LVwG N LVwG-S-2915/001-2022

LVwG-S-2915/001-2022Landesverwaltungsgericht07.09.2023

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Verwaltungsstrafe; Aufenthaltsrecht; Einreise; Versuch;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2915/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.2915.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, ***, Tunesien, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 6. September 2022, Zl. ***, durch mündliche Verkündung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung am 23. August 2023, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und es wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

2. Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Weitere Rechtsgrundlagen:

§ 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)

§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang:

1.1. Das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer, einem am *** geborenen Staatsangehörigen von Tunesien, wegen Verstoßes gegen das Fremdenpolizeigesetz beruht auf der Anzeige der Grenzpolizei vom 7. Juni 2022.

Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 8. Juni 2022 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 19 Stunden) verhängt. Der Beschwerdeführer brachte dazu fristgerecht einen begründeten Einspruch ein.

1.2. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 6. September 2022 wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig befunden:

„1.Datum/Zeit:07.06.2022, 11:30 Uhr

Ort:***, Flughafen ***, *** - ***

Sie versuchen als Fremder (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG) am 07.06.2022, um 11:30 Uhr vorsätzlich am Flughafen *** unrechtmäßig in das Bundesgebiet einzureisen, obwohl Sie kein gültiges Visum vorweisen konnten.

Ihre Einreise wäre unrechtmäßig gewesen, da während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten werden dürfen. Sie waren auch nicht aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt. Weder waren Sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitels noch bestand ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen. Sie hatten weder eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten inne noch eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigenbestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten.

Sie sind auch nicht Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und erfüllen als solcher nicht § 18 Abs. 13 AuslBG.

Sie sind weder Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie und üben als solcher auch keine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, aus, noch sind Sie als dessen Familienangehöriger Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates, der das SDÜ nicht vollständig anwendet.

Sie sind auch nicht gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und nehmen als solcher nicht an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teil noch besteht für Sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen.

Da sich auch aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften kein Aufenthaltsrecht ergibt, lagen die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Einreise nicht vor.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 120 Abs. 1 i.V.m. Abs. 10 i.V.m. § 15 Abs. 2 FPG i.V.m. Art. 6 Schengener Grenzkodex

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Freiheitsstrafe vonGemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 200,002 Tage(n)19 Stunde(n)§ 120 Abs. 1

Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 144/2013 i.d.g.F.

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 220,00“

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer der Einreisekontrolle gestellt und einen Lichtbildausweis für Fremde vorgewiesen habe, der jedoch ein Aufenthaltsrecht weder begründe noch bestätige. Im Einspruch vertrete der Beschwerdeführer die Meinung, zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt zu sein, wobei die Gründe aus den Ausführungen nicht erschlossen werden könnten. Keine der vorliegenden Unterlagen lasse darauf schließen, dass er zur Einreise berechtigt gewesen sei und es würde im Fremdenregister lediglich aufscheinen, dass zwei Aufenthaltstitelanträge abgewiesen worden seien. Es sei die Sorgfaltspflicht jedes Fremden, sich vor Antritt der Reise über die fremdenrechtlichen Bestimmungen des Ziellandes zu informieren. Die Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nachgekommen sei und vorsätzlich gehandelt habe. Sollte er die entsprechenden Informationen nicht eingeholt haben, müsse zumindest von bedingtem Vorsatz ausgegangen werden. Niemand könne ungeprüft darauf vertrauen, dass seine Rechtsansicht der tatsächlich geltenden Rechtslage entspreche. Auf Grund einer massiven Häufung derartiger Übertretungen könne aus generalpräventiven Gründen nicht die Mindeststrafe verhängt werden. Die behauptete prekäre finanzielle Situation sei kein Grund, um diesen Erschwerungsgrund zu überwiegen.

1.3. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der vom Beschwerdeführer – soweit für den vorliegenden Fall relevant – Folgendes ausgeführt wurde:

Er habe die Landesgrenze nicht überschritten, weil ihm die Einreise verweigert worden sei. Er habe dem Flughafenpersonal und der Sicherheitsbehörde ehrliche und vertrauenswürdige Antworten gegeben und am Grenzverfahren mitgewirkt. Zwei Mal habe er bereits versucht, neue Papiere zu erhalten, was aber mit einer Absage geendet habe. Im Jahr 2002 habe er den Lichtbildausweis für Fremde erhalten und es finde sich auf diesem Ausweis die Legitimität. Der Ausweis habe ihm ermöglicht, in die europäischen Länder zu reisen und es habe ihm der Ausweis auch sonst viele Vorteile und Privilegien erbracht. Er beziehe sich auf die Korrespondenz mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus dem Jahr 2015. Die Fortsetzung seiner Reisen in Österreich sei berechtigt, normal und legal. Er habe das Land, die Leute und die Gesetze respektiert und geachtet.

1.4. Die Landespolizeidirektion Niederösterreich legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vor.

1.5. Der Beschwerdeführer brachte am 4. Juli 2023 ein Schreiben ein, in dem er – soweit für den vorliegenden Fall relevant – ausführte, dass er im Jahr 2014 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ersucht habe, ihm seine Papiere zurückzugeben. Als er dann den Brief erhalten habe, sei ihm bekannt geworden, dass das Problem gelöst worden sei und er jetzt wieder reisen und europäische Grenzen überschreiten könne. Mit weiterem Schreiben vom 6. Juli 2023 gab der Beschwerdeführer insbesondere an, dass er mit seinem Dokument die Grenzen überqueren, hier bleiben und arbeiten dürfe.

1.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 23. August 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der vorliegenden Beschwerdesache durch. An der Verhandlung nahmen weder der Beschwerdeführer noch ein Vertreter der belangten Behörde teil (wobei der Beschwerdeführer mit den zuletzt genannten Schreiben vorab mitteilte, dass ihm eine Verhandlungsteilnahme per Video nicht möglich sei und er schriftlich Stellung nehme). Der Verhandlungsleiter verkündete im Anschluss an die Verhandlung die Entscheidung.

1.7. Mit Schreiben vom 23. August 2023 wurden der Beschwerdeführer und die weiteren Revisionsberechtigten über die Möglichkeit eines Ausfertigungsantrages gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG und über die Folgen der Unterlassung eines solchen Antrages belehrt. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 2. September 2023 einen derartigen Antrag gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.

2. Feststellungen und Beweiswürdigung:

2.1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde am *** geboren und ist Staatsangehöriger von Tunesien. Er heiratete im Jahr 1999 eine österreichische Staatsbürgerin, mit der er in Folge legal in Österreich lebte. Im Jahr 2002 wurde dem Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsrecht erteilt und es wurde ihm ein Lichtbildausweis für Fremde mit unbefristeter Gültigkeit ausgestellt. Der Beschwerdeführer, der zwischenzeitig wieder in Tunesien lebte, versuchte im Jahr 2014 einen Aufenthaltstitel ausgestellt zu erhalten („Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 41a Abs. 6 NAG bzw. „Daueraufenthalt – EU“). Der Versuch war nicht erfolgreich und es ging der Landeshauptmann von Wien im Abweisungsbescheid vom 4. Juni 2014 davon aus, dass das unbefristete Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers wegen Abwesenheit erloschen sei (§ 20 Abs. 4 NAG).

Der Beschwerdeführer kommunizierte in weiterer Folge mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 3. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer sein Lichtbildausweis für Fremde im Original zugesendet („In der Beilage wird der Lichtbildausweis für Fremde Nr. *** übermittelt.“). Im Lichtbildausweis ist unter „Hinweise für den Ausweisinhaber“ wörtlich Folgendes festgehalten: „Der Vorweis dieses Ausweises gilt als Nachweis der Aufenthaltsberechtigung und dient der Legitimation des Ausweisinhabers; seine Gültigkeit richtet sich nach der Befristung der darin eingetragenen Aufenthaltsberechtigung. Der Ausweis ist zu entziehen, wenn die Aufenthaltsberechtigung vorzeitig erlischt ...“.

Der Beschwerdeführer beabsichtigte am 7. Juni 2022 am Flughafen *** nach Österreich einzureisen und er stellte sich der internationalen Einreisekontrolle, wobei er unter anderem seinen Lichtbildausweis für Fremde vorwies. Nach Rückfrage beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde der Beschwerdeführer von der Grenzpolizei an der Einreise gehindert und es wurde ihm sein Lichtbildausweis für Fremde abgenommen (dem Beschwerdeführer wurde dabei eine Bestätigung mit dem Vermerk „Ungültig erklärtes Dokument“ ausgehändigt).

Mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren zu fordernden Sicherheit ist nicht davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführer am 7. Juni 2022 ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass er nicht rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet einreist.

2.2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf der vorliegenden unbedenklichen Aktenlage. Hervorzuheben ist insbesondere, dass es als unstrittig anzusehen ist, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2002 ein unbefristetes Aufenthaltsrecht erteilt und ein Lichtbildausweis für Fremde mit unbefristeter Gültigkeit ausgestellt wurde (s. auch etwa den aktenkundigen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 4. Juni 2014 und die aktenkundige Abnahmebestätigung zum Lichtbildausweis). Als unstrittig anzusehen ist auch, dass der Beschwerdeführer mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kommunizierte und dass ihm im Jahr 2015 der Lichtbildausweis für Fremde im Original zurückgestellt wurde (s. das aktenkundige Schreiben des Bundesamtes vom 3. August 2015). Aktenkundig ist auch eine Kopie der Seite des Lichtbildausweises „Hinweise für den Ausweisinhaber“. Zur für das vorliegende Beschwerdeverfahren zentralen Feststellung betreffend den Vorsatz des Beschwerdeführers ist zunächst auszuführen, dass sich – wie sich etwa aus der aktenkundigen Anzeige ergibt – der Beschwerdeführer selbst der Einreisekontrolle am Flughafen gestellt hat. Auch wenn dies kein zwingendes Argument gegen vorsätzliches Handeln darstellt, kann dieses Verhalten jedenfalls als Indiz dafür gesehen werden, dass es der Beschwerdeführer keineswegs ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass er nicht rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet einreist. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer laut Anzeige seinen unbefristeten Lichtbildausweis für Fremde vorgewiesen. Der Lichtbildausweis dient der Legitimation und Bescheinigung der Aufenthaltsberechtigung und es ist in diesem Ausweis auch ein entsprechender Hinweis enthalten („Der Vorweis dieses Ausweises gilt als Nachweis der Aufenthaltsberechtigung und dient der Legitimation des Ausweisinhabers; seine Gültigkeit richtet sich nach der Befristung der darin eingetragenen Aufenthaltsberechtigung. Der Ausweis ist zu entziehen, wenn die Aufenthaltsberechtigung vorzeitig erlischt ...“). Der Lichtbildausweis wurde dem Beschwerdeführer im Jahr 2015 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugesendet und erst anlässlich des verfahrensgegenständlichen Vorfalles abgenommen. Es ergibt sich aus der Beschwerde und den sonstigen Eingaben des Beschwerdeführers, dass er davon ausging, legal nach Österreich zu reisen, wobei diese Angaben mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht als bloße Schutzbehauptung anzusehen sind. Hinzuweisen ist dabei darauf, dass der Beschwerdeführer bereits in seinem Einspruch zur Strafverfügung ausführte, dass ihm seitens des Bundesamtes die Papiere „zum Nachweis des Aufenthalts und der Berechtigung zur Erwerbstätigkeit in der Republik Österreich“ retour geschickt worden seien. Es ist daher mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren zu fordernden Sicherheit nicht davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführer ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass er nicht rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet einreist.

3. Maßgebliche Rechtslage:

§ 120 Abs. 1 und Abs. 10 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 27/2020, lautet:

„Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt

§ 120. (1) Wer als Fremder nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einreist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist. Die Verwaltungsübertretung gemäß erster Satz kann durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG in der Höhe von bis zu 200 Euro geahndet werden.

[…]

(10) Der Versuch in den Fällen der Abs. 1, Abs. 1c Z 1, Abs. 2 und 3 ist strafbar.“

4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

4.1. Zur Strafbarkeit des Beschwerdeführers:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er als Fremder versucht habe, vorsätzlich unrechtmäßig in das Bundesgebiet einzureisen.

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, ist allerdings mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt hat. Dazu ist insbesondere nochmals auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer selbst der Einreisekontrolle am Flughafen gestellt hat und dass er – da ihm im Jahr 2002 ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich erteilt worden war, welches aber aus Behördensicht wegen längerer Abwesenheit in Folge erloschen ist – über einen unbefristeten Lichtbildausweis für Fremde verfügte. Der Lichtbildausweis dient der Legitimation und Bescheinigung der Aufenthaltsberechtigung (s. § 85 Abs. 1 FrG 1997; vgl. auch etwa VwGH 5.7.2005, 2005/21/0093) und es ist in diesem Ausweis auch ein entsprechender Hinweis enthalten („Der Vorweis dieses Ausweises gilt als Nachweis der Aufenthaltsberechtigung und dient der Legitimation des Ausweisinhabers; seine Gültigkeitsdauer richtet sich nach der Befristung der darin eingehaltenen Aufenthaltsberechtigung. Der Ausweis ist zu entziehen, wenn die Aufenthaltsberechtigung vorzeitig erlischt ...“). Der Lichtbildausweis wurde dem Beschwerdeführer im Jahr 2015 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugesendet und erst anlässlich des verfahrensgegenständlichen Vorfalles abgenommen. Es ergibt sich aus der Beschwerde und den sonstigen Eingaben des Beschwerdeführers, dass er davon ausging, legal nach Österreich zu reisen (wobei diese Angaben nicht als bloße Schutzbehauptung anzusehen sind).

Festzuhalten ist, dass jede Versuchsstrafbarkeit vorsätzliches Handeln voraussetzt, wobei zumindest eventualvorsätzliches Handeln erforderlich ist (s. etwa Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2, Rz 3 zu § 8 VStG [Stand 1.5.2017, rdb.at]). Bedingt vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung eines Sachverhaltes, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (Wissens- und Wollenskomponente: vgl. auch etwa Wessely in Raschauer/Wessely, VStG3, Rz 18 lit.a zu § 5 VStG). Ein bloßes „Rechnenmüssen“ ist nicht ausreichend (vgl. etwa VwGH 7.2.1989, 88/14/0222), sondern es kommt auf die konkrete subjektive Einstellung des Täters an (vgl. etwa VwGH 29.11.2001, 2001/16/0276). Gefordert sind entsprechende Sachverhaltsfeststellungen und es vermögen allgemeine Formulierungen, wie der Täter „hätte wissen müssen“ oder „ihm hätte bewusst sein müssen“, die Annahme bedingten Vorsatzes weder im Tatsächlichen noch in rechtlicher Hinsicht zu tragen (vgl. etwa VwGH 20.4.1998, 97/17/0179; 17.12.2009, 2009/16/0188; 17.12.2021, Ra 2019/17/0017). Eine Versuchsstrafbarkeit ist bei Fahrlässigkeit nicht gegeben (vgl. etwa VwGH 26.6.2006, 2003/09/0046).

Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und es ist das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.

Das Verwaltungsstrafverfahren ist gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.

4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen und es folgen die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen (vgl. etwa VwGH 20.3.2020, Ra 2019/10/0197, Rz 16). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt.

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