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LVwG-AV-1827/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1827/001-2023
LVwG-AV-1827/001-2023Landesverwaltungsgericht19.09.2023
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Überprüfung; Erledigung; Bescheid;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, vom 29.3.2023 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 1.3.2023, ***, betreffend Zurückweisung ihrer Berufung in einer Angelegenheit nach § 32 Abs. 9 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 17, § 27, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 24.11.2021, ***, wurden der Beschwerdeführerin als Eigentümerin einer 2012 bewilligten und 2013 fertig gestellten Zentralheizungsanlage samt Abgasführung im Objekt in *** auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** zum Zweck der Wiederherstellung des bewilligten Zustandes diverse baupolizeiliche Aufträge gemäß § 34 Abs. 3 NÖ BO 2014 erteilt, nachdem die Nachbarin mit Eingabe vom 9.8.2021 aufgrund von vorgebrachten Mängeln die Erlassung beantragt und am 30.9.2021 eine baupolizeiliche Überprüfung stattgefunden hatte.
Über die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung hat der Stadtrat der Stadtgemeinde *** (im Folgenden „belangte Behörde“) mit Bescheid vom 9.6.2022, ***, dahingehend entschieden, dass die Maßnahmen auf Basis des § 32 Abs. 8 und Abs. 9 NÖ BO 2014 vorgeschrieben wurden.
Der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 25.8.2022,LVwG-AV-858/001-2022, Folge gegeben und den angefochtenen Berufungsbescheid dahingehend abgeändert, dass damit der Berufung Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters vom 24.11.2021 ersatzlos aufgehoben wurde, und dies im Wesentlichen damit begründet, dass keine Baugebrechen vorlägen, sodass die Anwendung des § 34 NÖ BO 2014 ausscheide, und dass § 32 Abs. 9 NÖ BO 2014 missachtet worden sei, weil keine sechswöchige Frist zur Mängelbehebung gesetzt worden sei.
Ein danach vom Bürgermeister der Stadtgemeinde *** an die Beschwerdeführerin zugestelltes Schreiben vom 1.12.2022 hat wörtlich folgenden Inhalt:
„Betreff: Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, Heizungsanlage-baubehördliche Überprüfung am 30.09.2021.
Der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz erteilt Ihnen auf grund des Ergebnisses der besonderen Überprüfung der Heizungsanlage am 30.09.2021 als Eigentümerin der Zentralheizungsanlage samt Abgasführung im Objekt in *** auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***, und dem Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen C vom 08.11.2021 für die Abgasanlage der im Jahr 2012 bewilligten und im Jahr 2013 fertig gestellten Zentralheizungsanlage den Auftrag die nachstehend angeführten Mängel binnen 6 Wochen beheben zu lassen.
1. ) Das Innenrohr der bestehenden Abgasanlage ist gegen ein feuchtigkeitsunempfindliches, entsprechend großes (Durchmesser 20 cm) keramisches Rohr auszutauschen und betriebsdicht und querschnittsfrei herzustellen.
2. ) An der Mündung ist ein mindestens 1,5 m höher isolierter, systemgerechter Fangaufsatz mit statischer Befestigung (Verspannung oder Kragmast) zu montieren.
3. ) Als Alternative zu einem Fangaufsatz kann auch ein elektrischer Rauchgasventilator an der Mündung aufgesetzt werden dieser ist jedoch ebenfalls mit einer feuerungstechnischen Bemessung richtig zu dimensionieren.
Nach diesen Maßnahmen entspricht die Anlage der feuerungstechnischen Bemessung von Abgasanlagen nach EN 13384-1.
Um dennoch auftretende Rauchgasbelästigungen weitgehendst zu verhindern, sind folgende zusätzliche und regelmäßige Maßnahmen erforderlich:
— Regelmäßige Reinigung, Service und Wartungen des Kesselanlage
— Der Kehrverordnung entsprechende Reinigungen bzw. eventuell zusätzliche Reinigungen der Abgasanlage und des Verbindungsstückes.
Die Niederschrift über die durchgeführte Überprüfung vom 30.9.2021 liegt als Beilage /.A. in beglaubigter Abschrift bei.
Weiters liegt das Gutachten des Sachverständigen vom 8.11.2021 als Beilage /.B. bei.
Rechtsgrundlage:
§ 32 Abs. 9 NÖ Bauordnung 2014.
Der Bürgermeister:
D“
Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung vom 27.12.2022 wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 1.3.2023, ***, als unzulässig zurückgewiesen, da das Schreiben vom 1.12.2022 kein Bescheid sei. – Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 29.3.2023, womit sie die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der Bescheid des Bürgermeisters vom 1.12.2022 ersatzlos aufgehoben wird, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde, im Wesentlichen mit folgender Begründung beantragt: Die Zurückweisung der Berufung sei zu Unrecht erfolgt. Es handle sich bei der Erledigung vom 1.12.2022 sehr wohl um einen Bescheid, weil durch die Formulierung gerade keine schlichte Mitteilung zur Behebung eines Mangels, sondern ein konkreter Auftrag erteilt werde. Die Erledigung, welche die Stadtgemeinde *** im Briefkopf anführe, sei vom Bürgermeister ergangen und unterzeichnet, lege einer individuellen Person als Normunterworfenen Verpflichtungen auf, stütze sich auf ein geführtes Ermittlungsverfahren sowie § 32 Abs. 9 NÖ BO 2014 und habe einen normativen Inhalt. Es lägen alle notwendigen Bescheidmerkmale vor; nach dem Inhalt sei ein autoritatives Wollen der Behörde anzunehmen, und die Erledigung enthalte einen bindend regelnden Spruch im materiellen Sinn, der in Rechtskraft erwachsen könne. Zudem lägen keine Mängel im Sinne des § 32 Abs. 9 NÖ BO 2014 vor, und der Auftrag sei ohne gesetzliche Grundlage ergangen.
Nach Beschwerdeerhebung, am 11.4.2023, fand eine weitere baupolizeiliche Überprüfung statt, und mit (ausdrücklich so bezeichnetem) Bescheid vom 24.4.2023, ***, hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** der Beschwerdeführerin den baupolizeilichen Auftrag erteilt, die bereits im Schreiben vom 1.12.2022 näher bezeichneten Maßnahmen umgehend durchzuführen und über die Durchführung bis 31.7.2023 zu berichten; eine Entscheidung über die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin steht nach der Aktenlage noch aus.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde vom 29.3.2023 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 1.3.2023, *** wie folgt erwogen:
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte, der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache" des bekämpften Bescheides, das ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des bescheidmäßigen Spruchs der belangten Behörde gebildet hat (vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2018/22/0086).
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist, da mit der Entscheidung der belangten Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin vom 27.12.2022 zurückgewiesen wurde, ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, weshalb das Verwaltungsgericht, abgesehen von einer Zurückweisung der Beschwerde aus formalen Gründen, nur eine (positive) Sachentscheidung in Form einer Bestätigung der Zurückweisung oder eine (negative) Sachentscheidung in Form einer Behebung des Zurückweisungsbescheides treffen darf. Durch eine inhaltliche Entscheidung „in merito“ würde es die „Sache“ des Verfahrens überschreiten bzw. eine Zuständigkeit, die ihm nicht zukommt, in Anspruch nehmen und damit seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belasten (vgl. zu alldem VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, und Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 39 zu § 28 VwGVG; rdb.at). Es ist daher nur zu prüfen, ob der angefochtene Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 1.3.2023 zu Recht ergangen ist oder nicht; insoferne ist der Beschwerdeantrag, womit die inhaltliche Abänderung des angefochtenen Bescheides begehrt wird, überschießend.
Die belangte Behörde hat die Zurückweisung damit begründet, dass die Erledigung des Bürgermeisters vom 1.12.2022 ein Nichtbescheid sei. Das angefochtene Schreiben vom 1.12.2022 ist tatsächlich nicht als „Bescheid“ bezeichnet. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als „Bescheid“ kann nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem „Spruch“ der Erledigung eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung setzen wollte, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entscheiden wollte (vgl. dazu VwGH 26.2.2016, Ra 2016/12/0015); aus dem Inhalt der Erledigung muss demnach der „Bescheidwille“ erkennbar sein (vgl. VwGH 9.9.2003, 2002/01/0407). Bei der Wertung einer nicht als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung als Bescheid ist an den normativen Inhalt (an ihren Spruch) auch im Hinblick auf dessen Rechtskraftfähigkeit ein strenger Maßstab anzulegen; dies gilt insbesondere dann, wenn in einer Verwaltungsangelegenheit nach den Gegebenheiten des Falls außer der bescheidmäßigen Erledigung auch andere rechtstechnische Mittel vorgesehen sind (vgl. zu alldem Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 6f. zu § 58, rdb.at) In diesem Zusammenhang ist ein Blick auf die einschlägigen Bestimmungen der NÖ BO 2014 zu werfen:
Gemäß § 32 Abs. 1 NÖ BO 2014 sind Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 6 kW vom Eigentümer periodisch auf ihre einwandfreie Funktion, auf die von ihnen ausgehenden Emissionen und auf das Vorliegen eines optimalen Wirkungsgrades des Heizkessels überprüfen zu lassen.
Gemäß § 32 Abs. 8 NÖ BO 2014 sind Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln, wenn es die Baubehörde aufgrund einer Mitteilung oder amtlicher Wahrnehmungen für erforderlich erachtet, auch außerhalb von periodischen Überprüfungen von der Baubehörde nach Abs. 1 zu überprüfen. § 34 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Gemäß § 32 Abs. 9 NÖ BO 2014 ist, wenn eine Überprüfung nach Abs. 1 und 3 einen Mangel ergibt, dieser binnen 6 Wochen vom Eigentümer beheben zu lassen. Ist der Mangel behoben, ist eine neuerliche Überprüfung durchzuführen. § 34 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Der Prüfer hat den festgestellten Mangel der Baubehörde zu melden, wenn
von vornherein erkennbar ist, dass er nicht binnen 6 Wochen behoben werden kann oder
die zweite Überprüfung ergibt, dass der Mangel nicht behoben wurde.
Die Baubehörde hat dann Maßnahmen vorzuschreiben, die je nach dem Ausmaß der überhöhten Emissionen von
Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen über
Brennstoffumstellungen,
baulichen Maßnahmen bis zur
Stilllegung der Anlage
reichen können.
In § 32 Abs. 8 NÖ BO 2014 ist also normiert, dass die Baubehörde Zentralheizungsanlagen auch außerhalb von den in § 32 Abs. 1 NÖ BO 2014 vorgesehenen periodischen Überprüfungen überprüfen kann, wenn sie es aufgrund einer Mitteilung oder amtlicher Wahrnehmungen für erforderlich erachtet. – Ein solches Verfahren hat der Bürgermeister aufgrund der Mitteilung der Nachbarin der Beschwerdeführerin vom 9.8.2021 eingeleitet (und die Überprüfung vom 30.9.2021 durchgeführt), wie das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bereits in seiner zitierten Entscheidung vom 25.8.2022, LVwG-AV-858/001-2022, ausgeführt hat; dabei hat das Gericht darauf hingewiesen, dass der Bürgermeister nicht schon bescheidmäßig die Mängelbehebung auftragen hätte dürfen, sondern dass zuerst eine Sechswochenfrist zur Mängelbehebung gesetzt werden hätte müssen, weshalb eben sein Bescheid vom 24.11.2021 ersatzlos behoben wurde. Der Bürgermeister war dann gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Genau dies wollte er offenbar mit der Erledigung vom 1.12.2022 tun, indem er, dem verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis folgend und ausdrücklich gestützt auf § 32 Abs. 9 NÖ BO 2014, die Mängel binnen sechs Wochen von der Beschwerdeführerin beheben lassen wollte, ohne dies bescheidmäßig zu tun, weil nach dem Regelungsregime des § 32 Abs. 9 NÖ BO 2014 die bescheidmäßige Vorschreibung der Maßnahmen (vgl. dazu Koizar in Riegler/Koizar, NÖ Bauordnung4, Rz 11 zu § 32 NÖ BO 2014, rdb.at) erst nach Ablauf der Sechswochenfrist (bzw. wenn schon von vornherein erkennbar ist, dass die Mängel nicht binnen sechs Wochen behoben werden können) Platz zu greifen hat. Es fehlte also dem Bürgermeister erkennbar ausdrücklich der „Bescheidwille“, eben weil nach den Gegebenheiten des Falls offenbar gerade keine bescheidmäßige Setzung der Sechswochenfrist intendiert war. Fehlt aber der Bescheidwille der Behörde, liegt kein Bescheid vor (vgl. VwGH 31.1.2006, 2004/05/0135). Erst mit dem später erlassenen (und auch ausdrücklich so bezeichneten) Bescheid vom 24.4.2023 sollten – nach Ablauf der formlos gesetzten Sechswochenfrist – unverzüglich durchzuführende Maßnahmen bescheidmäßig aufgetragen werden.
Dazu, dass die Erledigung vom 1.12.2022 nicht als „Bescheid“ bezeichnet ist und dass kein Bescheidwille vorlag, kommt noch, dass sie keine bescheidmäßige Gliederung in Spruch und Begründung und auch keine Rechtsmittelbelehrung enthält.
Aus all diesen Gründen kann nicht von einem Bescheidcharakter der angefochtenen Erledigung des Bürgermeisters vom 1.12.2022 ausgegangen werden (vgl. abermals VwGH 26.2.2016, Ra 2016/12/0015), weshalb die Zurückweisung der dagegen erhobenen Berufung durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig zu erkennen und spruchgemäß zu entscheiden war.
Gemäß § 24 Abs 4. VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010, S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH 15.5.2014, 2012/05/0087). Eine mündliche Verhandlung wurde von keiner Seite beantragt, und der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich schon aufgrund der Aktenlage. Das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Verhandlung nicht geboten ist.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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