LVwG N LVwG-AV-2129/001-2023; LVwG-AV-2130/001-2023

LVwG-AV-2129/001-2023; LVwG-AV-2130/001-2023Landesverwaltungsgericht12.09.2023

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Ersatzvornahme; Kosten Vollstreckung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2129/001-2023; LVwG-AV-2130/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2129.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 15.06.2023, GZen. *** und ***, betreffend Anordnungen von Ersatzvornahmen und der Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Bescheid vom 15.06.2023, GZen. *** und ***, ordnete die Bezirkshauptmannschaft Zwettl gegenüber dem Beschwerdeführer die mit Schreiben vom 30.11.2021 zur Zahl ***, angedrohte Ersatzvornahme an, da der Beschwerdeführer die ihm mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 21.01.2019, Zahl ***, auferlegte Verpflichtung „Abbruch des Holzstadels auf dem Grundstück Nr. *** der KG ***“ nicht erfüllt habe (Spruchpunkt 1.) und ordnete weiters die Bezirkshauptmannschaft Zwettl gegenüber dem Beschwerdeführer die mit Schreiben vom 09.12.2021 zur Zahl *** angedrohte Ersatzvornahme an, da der Beschwerdeführer die ihm mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 26.06.2020, Zahl ***, auferlegte Verpflichtung „Der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz erteilt dem Grundeigentümer Herrn A, hinsichtlich der Liegenschaft ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, folgenden baupolizeilichen Auftrag: Gemäß § 34 der NÖ Bauordnung (NO) 2014 wird Ihnen der Auftrag erteilt, innerhalb von 2 Monaten, das ist bis zum 31. August 2020 der Anbau an den Schuppen zur Mistlagerstätte zu sanieren.“ nicht erfüllt habe (Spruchpunkt 2.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl der Auftrag erteilt, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme der Punkte 1. und 2. innerhalb von acht Wochen nach Zustellung dieses Bescheides einen Betrag von 24.420, Euro mit dem beiliegenden Zahlschein zu überweisen oder bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl einzuzahlen.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Zwettl zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer die in beiden Spruchpunkten angeführten Verpflichtungen nicht erfüllt habe, weshalb der Bürgermeister der Marktgemeinde *** mit Schreiben vom 22.11.2021 die Vollstreckung durch die Bezirkshauptmannschaft Zwettl beantragt habe.

Mit den Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 30.11.2021 und 09.12.2021 sei dem Beschwerdeführer für die Erbringung der beiden Leistungen jeweils die Ersatzvornahme angedroht worden, falls er seinen Verpflichtungen nicht nachkomme. Laut Mitteilung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 02.08.2022 und der Gemeindesekretärin der Marktgemeinde *** vom 15.06.2023 sei der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen weiterhin nicht nachgekommen. Der von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl eingeholte Kostenvoranschlag für die Durchführung dieser zu Punkt 1. und Punkt 2. durchzuführenden Arbeiten belaufe sich auf 24.420,-- Euro.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner fristgerecht gegen diesen Bescheid persönlich mit Schreiben vom 06.07.2023 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Beschwerdeführer führte darin begründend aus, dass er mit den Abbrucharbeiten bereits begonnen habe, welche voraussichtlich bis 01.10.2023 abgeschlossen wären. Er ersuche daher, den Bescheid aufzuheben. Der Grund der Verzögerung liege darin, dass bisher die Hoffnung bestanden habe, das Bauwerk zu erhalten, da es saniert worden wäre, wobei diese Sanierung leider nicht anerkannt worden wäre, und dass dem Beschwerdeführer dieser Umstand gesundheitlich massiv zugesetzt habe, was auch zu einem stationären Aufenthalt im LK *** geführt habe. Es sei dadurch seine Arbeitsfähigkeit massiv eingeschränkt und benötige er deshalb für den Abbruch mehr Zeit.

Außerdem sei es komisch, dass für die Ersatzvornahme lediglich ein Kostenvoranschlag eingeholt worden sei, der der Höhe nach weit überteuert sei. Der Inhaber des ausführenden Unternehmens sei auch ein guter Freund des Bürgermeisters. Deshalb bitte er auch, die Frist für den Abbruch bis 01.10.2023 auszuweiten.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 11.07.2023 legte die Bezirkshauptmannschaft Zwettl dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Verwaltungsakten zu den GZen. *** und *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diese von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vorgelegten Verwaltungsakten.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist unter anderem Alleineigentümer des Grundstücks *** der EZ *** KG ***. Auf eben dieser Liegenschaft befindet sich das landwirtschaftliche Anwesen des Beschwerdeführers ***.

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 21.01.2019, GZ. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** dem Beschwerdeführer den baupolizeilichen Auftrag zum Abbruch des Holzstadels auf eben diesem Grundstück des Beschwerdeführers gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 bis längstens 30.04.2019, da der Holzstadel insofern technische Mängel aufwies, als eine senkrechte Lastableitung des Dachstuhls auf die Stuhlsäulen und die darunterliegende Holzkonstruktion nicht mehr erfolgte und sich der gesamte Stadel schon um ca. 40 cm in Richtung Süden mitsamt der Dachstuhlkonstruktion geneigt hatte, sodass nicht mehr zu gewährleisten war, dass bei stärkeren Umwelteinflüssen ein Zusammenbrechen vermieden werden kann.

Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 26.06.2020, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer des Weiteren der baupolizeiliche Auftrag gemäß § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 erteilt, innerhalb von 2 Monaten, sohin bis zum 31.08.2020, den Anbau an den Schuppen zur Mistlagerstätte auf eben diesem Grundstück zu sanieren und die ordnungsgemäße Ausführung der Sanierung durch einen Befugten zu bescheinigen.

Vom Beschwerdeführer wurden beide diese baupolizeilichen Aufträge binnen der jeweils gesetzten Frist nicht erfüllt. Auf Grund dessen ersuchte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** die Bezirkshauptmannschaft Zwettl, hinsichtlich beider rechtskräftigen Bescheide das Vollstreckungsverfahren einzuleiten.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 30.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer dementsprechend bezogen auf den Abbruchauftrag des Holzstadels eine Nachfrist zu dessen Erfüllung von 8 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens und mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 09.12.2021 dem Beschwerdeführer bezogen auf den Sanierungsauftrag des Anbaus an den Schuppen zur Mistlagerstätte eine Nachfrist zu dessen Erfüllung von 2 Monaten ab Zustellung dieses Schreibens jeweils unter gleichzeitiger Androhung der Ersatzvornahme gesetzt und der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass andernfalls die Leistungen auf Gefahr und Kosten des Beschwerdeführers von jemand anderem erbracht werden würden.

Zumal auch binnen dieser Nachfristen vom Beschwerdeführer diese baupolizeilichen Aufträge nicht erfüllt wurden, holte die Bezirkshauptmannschaft Zwettl einen Kostenvoranschlag eines fachkundigen Unternehmens, der B GmbH, vom 07.06.2023 ein. Es kann nicht festgestellt werden, dass die sich daraus ergebenden Gesamtkosten in der Höhe von insgesamt 24.420,-- Euro für den Beschwerdeführer unverhältnismäßig hoch und nicht erforderlich wären.

Vom Beschwerdeführer wurden bis zum heutigen Tag nicht die baupolizeilichen Aufträge vom 21.01.2019 und vom 26.06.2020 erfüllt.

5. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist in weiten Bereichen unstrittig und ergibt sich auch aus den unbedenklichen Inhalten der vorgelegten Verwaltungsakten.

Unbestritten ist zunächst, dass der Beschwerdeführer Alleineigentümer und Adressat der angesprochenen Bescheide des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** ist. Der Inhalt der – ebenso unbestrittenen – rechtskräftigen baupolizeilichen Aufträge laut Bescheide des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 21.01.2019 und vom 26.06.2020 ergeben sich aus eben diesen. Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer diese beiden verfahrensgegenständlichen baupolizeilichen Aufträge binnen der von der Baubehörde I. Instanz jeweils gesetzten Frist und auch bis dato nicht erfüllt hat, dies obgleich dem Beschwerdeführer sowohl vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** als auch noch von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl mehrfach Nachfristen gewährt wurden. Die Androhung der Ersatzvornahmen ergibt sich aus den Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 30.11.2021 und vom 09.12.2021.

Die Feststellungen über den von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl eingeholten Kostenvoranschlag ergeben sich aus der in den Verwaltungsakten erliegenden Korrespondenz zwischen der Bezirkshauptmannschaft Zwettl und diversen Bauunternehmen, insbesondere der B GmbH, sowie deren Kostenvoranschlag vom 07.06.2023. In eben diesem Kostenvoranschlag sind die Kosten der für die vollständige Erfüllung beider baupolizeilichen Aufträge notwendigen Leistungen getrennt angeführt und gibt es keine Hinweise dafür, dass die sich daraus ergebenden Gesamtkosten überteuert, nicht erforderlich oder in sonstiger Weise für den Beschwerdeführer nachteilig wären. Auch vom Beschwerdeführer wurde die Höhe der Gesamtkosten lediglich unsubstantiiert und ohne weitere Begründung bestritten.

Völlig unerheblich ist, ob der Inhaber des Unternehmens mit dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** befreundet ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, ist dem Unternehmen nicht die Erstattung eines überhöhten Kostenvoranschlages zu unterstellen, abgesehen davon, dass der gegenständliche Auftrag zur Erstattung eines Kostenvoranschlages durch die Bezirkshauptmannschaft Zwettl und nicht durch den Bürgermeister der Marktgemeinde *** erfolgte.

6. Rechtslage:

Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 34 Abs. 1 und 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):

„(1) Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.

(2) Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.

Die Baubehörde darf in diesem Fall

-die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen,

-die Vornahme von Untersuchungen und

-die Vorlage von Gutachten anordnen.“

§ 35 Abs. 2 NÖ BO 2014:

„(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder

2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.“

§ 4 Abs. 1 und 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG):

„(1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“

§ 2 Abs. 1 und 2 VVG:

„(1) Bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.

(2) Geldleistungen dürfen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notwendige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen wie folgt erwogen:

Vorauszuschicken ist zunächst, dass im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden kann (vgl. z. B. VwGH 23.05.2017, Ro 2014/05/0041 mwN). Beschwerdegegenstand ist im konkreten Fall ausschließlich der hier mit Beschwerde angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 15.06.2023, nicht die längst in Rechtskraft erwachsenen Bescheide des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 21.01.2019 und vom 26.06.2020. Eben diese beiden Bescheide des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** gehören dem Rechtsbestand in Folge deren Rechtskraft an und ist es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren verwehrt, eine inhaltliche Prüfung dieser Bescheide in welche Richtung auch immer vorzunehmen.

Sehr wohl Voraussetzung bzw. entscheidend für die rechtmäßige Anordnung der Ersatzvornahme und für die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Kostenvorauszahlung für die Ersatzvornahme ist, dass eben die Ersatzvornahme im Titelbescheid ihre Deckung findet und die dem Betroffenen zugrunde gelegte Verpflichtung inhaltlich eindeutig bestimmt ist (vgl. z. B. VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050). Eben dies wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht bestritten. Auch die von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl zur Erstellung eines Kostenvoranschlages beigezogenen fachausführenden Firmen hatten ihrerseits keinen Zweifel an der Bestimmtheit und dem Umfang der laut baupolizeilichen Aufträge zu erbringenden Leistungen, sodass gegenständlich diese Voraussetzung erfüllt ist.

Aus dem Schonungsprinzip des § 2 Abs. 1 VVG ergibt sich, dass kein höherer Kostenvorschuss verlangt werden darf, als zur Bestreitung der Ersatzvornahme erforderlich ist. Für Kostenvorauszahlungsaufträge gilt das Prinzip des Schutzes des Verpflichteten vor der Vorschreibung von Kosten, welche die tatsächlich mit Ersatzvornahme zu erwartenden Kosten erkennbar relevant überschreiten. In diesem Fall wären die Kosten unverhältnismäßig (VwGH 27.10.2014, 2013/04/0079). Im Falle der Erhebung derartiger Einwendungen muss allerdings der Verpflichtete den Beweis erbringen, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch sind oder dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistungen, die von ihm zu erbringen gewesen wären, in unbegründeter Weise hinausgehen (VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050).

Unabhängig davon, dass der Verpflichtete in den Anwendungsfällen des § 4 Abs. 1 VVG insoweit das Risiko erhöhter Aufwendungen trägt, als er es als Folge seiner Säumnis sogar hinnehmen müsste, wenn sich die Kosten der Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme für nach dem Titelbescheid erforderliche und auch tatsächlich verrichtete Arbeit insgesamt auf einen höheren Betrag belaufen würden, als dies der Fall gewesen wäre, wenn sich die Notwendigkeit eines behördlichen Einschreitens nicht ergeben hätte, hat der Beschwerdeführer als Verpflichteter im gegenständlichen Verfahren gar nicht ein derartiges subtantiiertes Vorbringen erstattet. Das bloße Vorbringen in der Beschwerde, dass die Kosten überteuert wären und der Inhaber der fachausführenden Firma mit dem Bürgermeister befreundet sei, war – wie oben bereits ausgeführt – nicht geeignet, die Angemessenheit des betreffenden Kostenvoranschlages anzuzweifeln. Abgesehen davon schadet es auch nicht, dass für beide betreffenden baupolizeilichen Aufträge ein gemeinsamer Kostenvoranschlag übermittelt wurde, zumal insbesondere die einzelnen Leistungen im Detail aufgeschlüsselt sind und nachvollziehbar gemacht wurden.

Nicht zuletzt ist festzuhalten, dass dem Gesetz auch nicht entnommen werden kann, dass die Behörde verpflichtet ist, eine Ersatzvornahme für den Beschwerdeführer „so kostengünstig als möglich“ zu gestalten (VwGH 29.04.1986, 86/05/0006) und bleibt es zudem dem Beschwerdeführer ja auch völlig unbenommen, bis zum Beginn der Ersatzvornahme die zu vollstreckenden Maßnahmen doch noch selbst durchzuführen (siehe dazu VwGH 08.04.2011, 2011/05/0050). Eben aus diesen Gründen und vor allem auch deshalb, da der Beschwerdeführer schon mehrfach ihm gewährte Nachfristen nicht genutzt hat, kam dementsprechend auch eine neuerliche Nachfrist bis zum 01.10.2023 wie vom Beschwerdeführer beantragt auch aus den vom Beschwerdeführer genannten Gründen nicht in Frage.

Zusammenfassend ist somit das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auch nur in Zweifel zu ziehen und war vielmehr spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden. Der Sachverhalt ist auch im Wesentlichen unstrittig. Es wurde zudem auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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