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LVwG-AV-2175/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2175/001-2023
LVwG-AV-2175/001-2023Landesverwaltungsgericht13.09.2023
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Verfahrensrecht; Vollstreckung; Ersatzvornahme; Erfüllungsfrist; Schonungsprinzip;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 05.07.2023, GZ. ***, betreffend Anordnung einer Ersatzvornahme und der Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Bescheid vom 05.07.2023, GZ. ***, ordnete die Bezirkshauptmannschaft Zwettl gegenüber dem Beschwerdeführer die mit Schreiben vom 21.03.2023 zur Zahl *** angedrohte Ersatzvornahme an, da der Beschwerdeführer die ihm „mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 16.11.2021, Zahl ***, auferlegten Verpflichtungen beim Anwesen Nr. ***, EZ ***, KG ***:
1. eine Kamerabefahrung des Regenwasserkanals bis zum Knie zum Abfallrohr um festzustellen, ob die Dichtheit des Kanals tatsächlich gegeben ist und ein Zusammenhang zwischen Feuchtigkeitsschäden und Kanalauslauf abgeschlossen werden kann
2. ein Bodengutachten, aus dem hervorgeht, dass bei den regional laut Norm zu erwartenden Niederschlagsmengen der Boden geeignet ist, diese Wässer so weit zu versickern, dass keine Beeinträchtigung des Anrainergebäudes auftreten kann. (Kann dieses Gutachten nicht positiv erstellt werden, so ist laut Vorgabe der Norm eine ausreichend dimensionierte Sickerpackung oder ein gleichwertiges Bauwerk herzustellen.)“
nicht erfüllt habe. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl der Auftrag erteilt, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme innerhalb von 6 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides einen Betrag von 3.031,20 Euro mit dem beiliegenden Zahlschein zu überweisen oder bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl einzuzahlen.
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Zwettl zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer die bescheidmäßig angeführten Verpflichtungen nicht erfüllt habe, weshalb der Bürgermeister der Marktgemeinde *** mit Schreiben vom 12.12.2022 die Vollstreckung durch die Bezirkshauptmannschaft Zwettl beantragt habe.
Mit dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 21.03.2023 sei dem Beschwerdeführer für die Erbringung der beiden Leistungen die Ersatzvornahme angedroht worden, falls er seinen Verpflichtungen nicht nachkomme. Laut Stellungnahme des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 04.07.2023 sei der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen weiterhin nicht nachgekommen.
Die Bezirkshauptmannschaft Zwettl habe für die Durchführung der Arbeiten mehrere Kostenvoranschläge eingeholt. Für die Kamerabefahrung habe die Bezirkshauptmannschaft Zwettl von zwei verschiedenen Unternehmen Angebote bekommen, welche sich auf 682,80 Euro und auf 771,60 Euro belaufen hätten, weshalb sich die Bezirkshauptmannschaft Zwettl für das für den Beschwerdeführer günstigere Angebot entschieden habe. Weiters sei ein Kostenvoranschlag für das Bodengutachten in der Höhe von 2.348,40 eingeholt worden, wodurch sich die Gesamtsumme für die Erbringung der Verpflichtungen daher auf 3.031,20 Euro belaufe.
In seiner fristgerecht gegen diesen Bescheid persönlich mit Schreiben vom 12.07.2023 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die „sofortige Einstellung des gegenständlichen Verfahrens“ und damit eindeutig erkennbar die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Beschwerdeführer führte dazu begründend aus, dass der Regenwasserkanal bereits im April/Mai umgeleitet und zur Gänze auf Eigengrund abgeleitet worden wäre. Es sei auf den beiliegenden Bildern ersichtlich, dass eine Wegleitung quer durch den gesamten Garten gehe, somit kein Wasser mehr in die Nähe des Grundstückes B und C abfließen könne. Die Ersatzvornahme sei daher gegenstandslos und entbehre jeglicher Grundlage.
Dass dieses Verfahren geführt werde, sei eine reine Schikane der ständigen Anzeiger B und C, die gemeinsam mit deren Schwester D als ehemalige Gemeindesekretärin der Gemeinde *** bis 31.12.2022 das Verfahren bestimmt habe. Es bedürfe somit auch keines Bodengutachtens.
Wenn hier von B und C, „dessen eigene Regenwasserableitung die am Grundstück A durch das gesamte Scheunengebäude von B und C abgeleitet werde“, nicht unverzüglich entfernt werde und das Regenwasser in Form einer Saumrinne vollständig am Grund B und C abgeleitet werde, würde sich der Beschwerdeführer erlauben, sich an die Bezirkshauptmannschaft Zwettl zu wenden, da die Gemeinde die Anträge des Beschwerdeführers nicht bearbeite. B und C sei selbst verantwortlich für seinen eigenen Wasserschaden an seinem Gebäude und habe der Beschwerdeführer die Umleitung seiner Regenwasserableitung nur gemacht, um jedem Streit aus dem Wege zu gehen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 20.07.2023 legte die Bezirkshauptmannschaft Zwettl dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Mit unter anderem auch beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich direkt eingebrachtem weiteren Schreiben vom 01.08.2023 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst ergänzend aus, dass er mit seinem Schreiben vom 12.07.2023 weder eine Beschwerde noch einen Antrag auf weitere Verfolgung eingebracht, sondern nur die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens beantragt habe. Eben dieses Schreiben würde auch keinen Charakter einer Beschwerde aufweisen. Es hätte lediglich das angeführte Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Zwettl längst eingestellt werden müssen. Der Beschwerdeführer würde bereits sein eigenes Regenwasser ordnungsgemäß im Regenwasserkanal der Gemeinde ableiten und würde es lediglich aufgrund des schikanösen Bescheides zur Ersatzvornahme kommen, die weder gerechtfertigt noch nachvollziehbar sei. Die inkriminierte Regenwasserableitung würde vom Dach B und C selbst verschuldet sein und sei von ihm selbst zu sanieren. Für eine Regenwasserableitung vom Dach B und C sei der Beschwerdeführer nicht verantwortlich und verweise dazu der Beschwerdeführer nochmals auf die in einem angeschlossene Lichtbildbeilage. Der Beschwerdeführer verlange auch die von B und C auf sein Grundstück übergebaute Dachrinne entfernen zu lassen. Auch betreffend eines anderen Grundstücksnachbarn habe sich die Behörde ausschließlich um das Grundstück des Nachbarn gekümmert, was dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekannt sei. Der Streit werde wie immer von der Gemeinde *** in Form des Bürgermeisters als Privatperson öffentlich mit Hilfe der Behörde ausgetragen und sei das auch jeder Behörde bekannt. Der Beschwerdeführer beantragte deshalb umgehend die nochmalige sofortige Einstellung dieses „Verwaltungsstrafverfahrens“ der Bezirkshauptmannschaft Zwettl und die Nachverfolgung bzw. Einleitung eines Verfahrens für den Anzeigeleger B und C, der die Wasserableitung selbstverschuldet habe; diese Wasserableitung sei auch unverzüglich auf dem Grundstück des Beschwerdeführers zu entfernen bzw. entfernen zu lassen.
Des Weiteren langten beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 06.09.2023 vier Stellungnahmen der Marktgemeinde *** ein. In diesen wurde zusammengefasst unter jeweiligem Anschluss entsprechender Urkunden vorgebracht, dass Herrn B bereits im Jahre 1969 mit baubehördlicher Bewilligung für die Errichtung eines Rinderstalls, einer Scheune, einer Düngerstätte und einer Jauchegrube die Anbringung von Dachrinnen genehmigt bzw. vorgeschrieben worden wäre (Teil 1 der Stellungnahme), im Rahmen einer baubehördlichen Überprüfung am 22.11.2022 infolge einer Anzeige der Frau E und des Herrn A betreffend die Anbringung von Dachrinnen des Herrn B vom beigezogenen Sachverständigen festgehalten worden wäre, dass die Erneuerung von Hängerinnen bzw. die Anpassung von konstruktiven Details an den Stand der Technik nicht bewilligungs- oder anzeigepflichtig sei (Teil 2 der Stellungnahme) und dass im Rahmen der baubehördlichen Überprüfung am 09.09.2021 vom beigezogenen Sachverständigen festgestellt worden sei, dass die mit dem baupolizeilichen Bescheid vom 16.11.2021 genannten Aufträge vom Beschwerdeführer zu erfüllen wären und dass dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen, jedoch bis zum heutigen Tag vom Beschwerdeführer nicht erfüllt worden wären (Teile 3 und 4 der Stellungnahme).
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch.
Der Beschwerdeführer ist unter anderem Alleineigentümer des Grundstück *** der EZ *** KG ***.
Aufgrund einer Anzeige des Grundstücksnachbarn des Beschwerdeführers beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** am 25.06.2020 wegen angeblicher Feuchtigkeitsschäden auf dessen Grundstück wegen der Regenwasserableitung des Beschwerdeführers und einer Anordnung der Bezirkshauptmannschaft Zwettl am 01.02.2021 führte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als zuständige Baubehörde I. Instanz unter Beiziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen am 09.09.2021 – dies nach vorangegangenen 4 erfolglosen Versuchen am 23.03.2021, 27.04.2021, 29.06.2021 und 24.08.2021 – eine baubehördliche Überprüfungsverhandlung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers im Zusammenhang eben mit der Regenwasserableitung seines Wohnhauses durch.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 16.11.2021, GZ. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz daraufhin auf Basis der Ergebnisse dieser baubehördlichen Überprüfungsverhandlung dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014 folgende baupolizeilichen Aufträge:
1. Eine Kamerabefahrung des Regenwasserkanals bis zum Knie zum Abfallrohr, um festzustellen, ob die Dichtheit des Kanals tatsächlich gegeben ist und ein Zusammenhang zwischen Feuchtigkeitsschäden und Kanalauslauf abgeschlossen werden kann
2. Ein Bodengutachten, aus dem hervorgeht, dass bei den regional laut Norm zu erwartenden Niederschlagsmengen der Boden geeignet ist, diese Wässer so weit zu versickern, dass keine Beeinträchtigung des Anrainergebäudes auftreten kann. Kann dieses Gutachten nicht positiv erstellt werden, so ist laut Vorgabe der Norm eine ausreichend dimensionierte Sickerpackung oder ein gleichwertiges Bauwerk herzustellen.
Die Durchführung der Kanalbeprobung war spruchgemäß innerhalb von 2 Monaten durchzuführen und musste der Baupolizei spätestens zu diesem Zeitpunkt das Überprüfungsergebnis vorgelegt werden. Im gleichen Zeitraum war auch ein entsprechendes Bodengutachten zu erstellen und der Baubehörde vorzulegen. Sollte ein Sickergutachten erforderlich sein, so wurde dafür unter Berücksichtigung der Wintermonate eine Frist von 9 Monaten festgesetzt.
Vom Beschwerdeführer wurden beide diese baupolizeilichen Aufträge binnen der jeweils gesetzten Frist nicht erfüllt. Auf Grund dessen ersuchte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** die Bezirkshauptmannschaft Zwettl mit E-Mail vom 12.11.2021, hinsichtlich des rechtskräftigen Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 16.11.2021 das Vollstreckungsverfahren einzuleiten.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 21.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer dementsprechend bezogen auf die angesprochenen baupolizeilichen Aufträge eine Nachfrist zu deren Erfüllung bis 30.06.2023 unter gleichzeitiger Androhung der Ersatzvornahme gesetzt und der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass andernfalls die Leistungen auf Gefahr und Kosten des Beschwerdeführers von jemand anderem erbracht werden würden.
Zumal auch binnen dieser Nachfrist vom Beschwerdeführer diese baupolizeilichen Aufträge nicht erfüllt und dementsprechend das Überprüfungsergebnis der aufgetragenen Kamerabefahrung und das aufgetragene Bodengutachten nicht vorgelegt wurden, holte die Bezirkshauptmannschaft Zwettl Kostenvoranschläge fachkundiger Unternehmen ein. Es kann nicht festgestellt werden, dass die sich daraus ergebenden Kosten in der Höhe von 682,80 Euro für die Kamerabefahrung und von 2.348.40 Euro für das Bodengutachten, gesamt somit von 3.031,20 für die Erfüllung der gegenständlich rechtskräftig angeordneten baupolizeilichen Aufträge für den Beschwerdeführer unverhältnismäßig hoch und/oder nicht erforderlich wären.
Vom Beschwerdeführer wurden auch bis zum heutigen Tag nicht die baupolizeilichen Aufträge laut Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 16.11.2021 erfüllt.
Der Sachverhalt ist in weiten Bereichen unstrittig und ergibt sich auch aus den unbedenklichen Inhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes.
Unbestritten ist zunächst und ergibt sich dies auch aus dem offenen Grundbuch, dass der Beschwerdeführer Alleineigentümer und demzufolge auch Adressat des angesprochenen Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 16.11.2021 ist. Der festgestellte Verfahrensgang vor der Baubehörde I. Instanz ergibt sich aus den im Verwaltungsakt erliegenden Ladungen sowie dazu ergangenen Bescheide und aus der Niederschrift über die letztendlich stattgefundene baupolizeiliche Überprüfungsverhandlung im Beisein eines bautechnischen Amtssachverständigen vom 09.09.2021.
Der Inhalt der – ebenso unbestrittenen – rechtskräftigen baupolizeilichen Aufträge laut Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 16.11.2021 ergeben sich aus eben diesem. Unbestritten ist auch und wurde dies von der Marktgemeinde *** in ihrer im Beschwerdeverfahren eingebrachten Stellungnahme auch nochmals vorgebracht, dass der Beschwerdeführer diese beiden verfahrensgegenständlichen baupolizeilichen Aufträge binnen der von der Baubehörde I. Instanz jeweils gesetzten Frist und auch bis dato nicht erfüllt hat, dies obgleich dem Beschwerdeführer auch noch von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl eine Nachfrist gewährt wurde. Die Androhung der Ersatzvornahme ergibt sich aus dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 21.03.2023.
Die Feststellungen über die von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl eingeholten Kostenvoranschläge ergeben sich aus eben diesen. In eben diesen betreffenden Kostenvoranschlägen der F GmbH vom 27.02.2023 und der G OG vom 30.03.2023 sind die Kosten der für die vollständige Erfüllung beider baupolizeilichen Aufträge notwendigen Leistungen detailliert angeführt und gibt es keine Hinweise dafür, dass die sich daraus ergebenden Gesamtkosten überteuert, nicht erforderlich oder in sonstiger Weise für den Beschwerdeführer nachteilig wären. Auch vom Beschwerdeführer wurde die Höhe der Gesamtkosten gar nicht bestritten.
Zum ausschließlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach im Ergebnis die Erbringung der baupolizeilichen Aufträge wegen einer Verlegung der Regenwasserableitung nicht mehr erforderlich wären, sowie zum ergänzenden Vorbringen der Marktgemeinde *** (der im gegenständlichen Verfahren im Übrigen auch keine Parteistellung zukommt), wonach die Ableitung der Regenwasser auf dem Nachbargrundstück B und C baubehördlich bewilligt sei, bedurfte es aus rechtlichen Erwägungen keiner weiteren Ermittlungsschritte und keiner weiteren Feststellungen und ist dazu im Rahmen der rechtlichen Beurteilung noch ergänzend einzugehen.
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 34 Abs. 1 und 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):
„(1) Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(2) Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
Die Baubehörde darf in diesem Fall
-die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen,
-die Vornahme von Untersuchungen und
-die Vorlage von Gutachten anordnen.“
§ 2 Abs. 1 und 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG):
„(1) Bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.
(2) Geldleistungen dürfen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notwendige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.“
§ 4 Abs. 1 und 2 VVG:
„(1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen wie folgt erwogen:
Vom Beschwerdeführer wurde in seinem Schreiben vom 01.08.2023 vorgebracht, dass sein ursprüngliches Schreiben vom 12.07.2023 keine Beschwerde darstelle, sondern er nur die „Einstellung“ des gegenständlichen Verfahrens begehre. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer sein Schreiben vom 12.07.2023 nicht als „Beschwerde“ bezeichnet hat. Andererseits – und wurde dies vom Beschwerdeführer in seinem ergänzenden Schreiben vom 01.08.2023 auch nochmals ausdrücklich festgehalten – begehrt der Beschwerdeführer mit eben diesem Schreiben die „Einstellung“ des gegenständlichen Verfahrens, zumal die Ersatzvornahme „gegenstandslos“ sei. Vom Beschwerdeführer wird demnach ausdrücklich und unzweideutig (allenfalls auch) die ersatzlose Aufhebung des hier verfahrensgegenständlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 05.07.2023 begehrt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die erkennbare Absicht des Einschreiters festzustellen. Dabei ist für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens sein wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehren maßgebend. Es kommt nicht auf Bezeichnungen und zufällige Verbalformen an, sondern auf den Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes. Ist erkennbar, dass ein Antrag entgegen seinem Wortlaut auf etwas Anderes abzielt, kommt es auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an (VwGH 29.11.2005, 2005/12/0076). Die Behörde ist einerseits nicht befugt, eine von der Partei tatsächlich nicht erfolgte Erklärung als erstattet zu fingieren, darf andererseits aber einem unklaren Antrag nicht von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt unterstellen (vgl. VwGH 27.11.1998, 95/21/0912), sodass es der Behörde verwehrt ist, einen Parteiantrag gegen den erklärten Parteiwillen zu deuten (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/11/0269). Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es sohin unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar geschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein (VwGH 16.03.2016, 2013/17/0705). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es konkret bei der Beurteilung eines erhobenen Rechtsmittels nicht ausschließlich auf seine Bezeichnung an. Entscheidend ist dabei, ob sich das Rechtsmittel aufgrund des darin gestellten Begehrens als Beschwerde deuten lässt und sich daraus eindeutig ergibt, dass eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes beantragt wird (vgl. VwGH 17.10.2006, 2006/11/0071).
Diese einhellige Rechtsprechung auf den konkreten Fall angewendet ergibt, dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 12.07.2023 eindeutig als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu deuten ist, auch wenn der Beschwerdeführer dieses Schreiben nicht als Beschwerde bezeichnet haben möchte. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Schreiben ausdrücklich gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 05.07.2023, den er eben im Ergebnis ersatzlos aufgehoben haben möchte, um damit eine „Einstellung“ des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu erreichen.
Vorauszuschicken ist in der Sache selbst zunächst, dass im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden kann (vgl. z. B. VwGH 23.05.2017, Ro 2014/05/0041 mwN). Beschwerdegegenstand ist im konkreten Fall ausschließlich der hier mit Beschwerde angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 15.06.2023, nicht der längst in Rechtskraft erwachsene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 16.11.2021. Eben dieser Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** gehört dem Rechtsbestand in Folge dessen Rechtskraft an und ist es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren verwehrt, eine inhaltliche Prüfung dieses Bescheides in welche Richtung auch immer vorzunehmen. Demzufolge ist im gegenständlichen Verfahren auch nicht zu prüfen, ob es überhaupt noch aus welchen Gründen auch immer erforderlich war oder ist, diese gegenständlichen baupolizeilichen Aufträge erlassen zu haben oder zu erlassen. Das sich darauf beziehende Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere.
Sehr wohl Voraussetzung bzw. entscheidend für die rechtmäßige Anordnung der Ersatzvornahme und für die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Kostenvorauszahlung für die Ersatzvornahme ist, dass eben die Ersatzvornahme im Titelbescheid ihre Deckung findet und die dem Betroffenen zugrunde gelegte Verpflichtung inhaltlich eindeutig bestimmt ist (vgl. z. B. VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050). Eben dies wurde vom Beschwerdeführer jedoch auch gar nicht bestritten. Auch die von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl zur Erstellung von Kostenvoranschlägen beigezogenen fachausführenden Firmen hatten ihrerseits keinen Zweifel an der Bestimmtheit und dem Umfang der laut baupolizeilichen Aufträge zu erbringenden Leistungen, sodass gegenständlich diese Voraussetzung erfüllt ist.
Aus dem Schonungsprinzip des § 2 Abs. 1 VVG ergibt sich, dass kein höherer Kostenvorschuss verlangt werden darf, als zur Bestreitung der Ersatzvornahme erforderlich ist. Für Kostenvorauszahlungsaufträge gilt das Prinzip des Schutzes des Verpflichteten vor der Vorschreibung von Kosten, welche die tatsächlich mit Ersatzvornahme zu erwartenden Kosten erkennbar relevant überschreiten. In diesem Fall wären die Kosten unverhältnismäßig (VwGH 27.10.2014, 2013/04/0079). Im Falle der Erhebung derartiger Einwendungen muss allerdings der Verpflichtete den Beweis erbringen, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch sind oder dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistungen, die von ihm zu erbringen gewesen wären, in unbegründeter Weise hinausgehen (VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050).
Unabhängig davon, dass der Verpflichtete in den Anwendungsfällen des § 4 Abs. 1 VVG insoweit das Risiko erhöhter Aufwendungen trägt, als er es als Folge seiner Säumnis sogar hinnehmen müsste, wenn sich die Kosten der Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme für nach dem Titelbescheid erforderliche und auch tatsächlich verrichtete Arbeit insgesamt auf einen höheren Betrag belaufen würden, als dies der Fall gewesen wäre, wenn sich die Notwendigkeit eines behördlichen Einschreitens nicht ergeben hätte, hat der Beschwerdeführer als Verpflichteter im gegenständlichen Verfahren gar nicht ein derartiges Vorbringen erstattet. Vielmehr wurden vom Beschwerdeführer die ihm zur Vorauszahlung vorgeschriebenen Kosten der Höhe nach überhaupt nicht bestritten und hat auch das erkennende Gericht darüber hinaus keine Zweifel an der Angemessenheit und Erforderlichkeit dieser Kosten.
Nicht zuletzt ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass dem Gesetz auch nicht entnommen werden kann, dass die Behörde verpflichtet ist, eine Ersatzvornahme für den Beschwerdeführer „so kostengünstig als möglich“ zu gestalten (VwGH 29.04.1986, 86/05/0006) und bleibt es zudem dem Beschwerdeführer ja auch völlig unbenommen, bis zum Beginn der Ersatzvornahme die zu vollstreckenden Maßnahmen doch noch selbst durchzuführen (siehe dazu VwGH 08.04.2011, 2011/05/0050).
Zusammenfassend ist somit das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auch nur in Zweifel zu ziehen.
Was das umfassende Vorbringen der Marktgemeinde *** in ihrer Stellungnahme vom 06.09.2023 betrifft, ist zunächst nochmals der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Marktgemeinde ***, in concreto dem Bürgermeister und/oder dem Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Parteistellung zukommt. Abgesehen davon ist auch das Vorbringen im Zusammenhang mit der Regenwasserableitung des Nachbargrundstücks B und C bzw. vom Nachbargrundstück B und C im gegenständlichen Verfahren ohne jegliche Relevanz. Die Beschwerdesache begrenzt sich – wie bereits auch oben ausgeführt – auf den rechtskräftigen baupolizeilichen Auftrag dem Beschwerdeführer gegenüber sowie auf die Frage, ob und inwieweit diesem vom Beschwerdeführer schon nachgekommen wurde (oder eben nicht). Die Frage, ob und inwieweit eine ordnungsgemäße Regenwasserableitung des Grundstücksnachbarn vorliegt, kann nur Gegenstand eines diesbezüglichen Bewilligungsverfahrens oder baupolizeilichen Verfahrens sein.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden. Der Sachverhalt ist auch im Wesentlichen unstrittig. Es wurde zudem auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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