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LVwG-AV-2359/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2359/001-2023
LVwG-AV-2359/001-2023Landesverwaltungsgericht12.09.2023
Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; elektronische Einbringung; Kundmachung; Internetauftritt; Behörde;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 19.07.2023, Zl. ***, betreffend Bestätigung der Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass die Vorstellung gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 9. Mai 2023, ***, gemäß § 57 Abs. 2 AVG als verspätet zurückgewiesen wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:
Mit Mandatsbescheid vom 9. Mai 2023, ***, entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B auf die Dauer von 6 Monaten ab Zustellung des Bescheides und verfügte flankierende Maßnahmen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2023 zugestellt. Er weist auf seiner ersten Seite eingerahmt folgenden Hinweis auf:
„E-Mail: ***
Fax: *** Bürgerservice: ***
Internet: *** - ***“.
Die gesondert davon am Ende des Bescheides (S 5) angebrachte und als solche bezeichnete Rechtsmittelbelehrung lautet: „Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Vorstellung zu erheben.
Die Vorstellung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei uns einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen.“
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine Vorstellung, die er am 24. Mai 2023 im Wege der E-Mail-Adresse „***“ bei der belangten Behörde einbrachte. Zufolge der Kundmachung der belangten Behörde vom 30. Dezember 2021, , ist diese nicht für die Einbringung von Anbringen bestimmt ist. Dem entsprechend wurde die Vorstellung vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 6 Abs. 1 AVG im Wege der kundgemachten E-Mail-Adresse „“ an die belangte Behörde übermittelt und ist dort am 25. August 2023 eingelangt.
Gleichwohl leitete die belangte Behörde bereits am 24. Mai 2023 ein Ermittlungsverfahren ein und erließ den nunmehr angefochtenen Bescheid, gegen den sich die fristgerechte Beschwerde des Beschwerdeführers richtet, die sowohl an der E-Mail-Adresse *** als auch an der Adresse *** eingebracht wurde.
Infolge eines Verspätungsvorhalts führte der Beschwerdeführer aus, dass die von ihm verwendete E-Mail-Adresse im Briefkopf des Mandatsbescheides aufscheine, sich ausschließlich diese dem gesamten Akt entnehmen lasse und der Bescheid keinen Hinweis auf eine andere E-Mail-Adresse enthalte. Darüber hinaus sei die Vorstellung tatsächlichen Behandlung gezogen worden. In eventu beantragte er bezogen auf die Vorstellungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieser Antrag wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 6 Abs. 1 AVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet.
Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.
Gegen einen Mandatsbescheid kann nach § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die diesen erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Der Fristlauf wurde dabei durch die Zustellung am 15. Mai 2023 ausgelöst, sodass die Frist am 29. Mai 2023 endete.
Schriftliche Anbringen und daher auch Vorstellungen können der Behörde nach § 13 Abs. 2 AVG in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
Im konkreten Fall ergibt sich nicht nur aus dem Internetauftritt der belangten Behörde unter dem Titel „Kontakt“, dass die offizielle E-Mail-Adresse „“ lautet. Vielmehr wurde auf der genannten Homepage () unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 13 Abs. 2 und 5 AVG die genannte E-Mail-Adresse kundgemacht (Verfügung vom 30. Dezember 2021, ***). Derartige Beschränkungen auf bestimmte elektronische Adressen (insb. E-Mail-Adressen) werden in den Gesetzesmaterialien (EBRV 294 BlgNR 22. GP 10) ausdrücklich als Beispiel für „Organisatorische Beschränkungen“ des elektronischen Verkehrs gemäß § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG bezeichnet (VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0060; 28.2.2023, Ro 2023/04/0002). Langt ein Anbringen an einer nicht kundgemachten Adresse der Behörde ein, so ist es (worauf § 13 Abs. 1 AVG i.d.F. BGBl I 2004/10 noch ausdrücklich Bezug nahm, was aber im Zuge der Novelle BGBl I 2008/5 aus kompetenzrechtlichen Gründen aus dem AVG entfernt wurde [EBRV 294 BlgNR 23. GP 9]) nach den organisationsrechtlichen Vorschriften an eine kundgemachte Adresse weiterzuleiten. Erst mit dem Einlangen an einer solchen kundgemachten Adresse gilt des Anbringen als eingebracht.
Alleine die Übermittlung an (irgend-) eine der Behörde zurechenbare E-Mail-Adresse vermag bei gegenteiliger Kundmachung im Internet eine wirksame Einbringung daher ebenso wenig zu begründen (VwGH 4.10.2022, Ra 2022/05/0153) wie die faktische Bearbeitung etwa in Form der Vorlage an das Landesverwaltungsgericht (vgl. VwGH 28.2.2023, Ro 2023/04/0002) oder der Einleitung des Ermittlungsverfahrens nach § 57 AVG.
Zumal die Beschwerde im konkreten Fall zwar noch innerhalb offener Frist an die E-Mail-Adresse des Fachbereichs Verkehr übermittelt, letztlich aber erst am 25. August 2023 an die kundgemachte E-Mail-Adresse weiter gesendet wurde, erweist sich die Vorstellung als verspätet, sodass in Stattgabe der Beschwerde mit Zurückweisung derselben vorzugehen war.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Angabe der E-Mail-Adresse im Kopf des angefochtenen Mandatsbescheides bezieht, vermag daraus – auch allenfalls unter dem Blickwinkel des § 61 Abs. 4 AVG – für die Frage der Rechtzeitigkeit schon deshalb nichts gewonnen zu werden, weil es sich dabei um keine Rechtsmittelbelehrung handelt (abweichend davon der Sachverhalt in VwGH 15.2.2006, 2005/08/0063). Vielmehr ähnelt die Gestaltung der Erledigungen der belangten Behörde jener der Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts, die stets im Kopf die E-Mail-Adresse „***“ angeben. Gleichwohl verneint der VwGH in ständiger Rechtsprechung (zuletzt VwGH 19.4.2023, Ra 2022/14/0322) mit Blick auf § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV 2014 die Rechtswirksamkeit einer Einbringung mittels E-Mail.
Mit Blick auf das infolge der Weiterleitung des entsprechenden Antrags anhängige Wiedereinsetzungsverfahren ist schlussendlich darauf zu verweisen, dass die dort zu lösende Frage von der hier gegenständlichen unabhängig zu beurteilen ist. Ein Zuwarten mit der gegenständlichen Entscheidung bis zum Eintritt der Rechtskraft war daher nicht erforderlich. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft (vgl. VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0032, mwN).
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und sie sich auf den unmissverständlichen Gesetzeswortlaut des § 57 Abs. 2 AVG stützen kann.
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