LVwG N LVwG-AV-2201/001-2023

LVwG-AV-2201/001-2023Landesverwaltungsgericht07.09.2023

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Grünland; landwirtschaftliche Nutzung; Bewirtschaftung; Betriebskonzept; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2201/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2201.001.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, und der Frau B, ***, ***, beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 10.07.2023, GZ. ***, betreffend Abweisung eines Bauansuchens auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Zubaus für die Verarbeitung, Lagerung, Kühlung und Vermarktung von Wildbret auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), folgenden

BESCHLUSS:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 10.07.2023, GZ. ***, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen wird.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens:

Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 02.12.2022 beantragten A und B (in weiterer Folge als „Beschwerdeführer“ bezeichnet) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Zubaus für die Verarbeitung, Lagerung, Kühlung und Vermarktung von Wildbret auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, dies unter Anschluss des persönlichen Bauansuchens der Beschwerdeführer datiert mit 28.10.2022, einer Baubeschreibung sowie eines Einreichplanes der D GmbH und einem Auszug des Niederösterreichischen Jagdverbandes. Nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als zuständige Baubehörde I. Instanz vom 12.12.2022 legten die Beschwerdeführer zudem ergänzend am 03.02.2022 ein Betriebskonzept vom 01.02.2022, einen Jagdpachtvertrag abgeschlossen zwischen Herrn E und dem Erstbeschwerdeführer am 04.06.2019 und Abschusslisten für die Jahre 2020 bis 2022 vor.

Nach einem an die Bezirkshauptmannschaft Zwettl gestellten Gutachtensauftrag mit Schreiben vom 16.02.2023 durch den Bürgermeister der Marktgemeinde *** stellten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 26.05.2023 beim Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** einen Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG wegen Ablaufs der Entscheidungsfrist von 3 Monaten nach § 5 Abs. 2 NÖ BO 2014.

Mit Schreiben vom 20.06.2023 erstatte der agrartechnische Amtssachverständige F seitens der Bezirkshauptmannschaft Zwettl ein Gutachten gemäß § 20 Abs. 2 und 4 NÖ ROG 2014.

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 26.06.2023 wurde den Beschwerdeführern persönlich dieses agrartechnische Amtssachverständigengutachten vom 20.06.2023 übermittelt und diesen die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis spätestens 14.07.2023 Stellung zu nehmen. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 28.06.2023 wurde zudem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer darüber informiert, dass das angesprochene Gutachten den Beschwerdeführern persönlich am 28.06.2023 zur Kenntnisnahme und Stellungnahme zugestellt worden wäre. Mit weiterem Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 04.07.2023 wurde auch dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer dieses Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihm eine Stellungnahmefrist bis 14.07.2023 gewährt.

Mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 10.07.2023, GZ. ***, wurde das Ansuchen der Beschwerdeführer für die Errichtung eines Zubaus für die Verarbeitung, Lagerung, Kühlung und Vermarktung von Wildbret auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, abgewiesen.

Begründend führte dazu der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen des § 20 Abs. 2, 4 und 5 NÖ ROG 2014 zusammengefasst aus, dass sich das Baugrundstück in der Flächenwidmung „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ befinde. Für Bauführungen im Grünland sei eine Nutzung gemäß § 20 Abs. 2 NÖ ROG 2014 erforderlich und müsse eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgen. Die Beschwerdeführer würden jedoch keine Landwirtschaft und auch keinen Forstbetrieb betreiben.

Von der Baubehörde der Marktgemeinde *** sei ein Gutachten über die Bauführung im Grünland eingeholt worden und spreche sich die Abteilung Fachgebiet Forstwesen gegen die Erforderlichkeit dieser Baulichkeit aus. Es sei ausschließlich für jagdbetriebliche Interessen um die baubehördliche Bewilligung angesucht worden. Eben dieses Gutachten bilde auch einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. Es sei deshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 11.07.2023, bei der Marktgemeinde *** eingelangt am 13.07.2023, sprachen sich die Beschwerdeführer inhaltlich gegen das eingeholte agrartechnische Amtssachverständigengutachten aus und verwiesen zudem auch auf die Verletzung des Parteiengehörs.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In ihrer durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 16.07.2021 beantragten die Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen und der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem gegenständlichen Antrag auf baubehördliche Bewilligung vollinhaltlich stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Begründend führten dazu die Beschwerdeführer nach den Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde und nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges zusammengefasst aus, dass trotz des ausgewiesenen Vertretungsverhältnisses das Gutachten der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 20.06.2023 direkt an die Beschwerdeführer zugestellt worden wäre; dem Anwalt der Beschwerdeführer sei keine Stellungnahmefrist gesetzt worden, sondern lediglich den Beschwerdeführern persönlich. Diese Fristsetzung habe nicht wirksam werden können. Abgesehen davon sei der Bürgermeister zu diesem Zeitpunkt aufgrund des bereits gestellten Devolutionsantrages vom Verwaltungsgeschehen ausgeschlossen gewesen. Mit dem nachträglich auch an den Anwalt der Beschwerdeführer gerichteten Schreiben des Bürgermeisters vom 04.07.2023, welches diesem erst am 11.07.2023 zugestellt worden wäre, sei ihm eine Stellungnahmefrist bis 14.07.2023 gesetzt worden, womit ihm sohin nur 3 Tage zur Verfügung gestanden wären. Schon alleine diese Vorgänge könnten nur als massive Verletzung des Parteiengehörs gewertet werden.

Ein besonderes Bonmot sei, dass der Bürgermeister in seinem Schreiben vom 04.07.2023 anführe, dass der Devolutionsantrag in der Sitzung des Gemeindevorstandes am 22.06.2023 behandelt worden sei und die Entscheidung des Gemeindevorstandes dem genannten Anwalt nach Ablauf der Stellungnahmefrist zugestellt werden werde. Die belangte Behörde sei daher in Kenntnis davon gewesen, dass die Stellungnahmefrist noch offen gewesen wäre. Dennoch sei von der belangten Behörde noch vor Ablauf der Stellungnahmefrist am 12.07.2023 zugestellt worden; es könne daher keine Rede davon sein, dass die offene Stellungnahmefrist eingehalten worden wäre.

Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müsse die Behörde den Parteien des Verfahrens das Parteiengehör ausdrücklich in förmlicher Weise und von Amtswegen einräumen und sei das Parteiengehör ein essentieller Bestandteil eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens. Dagegen sei im vorliegenden Anlassfall massivst verstoßen worden und sei daher der angefochtene Bescheid so mangelhaft, dass er schon allein deshalb aufzuheben sei. Der Verfahrensmangel sei auch von Relevanz, da die Beschwerdeführer auch noch innerhalb der Stellungnahmefrist eine Stellungnahme an die Marktgemeinde *** abgesandt hätten; hätte sich die belangte Behörde mit dem in dieser Stellungnahme erstatteten Vorbringen auseinandergesetzt, hätte sie zu einem anderen Bescheid kommen können.

Die Beschwerdeführer hätten schon im Antrag auf Erteilung der Baubewilligung darauf hingewiesen, dass der Erstbeschwerdeführer alleiniger Jagdausübungsberechtigter für die Jagd *** sei und dass es sich um eine klassische Tätigkeit handle, die zur land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung gehöre. Dazu gehöre allerdings auch die Vermarktung des eigenen Wildbrets.

Es werde dazu auch nochmals auf den vorgelegten Auszug des NÖ Jagdverbandes verwiesen, woraus sich auch ergebe, dass für die Vermarktung des eigenen Wildbrets, was der Erstbeschwerdeführer beabsichtige, keine Gewerbeberechtigung notwendig sei.

Zum Beweis dafür, dass die Jagdausübung inklusive der Vermarktung des eigenen Wildbrets, sei es im Ganzen, zerlegt oder auch nur weiterverarbeitet zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehöre und zudem es dafür keiner Gewerbeberechtigung bedürfe, würden die Beschwerdeführer ausdrücklich die Einholung eines forstwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens beantragen, wobei allerdings hier ein nicht amtlicher Sachverständiger von Seiten der Baubehörde beigezogen werden möge.

Die Beschwerdeführer legten mit ihrer Beschwerde nochmals den von ihnen angesprochenen Auszug des NÖ Jagdverbandes vor.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 18.07.2023, beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangt am 25.07.2023, legte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem Bauakt der Marktgemeinde *** zur GZ. *** unter nochmaliger Wiedergabe des gesamten bisherigen Verfahrensganges mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor. In einem wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** darauf hingewiesen, dass die Baubehörde festgestellt habe, dass auf dem Grundstück der Beschwerdeführer zu einem bereits bestehenden Schuppen ein Zubau errichtet worden wäre, der nicht baubehördlich bewilligt sei. Der daraufhin ergangene baupolizeiliche Auftrag zum Abbruch des Zubaus sei vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** und auch vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bestätigt worden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vom Bürgermeister der Marktgemeinde vorgelegten Bauakt, in das offene Grundbuch und in den hg. Akt zur GZ. LVwG-AV-1525/001-2023.

4. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer und Bauwerber A und B sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks Nr. *** der EZ ***, KG ***, samt dem darauf befindlichen Wohnhaus ***. Eben dieses Grundstück ist laut gültigem Flächenwidmungsplan als „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ gewidmet, das Wohnhaus weist die Widmung GEB auf. A ist aufgrund eines am 04.06.2019 abgeschlossenen Jagdpachtvertrages bis einschließlich 31.12.2028 alleiniger Jagdausübungsberechtigter für die Jagd ***.

Mit Bauansuchen vom 08.11.2013 beantragten die Beschwerdeführer unter Anschluss einer Baubeschreibung und eines Einreichplanes, letzterer erstellt von der Bauunternehmung G Ges.m.b.H. und datiert mit 21.10.2013, die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung von Zubauten zum bestehenden Wohnhaus *** in Form eines Windfangs, zweier Lagerräume (bezeichnet als Lager 1 und Lager 2) sowie eines Carports und für die näher beschriebene Sanierung eben des bestehenden Wohnhauses. Eben diese beiden Lager sollten derart errichtet werden, dass das Lager 1 unmittelbar an das Wohnhaus in westlicher Richtung angrenzend und das Lager 2 unmittelbar an das Lager 1 in westlicher Richtung angrenzend anstelle der dort bestehenden und abzubrechenden Holzschuppens errichtet werden sollten.

Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 01.07.2014, GZ. ***, wurde den Beschwerdeführern nach Durchführung einer Bauverhandlung an Ort und Stelle am 21.11.2013 antragsgemäß entsprechend der Antragsbeilagen die baubehördliche Bewilligung für die beantragten baulichen Veränderungen und den Abbruch des westlichen Holzschuppens auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** erteilt, wobei in weiterer Folge die Frist für die Fertigstellungsmeldung bis zum 01.06.2023 über Antrag der Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 12.11.2021, GZ. ***, verlängert wurde.

Südlich des Wohnhauses ***, jedoch nicht daran angebaut, befindet sich ein sich in Nord-Süd-Richtung erstreckender Holzschuppen. Wiederum östlich davon besteht ein weiterer in Ost-West-Richtung errichteter eigener Holzschuppen. Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** stellte im April 2022 fest, dass unmittelbar an eben diesen zweiten angeführten Holzschuppen ein Zubau errichtet wurde, der baubehördlich nicht bewilligt ist. Der Zubau weist eine Grundfläche von ca. 4 x 8 m auf und ist an allen 4 Seiten mit Wänden geschlossen. Er wurde als eine Panelkonstruktion mit Fenster- und Türöffnungen sowie einer darauf aufliegenden flachgeneigten Pultdachkonstruktion errichtet. Hinsichtlich eben dieses Zubaus besteht infolge der fehlenden baubehördlichen Bewilligung ein rechtskräftiger Abbruchbescheid, zuletzt bestätigt mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23.05.2023 zu GZ. LVwG-AV-1525/001-2023.

Mit Schriftsatz ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters vom 02.12.2022 beantragten die Beschwerdeführer die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eben dieses Zubaus für die Verarbeitung, Lagerung, Kühlung und Vermarktung von Wildbret auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, dies unter Anschluss des persönlichen Bauansuchens der Bauwerber datiert mit 28.10.2022, einer Baubeschreibung, eines Einreichplanes und einen Auszug des Niederösterreichischen Jagdverbandes. Nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als zuständige Baubehörde I. Instanz vom 12.12.2022 legten die Beschwerdeführer zudem ergänzend am 03.02.2022 ein Betriebskonzept vom 01.02.2022, einen Jagdpachtvertrag vom 04.06.2019 und Abschusslisten für die Jahre 2020 bis 2022 vor. Entsprechend dieses Betriebskonzeptes hat der Erstbeschwerdeführer A das Revier *** als alleiniger Pächter bis 2028 mit der Option der Verlängerung gepachtet und benötigt er den projektierten Zubau für die Verarbeitung, die Lagerung und die Kühlung von eigenem Wild als Direktvermarkter.

Mit Schreiben vom 16.02.2023 beauftragte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** die Bezirkshauptmannschaft Zwettl mit der Erstellung eines agrartechnischen Amtssachverständigengutachtens gemäß § 20 Abs. 2 und Abs. 4 NÖ ROG 2014 unter Übermittlung der von den Beschwerdeführern vorgelegten Einreichunterlagen und eines Flächenwidmungsplanes.

Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 26.05.2023 stellten die Beschwerdeführer beim Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** einen Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG wegen Ablaufs der Entscheidungsfrist von 3 Monaten nach § 5 Abs. 2 NÖ BO 2014, der vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** mit Schreiben vom 12.06.2023 zur Kenntnis genommen wurde.

Mit Schreiben vom 20.06.2023 teilte der agrartechnische Amtssachverständige F dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** wie folgt mit:

„Bezugnehmend auf Ihr Ersuchen auf Erstellung eines Gutachtens über die Erforderlichkeit der Baulichkeit gemäß § 20 Abs. 2 und 4 NÖ ROG 2014 ist festzuhalten, dass den Unterlagen nicht zu entnehmen ist, dass Herr A eine Landwirtschaft und/oder ein Forstbetrieb betreibt. Dies ist aber Voraussetzung für eine Beurteilung nach § 20 NÖ ROG 2014.

Der Konsenswerber hat für rein jagdbetriebliche Interessen um Baubewilligung angesucht. Aus einer üblichen jagdpraktischen Tätigkeit kann keine zwingende Erforderlichkeit zur Direktvermarktung von Wildprodukten und somit auch keine Erforderlichkeit von Gebäuden für diesen Zweck abgeleitet werden und wäre diese Tätigkeit in dem angegebenen Ausmaß jedenfalls gewerberechtlich genehmigungspflichtig.“

Im Rahmen der Sitzung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 22.06.2023 wurde von diesem einstimmig beschlossen, dass dem Devolutionsantrag der Beschwerdeführer vom 26.05.2023 stattgegeben werde und daher die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung an den Gemeindevorstand übergehe.

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 26.06.2023 wurde den Beschwerdeführern persönlich das agrartechnische Amtssachverständigengutachten vom 20.06.2023 übermittelt und diesen die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis spätestens 14.07.2023 Stellung zu nehmen. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 28.06.2023 wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer darüber informiert, dass das angesprochene Gutachten den Beschwerdeführern persönlich am 28.06.2023 zur Kenntnisnahme und Stellungnahme zugestellt worden wäre.

Mit Schreiben vom 03.07.2023 teilte daraufhin der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** zusammengefasst mit, dass aufgrund des ausgewiesenen Vollmachtsverhältnisses Schriftstücke wirksam nur an ihn zugestellt werden könnten und zudem aufgrund des Devolutionsantrages die Entscheidungsbefugnis und damit auch die Befugnis zu administrativen Tätigkeiten in diesem Verfahren auf den Gemeindevorstand übergegangen sei. Mit Schreiben vom 04.07.2023, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 11.07.2023 zugestellt, beantwortete der Bürgermeister der Marktgemeinde *** in Vertretung des Gemeindevorstandes dieses Schreiben zusammengefasst damit, dass in Hinkunft sämtliche Schriftstücke an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zugestellt werden würden und eine fristgerechte Erledigung des Bauansuchens nicht möglich gewesen wäre, zumal das Gutachten der Bezirkshauptmannschaft Zwettl erst am 20.06.2023 erstellt worden wäre; es werde dieses Gutachten auch nunmehr dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ihm eine Stellungnahmefrist bis 14.07.2023 gewährt.

Mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 10.07.2023, GZ. ***, wurde das Ansuchen der Beschwerdeführer für die Errichtung eines Zubaus für die Verarbeitung, Lagerung, Kühlung und Vermarktung von Wildbret auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, abgewiesen.

Begründend führte dazu der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zusammengefasst aus, dass sich das Baugrundstück in der Flächenwidmung „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ befinde. Für Bauführungen im Grünland sei eine Nutzung gemäß § 20 Abs. 2 NÖ ROG 2014 erforderlich und müsse eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgen. Die Beschwerdeführer würden jedoch keine Landwirtschaft und auch keinen Forstbetrieb betreiben.

Nach den bisherigen Verfahrensergebnissen ist eine Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 vorliegen, insbesondere ob das Bauvorhaben auf Basis des von den Beschwerdeführern vorgelegten Betriebskonzeptes erforderlich ist und ob eine nachhaltige Bewirtschaftung durch die Beschwerdeführer erfolgt, nicht möglich. Weitere Erhebungen zur Klärung dieser Fragen wurden allerdings seitens der Baubehörde nicht durchgeführt.

5. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und ergibt sich aus dem vorliegenden Bauakt der Marktgemeinde ***, aus dem Akt zur GZ. LVwGAV1525/001-2023 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und aus dem offenen Grundbuch.

So ergeben sich die – eben auch unstrittigen – Feststellungen der Eigentumsverhältnisse und der Flächenwidmung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks aus dem offenen Grundbuch und aus dem eigenen Bauansuchen bzw. der Baubeschreibung der Beschwerdeführer. Sämtliche Feststellungen betreffend das Bauansuchen aus dem Jahre 2013, der Baubewilligung aus dem Jahre 2014, der derzeitigen Situierung der Gebäude auf dem Baugrundstück und dem baupolizeilichen Verfahren ergeben sich aus dem hg. Akt zu GZ. LVwGAV1525/001-2023.

Was den festgestellten Verfahrensgang des dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Baubewilligungsverfahren, insbesondere auch dem Bauansuchen der Beschwerdeführer, betrifft, waren die Feststellungen den Bezug habenden Urkunden zu entnehmen, insbesondere dem Bauansuchen vom 02.12.2022, dem Jagdpachtvetrag vom 04.06.2019, dem Betriebskonzept vom 01.02.2023, dem Devolutionsantrag der Beschwerdeführer vom 26.05.2023, dem agrartechnischen Gutachten des F vom 20.06.2023, den Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 26.06.2023, 28.06.2023 und 04.07.2023 und dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 10.07.2023.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 28 Abs. 1, 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

§ 4 Z 7 und 15 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):

„Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

(…)

7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;

(…)

15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;

Nebengebäude: ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m², das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch unmittelbar neben dem Hauptgebäude stehen;

Konditioniertes Gebäude: ein Gebäude, dessen Innenraumklima unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet wird; als konditioniertes Gebäude können ein Gebäude als Ganzes oder Teile eines Gebäudes, die als eigene Nutzungseinheiten konzipiert oder umgebaut wurden, bezeichnet werden;

Niedrigstenergiegebäude: ein Gebäude, das eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf wird zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt;

Wohngebäude: ein Gebäude, das ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt wird;

(…)“

§ 5 Abs. 2 NÖ BO 2014:

„(2) Die Baubehörde erster Instanz hat über einen Antrag nach § 14, sofern das Vorhaben keiner Bewilligung nach einem anderen Gesetz bedarf, sowie über einen Antrag nach § 7 Abs. 6 binnen 3 Monaten zu entscheiden. Die Entscheidungsfrist

beginnt erst, wenn alle Antragsbeilagen (§ 18 Abs. 1 bis 3 und § 19) der Baubehörde vorliegen.“

§ 14 Z 1, 2 und 3 NÖ BO 2014:

„Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

(…)“

§ 20 NÖ BO 2014:

„(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient,

2. der Bebauungsplan,

3. der Zweck einer Bausperre,

4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,

5. ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 42 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder

7. sonst eine Bestimmung

  • dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,

  • des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

  • der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017,

  • des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,

  • des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230, oder

  • einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze

entgegensteht.

Die Baubehörde kann von der Überprüfung des Energieausweises absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten.Bei gewerblichen Betriebsanlagen ist die Prüfung nach Z 7 auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch die gewerberechtliche Genehmigung nicht erfasst ist.Weisen bewilligte Hauptgebäude bereits einen Widerspruch zum geltenden Bebauungsplan (Z 2) auf, welcher nicht beseitigt werden kann, sind Zubauten und Abänderungen insofern zulässig, als der Istzustand im Hinblick auf die Festlegungen des Bebauungsplanes nicht verschlechtert wird.

Die Z 1 bis 7 stehen dem Bauvorhaben nicht entgegen, wenn es sich um Flächen handelt, für die eine rechtswirksame überörtliche Planung im Sinn des § 15 Abs. 2 Z 1 NÖ ROG 2014 für Flughäfen besteht. Anzuwenden sind lediglich die bautechnischen Bestimmungen dieses Gesetzes und der NÖ Aufzugsordnung 2016 sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren, jeweils samt allfälliger Durchführungsverordnungen.

Bei Hochhäusern und Bauwerken für größere Menschenansammlungen von mehr als 120 Personen (Veranstaltungsstätten) ist ein Vertreter der Feuerwehr als Auskunftsperson einzubinden.

(2) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber mitzuteilen.“

§ 20 Abs. 1, Abs. 2 Z 1a und Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014):

„(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen gehören zum Grünland.

(2) Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:

1a. Land- und Forstwirtschaft:

Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung 1994 sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, LGBl. 7045, zulässig.

Weiters ist das Einstellen von Reittieren zulässig, wenn dazu überwiegend landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen Betrieb gewonnen werden.

Weiters sind im Hofverband zur Befriedigung der familieneigenen Wohnbedürfnisse des Betriebsinhabers, wenn er Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist, der dort wohnenden Betriebsübergeber und des künftigen Betriebsinhabers, sowie für die Privatzimmervermietung als häusliche Nebenbeschäftigung bis höchstens 10 Gästebetten zulässig:

  • Zubauten und bauliche Abänderungen

  • die Wiedererrichtung bestehender Wohngebäude

  • die zusätzliche Neuerrichtung eines Wohngebäudes

(…)

(…)

(4) Im Grünland ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung, nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.“

§ 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):

„(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

(2) Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(3) Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Vorauszuschicken ist zunächst, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Zubau – dies auch unbestritten – um ein Gebäude im Sinne des § 4 Z 15 NÖ BO 2014 handelt, dessen Errichtung gemäß § 14 Z 1 NÖ BO 2014 einer baubehördlichen Bewilligung bedarf. Demzufolge wurde auch richtig von den Beschwerdeführern als Eigentümer des Baugrundstücks und demnach auch des bereits errichteten, aber noch nicht bewilligten hier verfahrensgegenständlichen Zubaus der Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** als damals sachlich und örtlich zuständige Baubehörde I. Instanz gestellt.

Gemäß § 20 Abs. 1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben (unter anderem nach Z 1) die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks oder seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, entgegensteht.

Gemäß § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 2014 – wie etwa der Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder die Abänderung eines Bauwerks – im Grünland nur dann und in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Beide diese Voraussetzungen müssen sohin kumulativ vorliegen; das Bauwerk muss für die Nutzung in Form der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung erforderlich sein und es muss eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgen.

Bei zweiterem Kriterium ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein strenger Maßstab anzulegen; es soll damit verhindert werden, dass die Bestimmungen über die Flächenwidmung dadurch umgangen werden könnten, dass jemand lediglich einem Hobby bzw. einer Liebhaberei und nicht einer zumindest nebenberuflichen land- und forstwirtschaftlichen Beschäftigung nachgeht und auf diese Weise die für die Land- und Forstwirtschaft bestimmten Grünflächen zersiedelt. (vgl. hierzu VwGH 27.04.2016, Ro 2014/05/0040, mwN).

In diesem Zusammenhang ist das eingebrachte Betriebskonzept von entscheidender Bedeutung. Weiters ist zu beachten, dass sich die Baumaßnahmen im Grünland auf die erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu beschränken haben. Es ist zu beurteilen, ob die beantragten Bauten als land- und forstwirtschaftliche Zweckobjekte qualifiziert werden können und deren Größe, Ausgestaltung und Lage für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb notwendig sind. Die begehrten Baumaßnahmen müssen in einem sachlichen und funktionellen Zusammenhang mit der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit stehen und dürfen nicht andere Möglichkeiten gleichartige oder bessere Voraussetzungen im Hinblick auf eine widmungsgemäße Nutzung bieten. Das Betriebskonzept hat neben verbindlichen und nachvollziehbaren Anhaltspunkten zu Umfang, Art, Umsetzung und den Zielsetzungen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung insbesondere auch Angaben darüber zu enthalten, weshalb die eingereichten Bauwerke in der konkreten Form und Dimensionierung für die dargestellte Land- und Forstwirtschaft objektiv erforderlich sind.

Grundvoraussetzung für die Bewilligungsfähigkeit eines Bauwerkes im Grünland ist demnach, dass seitens des Bauwerbers bzw. der Bauwerber eine land- und/oder forstwirtschaftlicher Tätigkeit ausgeübt wird. Gemäß § 20 Abs. 2 Z 1a NÖ ROG 2014 handelt es sich bei Flächen, welche als „Grünland Land- und Forstwirtschaft gewidmet sind, um solche, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen“. Auf diesen ist, soweit für den vorliegenden Fall von Relevanz, die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung, zulässig.

Seitens des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als damals noch zuständige Baubehörde wurde zur Klärung dieser Frage und zur allfälligen Klärung der weiteren Fragen nach § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 ein agrartechnisches Amtssachverständigengutachten eingeholt, das zum Ergebnis kam, dass der Erstbeschwerdeführer keine Land- und/oder Forstwirtschaft betreibe, sondern nur aus rein jagdbetrieblichen Interessen das Bauansuchen gestellt habe, aufgrund dessen ein Eingehen auf die weiteren Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 unterblieb.

Wie bereits angeführt ist bei Beurteilung der Frage, ob eine Baulichkeit für die landwirtschaftliche Nutzung im Grünland nachweislich erforderlich ist, an die maßgebenden Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen (z.B. VwGH 23.5.2002, 2001/05/0002 oder vom 28.06.2005, 2003/05/0012 ua.). So hat der Verwaltungsgerichtshof zum Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung die Auffassung vertreten, dass, anders als etwa im Sozialversicherungsrecht der Bauern, nicht schon jede land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinne darunter zu verstehen ist. Nicht eine solche Tätigkeit zu regeln ist Sinn und Zweck raumordnungsrechtlicher Bestimmungen bzw. der aufgrund solcher Bestimmungen ergangenen Flächenwidmungspläne, sondern nur solche Tätigkeiten, die aufgrund ihres Umfanges überhaupt geeignet sind, Raumordnungsbelange zu berühren.

Zur Vermeidung missbräuchlicher Aushöhlung der Ziele der Raumordnung, insbesondere zur Vorkehrung gegen eine Zersiedlung, hat der Verwaltungsgerichtshof daher das Vorliegen betrieblicher Merkmale, das heißt eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit, für wesentlich erachtet, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen Betriebes rechtfertigen (vgl. VwGH 27.04.2016, Ro 2014/05/0040, mwN; VwGH 25.01.2000, 98/05/0163.) Der Begriff der – zu vermeidenden – Zersiedelung wurde vom Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 14. Juli 2011, Zl. 2009/10/0192, als eine "ohne funktionales Erfordernis oder ohne ortsplanerische Konzeption vorgenommene Bebauung außerhalb geschlossener Siedlungen" definiert. Für die Beurteilung, ob durch ein Bauwerk, das das Merkmal der "Bebauung außerhalb geschlossener Siedlungen" erfülle, eine "Zersiedelung" eingeleitet oder fortgesetzt werde, sei daher entscheidend, ob das Bauwerk einem funktionalen Erfordernis diene, das heißt ob es für die Bewirtschaftung bestimmter Flächen erforderlich sei. Bei dieser Beurteilung komme es nicht auf subjektive, in der Person des Bewirtschaftenden, gelegene Umstände an, sondern darauf, ob eine Bewirtschaftung dieser Flächen ohne die Baulichkeit bei objektiver Betrachtung unmöglich wäre (vgl. VwGH vom 02.10.2007, 2006/10/0147, und die dort zitierte Vorjudikatur).

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof nun auch wiederholt darauf verwiesen und festgehalten, dass die Jagdausübung als Teil der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung anzusehen ist. So hat beispielsweise der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Errichtung einer Jagdhütte im Zusammenhang mit der Jagd eben als Teil der Landwirtschaft in älterer, jedoch bislang nicht geänderter Judikatur ausgesprochen, dass eine Jagdhütte in der Widmungsart „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ grundsätzlich – da eben die Jagd als Teil der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung anzusehen ist – als zulässig beurteilt werden darf. Ob ihre Errichtung im Sinne des § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 erforderlich sei, habe die Baubehörde im Ermittlungsverfahren zu prüfen (vgl. VwGH vom 21.10.1980, 3033/79, Slg. 10.267/A und vom 3.7.1986, 84/06/0200).

Eben diese Rechtsansicht ist insofern auch lebensnah, als ansonsten – dies insbesondere unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** als hier belangte Behörde – die Errichtung etwa einer Jagdhütte durch einen Jagdausübungsberechtigten, der außerhalb der Jagd keine Land- und/oder Forstwirtschaft betreibt, niemals im Grünland zulässig wäre.

Der Vollständigkeit halber ist außerdem festzuhalten, dass sich auch aus § 2 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO) ergibt, dass die Gewerbeordnung grundsätzlich unter anderem auf die Land- und Forstwirtschaft nicht anzuwenden ist (Z 1), wobei zur Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Abs. 1 Z 1 unter anderem gemäß Abs. 3 Z 3 die Jagd gehört.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich jedoch nun eben, dass der Erstbeschwerdeführer als alleiniger Jagdausübungsberechtigter im Revier *** der Jagdausübung nachgeht, was unter Zugrundelegung der oben dargestellten Rechtsprechung per se als Teil der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung anzusehen ist. Die vom agrartechnischen Amtssachverständigen angenommene und von der belangten Behörde übernommene Ansicht, dass der Erstbeschwerdeführer keine Land- und/oder Forstwirtschaft betreibe und dass insbesondere deshalb die weiteren sich aus der Bestimmung des § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 ergebenden Fragen und Voraussetzungen nicht mehr zu prüfen wären, ist demnach nicht richtig.

Wenngleich das Verwaltungsgericht nach Art. 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit § 28 Abs. 3 VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauffolgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die belangte Behörde die zentrale Sachverhaltsermittlung gänzlich unterlassen hat, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann (VwGH 20.10.1994, 94/06/0137; 25.06.1996, 95/05/0293 u.a.). Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 Blg.Nr. 24.GP12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufenen Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich, nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt, wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (in diesem Sinne auch VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).

Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung des gesamten Verfahrens – wenn auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt – vor dem Verwaltungsgericht käme. Nicht nur dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (zB. VwGH 29.04.2013, 2010/16/0089 mwN), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache (VwGH 12.09.2013, 2013/21/0118).

Ein derartiger Ausnahmefall liegt nun im gegenständlichen Fall vor. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als hier belangte Behörde unzulässig noch notwendige Ermittlungsschritte unterlassen, obgleich solche aus den dargelegten rechtlichen Überlegungen jedenfalls noch in Form der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 in Form einer Erforderlichkeitsprüfung durch Einholung eines ergänzenden agrartechnischen Sachverständigengutachtens erforderlich waren und sind.

Dazu kommt im Übrigen, dass – worauf die Beschwerdeführer ebenso richtig verweisen – der Bürgermeister der Marktgemeinde *** mit Stellung des Devolutionsantrages durch die Beschwerdeführer am 26.05.2023 nicht mehr für das gegenständliche Baubewilligungsverfahren zuständig war, sondern vielmehr gemäß § 73 Abs. 2 AVG die Zuständigkeit zur Entscheidung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** übergegangen ist. Dementsprechend war ab diesem Zeitpunkt auch das Ermittlungsverfahren vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zu führen. Dazu kommt, dass, bei einem aufrechten und ausgewiesenen Vertretungsverhältnis sämtliche Schriftstücke an den Rechtsvertreter und nicht an die Partei persönlich zuzustellen ist. Das vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** eingeholte agrartechnische Gutachten wurde erst mit Schreiben vom 04.07.2023 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer übermittelt und wurde erst mit diesem Schreiben den Beschwerdeführern rechtswirksam eine Stellungnahmefrist bis 14.07.2023 zu eben diesem Gutachten eingeräumt, welche jedoch im Hinblick auf den festgestellten Zeitpunkt der Zustellung dieses Schreibens nur 3 Tage betrug. Nicht zuletzt wurde vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** unter Ausklammerung dieser noch offenen Stellungnahmefrist bereits am 10.07.2023 der hier verfahrensgegenständliche Bescheid erlassen. Seitens des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** als hier belangte Behörde wurde demnach in mehrfacher Hinsicht das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt und wurde eben jedenfalls vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes überhaupt kein eigenes Ermittlungsverfahren geführt.

Aus dem festgestellten Sachverhalt in Zusammenschau mit den obigen Ausführungen ergibt sich sohin, dass das Ermittlungsverfahren in Bezug auf das verfahrenseinleitende Bauansuchen noch zur Gänze durchzuführen ist. Es wurde zwar (noch) vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** ein agrartechnisches Amtssachverständigengutachten eingeholt, das aber lediglich zum Ergebnis kam, dass die Beschwerdeführer keine Land- und Forstwirtschaft führen würden. Abgesehen davon, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, ob die Jagd unter eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit zu subsumieren ist, die sohin nicht von einem Sachverständigen zu beantworten ist, ist die diesbezügliche Ansicht des Amtssachverständigen unter Hinweis auf die obigen umfassenden Ausführungen auch in rechtlicher Hinsicht verfehlt. Demzufolge erfolgte seitens der belangten Behörde unter Zuhilfenahme eines agrartechnischen Sachverständigen zu Unrecht insbesondere keine Prüfung, ob sämtliche Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 gegenständlich vorliegen. Da die Jagd als Teil der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit anzusehen ist, ist im Rahmen eines erst durchzuführenden Ermittlungsverfahrens unter jeweiliger Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer vor allem zu prüfen, ob seitens der Beschwerdeführer eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt und ob das Bauvorhaben im Sinne der aufgezeigten Bestimmung erforderlich ist.

Zumal vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als aufgrund des Devolutionsantrages zuständige Baubehörde I. Instanz nicht nur die wesentlichen, sondern sämtliche notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen wurden und sich aufgrund des eben noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens zeigt, dass das eben noch fehlende Ermittlungsverfahren durch den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** – insbesondere etwa durch eine weitere Beauftragung des bisher tätigen Amtssachverständigen – rascher und kostengünstiger durchgeführt werden kann als durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, war mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung der Rechtssache an die Berufungsbehörde vorzugehen.

Zu letzterem ist nämlich bezugnehmend auf den Beweisantrag der Beschwerdeführer auf Beiziehung eines nicht amtlichen Sachverständigen festzuhalten, dass gemäß § 52 Abs. 1 AVG sich die Behörde bei Aufnahme von Beweisen durch Sachverständige der ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Sachverständigen (Amtssachverständige) zu bedienen hat. Nur falls Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen, darf die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen (§ 52 Abs. 2 AVG). Aus dem Gesetz ergibt sich somit klar, dass in erster Linie Amtssachverständige zu bestellen sind. Dieses Primat der Amtssachverständigen lässt sich insbesondere dadurch begründen, dass die Parteien von den Kosten, die mit der Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen verbunden sind und die in der Regel die Parteien des Verfahrens – zumeist der Antragsteller – zu tragen haben, geschützt werden sollen. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen liegen insbesondere dann vor, wenn jene Stelle, die über den Einsatz von Amtssachverständigen zu entscheiden hat, der ersuchenden Behörde (bzw. dem Gericht) mitteilt, dass ein solcher, etwa aus Gründen von Überlastung oder anderweitigen Verpflichtungen, nicht zur Verfügung gestellt werden kann (VwSlg 18.192 A/2011). Im gegenständlichen Verfahren stehen erforderliche Amtssachverständige aus dem Fachgebiet der Agrartechnik zur Verfügung, sodass die Voraussetzungen für die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen nicht gegeben sind. Es besteht diesbezüglich auch zudem kein Rechtsanspruch der Beschwerdeführer.

Es war somit im Ergebnis in Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides und einer Zurückverweisung der Rechtssache an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** vorzugehen. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides und eine Zurückverweisung der Verwaltungssache führt auch zu keinem Rechtsnachteil insbesondere für die Beschwerdeführer als Bauwerber, sondern trägt im Gegenteil dafür Sorge, dass ihnen nicht durch erstmalige Sachverhaltsfeststellungen in einem – nur eingeschränkt bekämpfbaren – verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis der Instanzenzug beschnitten wird.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des sich darauf gerichteten Antrag der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Im Übrigen ließen die Akten auch unter Zugrundelegung des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegenstehen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur bzw. auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut verwiesen (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). Weiters stellt die gegenständliche Entscheidung auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dar (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033). Dies gilt auch für die Anwendung der Rechtsprechung für ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG angesichts der einzelfallbezogenen Verfahrenskonstellation (vgl. VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050).

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