LVwG N LVwG-AV-2365/001-2023

LVwG-AV-2365/001-2023Landesverwaltungsgericht06.09.2023

Regest

Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; elektronische Einbringung; Kundmachung; Internetauftritt; Behörde;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2365/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2365.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 2. August 2023, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrages zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:

Mit Mandatsbescheid vom 17. März 2023, ***, entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B auf die Dauer von 12 Monaten und 2 Wochen ab Zustellung des Bescheides und verfügte flankierende Maßnahmen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22. März 2023 zugestellt. Er weist auf seiner ersten Seite eingerahmt folgenden Hinweis auf:

„E-Mail: ***

Fax: *** Bürgerservice: ***

Internet: *** - ***“.

Die gesondert davon am Ende des Bescheides (Seite 6) angebrachte und als solche bezeichnete Rechtsmittelbelehrung lautet: „Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Vorstellung zu erheben.

Die Vorstellung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei uns einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen.“

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine Vorstellung, die er am 27. März 2023 im Wege der E-Mail-Adresse „***“ bei der belangten Behörde einbrachte. Zufolge der Kundmachung der belangten Behörde vom 30. Dezember 2021, , ist diese nicht für die Einbringung von Anbringen bestimmt. Dem entsprechend wurde die Vorstellung vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 6 Abs. 1 AVG im Wege der kundgemachten E-Mail-Adresse „“ an die belangte Behörde übermittelt und ist dort am 12. Juli 2023 eingelangt.

Gleichwohl leitete die belangte Behörde bereits am 27. März 2023 ein Ermittlungsverfahren ein und erhob Beschwerdeführer gegen den in der Folge erlassenen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Im Zuge dieses Beschwerdeverfahrens hielt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juli 2023 die Verspätung der Vorstellung vor und stellte dieser hierauf einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Vorstellungsfrist. Diesen brachte er am 14. Juli 2023 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein und leitete dieses den Antrag am selben Tag an die belangte Behörde weiter.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung als unzulässig zurück, dass keine Fristversäumnis vorgelegen sei. Hiegegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde.

Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, gegen die Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder an der ganzen Verhandlung teilzunehmen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft,

Zulässigkeitsvoraussetzung ist daher eine versäumte Frist (z.B. VwGH 23.2.1993, 92/07/0177); fehlt es daran, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

Im konkreten Fall stützt die belangte Behörde ihre Ansicht darauf, dass die Vorstellung fristgerecht eingelangt sei, zumal sich auf dem Bescheid (nämlich im eingerahmten Kasten auf Seite 1) eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung i.S.d. § 61 Abs. 4 AVG befunden habe. Dem kann jedoch aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:

Schriftliche Anbringen und daher auch Vorstellungen können der Behörde nach § 13 Abs. 2 AVG in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

Im konkreten Fall ergibt sich nicht nur aus dem Internetauftritt der belangten Behörde unter dem Titel „Kontakt“, dass die offizielle E-Mail-Adresse „“ lautet. Vielmehr wurde auf der genannten Homepage () unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 13 Abs. 2 und 5 AVG die genannte E-Mail-Adresse kundgemacht (Verfügung vom 30. Dezember 2021, ***). Derartige Beschränkungen auf bestimmte elektronische Adressen (insb. E-Mail-Adressen) werden in den Gesetzesmaterialien (EBRV 294 BlgNR 22. GP 10) ausdrücklich als Beispiel für „Organisatorische Beschränkungen“ des elektronischen Verkehrs gemäß § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG bezeichnet (VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0060; 28.2.2023, Ro 2023/04/0002). Langt ein Anbringen an einer nicht kundgemachten Adresse der Behörde ein, so ist es (worauf § 13 Abs. 1 AVG i.d.F. BGBl I 2004/10 noch ausdrücklich Bezug nahm, was aber im Zuge der Novelle BGBl I 2008/5 aus kompetenzrechtlichen Gründen aus dem AVG entfernt wurde [EBRV 294 BlgNR 23. GP 9]) nach den organisationsrechtlichen Vorschriften an eine kundgemachte Adresse weiterzuleiten. Erst mit dem Einlangen an einer solchen kundgemachten Adresse gilt des Anbringen als eingebracht.

Alleine die Übermittlung an (irgend-) eine der Behörde zurechenbare E-Mail-Adresse vermag bei gegenteiliger Kundmachung im Internet eine wirksame Einbringung daher ebenso wenig zu begründen (VwGH 4.10.2022, Ra 2022/05/0153) wie die faktische Bearbeitung etwa in Form der Vorlage an das Landesverwaltungsgericht (vgl. VwGH 28.2.2023, Ro 2023/04/0002) oder der Einleitung des Ermittlungsverfahrens nach § 57 AVG.

Zumal die Vorstellung im konkreten Fall zwar noch innerhalb offener Frist an die E-Mail-Adresse des Fachbereichs Verkehr übermittelt, letztlich aber erst am 12. Juli 2023 an die kundgemachte E-Mail-Adresse weitergesendet wurde, erweist sich die Vorstellung als verspätet, sodass der Antrag auf Wiedereinsetzung (mangels sonstiger ihm anhaftender prozessualer Mängel) nicht hätte zurückgewiesen werden dürfen.

Soweit die belangte Behörde die Rechtzeitigkeit der Erhebung der Vorstellung mit der Bestimmung des § 61 Abs. 4 AVG bzw. dem Erkenntnis des VwGH vom 15. Februar 2006, 2005/08/0063, argumentieren zu können glaubt, vermag auch das die Entscheidung nicht zu tragen. So ist der Sachverhalt des letztgenannten Erkenntnisses (wie sich aus seinem Volltext ergibt) mit dem vorliegenden insoweit nicht vergleichbar, als dort die Einbringungsstelle in der als solche bezeichneten Rechtsmittelbelehrung unrichtig angegeben war. Vielmehr ähnelt die Gestaltung der Erledigungen der belangten Behörde jener der Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts, die stets im Kopf die E-Mail-Adresse „***“ angeben. Gleichwohl verneint der VwGH in ständiger Rechtsprechung (zuletzt VwGH 19.4.2023, Ra 2022/14/0322) mit Blick auf § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV 2014 die Rechtswirksamkeit einer Einbringung mittels E-Mail. Nicht zuletzt kann der belangten Behörde weder unterstellt werden, sie habe mit der ausdrücklich auf § 13 Abs. 2 und 5 AVG bezugnehmenden Kundmachung eine im Ergebnis inhaltsleere Erklärung von sich geben wollen, noch sie habe im Bewusstsein dieser Kundmachung abweichend von derselben – aus welchen Gründen auch immer – ihre Erledigungen so gestaltet, dass weitere Einbringungsmöglichkeiten eröffnet werden sollten.

Zumal Sache des angefochtenen Bescheides bloß die Zurückweisung war, hat auch das Verwaltungsgericht seine Überprüfung auf die Frage zu beschränken, ob diese zu Recht erfolgte (VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0037). Teilt es die Ansicht nicht, ist ihm eine meritorische Entscheidung verwehrt, sondern hat es den angefochtenen Bescheid zu beheben und liegt es in der Folge an der belangten Behörde, eine solche zu fällen (VwGH 9.9.2016, Ro 2016/12/0002).

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.