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LVwG-AV-2423/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2423/001-2023
LVwG-AV-2423/001-2023Landesverwaltungsgericht16.09.2023
Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; Zwangsstrafe; Vollstreckungsverfahren; vertretbare Handlung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 11. Juli 2023, Zl. ***, betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 5 VVG, zu Recht erkannt:
I.Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 VVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 i.d.g.F.)
§§ 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)
Entscheidungsgründe
1.1. Mit Bescheid vom 04. Juli 2022, ***, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: die belangte Behörde) den A (in der Folge: der Beschwerdeführer), zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 die Tierhaltung in Form der Schweinzucht nach dem laufenden Mastdurchgang, sohin jedenfalls längstens bis 31. Dezember 2022, im Standort Gemeinde ***, KG ***, Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, einzustellen.
1.2. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 26. September 2022, LVwG-AV-847/001-2022, ab und bestimmte, dass die Leistungsfrist betreffend „die Beseitigung der Zuchtschweine“ von den gegenständlichen Grünstücken bis 31. März 2023 neu festgelegt würde.
1.3. Nach Androhung verhängte die belangte Behörde mit Bescheid vom 11. Juli 2023, ***, über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe in Höhe von Euro 500,--, wobei dieser Bescheid auf § 5 VVG gestützt wurde. Begründend verwies die belangte Behörde auf den Vollstreckungstitel (zutreffend das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 26. September 2022) und hielt fest, dass im Rahmen eines Lokalaugenscheins am 11. Mai 2023 durch ein Organ der technischen Gewässeraufsicht festgestellt worden sei, dass die Schweinehaltung nach wie vor betrieben würde. Nach Androhung einer Zwangsstrafe und Einräumung einer Nachfrist sei am 22. Juni 2023 neuerlich festgestellt worden, dass die Tierhaltung betrieben würde. In der Folge zitiert die belangte Behörde § 5 VVG und kommt zum Schluss, dass spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre, da der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung nach wie vor nicht nachgekommen sei.
1.4. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde mit dem Begehren, den Bescheid ersatzlos zu beheben. Begründend wird geltend gemacht, dass die nunmehr betriebene Schweinehaltung abweichend von der dem zu vollstreckenden Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Form erfolge, so zwar, dass eine flüssigkeitsbeständige Teichfolie unter die Einstreumatte gelegt worden sei, was nicht nach § 32 Wasserrechtsgesetz 1959 bewilligungspflichtig wäre. Das zu einer einschlägig fachkundigen Begutachtung nicht kompetente Organ der technischen Gewässeraufsicht hätte die nunmehr betriebene Schweinehaltung nicht entsprechend begutachtet, sondern bloß kontrolliert, ob sich Schweine am Grundstück befänden. Die Feststellung, dass sich Schweine am Grundstück befinden, sei aber nicht geeignet, um eine Zwangsstrafe auszusprechen, weil dies ansonsten einem „auf Ewigkeiten ausgesprochenen Schweinehaltungsverbot“, einschließlich für gesetzeskonforme Haltung, gleichkäme.
Außerdem bestätige ein neues Gutachten „die Gesetzmäßigkeit der Schweine-haltung auch auf unbefestigten Flächen“.
1.5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung über die Beschwerde von folgenden Erwägungen leiten lassen:
2.1. Feststellungen und Beweiswürdigung
Der unter Punkt 1. beschriebene Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichts und ist insoweit unstrittig.
Weiterer Feststellungen bedarf es, wie sich aus den rechtlichen Erwägungen ergeben wird, nicht.
2. 2 Anzuwendende Rechtsvorschriften
VVG
§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(…)
§ 5. (1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
(…)
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist
oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die
angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu
erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(…)
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den
angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3)
zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit
gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage
abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe
Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
2.3.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde im Verwaltungsvollstreckungs-verfahren nach dem VVG gemäß dessen § 5 Abs. 1 eine Zwangsstrafe verhängt.
Mit seinem Rechtsmittel macht der Beschwerdeführer im Ergebnis die Unzulässigkeit der Vollstreckung geltend.
Festzuhalten ist, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der ihm vorliegenden Sache in seiner rechtlichen Beurteilung nicht an das Beschwerdevorbringen gebunden ist und seiner Entscheidung auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung aufgrund der Beschwerde hervorkommen, zu Grunde legen darf (zB VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 28.05.2019, Ra 2019/22/0036).
2.3.2. Nun ist zu beachten, dass das VVG bei der Erzwingung anderer Leistungen (als Geldleistungen) und Unterlassungen zwischen der Bewerkstelligung der nicht (vollständig) erbrachten Leistung durch Ersatzvornahme (§ 4) und der Durchsetzung der Verpflichtung mittels Zwangsstrafen (§ 5) unterscheidet.
Vorauszuschicken ist, dass unbestrittenermaßen eine Leistungsverpflichtung (die nicht in Geld zu erbringen ist), resultierend aus dem einen gewässerpolizeilichen Auftrag bestätigenden Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts, vorliegt, welches rechtskräftig und vollstreckbar ist.
2.3.3. Maßgeblich für das unter den beiden oben angeführten Alternativen zu wählende Vollstreckungsmittel ist im gegenständlichen Zusammenhang, ob eine vertretbare oder unvertretbare Handlung (bzw. eine Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung) vorliegt. Vertretbare Handlungen, also Arbeits- oder Naturalleistungen, die auch von einem Dritten erbracht werden können, sind mittels Ersatzvornahme nach § 4 Abs. 1 VVG zu vollstrecken. Duldungen und Unterlassungen sowie Handlungen, die „wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit“ durch einen Dritten nicht bewerkstelligt werden können, sind nach
§ 5 VVG durch Verhängung von Zwangsstrafen zu vollstrecken.
2.3.4. Im vorliegenden Fall geht es um die „Einstellung“ der Schweinehaltung, welche – wie im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 26. September 2022 explizit zum Ausdruck kommt - durch „Beseitigung der Zuchtschweine“, also dem Wegbringen der auf den angeführten Grundstücken gehaltenen Schweine, zu erfolgen hat. Dies ist jedoch eine vertretbare Handlung, weil sie von Dritten ebenso bewerkstelligt werden kann, etwa in dem ein Viehhändler, Fleischhauer oder ein anderer Landwirt im Auftrag der belangten Behörde die entgegen dem gewässerpolizeilichem Auftrag auf den in Rede stehenden Grundstücken befindlichen Schweine abtransportiert.
In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. September 2006, 2004/05/0159 ausgesprochen, dass ein Tierhaltungsverbot iVm der Verfügung, die gegenwärtig gehaltenen Nutztiere bis zu einem bestimmten Zeitpunkt abzugeben, als vertretbare Leistung ausschließlich nach § 4 VVG mittels Ersatzvornahme zu vollstrecken ist. Nicht anders ist der gegenständliche Auftrag, die „Zuchtschweine“ (gemeint sind offenkundig die zur Mast gehaltenen Tiere) von den gegenständlichen Grundstücken bis zu einem gewissen Zeitpunkt zu „beseitigen“, zu beurteilen.
2.3.5. Die belangte Behörde hätte daher keine Zwangsstrafe verhängen dürfen, sondern ausschließlich nach § 4 VVG vorzugehen gehabt.
2.3.6. Schon aus diesem Grund ist der Beschwerde im Ergebnis Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Eine Abänderung in Richtung Verfügung der Ersatzvornahme kommt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht in Betracht, da damit die Sache des Verfahrens, also die vom Gericht zu erledigenden Angelegenheit, verlassen würde.
2.3.7. Das bedeutet aber auch, dass die belangte Behörde – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – nicht gehindert ist, nunmehr mit dem zutreffenden Vollstreckungsmittel zur Durchsetzung der dem Beschwerdeführer obliegenden Verpflichtung zu schreiten.
Es sei darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der Einwand der Unzulässigkeit der Vollstreckung wegen einer seit Erlassung des Titelbescheides eingetretenen Änderung des Sachverhalts nur dann beachtlich ist, wenn diese Änderung wesentlich ist, das heißt, bei Vorliegen des neuen Sachverhalts nicht mehr ein im Spruch gleichlautender Bescheid erlassen werden dürfte (zB VwGH 17.03.2006, 2004/05/0226; 28.01.2017, Ro 2014/06/0029). Die belangte Behörde wird daher zu prüfen haben, ob die vom Beschwerdeführer behauptete Änderung der Verhältnisse eingetreten ist und ob diese zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts führte. Demgegenüber kann im Vollstreckungsverfahren nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden, dass der zugrundeliegende Titelbescheid nicht rechtmäßig wäre (zB VwGH
28.11. 2013, 2013/07/0093; 25.01.2022, Ra 2021/05/0170). Der Beschwerdeführer kann daher nicht erfolgversprechend einwenden, dass aufgrund eines neuen Gutachtens der dem Titelescheid zugrundeliegende Sachverhalt anders zu beurteilen gewesen wäre.
2.3.8. Der Durchführung einer – von niemandem beantragen – mündlichen Verhandlung bedurfte es im vorliegenden Fall nicht, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. (§ 24 Abs. 2 Z1 VwGVG).
2.3.9. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, vermochte sich das Gericht doch auf eine klare bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die angeführten Zitate) hinreichend geklärte Rechtslage auf den Einzelfall zu stützen. Die ordentliche Revision (Art. 133Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.
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