LVwG N LVwG-AV-2261/001-2023

LVwG-AV-2261/001-2023Landesverwaltungsgericht14.09.2023

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; aliud; Baubewilligung; Erlöschen;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2261/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2261.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 14. Juni 2023, Zl. ***, betreffend baubehördliche Anordnung zum Abbruch, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass ausschließlich das Bauwerk („Kellergebäude“ bzw. „Presshaus“) auf der Liegenschaft in der ***, Grundstück ***, EZ ***, KG *** mit Ausnahme der bestehenden Kelleröhre, unter Auflage, dass die Außenmauern an der Nord- und Westseite der Kellerröhre, die eine Stützfunktion zum Erdreich übernehmen müssen, bestehen bleiben, vom Abbruchauftrag umfasst ist und dieser innerhalb von neun Monaten ab Zustellung der vorliegenden Entscheidung zu erfüllen ist.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum wesentlichen Verfahrensgang:

1.1. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12. April 2023, Zl. LVwG-AV-68/001-2022, wurde der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 9. Dezember 2021, Zl. ***, mit dem der Abbruch des bestehenden Objekts auf der Liegenschaft in der ***, Grundstück ***, EZ ***, KG *** angeordnet wurde, aufgehoben und die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz (im Folgenden: belangte Behörde) zurückverwiesen.

1.2. Im weiteren Verfahren stellte die belangte Behörde in ihrer „Kenntnisnahme“ vom 30. März 2023 fest, dass der 18. Oktober 2019 als Baubeginn anzunehmen sei.

1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. Juni 2023, Zl. *** wies die belangte Behörde die Berufung mit der Maßgabe ab, dass der Abbruchauftrag bis spätestens 30. September 2023 zu erfüllen sei.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner rechtzeitigen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass gegenständlich durch geringfügige Adaptierungen ein Zustand des Objektes entsprechend der ursprünglichen Baubewilligung hergestellt werden könne. Bei richtiger und vollständiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zudem feststellen müssen, dass der Baubeginn im vorliegenden Fall vor dem 24. Mai 2018 (gemeint: 24. Mai 2020) erfolgt sei. Schließlich sei der Abbruchauftrag zu unbestimmt und könne sich ausschließlich auf die Umbauarbeiten beziehen und nicht den Bestand umfassen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt Einsicht genommen und legt dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.

3.2. Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer insbesondere ausführte, seit dem 20. Juni 2020 (Datum des Ortsaugenscheins durch den Amtssachverständigen für Bautechnik) keine baulichen Maßnahmen am gegenständlichen Bauwerk vorgenommen zu haben.

3.3. Schließlich wurde der Akt des Verfahrens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zl. LVwG-AV-68/001-2022 zum Akt genommen und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung insbesondere das Gutachten des Amtssachverständigen vom 4. Juli 2022 und dessen Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 17. März 2023 erörtert.

3.4. Der Amtssachverständige stellte in seinem Gutachten vom 4. Juli 2022 Folgendes fest:

„Folgende Abweichungen, gegenüber des mit Bescheid vom 04.05.2022 AZ.: *** bewilligten Vorhabens (siehe Einreichplan vom C eGen mbH datiert mit 27.03.2018) zum Bestandsplan bzw. dem vorgefundenen Gebäude, wurden festgestellt:

Abweichung Frontlänge südwestseitig = straßenseitig: -9,15 m + 8,62 m = -0,53 m

Abweichung Frontlänge nordostseitig (rückseitig im DG) -9,15 m + 8,70 m = -0,45 m

Abweichung Frontlänge nordwestseitig: -8,47 m + 9,10 m = +0,63 m

Abweichung Frontlänge südostseitig: -8,47 m + 9,13 m = +0,66 m

Abweichung Traufenhöhe straßenseitig und rückseitig: -4,92 m + 5,32 m = +0,40 m

Abweichung Traufenhöhe rückseitig im Bereich Abschleppung: -4,92 m + 6,40 m = +1,48 m

Abweichung Höhe Traufe zu Gelände:

Südliche Gebäudeecke: -3,47 m (lt. Kote Einreichplan) + 4,50 m = +1,03 m

Westliche Gebäudeecke: -3,70 m (aus Einpl. gemessen) + 4,20 m = +0,50 m

Nördliche Gebäudeecke: -1,70 m (aus Einpl. gemessen) + 2,81 m = +1,11 m

Östliche Gebäudeecke: -4,10 m (aus Einpl. gemessen) + 4,08 m = -0,02 m

Hinweis:

Die Höhendifferenzen sind auf folgende Faktoren zurückzuführen:

  • Rechenfehler im Einreichplan bei der Höhenangabe am Südeck des Gebäudes.

  • Hinsichtlich der Höhenlage des EG Niveaus in Bezug zur Lage des Geländeniveaus beim straßenseitigen Eingang ist eine Differenz im Einreichplan mit +1,03 m und im Bestandsplan mit +0,82 m dargestellt. Somit ergibt sich eine Differenz von 0,21 m.

  • Lokale Geländeveränderungen bzw. ungenaue Geländedarstellungen in den

Plänen.

Abweichung Gaupe(n) Gebäuderückseitig:

Anstelle der drei Einzelgaupen mit Firsten im rechten Winkel zum Hauptfirst, wurde das Dach im Mittelteil abgeschleppt und auf eine Länge von ca. 5,70 m, die Traufe um 1,48 cm, angehoben.

Abweichung Gaupe straßenseitig:

Die Gaupe wurde um ca. 20 cm breiter und ca. 40cm (bezogen auf die Gaupentraufe) höher ausgeführt.

Sonstige Abweichungen:

Siehe Befund Punkt „Weitere Abweichungen sind“:

[ Vergrößerung der straßenseitigen Gaupe

Abänderung der Nordostansicht. Anstelle der 3 Gaupen wurde auf eine Länge von 5,70 m die Fassadenfront angehoben (6,40 m - 4,92 m = 1,48 m) und das Dach in diesem Bereich abgeschleppt.

Änderung der Lage und tw. der Größe von Fenster und Türen.

Zusammenlegung AR mit Technikraum im EG.

Die einspringende Ecke des massiven Mauerwerks, sowie die Holzaußenwand des Abstellraumes im Dachgeschoss ist entfallen. Statt der Holzaußenwand wurde die Außenwand auch im Eckbereich massiv ausgeführt.

Der Abgasfang wurde nicht ausgeführt.

Die Stiege ins Dachgeschoss bzw. die hierzu erforderliche Deckenaussparung wurde in der Lage verschoben.

Entfall der Holzverschalung in den Giebelbereichen des Dachgeschoßes.

Die geplanten Sickerschächte wurden nicht ausgeführt. Die Ableitung der Regenwässer geändert.]

Siehe Befund Punkt „Anmerkungen zu nicht dargestellten Bauteilen im Bestandsplan“:

[ Die Räume im Dachgeschoss sind in der Natur vorhanden.

Die Stiege vom EG ins DG wurde bereits ausgeführt.

An der Rückseite wurde eine Außenstiege ausgeführt.

Änderung der Lage der Zwischenwände (bzw. der Raumwidmungen) im DG.]

ZUSAMMENFASSUNG

Die Außenwand an der Südostseite wurde um ca. ½ m Richtung Südosten und die Außenwand an der Nordostseite (Rückseite) um etwas mehr als ½ m in Richtung Nordosten verschoben. Möglicherweise wurde hierbei die Widmungsgrenze überbaut.

Hinweis: Vergleiche Lageplan (ausgeführter Bestand grau / genehmigte Ausführung rot) erstellt von D vom 09.10.2019.) Durch die Verschiebung der Außenwände kommt es aus bautechnischer Sicht zu einem statischen Eingriff in die Tragstruktur (Verringerung bzw. Vergrößerung der Spannweite von tragenden Strukturen).

Die Traufenhöhen wurde um ca. 40 cm (bzw. im Bereich der abgeschleppten Gaupe um 1,48 m) angehoben. Die durch die Verschiebung der nordöstlichen Außenwand vergrößerte Trakttiefe, bewirkt in weiterer Folge eine zusätzliche Erhöhung des Firstes um insgesamt mehr als ½ m.

Durch die Änderung der Gebäude- und Fensterproportionen, der Vergrößerung der Gaupen und Entfall der Holzverschalung in den Giebelbereichen, wurde das Erscheinungsbild erkennbar verändert. Da diese Eingriffe auch von öffentlich zugänglichen Flächen wahrgenommen werden, sind Auswirkungen auf das Ortsbild im Sinne des §56 NÖ Bauordnung 2014 gegeben.

Die oben angeführten Abänderungen können nicht mehr auf Maßtoleranzen im Zuge der Bauausführung zurückgeführt werden, sondern sind als Abänderung eines bewilligten Bauvorhabens einzustufen.“

4. Feststellungen:

4.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 4. Mai 2018, Zl. *** wurde die baubehördliche Bewilligung für den Um- und Zubau am bestehenden Weinkeller auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** in *** erteilt. Diesem Bescheid liegen unter anderem der Einreichplan sowie die Baubeschreibung, jeweils vom 27. März 2018 zu Grunde.

4.2. Der Beschwerdeführer begann am 18. Oktober 2019 mit Um- und Zubauarbeiten am bestehenden Weinkeller auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** in ***.

4.3. Die tatsächliche Ausführung der Um- und Zubauten des gegenständlichen Bauwerkes („Kellergebäude“ bzw. „Presshaus“) weichen in Lage, Größe und Bauart wesentlich von der Baubewilligung vom 4. Mai 2018, Zl. *** ab.

4.4. Aufgrund der durchgeführten Bauarbeiten ist das Bauwerk („Kellergebäude“ bzw. „Presshaus“) vom vor der erteilten Baubewilligung vom 4. Mai 2018, Zl. *** bestehenden Altbestand – mit Ausnahme der Kellerröhre – weder rechtlich noch tatsächlich trennbar.

4.5. Das Bauwerk („Kellergebäude“ bzw. „Presshaus“) ist von der Kellerröhre technisch trennbar unter der Auflage, dass die Außenmauern an der Nord- und Westseite der Kellerröhre, die eine Stützfunktion zum Erdreich übernehmen müssen, bestehen bleiben.

4.6. Eine Leistungsfrist zur Umsetzung des gegenständlichen Abbruchauftrages von neun Monaten ist im vorliegenden Fall angemessen.

5. Beweiswürdigung:

5.1. Der oben unter Pkt. 4 festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde.

5.2. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde zudem das Gutachten des Amtssachverständigen vom 4. Juli 2022 sowie die Niederschrift der am 17. März 2023 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung des Verfahrens zur Zl. LVwG-AV-68/001-2022 zum Akt genommen und erörtert. Vom Beschwerdeführer wurde weder dieses Gutachten, noch die Ausführungen des Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 17. März 2023 – insbesondere im Hinblick auf die gegenständlichen Abweichungen vom Baubewilligungsbescheid vom 4. Mai 2018, Zl. *** sowie die technische Trennbarkeit des Bauwerkes („Kellergebäude“ bzw. „Presshaus“) von der Kellerröhre – bestritten.

5.3. Die Feststellungen zur wesentlichen Abweichung von der Baubewilligung vom 4. Mai 2018, Zl. *** und der technischen Teilbarkeit ergeben sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen vom 4. Juli 2022 und seinen Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 17. März 2023. Beides wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich nicht bestritten, sondern insbesondere glaubhaft ausgeführt, dass die Bauarbeiten von einem Generalunternehmen durchgeführt wurden und er aufgrund seines damaligen Gesundheitszustandes diese Arbeiten nicht kontrollieren konnte.

5.4. Im Hinblick auf die Leistungsfrist wurde von den Verfahrensparteien in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Übereinkommen ersucht, die vom Amtssachverständigen als angemessen festgestellte Frist von sechs Monaten auf eine Frist von neun Monaten festzusetzen. Vor dem Hintergrund des in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dargelegten finanziellen Situation des Beschwerdeführers erscheint diese Frist im vorliegenden Einzelfalls angemessen.

6. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Bauordnung NÖ BO 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. 1/2015, idF LGBl. 32/2021 lauten:

„§ 24

Ausführungsfristen

(1) Das Recht aus einer Baubewilligung (§ 23 Abs. 1) erlischt, wenn

1. die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht

-binnen 2 Jahren ab der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 begonnen oder

-binnen 5 Jahren ab ihrem Beginn fertiggestellt wurde,

2. der aus der Baubewilligung Berechtigte darauf schriftlich verzichtet, wobei die Verzichtserklärung im Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich wirksam wird, oder

3. das aufgrund der Baubewilligung ausgeführte Vorhaben beseitigt wird.

Eine Bauplatzerklärung nach § 23 Abs. 3, eine Straßengrundabtretung nach § 12 Abs. 1, die Festlegung einer Straßenfluchtlinie nach § 23 Abs. 5 oder die Festlegung eines Bezugsniveaus nach § 67 Abs. 3 oder 3a werden dadurch nicht berührt.

(2) Wird im Fall des Erlöschens der Baubewilligung aufgrund der nicht fristgerechten Fertigstellung neuerlich um die Erteilung der Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben angesucht und wird diese erteilt, so ist das Bauvorhaben innerhalb der nicht verlängerbaren Frist von 4 Jahren nach der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2, mit dem die neuerliche Baubewilligung erteilt wurde, fertig zu stellen, andernfalls diese neuerliche Baubewilligung erlischt.

(3) Wenn ein bewilligtes Bauvorhaben in mehreren Abschnitten ausgeführt werden soll, dann dürfen in der Baubewilligung längere Fristen als nach Abs. 1 für einzelne Abschnitte bestimmt werden. Für die Vollendung umfangreicher Bauvorhaben (z. B. großvolumige Wohn- oder Betriebsgebäude, Anstaltsgebäude) darf in der Baubewilligung eine längere Frist bestimmt werden.

(4) Die Baubehörde hat die Frist für den Beginn der Ausführung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern, wenn

-dies vor ihrem Ablauf beantragt wird und

-das Bauvorhaben nach wie vor dem Flächenwidmungsplan – und im Geltungsbereich eines Bebauungsplans auch diesem – sowie den jeweils damit zusammenhängenden Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, und den sicherheitstechnischen Vorschriften nicht widerspricht.

(5) Die Baubehörde hat die Frist für die Fertigstellung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern, wenn

-der Bauherr dies vor ihrem Ablauf beantragt und

-das Bauvorhaben aufgrund des bisherigen Baufortschritts innerhalb einer angemessenen Nachfrist vollendet werden kann.

(6) Das Recht zur Ausführung eines Vorhabens nach § 15 erlischt, wenn mit seiner Ausführung nicht binnen 2 Jahren ab dem Ablauf der Fristen nach § 15 Abs. 4 und 5 begonnen worden ist. Abs. 1 Z 2 und 3 gilt sinngemäß.

(7) Wird ein Ansuchen um Verlängerung einer Frist nach Abs. 1 vor deren Ablauf eingebracht, wird der Ablauf dieser Frist bis zur Entscheidung der Baubehörde gehemmt.

(8) Die Zeit eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof wird in diese Fristen nicht eingerechnet.

§ 34

Vermeidung und Behebung von Baugebrechen

(1) Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Im Falle von bewilligungs-, anzeige- und meldefreien Änderungen gilt als Erhaltung auch die Beibehaltung der Bewilligungsvoraussetzungen (z. B. die Einhaltung der Traglast von Decken oder Dachkonstruktionen).

Der Eigentümer des Bauwerks hat Baugebrechen zu beheben.

(2) Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.

Die Baubehörde darf in diesem Fall

-die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen,

-die Vornahme von Untersuchungen und

-die Vorlage von Gutachten anordnen.

(3) Im Falle eines begründeten Verdachtes ist der Baubehörde auf deren Verlangen der Nachweis zu erbringen, dass die Änderungen keine Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Bewilligung oder der eingebrachten Anzeige haben.

(4) Den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zum Grundstück sowie zu allen Teilen der Bauwerke an Werktagen zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzug auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen.“

7. Erwägungen:

7.1. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 erster Gedankenstrich NÖ BO 2014 erlischt das Recht aus einer Baubewilligung, wenn die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht binnen zwei Jahren ab der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 NÖ BO 2014 begonnen wurde.

7.2. Nach der (auf die NÖ BO 2014 übertragbaren) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird eine Baubewilligung für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt, sodass ein Abweichen hiervon – so bei einer nicht bloß geringfügigen Verschiebung des Bauwerkes – eine neuerliche Baubewilligung erfordert. Weicht das vom Bauwerber verwirklichte Projekt von der erteilten Baubewilligung derart ab, dass von einem rechtlichen aliud auszugehen ist, dann ist diese Baubewilligung erloschen, weil unter dem Begriff „Baubeginn“ im Sinne des § 24 NÖ BO 2014 ausdrücklich nur eine auf die Errichtung des bewilligten Bauwerkes gerichtete bautechnische Maßnahme zu verstehen ist (vgl. VwGH 24.02.2016, Ro 2015/05/0012 mwN).

7.3. Vor dem Hintergrund der auf Grundlage des Gutachtens des Amtssachverständigen für Bautechnik getroffenen Feststellungen liegt im vorliegenden Fall eine Projektmodifikation des bewilligten Bauvorhabens vor, die dieses ihrem Wesen nach veränderte: So weichen sämtliche Gebäude-Frontlängen und die Traufenhöhen von der Baubewilligung ab, wurden die Gaupen abgeschleppt, angehoben bzw. vergrößert ausgeführt und insgesamt die Lage des Bauwerkes verschoben, was aus bautechnischer Sicht zu einem statischen Eingriff in die Tragstruktur führt. Schließlich wirken sich die Abänderungen – die auch von öffentlich zugänglichen Flächen wahrgenommen werden können – auch auf das Ortsbild im Sinne des § 56 NÖ BO 2014 aus.

7.4. Weiters ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem einheitlichen Bauwerk grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages. Ein Abbruchauftrag hat sich nur dann auf Teile eines Bauvorhabens bzw. einer baulichen Anlage zu beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile des Bauvorhabens von diesem trennbar sind. Bei Unteilbarkeit macht eine rechtswidrige Abänderung nämlich auch den Altbestand konsenslos (vgl. VwGH 19.05.2023, Ra 2020/06/0116; 13.11.2012, 2010/05/0132; 06.11.2013, 2011/05/0149; 26.02.2009, 2006/05/0231, jeweils mwN).

Eine Trennbarkeit besteht im vorliegenden Fall, wie der Amtssachverständige für Bautechnik feststellte, ausschließlich zwischen der Kellerröhre und dem Bauwerk („Kellergebäude“ bzw. „Presshaus“). Vor diesem Hintergrund erfasst der gegenständliche Abbruchauftrag das konsenslose Bauwerk („Kellergebäude“ bzw. „Presshaus“), die hiervon trennbare Kellerröhre ist – wie auch von der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ausgeführt – nicht vom gegenständlichen Abbruchauftrag umfasst.

7.5. Die Erfüllungsfrist zur Durchführung eines Abbruchauftrages gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 hat angemessen zu sein. Dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die vorgeschriebene Leistung nach Lage des konkreten Falles aus objektiver Sicht erbracht werden kann (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0076; 19.05.1994, 92/07/0067, jeweils mwN).

Der Amtssachverständige für Bauwesen stellte im vorliegenden Fall fest, dass eine Erfüllungsfrist des gegenständlichen Abbruchauftrages von sechs Monaten angemessen ist. Vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgebrachten Gründe erscheint im Rahmen einer einzelfallbezogenen Beurteilung die – auch von der belangten Behörde nicht bestrittene – Frist von neun Monaten als angemessen.

7.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.