die Partei trifft, gleichzeitig hat der Gesetzgeber damit aber keineswegs der Behörde die Befugnis eingeräumt, diese Gefahr erst durch ihre Untätigkeit auch schlagend werden zu lassen (vgl. u.a. VwGH vom 23. Oktober 2014, Zl. 2012/07/0209). Somit darf die unzuständige Behörde die Weiterleitung nicht beliebig lang hinauszögern, sondern sie hat die Weiterleitung ohne unnötigen Aufschub auszuführen.

Wie seitens des erkennenden Gerichtes bereits zuvor dargelegt worden ist, erfolgte die Weiterleitung des verfahrensgegenständlichen Vergütungsantrages der Beschwerdeführerin durch die örtlich unzuständige Vergütungsbehörde in *** an die belangte Behörde gemäß § 6 Abs. 1 AVG 1991 erst am 18. Jänner 2023, und somit erst nach 10 Monaten, nachdem der verfahrensgegenständliche Vergütungsantrag der Beschwerdeführerin bei der örtlich unzuständigen Vergütungsbehörde in *** am 17. März 2022 eingelangt war, sodass letztlich dieses behördliche Verhalten bei der Weiterleitung nach 10 Monaten für die verfahrensgegenständliche Fristversäumung kausal ist.

Aufgrund dieser Ausführungen und Feststellungen kommt das erkennende Gericht zur Ansicht, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall zunächst zwar durch ihren eigenen Irrtum, in der Folge aber durch ein ihr erst im Nachhinein bekannt gewordenes - angesichts der Dauer der zur Verfügung stehenden Zeit für die Weiterleitung ihres verfahrensgegenständlichen Vergütungsantrages von 8 Wochen zur rechtzeitigen Einbringung als krass zu bezeichnendes - Fehlverhalten im Bereich der Vergütungsbehörde in *** an der rechtzeitigen Einbringung ihres verfahrensgegenständlichen Vergütungsantrages bei der belangten Behörde als sachlich und örtlich zuständige Vergütungsbehörde gehindert wurde.

Die Beschwerdeführerin hat ihren verfahrensgegenständlichen Vergütungsantrag bei der örtlich unzuständigen Vergütungsbehörde in *** bereits am 17. März 2022, und somit rund 8 Wochen vor Ende der rechtzeitigen Einbringungsfrist bei der örtlich und sachlich zuständigen Vergütungsbehörde in Niederösterreich, gestellt, dieser Vergütungsantrag wurde von der örtlich unzuständigen Vergütungsbehörde in *** aber erst am 18. Jänner 2023, und somit erst 10 Monate nach dessen Einlangen, weitergeleitet. Dieses für die Fristversäumung letztlich kausale Verhalten der Vergütungsbehörde in ***, welches noch während des Laufes der dreimonatigen Antragsfrist einsetzte und über ihr Ende hinaus andauerte, stellt einen Umstand für die verfahrensgegenständliche Fristversäumnis dar, der im Sinne der Bestimmung des § 49 Abs. 4 EpiG 1950 in der Sphäre der örtlich unzuständigen Vergütungsbehörde in *** liegt, sodass nach Ansicht des erkennenden Gerichtes dieser in der Sphäre der Vergütungsbehörde in *** liegende Umstand der Weiterleitung nach erst 10 Monaten dazu führt, dass das Einlangen des verfahrensgegenständlichen Vergütungsantrages bei der belangten Behörde am 18. Jänner 2023 im Sinne des § 49 Abs. 4 EpiG 1950 als rechtzeitig eingebracht zu qualifizieren ist (vgl. u.a. VwSlg. 15.957 A/2002).

Bei der verfahrensgegenständlichen Weiterleitungsfrist von 10 Monaten ändert auch des der örtlich unzuständigen Vergütungsbehörde in *** zuzugestehenden Zeitraums für eine geschäftsordnungsgemäße Behandlung des verfahrensgegenständlichen Vergütungsantrages an der Beurteilung des erkennenden Gerichtes als extreme Verzögerung und als „krasses Fehlverhalten“ nichts (vgl. u.a. VwGH vom 12. November 2019, Zl. Ra 2019/16/0110), zumal ihr für eine Weiterleitung für eine rechtzeitige Einbringung bei der belangten Behörde immerhin ein Zeitraum von 8 Wochen zur Verfügung stand.

Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerdeführerin durch eine grundlose extreme Verzögerung der Weiterleitung ihres irrtümlich bei der örtlich unzuständigen Vergütungsbehörde eingebrachten Anbringens gehindert, die dreimonatige Antragsfrist einzuhalten, sodass die Beschwerdeführerin durch die verfahrensgegenständliche Weiterleitung nach 10 Monaten nach Einlangen ihres verfahrensgegenständlichen Vergütungsantrages und somit durch ein im Nachhinein bekannt gewordenes „krasses“ Fehlverhalten der zur Weiterleitung verpflichteten Vergütungsbehörde in *** an der Einhaltung der dreimonatigen Antragsfrist gehindert wurde (vgl. hierzu u.a. auch VwSlg. 15.957 A/2002, sowie VwGH vom 10. September 2018, Zl. Ra 2018/19/0331, jeweils betreffend den Fall eines für die Weiterleitung offenstehenden Zeitraumes von mehr als einem Monat).

Somit durfte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Vergütungsantrag der Beschwerdeführerin nicht als verspätet abweisen, sodass der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

In diesem Zusammenhang verweist das erkennende Gericht auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 13. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/03/0057), wonach eine Behörde das Risiko der Aufhebung ihrer Entscheidung dann zu tragen hat, wenn sie von der Feststellung der Versäumung einer Frist ausgeht, diese Feststellung aber dem Antragsteller vor ihrer Entscheidung nicht vorgehalten hat (vgl. auch u.a. VwGH vom 22. November 2005, Zl. 2001/03/0210, sowie VwGH vom 31. Jänner 2006, Zl. 2005/05/0094, sowie VwGH vom 11. Februar 2007, Zl. 2004/18/0186, sowie VwGH vom 29. August 2013, Zl. 2013/16/0050, sowie VwGH vom 25. April 2014, Zl. 2012/10/0060); vor Zurückweisung bzw. Abweisung eines Antrages als verspätet hat die Behörde entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Einbringungsmangel unterlaufen ist, wenn Umstände auf einen solchen hinweisen, oder dem Antragsteller die offenbare Verspätung seines Antrages vorzuhalten.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist folgendes festzuhalten:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, weil weder die Verwaltungsbehörde im Zuge der Vorlage des Verwaltungsaktes noch die Beschwerdeführerin die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt haben. Weiters haben die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen lassen, dass der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt eindeutig ist, sodass diesbezüglich seitens des erkennenden Gerichtes auch keine Ermittlungen durchgeführt werden mussten, und hat sich gezeigt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.

Bei der Lösung der verfahrensgegenständlichen Fragen handelte es sich somit ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war.

Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen:

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 23. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass eine Partei grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. u.a. VwGH vom 12. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom 18. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.

Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung also dann nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (vgl. u.a. VwGH vom 26. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/07/0061 mit Hinweis auf die Entscheidungen vom 15. Mai 2015, Zl. Ra 2015/03/0030 und vom 29. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/06/0124).

Im vorliegenden Fall waren daher keine neuen oder ergänzenden Beweise aufzunehmen und kommt das erkennende Gericht unter Zugrundelegung des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes zur vorhin dargestellten rechtlichen Beurteilung. Eine mündliche Verhandlung hätte daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom 5. März 2014, Zl. 2013/05/0131).

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob der verfahrensgegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin tatsächlich verspätet eingebracht worden ist, wobei die Beweiswürdigung und die Beurteilung der Rechtsfragen auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind.

Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.

Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch dann nicht vor, wenn es auf Grund der eindeutigen Rechtslage keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf (vgl. u.a. VwGH vom 27. Februar 2018, Zl. Ra 2018/05/0011 mwN, sowie VwGH vom 8. August 2019, Zl. Ra 2018/04/0110).

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