LVwG N LVwG-AV-980/001-2023

LVwG-AV-980/001-2023Landesverwaltungsgericht05.09.2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; selbständige Erwerbstätigkeit; negativer Verdienstentgang; Fortschreibungsquotient;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-980/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.980.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Vergütung eines Verdienstentganges für Selbständige, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in Folge: belangte Behörde) vom 23. Dezember 2022, Zl. ***, wurde der Antrag des A auf Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum von 9. März 2022 bis 18. März 2022 als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass ein Fortschreibungsquotient (FQ) über 1,10, der sich nur aufgrund saisonaler oder unternehmensspezifischer Effekte ergibt, nicht zur Berechnung des Vergütungsbetrages herangezogen werden könne. Aus den vorgelegten Einkommensdaten ergebe sich ein FQ von 2,81. Aus dem Antrag ginge aber nicht hervor, dass diese wirtschaftliche Entwicklung ausschließlich auf die unternehmerische Leistung des Selbständigen zurückzuführen sei.

Der FQ werde gemäß § 4 Abs. 3 EpiG-Berechnungs-VO angemessen mit 1,07 festgesetzt, was einen errechneten vorläufigen Verdienstentgang von € *** ergebe. Da sich als neu errechneter Verdienstentgang ein negativer Betrag errechne, stehe kein Anspruch auf Vergütung nach § 32 Abs. 4 EpiG zu.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen den gegenständlichen Bescheid wurde mit E-Mail vom 19. Jänner 2023 eine Beschwerde eingebracht. In dieser wird vom Beschwerdeführer folgendes vorgebracht:

„Sehr geehrte Damen und Herren,Innerhalb offener Rechtsmittelfrist erhebe ich gegen den o. a. Bescheid Beschwerde und beantrage den Abweisungsbescheid aufzuheben und den Verdienstentgang gem. der Berechnungsvorlage gem. Antrag vom 17.6.2022 gem. Entschädigungsanspruch gem.Epidemiegesetz 1950 festzusetzen und die Entschädigung in eben dieser Höhe zugewähren.Die Beschwerde ist rechtzeitig eingebracht, weil die Zustellung am 24. Dezember 2022 (elektronisch) zu Weihnachten erfolgte und der 21. Jänner noch nicht verstrichen ist.Begründung:Der Umsatz im gegenständlichen Vergleichszeitraum Q1 2022 der Vorjahresperiode ist aufgrund der damals zur Pandemiebekämpfung geltenden Beschränkungen und Empfehlungen niedrig gewesen. Daraus ergibt sich rechnerisch ein hoher Steigerungsbetrag. Es galt bis 7. Februar 2021 ein Lockdown. Im Vergleichszeitraum begann die Impfkampagne zum Schutz gegen COVID-19, direkter Kontakt mit Menschen war zu vermeiden. Meine Dienstleistungen als Antragsteller sind eng verknüpft mit Trainings in Gruppen. So hat beispielsweise die Betriebsgesellschaft des *** eine weitere Schulung im Zuge des Krisenmanagements aus Präventionsgründen gestrichen. Kontakt zu Überprüfung der angegebenen Information: B ***, damals Leiter Marketing und Krisenmanagement C. Medientrainings bei Bestandskunden (D AG, E AG, F, G, H etc.) wurden erst gar nicht geplant. Es ist anzuzweifeln, dass der von der VO herangezogene Vergleichszeitraum geeignet ist, und ich ersuche die Behörde, eine Tauglichkeit des Vergleichszeitraums sachlich zu begründen und nochmals zu prüfen.Die anzuführenden außergewöhnlichen Umstände sind:- Dienstleistung: Persönliche Vorort-Medientrainings und Coachings von Führungskräften/Behördenleitern. Wissensübermittlung und Simulation von Befragungssituationen in U-Ausschuss des Nationalrats. Übungen von Einsatzstäben anhand realistischer Krisenszenarien wurden von Bestandskunden als nicht durchführbar erachtet.Die Behörde hat in der ablehnenden Begründung angeführt:Das Zieleinkommen ist nach § 2 Z 4 EpiG-Berechnungsverordnung das mit dem Fortschreibungsquotienten (§ 2 Z 6 leg. cit.) multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode (§ 2 Z 5 leg. cit.).Die gewählte Vorjahresperiode scheint sachlich ungerechtfertigt.Daher kann sachlich auch die Schlussfolgerung nicht nachvollzogen werden: „Ein FQ über 1,10, der sich nur auf Grund zufälliger saisonaler oder unternehmensspezifischer Effekte ergibt, kann nicht zur Berechnung des Vergütungsbetrages herangezogen werden.“Es kann also nur §3 (3) EpiG 1950 gelten „Kann der Verdienstentgang nach Abs. 1 mangels Einkommens während der Vorjahresperiode nicht ermittelt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem um etwaige außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände gemäß § 4 Abs. 3 anzupassenden Betrag, um den das Ersatzzieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.“Es kann auch die von der Behörde in dem o. a. Bescheid angeführte Festsetzung des FQ von 1,07 als angemessen nicht nachvollzogen werden. Ich ersuche daher, die Berechnung sowie die behördliche Würdigung darzulegen und zu erläutern. Eine willkürliche Festsetzung des FQ ist sachlich unangemessen.Die Behörde weist den Antrag als unbegründet ab mit der Begründung: „Da sich als neu errechneter Verdienstentgang ein negativer Betrag errechnet, steht gegenständlich kein Anspruch auf Vergütung gem. § 32. Abs 4 EpiG zu.“ Ich ersuche um die Neuberechnung anhand etwaiger außergewöhnlicher, den Antragsteller individuell betreffenden Umstände anzupassenden Betrag.Ich möchte darauf hinweisen, dass ich als Einnahmen –Ausgaben-Rechner sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach dem tatsächlichen Zufluss-Abfluss-Prinzip berechne. Im gegenständlichen Antrag auf Vergütung wurde dem Gebot das EBITDA um Effekte von außergewöhnlichen Erträgen und Aufwendungen zu bereinigen dahingehend Rechnung getragen, als Einnahmen/Ausgaben aus einer Periode, die mehrere Dienstleistungsperioden betroffen haben, auf die Zeiträume aufgeteilt und daher periodengerecht abgegrenzt wurden.Somit zeigen die Einnahmen und Ausgaben im Antrag die periodengerechten Zuflüsse und Abflüsse.Ich füge nun die nunmehr vorliegende Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das gesamte Jahr 2022 bei. Aus dieser ist ein Jahres-Honorarumsatz (netto) von EUR *** das sind monatlich EUR ***. Die Aufwendungen für den Monat Februar und März 2022 liegen der Behörde vor.Die unternehmerische Entwicklung ist nicht saisonal oder rein zufällig. Ich konnte Neukunden im Bereich strategische Kommunikationsberatung gewinnen, davon profitieren, dass der für die Kommunikationsberatung im Bereich Trainings wichtige persönliche Kontakt wieder möglich ist, und habe mein Berufsrisiko diversifiziert, indem ich z.B. in den noch umsatzschwächeren ersten Monaten des Jahres (Omikron) zusätzlich als Grabredner für die Stadt ***, Bestattung ***, *** gearbeitet habe.Aufgrund des monatlich heruntergebrochen Jahresumsatzes 2022 (gem. finaler Einnahmen-Ausgabe-Rechnung sowie der während der behördlich angeordneten Absonderung weiterlaufenden Kosten, scheint der Verdienstentgang als gerechtfertigt.

Ich ersuche die Behörde für den gegenständlichen Monat März 2022 ein neues Zieleinkommen mit einem angemessenen Fortschreibungsquotient Anhand der vorliegenden Zahlen 2022 zu berechnen und meine o. a. Ausführungen gem. dieser Beschwerde zu würdigen.

Eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Geschäftsjahr 2022 liegt als Information bei.“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie in das Gewerbeinformationssystem Austria. Es wurde auch von der belangten Behörde ein Mepi-Auszug angefordert, um den Absonderungszeitraum feststellen zu können.

Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Juli 2023 die Möglichkeit zur Stellungnahme und Vorlage weiterer Unterlagen eingeräumt.

Dieser Möglichkeit ist der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 4. August 2023 nachgekommen und wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der FQ von 2,81 tatsächlich auf eine nicht nachvollziehbare Steigerung hinweise. Begründet worden sei die Abweichung mit den coronabedingten Umsatzeinbußen (Lockdown bis 7. Februar 2021, Beginn Impfkampagne, Einschränkung im pers. Kontakt), die das Einkommen in den Vergleichszeiträumen Februar und März 2021 schmälerten. Der Umsatz im März 2022 sei rückblickend trotz Absonderung allerdings sehr hoch gewesen und sei über dem Monatsdurchschnitt gelegen.

Im Monat der Erwerbsbehinderung sei kein Zuschuss aus dem Härtefallfonds beantragt worden, wohl aber für den Vergleichszeitraum März 2021.

In der Beschwerde habe er nicht vorbringen wollen, dass der Verdienstentgang von € *** gerechtfertigt sei, sondern lediglich das „ein“ Verdienstentgang bestehe und eine Entschädigung in zu berechnender Höhe gerechtfertigt sei. Das einzig mögliche Tool, welches von der Behörde zur Verfügung gestellt worden sei, habe einen Verdienstentgang von € *** automatisch errechnet und sei auch diese Höhe für ihn nicht nachvollziehbar.

Die Berechnungsgrundlage sei wie folgt:

Durchschn. Monatsumsatz 2022:***

Umsatz März 2022:***

März 2022 EBITDA:***

Steuerberatung:***

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat weiters auf der Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich den Verbraucherpreisindex ermittelt. Dieser Verbraucherpreisindex ergab für den Absonderungszeitraum im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Vorjahr eine Steigerung von 6,8%, sohin einen FQ von gerundet 1,07.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist als Einzelunternehmer tätig und betreibt das freie Gewerbe „I“ unter der Bezeichnung „J e.U.“ (GISA-Zahl ***). Er führt dabei unter anderem Medientrainings und Coachings von Führungskräften und Behördenleitern durch.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 9. März 2022, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer für den Zeitraum 9. März bis 18. März 2022 behördlich abgesondert.

Während der behördlichen Absonderung konnte der Beschwerdeführer seiner Tätigkeit als Berater und Trainer nicht nachkommen.

Mit E-Mail vom 17. Juni 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach § 32 Abs. 4 EpiG für den Zeitraum der behördlichen Absonderung in der Höhe von € *** (€ *** Verdienstentgang und € *** Steuerberatungskosten).

Aus dem vom Beschwerdeführer verwendeten Berechnungsformular ergeben sich nachfolgende Werte:

  • EBITDA für den Referenzzeitraum Februar 2022: € ***

  • EBITDA für den Referenzzeitraum im Vorjahr Februar 2021: € ***

  • EBITDA Zeitraum der Erwerbsbehinderung März 2022: € ***

  • EBITDA Zeitraum der Erwerbsbehinderung Vorjahr März 2021: € ***

Fortschreibungsquotient von 2,81.

Zieleinkommen: € ***

Ist-Einkommen: € ***

vorläufiger Verdienstentgang: € ***

geltend gemachte Steuerberatungskosten von € ***

Entschädigungsanspruch auf Verdienstentgang von € ***

Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben des Antrages wurden von L Steuerberatung durch Unterfertigung bestätigt. Hinsichtlich der Plausibilisierung des Fortschreibungsquotienten wurde allerdings mit einem handschriftlichen „Nein.“ festgehalten, dass dieser durch keine zusätzlichen Unterlagen plausibilisiert wurde.

Am 4. August 2023 erfolgte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, in der er unter anderem zur Höhe des errechneten Verdienstentganges sowie des FQ Stellung nimmt. Im April 2021 erhielt der Beschwerdeführer einen Zuschuss aus dem Härtefallfonds für den Zeitraum 16. März 2021 bis 15. April 2021 in der Höhe von € ***. Im Monat der Absonderung wurde kein Zuschuss aus dem Härtefallfonds beantragt.

5. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.

Die Feststellungen hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und des GISA-Auszuges.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Absonderung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem von der belangten Behörde angeforderten Mepi-Auszug und Absonderungsbescheid.

Die Feststellungen betreffend die €-Werte ergeben sich aus dem Antrag des Beschwerdeführers sowie aus den in der Stellungnahme vorgelegten Unterlagen.

6. Rechtslage:

§ 32 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 90/2021, lautet auszugsweise:

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

[…]

§ 49 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 21/2022, lautet auszugsweise:

(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

[…]

(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.

[…]

Die maßgeblichen Bestimmungen der EpiG-Berechnungs-Verordnung BGBl. II Nr. 329/2020 idF. BGBl. II Nr. 151/2022, lauten auszugsweise:

Allgemeines

§ 1. Diese Verordnung regelt die Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach § 32 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Einkommen: das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen oder – wenn nur ein Teil des Unternehmens von der Erwerbsbehinderung betroffen ist – Unternehmensteil;

2. Erwerbsbehinderung: jede Behinderung des Erwerbs durch eine behördliche Maßnahme gemäß § 32 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950;

3. Ist-Einkommen: das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die

Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;

4. Zieleinkommen: das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode;

5. Vorjahresperiode: jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;

6. Fortschreibungsquotient: der nach § 4 Abs. 1, 3 oder 4 bestimmte Faktor;

7. Referenzzeitraum: der nach § 4 Abs. 2 bestimmte Zeitraum;

8. Ersatzzieleinkommen: das Einkommen während jenes Kalendermonats, der dem Kalendermonat, in dem die Erwerbsbehinderung begonnen hat, unmittelbar vorangegangenen ist.

Berechnung

§ 3. (1) Der Verdienstentgang entspricht dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

(2) Bei der Berechnung des Ist-Einkommens kann der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1000 Euro in Abzug bringen. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver

Verdienstentgang vorliegt.

(3) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 1 mangels Einkommens während der Vorjahresperiode nicht ermittelt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem um etwaige außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände gemäß § 4 Abs. 3 anzupassenden Betrag, um den das Ersatzzieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

(4) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 3 mangels ermittelbaren Ersatzzieleinkommens nicht bestimmt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemachte voraussichtliche wirtschaftliche Einkommen während jener vollen Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat, das Ist-

Einkommen während dieser Kalendermonate übersteigt.

(5) Bei der Berechnung des Verdienstentgangs anhand der vorstehenden Absätze sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben oder aus einer planmäßigen oder behördlich gemäß § 32 Abs. 1 Z 1, 3 oder 5 EpiG verfügten Niederlegung des Betriebs in den gegenständlichen Zeiträumen resultieren, herauszurechnen.

[…]

§ 4. (1) Der Fortschreibungsquotient dient der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr; für die Fälle eines negativen Einkommens in beiden Zeiträumen sowie in keinem der beiden Zeiträume, aber während der Vorjahresperiode, handelt es sich um dessen Kehrwert.

Bei der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben oder aus einer planmäßigen oder behördlich gemäß § 32 Abs. 1 Z 1, 3 oder 5 EpiG verfügten Niederlegung des Betriebs in den gegenständlichen Zeiträumen resultieren, herauszurechnen.

(2) Der Referenzzeitraum umfasst

1. bei einer Erwerbsbehinderung von bis zu 10 Kalendertagen den letzten vollen, der

Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonat;

[…]

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, wenn dieser nach Abs. 1 nicht ermittelt werden kann oder die Ermittlung anhand Abs. 1 nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn nur in einzelnen der in Abs. 1 genannten Zeiträume ein positives

Einkommen erzielt wurde oder außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände vorliegen, etwa das durch die Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmen oder der von der Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmensteil wesentlich erweitert, verkleinert oder sonst verändert wurde und dieser Umstand im Referenzzeitraum plangemäß noch nicht vollständig wirksam wurde.

(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 kann der Fortschreibungsquotient bei einem Einkommen während der Vorjahresperiode von minus 10 000 Euro bis höchstens 10 000 Euro auf Antrag anhand der durchschnittlichen Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Dauer der Erwerbsbehinderung verlautbarten Verbraucherpreisindex gegenüber der verlautbarten Indexzahl für die Vorjahresperiode festgesetzt werden.

§ 5. Bei der Bestimmung des Ist-Einkommens sind sämtliche Zuwendungen einzubeziehen, die

1. sich aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit ergeben haben oder

2. aus Anlass der Erwerbsbehinderung oder des zugrundeliegenden Sachverhalts für den Zeitraum der Erwerbsbehinderung oder einen Teil davon beantragt oder gewährt wurden. Wurden solche Zuwendungen für einen längeren Zeitraum als jenen Kalendermonat oder jene Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung ganz oder zum Teil angedauert hat, beantragt oder gewährt, sind diese anteilig für die entsprechenden Kalendermonate einzubeziehen.

§ 6. (1) Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangen für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten.

(2) Die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 ist, außer bei Anwendung von § 3 Abs. 6 und 7, durch einen unabhängigen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, in der jeweils geltenden Fassung, erstellen dürfen. Bei der Vorlage von Prognosedaten ist die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Planung zu bestätigen.

(3) Sofern der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt hat, die noch nicht gewährt wurden, sind diese einzeln der Höhe nach im Antrag darzulegen. Sollte der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Erledigung seines Antrags weitere Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt haben oder ihm solche gewährt werden, so sind diese unverzüglich der Behörde zu melden.

Werden nach rechtskräftiger Erledigung des Antrags angerechnete Zuwendungen nach § 5 Z 2 nicht oder nicht zur Gänze gewährt, dann kann der Antragsteller binnen drei Jahren die Wiederaufnahme des Verfahrens erwirken.

(4) Ist der nach § 4 Abs. 1 und 2 ermittelte Fortschreibungsquotient höher als 110 von Hundert und überschreitet der nach den §§ 3 und 4 errechnete Verdienstentgang den Betrag von 10 000 Euro, dann ist die Erhöhung des Einkommens im Referenzzeitraum gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Jahres mittels geeigneter zusätzlicher Unterlagen zu plausibilisieren. Abs. 2 gilt sinngemäß.

Anlage A

Das wirtschaftliche Einkommen ist das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA).

Dieses Ergebnis ist um die Effekte von außergewöhnlichen und/oder nicht regelmäßig wiederkehrenden Erträgen und Aufwendungen zu bereinigen.

Hierbei handelt es sich um das Ergebnis der operativen Tätigkeit einer selbständig erwerbstätigen Person oder Unternehmung. Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielles Vermögen, das Finanzergebnis sowie Erträge und Aufwendungen aus Ertragsteuern sind nicht Bestandteil dieser Ergebnisgröße.

Berechnungslogik des EBITDA für Rechnungslegungspflichtige im Sinne des

Unternehmensgesetzbuchs (UGB)

Für der Rechnungslegungspflicht gemäß § 189 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl.

S. 219/1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2019, unterliegende Antragsteller, die zugleich auch die ergänzenden für Kapitalgesellschaften anzuwendenden Vorschriften nach den §§ 221

bis 243d UGB zu beachten haben, setzt sich das EBITDA aus ausgewählten Bestandteilen der nach § 231 UGB aufzustellenden Gewinn- und Verlustrechnung zusammen.

Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 Abs. 2 UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:

§ 231 Abs. 2 Z 9 (Zwischensumme aus Z 1 bis 8)

  • § 231 Abs. 2 Z 7 (Abschreibungen)

= EBITDA

Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 Abs. 3 UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:

§ 231 Abs. 3 Z 8 (Zwischensumme aus Z 1 bis Z 7)

  • für das Sachanlagevermögen und immaterielle Vermögen angefallene Abschreibungen, soweit

diese als Aufwand in der Zwischensumme aus Z 1 bis Z 7 berücksichtigt wurden

= EBITDA

Für die nicht den ergänzenden von Kapitalgesellschaften einzuhaltenden Bestimmungen unterliegenden Rechnungslegungspflichtigen im Sinne des UGB hat die Berechnung des EBITDA in sinngemäßer Anwendung der oben dargestellten Berechnungslogik zu erfolgen.

Gleiches gilt für Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke nach § 4 Abs. 1 ermitteln.

Berechnungslogik des EBITDA für Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Sinne des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)

Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke mittels des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, können bei der Ermittlung des EBITDA nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG vorgehen. Vom Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben sind jedoch folgende Bestandteile auszunehmen und somit nicht Bestandteil des

EBITDA:

Abschreibungen für Abnutzung;

Geldflüsse aus Investitionstransaktionen (mit Ausnahme des Erwerbs geringwertiger

Wirtschaftsgüter);

Finanzierungstransaktionen (Zinsen und Tilgung für aufgenommene Darlehen);

Finanzinvestitionen (Zinsenzuflüsse, Dividenden, etc.);

Ertragssteuern.

7. Erwägungen:

Gemäß § 32 Abs. 1 EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, idF BGBl. I Nr. 90/2021, ist natürlichen und juristischen Personen wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteils dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit, sie u.a. gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. Der Beschwerdeführer war auf Grundlage des § 7 EpiG von 9. März bis 18. März 2022 – sohin für 10 Tage – abgesondert. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2022 erweist sich deshalb als rechtzeitig im Sinne des § 49 Abs. 1 EpiG.

Die Bestimmungen der § 32 Abs. 1 iVm Abs. 4 EpiG sehen einen Vergütungsanspruch für selbstständig erwerbstätige Personen vor, die durch eine in § 32 Abs. 1 EpiG taxativ aufgezählte Maßnahme in ihrem Erwerb behindert wurde; Abs. 4 enthält eine Regelung für die Ermittlung der dann gebührenden Entschädigung (vgl. VwGH vom 21. März 2022, Zl. Ra 2021/09/0235). Die Entschädigung ist demgemäß nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

Gemäß § 32 Abs. 6 EpiG kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen. Um eine solche Verordnung handelt es sich bei der EpiG-Berechnungsverordnung (BGBl. II Nr. 329/2020). Da der Antrag auf Vergütung durch den Beschwerdeführer am 17. Juni 2022 eingebracht wurde, ist die EpiG-Berechnungs-VO in der Fassung BGBl. II Nr. 151/2022 anzuwenden.

Indem der Verordnungsgeber im Rahmen der Berechnungsverordnung an festen, sich aus der Rechnungslegung nachvollziehbaren Werten im Zeitvergleich orientiert (namentlich dem EBITDA der Absonderungs- und der Vergleichsperiode), hat er sich für ein System der Pauschalierung entschieden, die im Wesentlichen wohl dazu dient, sowohl den Aufwand für den Antragsteller als auch für jenen der Vollziehung auf ein erträgliches Ausmaß zu beschränken, und damit in Kauf genommen, dass der Vergütungsbetrag nicht in jedem Fall exakt dem kausal bedingten Vermögensnachteil entspricht (vgl. LVwG NÖ 22.2.2023, Zl. LVwG-AV-358/001-2022).

Nach dem System der EpG-Berechnungs-VO ist der Verdienstentgang und damit der vergütungsfähige Betrag grundsätzlich in mehreren Schritten zu ermitteln.

§ 3 Abs 1 EpG-Berechnungs-VO normiert, dass der Verdienstentgang jenem Betrag entspricht, um den das Ist-Einkommen das Zieleinkommen übersteigt. Bei einem Einkommen handelt es sich gem. § 2 Z 1 EpG-Berechnungs-VO um das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen, also den EBITDA.

Beim Ist-Einkommen handelt es sich gemäß der Legaldefinition in § 2 Z 3 EpiG-Berechnungs-VO um das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat. Im gegenständlichen Fall wäre dies der EBITDA des März 2022, da der Beschwerdeführer nur in diesem Monat abgesondert war, also € ***. Darüber hinaus können gemäß § 3 Abs 2 EpiG-Berechnungs-VO noch die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberatungskosten bis zu € 1.000,00 vom Ist-Einkommen in Abzug gebracht werden, gegenständlich wurden € *** beantragt. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt.

Als Zieleinkommen definiert § 2 Z 4 EpG-Berechnungs-VO das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode.

Bei der Vorjahresperiode handelt es sich nach Z 5 um jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat. Im konkreten Fall wäre dies der EBITDA des März 2021 in Höhe von € ***.

Der Fortschreibungsquotient dient gemäß § 4 Abs 1 EpG-Berechnungs-VO der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr. Der Referenzzeitraum umfasst gemäß § 4 Abs 2 Z 1 EpG-Berechnungs-VO bei einer Erwerbsbehinderung von bis zu 10 Kalendertagen den letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonat.

Da der Beschwerdeführer 10 Tage lang abgesondert war handelt es sich beim

Referenzzeitraum um den Monat Februar 2022. Das Einkommen dieses Monats in Höhe von € *** ist somit ins Verhältnis zum Einkommen des Monats Februar 2021 (Referenzzeitraum des Vorjahres) in der Höhe von € *** zu setzen, was zu einem Fortschreibungsquotienten von 2,81 (gerundet auf zwei Nachkommastellen) führt.

Um das Zieleinkommen zu ermitteln, wird nun das Einkommen der Vorjahresperiode in der Höhe von € *** mit dem Fortschreibungsquotienten von 2,81 multipliziert. Dies ergibt ein Zieleinkommen von € ***.

Um den konkreten Verdienstentgang zu ermitteln ist vom Zieleinkommen von € *** das Ist-Einkommen von € *** in Abzug zu bringen, was einen Verdienstentgang von Euro *** ergäbe. Es läge somit ein positiver Verdienstentgang vor, der nach dem EpiG zu ersetzen wäre. Sind die Steuerberatungskosten von € ***, unter der Voraussetzung des § 3 Abs 2 EpiG-Berechnungsverordnung, in Abzug zu bringen, ergibt sich ein Verdienstentgang von € ***.

Gemäß § 4 Abs. 3 EpG-Berechnungs-VO ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, wenn dieser nach Abs. 1 nicht ermittelt werden kann oder diese Berechnungsart nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde.

Gegenständlich führt der nach § 4 Abs 1 iVm § 4 Abs 2 Z 1 EpG Berechnungs-VO errechnete Fortschreibungsquotient von 2,81 zu einer Steigerung des wirtschaftlichen Einkommens im Vergleich zur Vorjahresperiode von 181%. Dies würde, wie bereits oben angeführt, zu einem Zieleinkommen von € *** führen.

Ein solches Zieleinkommen steht allerdings, unter der Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen, in keinem Verhältnis zu den sonstigen Umsätzen und EBITDA’s des Beschwerdeführers. Dieser hatte im Februar 2022 ein EBITDA von € *** und läge daher das errechnete Zieleinkommen um € *** über dem EBITDA des Februar 2022.

Eine plausible Erklärung, die dieses Zieleinkommen rechtfertigen könnte, wurde vom Beschwerdeführer nicht erbracht, sondern brachte dieser vielmehr vor, auch selbst nicht zu verstehen, wie sich ein solch hoher Verdienstentgang errechnet. Der Beschwerdeführer bringt auch selbst vor, einen durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahr 2022 von € *** zu haben. Ein von ihm errechnetes Zieleinkommen von € *** steht daher in keinem Verhältnis zu den in den Unterlagen angeführten Werten. Da diese enorme wirtschaftliche Steigerung aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich ist lässt dies darauf schließen, dass die Berechnung des Fortschreibungsquotienten nach § 4 Abs 1 iV, § 4 Abs 2 Z 1 EpG Berechnungs-VO nicht zu einer angemessenen Berücksichtigung des wirtschaftlichen Ergebnisses führt. Diese Annahme wird auch vom Beschwerdeführer vertreten, der in seiner Stellungnahme vom 4. August 2023 angibt, dass der Fortschreibungsquotient von 2,81 auf eine nicht nachvollziehbare Steigerung hinweist.

Der errechnete FQ ergibt sich lediglich daraus, dass im Referenzzeitraum des Vorjahres, der laut § 4 Abs 1 und Abs 2 EpG Berechnungs-VO zur Berechnung des FQ herangezogen wird, ein Lockdown war und aus diesem Grund der Umsatz und schließlich auch das EBITDA einen um vieles niedrigeren Betrag aufweisen, als der Referenzzeitraum im Jahr der Absonderung. Ein solcher Umstand bleibt allerdings bei der Berechnung nach § 4 Abs 1 iVm § 4 Abs 2 Z 1 EpG Berechnungs-VO unberücksichtigt und führt zu einem FQ, der in keiner Relation zur tatsächlichen Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses steht.

Sinn und Zweck des § 32 Abs 4 EpiG 1950 als auch der EpG Berechnungs-VO ist allerdings eine angemessene Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens. Dies ist im vorliegenden Fall bei Durchführung der Berechnung des FQ iSd § 4 Abs 1 und Abs 2 leg cit nicht möglich. Aus diesem Grund hat der Verordnungsgeber in Abs 3 Satz 1 leg cit vorgesehen, dass der FQ angemessen festzusetzen ist, wenn dieser nach Abs 1 nicht ermittelt werden kann oder dessen Ermittlung anhand des Abs 1 nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. In Satz 2 des § 4 Abs 3 leg cit wird demonstrativ aufgezählt, in welchen Fällen es vorkommen kann, nach Abs 3 leg cit vorzugehen. Durch das Wort „insbesondere“ wird durch den Verordnungsgeber klargestellt, dass es sich um keine abschließende Aufzählung handelt. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass ein Vorgehen nach § 3 Abs 3 EpiG-BerechnungsVO notwendig ist, um den FQ und so in weiterer Folge auch das wirtschaftliche Einkommen angemessen festsetzen zu können.

Unter Berücksichtigung des Beweisverfahrens und der vorgelegten Dokumente wird gemäß § 4 Abs 3 EpiG-BerechnungsVO ein angemessener Fortschreibungsquotient von 1,07 festgesetzt und entspricht dies somit einer Steigerungsrate von 7%. Dieser Wert kann als angemessen angesehen werden und stellt dieser auch die Inflationsrate laut der Bundesanstalt Statistik Österreich für den Monat März 2022 im Vergleich zum März 2021 dar. Seitens des Beschwerdeführers wurden keine Angaben hinsichtlich einer anderen nachvollziehbaren und angemessenen Steigerung vorgebracht.

Selbst unter der Annahme einer höheren Steigerungsrate würde sich kein Verdienstentgang ergeben, da der Fortschreibungsquotient zumindest 1,35 betragen müsste, um zu einem Verdienstentgang zu gelangen. Auch ein solch hoher FQ war aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar und wurden keine Umstände vorgelegt, die einen dementsprechenden FQ, der eine angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses abbilden soll,

rechtfertigen würden.

Ausgehend von einem Fortschreibungsquotienten von 1,07 ergibt sich folgende Berechnung:

Das Zieleinkommen, welches das Einkommen der Vorjahresperiode multipliziert mit dem FQ ist, beträgt € *** (€ *** * 1,07). Der Verdienstentgang iSd § 3 Abs 1 („Der Verdienstentgang entspricht dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.“) beträgt € *** (€ *** – € ***).

Da sich kein positiver Verdienstentgang errechnet, waren gemäß § 3 Abs 2 EpG Berechnungs-VO auch die Steuerberatungskosten vom Ist-Einkommen nicht in Abzug zu bringen und würde sich auch mit Abzug der Steuerberatungskosten kein positiver Verdienstentgang ergeben.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dadurch nicht gefährdet wird. Der Beschwerdeführer hat eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nachdem das Verfahren auf der Basis umfangreich vorgelegter Unterlagen geführt werden konnte, war von einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten. Eine Gefährdung der oben zitierten Grundrechte kann dadurch nicht erkannt werden

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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