LVwG N LVwG-AV-2329/001-2023

LVwG-AV-2329/001-2023Landesverwaltungsgericht15.09.2023

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verfahrensrecht; Vollstreckung; Kennzeichentafeln; Abnahme;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2329/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2329.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Frau A, ***, ***, gegen die Vollstreckungsverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 7. August 2023, ***, betreffend die Verfügung der Abnahme der Kennzeichentafel und des Zulassungsscheines durch Anwendung unmittelbaren Zwanges (Kennzeichen: ***, Personenkraftwagen M1, Volkswagen VW 6N, Fahrzeugidentifizierungsnummer: ***), nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) iVm dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), wie folgt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Vollstreckungsverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 7. August 2023, ***, wird bestätigt.

Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm

Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Entscheidungsgründe:

Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Vollstreckungsverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 07.08.2023, ***, wurde auf Rechtsgrundlagen des § 44 Abs. 4 KFG 1967 und § 7 VVG auf Grund des vollstreckbaren Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19.05.2023, ***, betreffend die Aufhebung der Zulassung des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***, Fahrzeug: Personenkraftwagen M1, Marke: Volkswagen, VW 6N, Fahrzeugidentifizierungsnummer: ***, sowie auf Grund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung der Kraftfahrbehörde zur unverzüglichen Ablieferung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln nicht nachgekommen ist, die Abnahme der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines durch Anwendung unmittelbaren Zwanges verfügt.

Die Bezug habende Vollstreckungsverfügung wurde der Beschwerdeführerin am 07.08.2023 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.

Die Beschwerdeführerin hat mit E-Mail-Eingabe vom 09.08.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben und eingewendet, dass ihr am 07.08.2023 das Kennzeichen *** abgenommen worden sei. Wie dem Anhang entnommen werden könne, habe sie aber einen offenen Versicherungsbetrag fristgerecht bezahlt. Die Beschwerdeführerin ersuche um Klärung.

Angeschlossen waren Unterlagen betreffend die Zahlung von Teilbeträgen an die B AG.

Festgestellter Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19.05.2023, ***, wurde durch die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die Zulassung zum Verkehr des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***, Personenkraftwagen M1, Marke: Volkswagen, VW 6N, Fahrzeugidentifizierungsnummer: ***, Haftpflichtversicherer: B, aufgehoben.

Die Beschwerdeführerin war aufgefordert worden, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich bei der Bezirksverwaltungsbehörde der Zulassung ihres Aufenthaltes abzuliefern.

Gegen den am 23.05.2023 der Beschwerdeführerin zugestellten Aufhebungsbescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, sodass der bezeichnete Bescheid betreffend die Aufhebung der Zulassung rechtskräftig wurde.

Bereits mit Vollstreckungsverfügung vom 07.06.2023, ***, erging gegenüber der Beschwerdeführerin eine Vollstreckungsverfügung auf Grund des oben beschriebenen Sachverhaltes.

Die diesbezügliche Sendung wurde von der Beschwerdeführerin nicht behoben.

Die spruchgegenständliche – neuerliche – Vollstreckungsverfügung vom 07.08.2023 wurde der Beschwerdeführerin gemäß dem Bericht der Polizeiinspektion *** vom 08.08.2023, GZ: ***, am 07.08.2023 an der Wohnadresse in ***, ***, ***, zugestellt (nachweisliche persönliche Aushändigung), und wurden der Zulassungsschein und die beiden Kennzeichentafeln *** der Beschwerdeführerin nachweislich abgenommen.

Zur Beschwerde laut E-Mail-Eingabe vom 09.08.2023 erging gegenüber der Beschwerdeführerin das behördliche Ersuchen, innerhalb von 5 Tagen bekannt zu geben, ob sich die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.05.2023 (Aufhebung der Zulassung) oder gegen die Vollstreckungsverfügung vom 07.08.2023 richte.

Mit E-Mail vom 10.08.2023 hat die Beschwerdeführerin sinngemäß mitgeteilt, dass sich die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.08.2023 (die Vollstreckungsverfügung) richtet.

Die Beschwerdeführerin hat dazu ausgeführt: „Die Beschwerde wäre für denn 7.8.2023.“

Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergab sich aus dem vorliegenden Akt der Behörde, ***, von dessen Vollständigkeit und Richtigkeit auszugehen war.

Weitere Sachverhaltselemente waren nicht zu hinterfragen.

Rechtlich wurde erwogen:

§ 61 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), idgF:

Der Versicherer hat jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der für ein Fahrzeug vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zur Folge hat, der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer mitzuteilen. Diese hat diesen Umstand, sofern nicht ein anderer haftender Versicherer in der zentralen Deckungsevidenz (§ 47 Abs. 4b) gespeichert ist, der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, unter Angabe des Kennzeichens anzuzeigen. Diese Anzeige löst die in § 24 Abs. 2 des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994 angeführte Frist von drei Monaten aus. Das gleiche gilt, wenn die Versicherungssummen die vorgeschriebenen Mindestsummen nicht erreichen. Die Anzeige ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Behörde den Versicherer von der Abmeldung des Fahrzeuges oder von der Aufhebung der Zulassung verständigt hat (Abs. 2). Die Verständigung des Versicherers durch die Behörde ersetzt die Anzeige des Versicherers hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Beginn der im § 24 Abs. 2 des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994 angeführten Frist von drei Monaten.

§ 44 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) idgF:

(1 )Die Zulassung ist von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben, wenn

...

c) die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer der Behörde, in deren Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, unter Angabe des Kennzeichens angezeigt hat, dass kein haftender Versicherer festgestellt werden kann (§ 47 Abs. 4b letzter Satz), oder

...

(4) Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung hat der bisherige Zulassungsbesitzer den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der im § 43 Abs. 1 angeführten Behörden abzuliefern. Das gleiche gilt, wenn die Zulassung infolge Zeitablaufes erloschen ist. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Die Gemeinschaft zur Einrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat der Behörde, in deren Wirkungsbereich das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** zugelassen war, mit Schriftsatz vom 12.05.2023 angezeigt, dass kein haftender Versicherer festgestellt werden kann und war mitgeteilt worden, dass das Versicherungsverhältnis am 05.04.2023 beendet wurde.

Da die Verwendung dieses Fahrzeuges ohne Versicherung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr eine besondere Gefahr darstellt, war die Behörde berechtigt, die Zulassung des Fahrzeuges wegen Gefahr in Verzug ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren mit Bescheid vom 19.05.2023, ***, aufzuheben.

Der letztgenannte Bescheid wurde nicht angefochten und ist somit in Rechtskraft erwachsen.

Vorliegend ist somit eine behördlich verfügte Aufhebung der Zulassung eines Fahrzeuges zum Verkehr gemäß § 61 Abs. 4 KFG 1967.

Da die Beschwerdeführerin die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein über Aufforderung der Behörde nicht ablieferte, erging die in Beschwerde gezogene Vollstreckungsverfügung vom 7. August 2023, ***, gegenüber der Beschwerdeführerin rechtmäßig und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des § 7 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991.

Allfällige Zahlungen der Beschwerdeführerin im Nachhinein vermochten die rechtskräftige Aufhebung der Zulassung und das Erfordernis der Erlassung einer Vollstreckungsverfügung mangels selbsttätiger Ablieferung der Kennzeichentafeln und des Zulassungsscheines hinsichtlich deren Gesetzmäßigkeit nicht in Zweifel zu ziehen.

Das erkennende Verwaltungsgericht hatte daher die in Beschwerde gezogene Vollstreckungsverfügung spruchgemäß zu bestätigen.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte, da der wesentliche Sachverhalt bereits auf Grund des Akteninhaltes feststand und eine weitere Beweisführung nicht erforderlich war, keine der Parteien die Abhaltung einer Verhandlung beantragt hat und da dem nicht Artikel 6 Abs. 1 EMRK bzw. Artikel 47 Abs. 1 GRC entgegenstanden, entfallen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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