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LVwG-S-2038/001-2023•LVwG N LVwG-S-2038/001-2023
LVwG-S-2038/001-2023Landesverwaltungsgericht14.09.2023
Umweltrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Beschwerdegründe; Verbesserungsauftrag; Fristverlängerung;
BESCHLUSS
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt *** vom 21. Juli 2023, ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959, beschlossen:
I.Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 7 Abs. 4, 9 Abs. 1, 27, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1, 44 Abs. 2 VwGVG
(Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§ 13 Abs. 3 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 BGBl.
Nr. 51/1991 i.d.g.F.)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930 i.d.g.F)
Begründung
1.1. Mit Straferkenntnis vom 21. Juli 2023, ***, bestrafte der Bürgermeister der Stadt *** (in der Folge: die belangte Behörde) den A (in der Folge: der Beschwerdeführer) wegen Übertretung nach § 137 Abs. 2 Z 2 iVm § 10 Abs. 2 WRG 1959, weil er auf einem näher genannten Grundstück ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung einen Schachtbrunnen zur Grundwasserbenutzung errichtet hatte.
1.2. Dem Straferkenntnis war ein Ermittlungsverfahren vorangegangen, in dessen Zuge dem Beschwerdeführer mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 01. Februar 2023 sowie mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17. April 2023 Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden war (der Beschwerdeführer hatte lediglich auf das erstgenannte Schriftstück reagiert).
1.3. Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 25. Juli 2023 zugestellt. Es enthält eine Rechtsmittelbelehrung, in der auf die Anforderungen an eine Beschwerde hingewiesen wird.
1.4. Mit E-Mail vom 14. August 2023 erklärte der Beschwerdeführer, binnen offener Frist Beschwerde gegen das näher bezeichnete Straferkenntnis zu erheben und eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Die weiteren Ausführungen beschränken sich auf folgende beiden Sätze:
„Das verfahren verlief nicht objektiv und auch nicht ergebnisoffen.
Weitere Begründungen werden durch den Rechtsvertreter an die Instanz übermittelt.“
1.5. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 04. September 2023 die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Gericht zur Entscheidung vor.
Eine Ergänzung des zunächst per E-Mail und in der Folge auch postalisch eingebrachten Beschwerdeschriftsatzes, wie oben wiedergegeben, ist weder dem Akt der belangten Behörde zu entnehmen, noch langte eine solche bislang beim Gericht ein.
Diese Feststellungen beruhen auf den unbedenklichen Akten der belangten Behörde sowie des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3. 1Anzuwendende Rechtsvorschriften
VwGVG
§ 7. (…)
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen
Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,
3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und
4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
(…)
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(…)
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(…)
§ 44.
(1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
(…)
AVG
§ 13. (…)
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2.1. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft. Dagegen richtet sich die innerhalb der Beschwerdefrist (vgl. § 7 Abs. 4 VwGVG) eingebrachte Beschwerde, welche sich allerdings auf den oben wiedergegebenen Inhalt beschränkt.
§ 9 Abs. 1 VwGVG regelt die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde, darunter sind in der Ziffer 3 als notweniger Inhalt die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, angeführt.
3.2.2. Das vorliegende Beschwerdeschreiben entspricht schon hinsichtlich dieser Anforderung (auf welche in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides hingewiesen worden ist) dem Gesetz nicht, ist doch der Eingabe nicht einmal ansatzweise zu entnehmen, weshalb konkret die Bestrafung zu Unrecht erfolgt sein soll. Mit der lapidaren Behauptung, dass das Verfahren „nicht objektiv und auch nicht ergebnisoffen“ verlaufen sei, wird nämlich nicht die Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidung selbst angesprochen (demgegenüber wäre dies mit einem Vorbringen gegeben, mit dem begründet wird, dass der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Übertretung oder das Verschulden des Beschwerdeführers zu Unrecht angenommen worden wären, oder die Strafzumessung nicht gesetzeskonform erfolgt wäre) - ganz abgesehen davon, dass diese Behauptung angesichts der dem Beschwerdeführer eingeräumten Möglichkeit zur Äußerung (in deren Zuge er auch Gelegenheit zum Anbot und zur Vorlage von Beweismitteln gehabt hätte) nicht nachvollzogen werden kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein abstraktes Recht auf eine faires und mängelfreies Verfahren gibt (zB VwGH 25.09.2019, Ra 2019/05/0227).
3.2.3. Vielmehr stellt sich das Vorbringen des Beschwerdeführers so dar, dass mit dem Schriftsatz vom 14. August 2023 gleichsam eine „leere“ Beschwerde eingebracht wurde, deren Ausführung einer späteren Eingabe vorbehalten werden sollte.
3.2.4. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 18.01.2021, Ra 2020/13/0065) dient § 13 Abs. 3 AVG, welcher grundsätzlich die Zurückweisung eines mangelhaften Anbringens erst nach Durchführung eines Verbesserungs-auftragsverfahrens erlaubt, dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder in Folge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, etwa um über den Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, so ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags kein Raum. Das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen. Die Zulassung von Verbesserungsverfahren bei derartigen, wissentlich als Fristerstreckungsansuchen oder bloße Rechtsmittelanmeldungen gestaltete Eingaben würde dazu führen, dass ungeachtet dessen, dass der Gesetzgeber solche Rechtsinstitute im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz nicht vorgesehen hat, diese durch das Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG ohne weiteres substituiert werden könnten. Auch bewusst und rechtsmissbräuchlich eingebrachte „leere“ Beschwerden nach dem VwGVG sind ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrags sofort zurückzuverweisen (VwGH 03.09.2019, Ra 2019/08/0123).
3.2.5. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu. Sollte nämlich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels noch über keinen (berufsmäßigen) Rechtsvertreter verfügt haben, kann das Vorbringen nur so verstanden werden, dass damit eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist bezweckt war, um noch einen Vertreter bestellen zu können und diesem Zeit zur ordnungsgemäßen Ausführung des Rechtsmittels zu verschaffen; sollte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einbringung jedoch bereits einen Rechtsvertreter bestellt gehabt haben, ist kein Grund ersichtlich, weshalb dieser nicht selbst eine entsprechend begründete Beschwerde verfasste; in diesem Fall kann das Vorbringen auch nur so verstanden werden, dass damit das Verfahren verzögert und verschleppt werden sollte (diese Einschätzung wird durch den Umstand gestützt, dass der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter bislang – weder während noch nach mittlerweile erfolgtem Ablauf der Beschwerdefrist – nicht mehr tätig geworden sind und die angekündigte Begründung nicht nachgetragen worden ist).
Beides ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
3.2.6. Sohin war die mangelhafte Beschwerde des A gegen das Straferkenntnis vom 21. Juli 2023 ohne Durchführung eines Verbesserungs-verfahrens gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.
3.2.7. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es aus dem Grund des § 44 Abs. 2 zweiter Fall VwGVG nicht, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
3.2.8. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, da sich das Gericht auf eine durch die ständige Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes geklärte Rechtslage zu stützen vermochte, deren Leitlinien bloß auf den konkreten Einzelfall anzuwenden waren. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diesen Beschluss ist daher nicht zulässig.
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