LVwG N LVwG-S-1687/001-2023

LVwG-S-1687/001-2023Landesverwaltungsgericht14.09.2023

Regest

Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Beschwerde; Inhalt; Verbesserungsauftrag; Zurückweisung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1687/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.1687.001.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde der A in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 01. Juni 2023, Zlen. ***, ***, ***, ***, betreffend Antrag gemäß § 54b Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 i.A. Bestrafungen nach der GewO 1994, dem KFG 1967 sowie dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, den

BESCHLUSS:

1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Begründung:

1. Aus der Aktenlage ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid (Aktenseite 35 im seitens der belangten Behörde vorgelegten Akt zur Zl. ***) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 31. Mai 2023 (Aktenseite 34) auf Teilzahlung von ausständigen Geldstrafen in Höhe von insgesamt 460 Euro abgewiesen.

In der Rechtsmittelbelehrung wurde u.a. darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten habe.

1.2. Die gegen diesen Bescheid mittels E-Mail erhobene Beschwerde (Aktenseite 39) lautet wie folgt (Ausführung in eckiger Klammer durch das Landesverwaltungsgericht):

„Fwd: ich bin [die Beschwerdeführerin] geboren am […] ich wollte meine ganze offene schulden ratenvereinbarung monatlich 80€ bitte herzlichen dank“

1.3. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben der belangten Behörde vom 24. Juli 2023 vorgelegt (Aktenseite 51).

1.4. Im an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 21. August 2023, dem das E-Mail vom 10. Juli 2023 in Kopie beigelegt war, führte das Landesverwaltungsgericht wie folgt aus:

„Sehr geehrte [Beschwerdeführerin],

die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen hat Ihr E-Mail vom 10.07.2023 (siehe Beilage) als Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 01.06.2023, Zl. *** u.a. (Abweisung eines Antrags auf Teilzahlung) gewertet und dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Sollte Ihr E-Mail keine Beschwerde darstellen, ersucht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich um Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens.

Sollte binnen dieser Frist keine Stellungnahme Ihrerseits einlangen, geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (ebenfalls) vom Vorliegen einer Beschwerde aus.

Sollte Ihr E-Mail vom 10.07.2023 eine Beschwerde darstellen, ist diese im Hinblick auf die Anforderungen gemäß § 9 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG mangelhaft ausgeführt:

Es fehlt die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG).

Es fehlt ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG; zB Abänderung des angefochtenen Bescheids)

Sie werden daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG aufgefordert, Ihre Beschwerde zu verbessern.

Zur Behebung dieser Mängel wird ebenso eine Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zustellung dieses Auftrages an gerechnet bestimmt.“

Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 24. August 2023 (persönliche Übernahme) zugestellt.

1.5. Eine Stellungnahme bzw. Verbesserung langte bis dato nicht beim Landesverwaltungsgericht ein.

2. Rechtliche Erwägungen:

2.1.1. Basierend auf der Deutung der belangten Behörde sowie der ausgebliebenen Reaktion der Beschwerdeführerin auf das Schreiben vom 21. August 2023 geht auch das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass das E-Mail der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2023 eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 01. Juni 2023 darstellt (vgl. zur Auslegung von unklaren Parteierklärungen, dem Verbot einem unklaren Anbringen einen ungünstigen Inhalt zu unterstellen und zur amtswegigen Ermittlung des Inhalts zB VwGH vom 19. März 2013, 2012/21/0082).

2.1.2. Gemäß dem im Wege des § 38 VwGVG im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anzuwendenden § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Dies gilt auch für Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht (vgl. zB VwGH vom 29.5.2018, Ra 2018/20/0059).

Gemäß dem mit „Inhalt der Beschwerde“ überschriebenen § 9 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, hat die Beschwerde ua. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3) sowie ein Begehren (Z 4) zu enthalten.

Das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages ist einer Verbesserung zugänglich. § 13 Abs. 3 AVG dient aber nicht dazu, einen verfehlten Berufungsantrag zu korrigieren; bei der Auslegung des Begriffs „begründeter Berufungsantrag“ ist allerdings kein übertriebener Formalismus anzuwenden, vielmehr sind der wesentliche Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, sowie die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die grundsätzlichen Anforderungen an bei Verwaltungsgerichten eingebrachten Beschwerden gegenüber den Anforderungen des AVG an Berufungen verschärft werden sollten. Diesem Maßstab genügt es, wenn das Rechtsmittel vor dem Verwaltungsgericht erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. VwGH vom 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0037, mwN).

2.1.3. Die oben wiedergegebene Beschwerde entspricht nicht der Anforderung an die Begründung einer Beschwerde iSd § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG, weshalb ein Verbesserungsauftrag zu erteilen war.

Eine Verbesserung erfolgte jedoch nicht.

2.1.4. Die Beschwerde ist daher – gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG unter Entfall einer mündlichen Verhandlung – als unzulässig zurückzuweisen.

2.2. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006). Nicht revisibel sind im Regelfall auch die hier sonst vorliegenden Fragen, ob ein konkreter Auftrag zur Behebung von Mängeln gemäß § 13 Abs. 3 AVG dem Gesetz entspricht und rechtens zur Zurückweisung des Anbringens führen kann (vgl. VwGH vom 28. April 2022, Ra 2022/06/0030).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.