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LVwG-S-1389/001-2023•LVwG N LVwG-S-1389/001-2023
LVwG-S-1389/001-2023Landesverwaltungsgericht06.09.2023
Ordnungsrecht; Verwaltungsstrafe; Alarmanlage; Lärmerregung; Strafbarkeit; Zurechnungsfähigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser LL.M. über die Beschwerde der A in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 16. Mai 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Polizeistrafgesetz, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang:
1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 16. Mai 2023, Zl. ***, wurde Frau A (in der Folge: „Beschwerdeführerin“) zur Last gelegt, zu jeweils näher beschriebenen Tatzeitpunkten – zusammengefasst im Zeitraum von 10. Jänner 2022 bis 23. Juli2022 – 213 Übertretungen des § 1 lit. a NÖ Polizeistrafgesetz gesetzt zu haben, indem sie insbesondere durch bewusstes Auslösen ihrer Alarmanalage ungebührlicherweise störenden Lärm erregt habe.
Wegen diesen 213 Verwaltungsübertretungen wurde über sie jeweils eine Geldstrafe in Höhe von 10 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Stunden) verhängt sowie ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG in Höhe von 2.130,-- Euro festgesetzt.
1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende rechtzeitig erhobene Beschwerde durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin, in der insbesondere unter näherer Begründung die Schuldfähigkeit der Beschwerdeführerin gemäß § 3 VStG in Zweifel gezogen wurde. So habe die Behörde nach Erhalt der Rechtfertigung der Beschuldigten am 22. September 2022 die Abteilung für Sozialarbeit um Stellungnahme ersucht. Die Stellungnahme der zuständigen Sozialarbeiterin habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin zwar offen und freundlich, jedoch sehr stark in ihrem wahnhaften Denken verankert sei. Die Beschwerdeführerin sei felsenfest davon überzeugt, dass ihr Nachbar regelmäßig auf boshafte Art und Weise Schäden in ihrem Haus und Garten anrichte. Dabei würde die Beschwerdeführerin in ihren Erzählungen sehr weit ausholen und bis ins kleinste Detail jede Veränderung oder Beschädigung schildern, die jedoch schlichtweg nicht vorhanden seien. Die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin beantragte das Straferkenntnis aufzuheben in eventu die verhängten Geldstrafen schuld- und unrechtsangemessen herabzusetzen.
1.3. Mit Schreiben vom 13. Juni 2023 legte die belangte Behörde unter Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung diese Beschwerde mitsamt dem behördlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
1.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte mit Schreiben vom 19. Juni 2023 die Polizeiinspektion *** um Vorlage des do. Aktes zur Zl. ***. Dieser wurde – gesamthaft – am 4. Juli 2023 übermittelt.
1.5. Mit Schreiben vom 27. Juli 2023 wurde der medizinische Amtssachverständige C (in der Folge: „ASV“) vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als Amtssachverständiger dem Verfahren beigezogen. Hierin wurde der ASV unter gleichzeitiger Übermittlung des Verwaltungsstrafaktes und unter detaillierter Beschreibung der Tatvorwürfe und angelasteten Tathandlungen beauftragt, Befund und Gutachten zur Frage der Zurechnungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu den angelasteten Tatzeitpunkten zu erstatten. Es war insbesondere die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt in der Lage war, das Unerlaubte ihrer Handlung zu erkennen und dieser Einsicht gemäß zu handeln (§ 3 VStG).
Die Parteien wurden über die Bestellung des ASV umgehend mit Schreiben vom 27. Juli 2023 informiert.
1.6. Mit Schreiben vom 24. August 2023 übermittelte der ASV das amtsärztliche Gutachten. Darin beschrieb er zunächst die aufgetragene Fragestellung und die vorliegenden Beurteilungsgrundlagen und erläuterte die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit aus medizinischer Sicht. In seinem Gutachten führte der ASV sodann aus:
„Gutachten
Diagnosen:
-paranoide Psychose; differentialdiagnostisch kommt sowohl eine wahnhafte Störung als auch eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formekreis als ursächliche Erkrankung in Frage.
Zur Bewusstseinstrübung:
Sowohl bei der wahnhaften Störung als auch bei einer Schizophrenie gehören Bewusstseinstrübungen nicht zum Krankheitsbild. Eine Bewusstseinstrübung lag daher zu den Tatzeitpunkten nicht vor.
Zur Geistesschwäche:
Eine Geistesschwäche ist bei Frau A nicht gegeben.
Zur krankhaften Störung der Geistestätigkeit:
Es liegt bei Frau A […] eine paranoide Psychose vor. Diese entspricht prinzipiell aus medizinischer Sicht einer „krankhaften Störung der Geistestätigkeit.“ Differentialdiagnostisch kommen 2 Krankheitsbilder ursächlich in Frage: eine Erkrankung aus dem schizphrenen Formenkreis oder eine wahnhafte Störung. Eine wahnhafte Störung ist charakterisiert durch die Entwicklung einzelner Wahnideen oder mehrere aufeinander bezogener Wahninhalte. Diese dauern im Regelfall sehr lange (über Jahre) oder lebenslang. Diese Wahninhalte können sehr unterschiedlich sein, bei Frau A bezieht ihr Wahnsystem ausschließlich auf den Nachbarn Hrn. D.
Bei einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis kommen zusätzlich zum Wahnsystem noch schizophrenietypische Symptome hinzu: z.B. Halluzinationen, Gedankenflucht etc. vor. Bei Frau A besteht keine Gedankenflucht. Der Duktus kann eingehalten werden ist aber in der Untersuchungssituation streng auf das paranoide Wahnsystem mit dem Nachbarn fokusiert. Allerdings bestehen auch halluzinatorische Komponenten (z.B. sie sieht den Nachbarn nachts im Garten). Es kann daher differentialdiagnostisch auch eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis nicht sicher ausgeschlossen werden.
Insgesamt handelt es sich jedenfalls um eine schwere psychiatrische Erkrankung (unabhängig davon ob nun eine anhaltende wahnhafte Störung oder eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis vorliegt).
Auf Grund des paranoiden Wahnsystems leidet Frau A unter massiven Angstgefühlen. Sie hat die (irreale) Angst, dass ihr durch den Nachbarn schwere Schäden an ihrem Eigentum zugefügt werden. Die am Untersuchungstag von Frau A vorgezeigten - angeblich von Hrn. D verursachten - Schäden (siehe Punkt 4 dieses Gutachtens) entsprechen alle samt nach dem Dafürhalten des amtsärztlichen Sachverständigen Alterserscheinungen der Gebrauchtsgegensänden oder es handelt sich im paranoide Verkennungen (z.B. aufgemalte „Augen“ in den Holztüren entsprechen in Wirklichkeit natürlichen Astabgängen). Auch hat sie die Angst, dass durch die Flüssigkeiten die der Nachbar im Haus verspritze, ihr ein gesundheitlicher Schaden entsteht. Zum Beispiel führt sie ihren Husten bzw. das Würgen auf das Verspritzen von Flüssigkeiten im Haus durch den Nachbarn zurück.
Nach ihrer Angabe hat sie nur selten die Alarmanlage ausgelöst sondern es sei ihr Nahbar gewesen (über ein gestohlenes „Piepserl“). Auf Grund der paranoiden, teilweise auch halluzinatorsichen Verkennungen leidet sie jedenfalls unter massiven Angstzuständen. Die Auslösung der Alarmanlage erfolgte auf Grund dieser (irrealen) Angstzustände.
Es handelt sich um eine chronische Erkrankung die auch schon längere Zeit besteht. Frau A ist nicht krankheits/behandlungs einsichtig. Dementsprechend wird auch keine psychiatrische Therapie vorgenommen.
Im Rahmen der paranoiden Psychose mit (irrealen) Angstzuständen war die Diskretionsfähigkeit/Dispositionsfähigkeit zu den Tatzeitpunkten zwischen 20.01.2022 bis 23.07.2022 bezüglich der ihr vorgeworfenen Delikte (Lärmerregung durch bewusstes Auslösen der Alarmanlage) aus amtsärztlicher Sicht aufgehoben. Sie war daher nicht in der Lage das Unrecht ihrer Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln.“
1.7. Mit Schreiben vom 24. August 2023 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Parteien dieses amtsärztliche Gutachten mit der Möglichkeit hierzu sowie zur Frage, ob auf die mündliche Erörterung des Gutachtens verzichtet wird, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Der bevollmächtige Vertreter der Beschwerdeführer verzichtete mit Schreiben vom 25. August 2023 und die belangte Behörde mit Schreiben vom 5. September 2023 auf eine Stellungnahme und auf die mündliche Erörterung des amtsärztlichen Gutachtens.
2.1. Die Beschwerdeführerin löste zu verschiedensten Zeitpunkten ihre Alarmanlage in ihrem Einfamilienhaus in ***, ***, aus.
2.2. Die Beschwerdeführerin leidet unter einer paranoiden Psychose mit (irrealen) Angstzuständen. Dabei handelt es sich um eine schwere psychiatrische Erkrankung. Auf Grund der paranoiden, teilweise auch halluzinatorischen Verkennungen leidet sie jedenfalls unter massiven Angstzuständen. Die Auslösung der Alarmanlage erfolgte auf Grund dieser (irrealen) Angstzustände.
Eine paranoide Psychose ist eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit.
Die Beschwerdeführerin verfügt aufgrund ihrer psychischen Erkrankung zu den Tatzeitpunkten zwischen 20. Jänner 2022 bis 23. Juli 2022 nicht über die nötige Einsicht, um das Unerlaubte der ihr zur Last gelegten Taten einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln.
3.1. Diese Feststellungen – einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs – ergeben sich eindeutig aus dem vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt.
3.2. Die Feststellungen zu Punkt 2.2. ergeben sich aus dem vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten amtsärztlichen Sachverständigengutachten. Dabei kommt der ASV in seinem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten, in dem fallspezifisch auf die vorgegebenen Tathandlungen eingegangen wurde und die vorliegende Stellungnahme der Psychologin der belangten Behörde vom 26. September 2022, die Rechtfertigung der Beschwerdeführerin vom 20. September 2022 sowie die amtsärztliche Untersuchung am 22. August 2023 an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin Berücksichtigung finden, zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung ihrer Erkrankung zu den angelasteten Tatzeitpunkten nicht in der Lage war, das Unerlaubte ihrer Tat zu erkennen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Dieses Gutachten wurde den Parteien des Beschwerdeverfahrens zur Stellungnahme übermittelt, wobei keine Partei dem Gutachtensergebnis entgegengetreten ist. Insgesamt konnten die Feststellungen zu Punkt 2.2. sohin zwanglos aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 24. August 2023 folgen.
4.1. Die maßgebliche Bestimmung des NÖ Polizeistrafgesetzes, LGBl. 4000-0 idF LGBl. Nr. 5/2021, lautet wie folgt:
Wer
4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
[…]
§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
[…]
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
[…]
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
[…]
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]“
4.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 3. (1) Nicht strafbar ist, wer zur Zeit der Tat wegen Bewußtseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.
(2) War die Fähigkeit zur Zeit der Tat aus einem dieser Gründe in hohem Grad vermindert, so ist das als mildernder Umstand bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen. Das gilt aber nicht für Bewußtseinsstörungen, die auf selbst verschuldeter Trunkenheit beruhen.
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
[…]
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
[…]“
5.1. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass der Beschwerdeführerin zur Last gelegt wird, 213 Übertretungen nach § 1 lit. a NÖ Polizeistrafgesetz an näher beschriebenen Tatzeitpunkten – zusammengefasst im Zeitraum von 10. Jänner 2022 bis 23. Juli 2022 – aufgrund bewusster Auslösung ihrer Alarmanlage gesetzt zu haben. Ob und inwieweit die Beschwerdeführerin jeweils das objektive Tatbild der zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen erfüllt hat, konnte aus folgendem Grund gegenständlich dahingestellt bleiben:
5.2. Nach der Grundsatznormierung des § 3 Abs 1 VStG ist ein zurechnungsunfähiger Täter „nicht strafbar“, nämlich schuldunfähig. Die Zurechnungsfähigkeit bildet eine – gegebenenfalls mit Hilfe ärztlichen Sachverstands zu beurteilende – Rechtsfrage dar. Dabei bildet die Zurechnungsfähigkeit eine unbedingte Voraussetzung der Strafbarkeit (vgl. VwGH 10.10.1990, 90/03/0140).
Nicht zurechnungsfähig – und daher straflos – ist der Täter, wenn er aus einem bestimmten – im Gesetz benannten biologischen – Grund (Bewusstseinsstörung, krankhafte Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche) nicht in der Lage ist, alternativ entweder das Unrecht der Tat einzusehen (Diskretionsfähigkeit) oder auch nur dieser Einsicht gemäß zu handeln (Dispositionsfähigkeit). Schon der Entfall einer dieser Fähigkeiten reicht zur Zurechnungsunfähigkeit hin (idS VwGH 10.10.1990, 90/03/0140); selbstredend ist der Täter auch zurechnungsunfähig, wenn gar Diskretions- und Dispositionsfähigkeit fehlen. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so ist der Täter zurechnungsunfähig (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [Stand 1.5.2017, rdb.at] § 3 Rz 2).
Dabei benennt Gesetz drei (biologische) Gründe, die zum Entfall der Zurechnungsfähigkeit führen können. Eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit bezeichnet krankheitsbedingte Defizite, die in Form von körperlich-organisch bedingten (sog „exogenen“) oder endogenen Psychosen (wie Schizophrenie, zB paranoide Schizophrenie: VwG Wien 14.12.2015, VGW-001/034/11832/2015 oder auch eine manisch-depressive Erkrankung: LVwG Kärnten 4.11.2014, KLVwG-1755/13/2014) vorliegen (zu einem Fall einer psychotischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis: LVwG Wien 16. 5. 2014, VGW-031/055/20342/2014; zu einer tiefgreifenden Persönlichkeitsstörung mit hohem Krankheitswert vgl. VwGH 4.4.2001, 98/09/0137). Geistesschwäche benennt demgegenüber einen Zustand des Zurückbleibens hinter der erforderlichen geistigen Minimalfähigkeit ohne Krankheitswert (vgl. etwa VwGH 20.9.2000, 97/03/0375). Auch eine Bewusstseinsstörung ist mögliche Grundlage der Schuldunfähigkeit; Bewusstseinsstörungen sind etwa schwere Rauschzustände („Vollrausch“) und Vergiftungen (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [Stand 1.5.2017, rdb.at] § 3 Rz 2).
5.3. Gegenständlich ergibt sich aus dem vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten amtsärztlichen Sachverständigengutachten und den daraufhin zu treffenden Feststellungen, dass die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer paranoiden Psychose mit (irrealen) Angstzuständen, sohin aufgrund einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 zweiter Fall VStG, zu den Tatzeitpunkten zwischen 20. Jänner 2022 bis 23. Juli 2022 bezüglich der ihr vorgeworfenen Delikte aus amtsärztlicher Sicht aufgehoben war, weshalb sie nicht im Stande war, das Unerlaubte der ihr zur Last gelegten Taten einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Vor diesem Hintergrund war daher von einer fehlenden Schuldfähigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne des § 3 Abs. 1 VStG in den Tatzeitpunkten in Bezug auf die ihr vorgeworfenen Handlungen auszugehen.
5.4. Folglich ist die Beschwerdeführerin als – in Bezug auf die vorgeworfenen Tathandlungen – zurechnungsunfähige Täterin gemäß § 3 Abs. 1 VStG „nicht strafbar“, nämlich schuldunfähig. Vor diesem Hintergrund war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.
6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.
Darüber hinaus haben die Parteien ausdrücklich auf die mündliche Erörterung des amtsärztlichen Gutachtens und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 44 Abs. 5 VwGVG verzichtet.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Sachverhalt stützt sich auf die klare und eindeutige Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und es kommt der gegenständlichen Entscheidung auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (vgl. VwGH 14.3.2019, Ra 2019/18/0068).
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