projekte
LVwG-AV-112/001-2023•LVwG N LVwG-AV-112/001-2023
LVwG-AV-112/001-2023Landesverwaltungsgericht05.09.2023
Umweltrecht; Wasserrecht; Instandsetzungsauftrag; wasserrechtlicher Konsens; Bewilligungsfiktion; Wirtschaftsbrücke;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, vertreten durch B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 28. November 2022, *** in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 06. Dezember 2022, ***, betreffend Instandsetzungsauftrag nach dem WRG 1959, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
I.Der angefochtene Bescheid wird behoben.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 38, 50, 138 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959,
BGBl. Nr. 215/1959 idgF)
Art. II Abs. 3 Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 (BGBl. I Nr. 74/1997)
§§ 76 Abs. 1 und 2, 77 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)
§ 1 Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976, LGBl. Nr 3860/1-4
§§ 24, 27, 28 Abs. 1 bis 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,
BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)
Entscheidungsgründe
1.1. A (in der Folge: der Beschwerdeführer) ist Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***. Auf diesem befindet sich das Wohnhaus des Beschwerdeführers, ein ehemaliges landwirtschaftliches Anwesen. Dieses wird von der entlangführenden öffentlichen Straße durch das Grundstück Nr. ***, KG ***, getrennt, auf dem der *** verläuft und welches als öffentliches Wassergut der Republik Österreich im Grundbuch eingetragen ist. Über dieses Gewässer führt eine aus zwei Betonplatten, welche beidseits auf betonierten Brückenwiderlagern aufliegen, gebildete Brücke, welche ausreichend breit ist, um sie mit mehrspurigen Fahrzeugen zu überqueren. Deren einzige Funktion ist gegenwärtig die Zufahrt zum genannten Anwesen, dessen Einfahrtstor sich unmittelbar an der Grundgrenze im Bereich der Brücke befindet. Die Fundamente der Brücke sind auf beiden Seiten unterspült und es droht bei Unterbleiben von Sanierungsarbeiten ein Versagen der Widerlager schon bei kleineren Hochwasserereignissen, wodurch es zu einer Verringerung des Abflussquerschnittes im Gewässer käme, was in weiterer Folge zu Ausuferungen der Hochwasserwelle und lokalen Überschwemmungen im Ortsbereich führen würde, wodurch Beeinträchtigungen angrenzender Liegenschaften, aber auch Personenschäden drohen, etwa wenn sich Menschen im Zeitpunkt des Versagens des Widerlagers auf bzw. im Nahbereich der Brücke befinden.
Der Errichtungszeitpunkt der in Rede stehende Brücke und die konkreten Umstände der Brückenerrichtung sind nicht nachgewiesen. Ein Bestand seit „mehr als 50 Jahren“ wurde behauptet.
Ein wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid betreffend die gegenständliche Brücke existiert nicht. Ebensowenig wurde der Behörde seitens des Berechtigten eine Anzeige oder ein Nachweis im Sinne des Art.II Abs. 3 WRG-Novelle 1997 erstattet oder erbracht.
1.2. Aufgrund eines Erhebungsberichts der technischen Gewässeraufsicht, welche bei einem Lokalaugenschein die Sanierungsbedürftigkeit der Brücke festgestellt hatte und der gegenüber der nunmehrige Beschwerdeführer die Auskunft hinsichtlich des mehr als 50-jährigen Bestandes erteilt hatte, erließ die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (in der Folge: die belangte Behörde) nach Anhörung des Beschwerdeführers den Bescheid vom 28. November 2022, ***, mit dem der Beschwerdeführer verpflichtet wurde „bis spätestens 31.2023“ (später berichtigt mit Bescheid vom 06. Dezember 2022, ***) folgende Maßnahmen durchzuführen:
1. Die Brücke zum Grundstück Nr. *** auf dem Grundstück Nr. *** ist in Stand zu setzen und somit der gesetzmäßige Zustand herzustellen.
2. Der Behörde ist eine Bestätigung von einem dazu Befugten über die fachgerechte Ausführung der Sanierung und Bestätigung der Standsicherheit der Brücke vorzulegen.
Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, Kommissionsgebühren im Ausmaß von € 13,80 für den halbstündigen Lokalaugenschein des Gewässeraufsichtsorgans am 04. August 2022 zu bezahlen.
Begründend gibt die belangte Behörde den Verfahrensablauf wieder, zitiert für maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften und kommt schließlich zum Ergebnis, dass die gegenständliche Brücke gemäß Art. II Abs. 3 der WRG Novelle 1997 als bewilligt anzusehen wäre, weil der Nachweis des Bestehens zum 19. Juni 1985 vorliege (wobei sich die Behörde in diesem Zusammenhang erkennbar nur auf die Auskunft des Beschwerdeführers gegenüber dem Gewässeraufsichtsorgan beruft). Da die gegenständliche Brücke hauptsächlich dem Beschwerdeführer zum Vorteil gereiche und die öffentlichen Interessen (gemeint: aufgrund des baufälligen Zustands der Brückenwiderlager) beeinträchtigt seien, hätte die Behörde die Durchführung der Maßnahme spruchgemäß anzuordnen. Die Kostenentscheidung stütze sich auf die angeführten Bestimmungen.
1.3. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit der die von der belangten Behörde ausgesprochenen Verpflichtungen bestritten werden. Es sei zwar richtig, dass die Brücke vor mehr als 50 Jahren errichtet worden sei und als Zufahrt zu dem Grundstück Nr. ***, KG ***, diene, wo das Einfamilienhaus des Beschwerdeführers gelegen sei. Allerdings stehe das Grundstück Nr. ***, auf dem sich die Brücke befinde, im Alleineigentum der Republik Österreich (Öffentliches Wassergut). Nach dem Grundsatz „superficies solo cedit“ gehöre die in Rede stehende Brücke wie das Grundstück, auf dem sie sich befindet, der Republik Österreich. Auf die zivilrechtliche Frage am Eigentum der verfahrensgegenständlichen Brücke sei die belangte Behörde zu Unrecht nicht eingegangen. Aus § 34 Abs. 1 und 2 der NÖ Bauordnung 2014 folge die Erhaltungsverpflichtung des Eigentümers des Bauwerks und damit der Republik Österreich, sodass eine „rechtsgültige Verpflichtung anderer“ iSd § 50 Abs. 1 WRG 1959 bestehe. Außerdem handle es sich beim gegenständlichen Bauwerk um ein nach § 38 Abs. 2 lit. b WRG 1959 bewilligungsfreies Bauwerk, nämlich eine kleine Wirtschaftsbrücke bzw. ein Wirtschaftssteg, weshalb § 50 Abs. 1, 2, 4 und 6 WRG 1959 nicht anwendbar seien. Auch wenn man von einer wasserrechtlich bewilligten Anlage ausgehe, folge aus den Bestimmungen der § 50 Abs. 1 und 6 WRG 1959 die Instandhaltungsverpflichtung der Republik Österreich als Eigentümerin der Brücke. Es sei daher der Beschwerdeführer zu Unrecht zur Durchführung von Herstellungsarbeiten verpflichtet gewesen; vielmehr hätte der Auftrag der Republik Österreich erteilt werden müssen.
Außerdem wird vorgebracht, dass sich in kurzer Distanz zum Grundstück des Beschwerdeführers eine andere, etwas längere und breitere Brücke befinde, welche dieselbe Straße über denselben Bach mit Privatgrundstücken verbinde, wobei die interessierten Grundstückseigentümer nicht zur vor einigen Jahren durchgeführten Sanierung herangezogen worden seien. Weiters wird die ausreichende Rechtfertigung des Sanierungsauftrages in Frage gestellt; da die Brücke lediglich vom Beschwerdeführer und seiner Familie benutzt würde, wäre im Falle eines Einsturzes nur das Interesse des Beschwerdeführers beeinträchtigt, nicht jedoch öffentliche Interessen. Beantragt wird schließlich die Behebung des angefochtenen Bescheides.
1.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich holte in der Folge ein Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen C ein, welcher zu den durchzuführenden Maßnahmen und zu den betroffenen öffentlichen Interessen sowie zur Qualifikation der Brücke als „kleine Wirtschaftsbrücke“ Stellung nahm (wozu sich der Beschwerdeführer wiederum schriftlich äußerte, indem er – lediglich – die Annahmen des Sachverständigen zur Qualifikation als kleine Wirtschaftsbrücke bestritt), und führte – nach einem Richterwechsel – am 10. Juli 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei dem der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der Republik Österreich als Verwalter des öffentlichen Wassergutes gehört wurden.
Die Feststellungen betreffend die örtliche Situation sowie die Eigentumsverhältnisse an den betroffenen Grundstücken sind unstrittig. Unbestritten ist auch – und der Beschwerdeführer betont dies selbst – dass die Brücke wenigstens nunmehr lediglich als Zufahrt bzw. Zugang zu seinem Anwesen, einem Wohnhaus, dient, also an der Brücke sonst niemand ein Interesse hätte (dementsprechend hat er in seiner Beschwerde vorgebracht, dass er der einzige in Betracht kommende Geschädigte wäre, wenn die Brücke zerstört würde). Die Sanierungsbedürftigkeit der Brücke ergibt sich aus der fachkundigen Beurteilung des Gewässeraufsichtsorgans, bestätigt durch den wasserbautechnischen Sachverständigen.
Betreffend das Alter der Brücke stützt sich die Behörde erkennbar ausschließlich auf die seitens des Beschwerdeführers gegenüber dem Gewässeraufsichtsorgan erteilte Auskunft, woraus zu schließen ist, dass ihr – ebenso wenig wie ein Bewilligungsbescheid - eine Anzeige im Sinn des Art. II Abs. 3 der WRG Novelle 1997 nicht vorliegt (so auch der Vermerk im Akt der belangten Behörde vom 29. Juni 2022).
Das angenommene Alter erscheint aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem Eindruck aufgrund des im Akt befindlichen Fotos durchaus plausibel, ebenso wie dass die Zufahrt zu diesem Anwesen auch schon vor Jahrzehnten über die gegenständliche Brücke erfolgte, wobei die ungefähren Dimensionen der Brücke hinreichend aus den vorliegenden Fotos erschlossen werden können (Breite etwa entsprechend gut einem Fahrstreifen für mehrspurige Fahrzeuge; der Größe des Zufahrtstores nach zu urteilen, nicht bloß für PKW).
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG 1959
§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
(2) Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 1 nicht:
a)Drahtüberspannungen in mehr als 3 m lichter Höhe über dem höchsten Hochwasserspiegel, wenn die Stützen den Hochwasserablauf nicht fühlbar beeinflussen;
b)kleine Wirtschaftsbrücken und -stege; erweist sich jedoch eine solche Überbrückung als schädlich oder gefährlich, so hat die Wasserrechtsbehörde über die zur Beseitigung der Übelstände notwendigen Maßnahmen zu erkennen.
(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
§ 50. (1) Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.
(2) Nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen (Abs. 1) auf andere Gewässerstrecken haben die Wasserberechtigten durch entsprechende Maßnahmen zu beheben. Bestehen bereits Schutz- oder Regulierungsbauten, so haben die Wasserberechtigten die Mehrkosten ihrer Instandhaltung zu tragen.
(3) Wenn nach Abs. 1 oder 2 mehrere Berechtigte verpflichtet sind, ist die Aufteilung der aufzuwendenden Kosten mangels gütlicher Übereinkunft durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde zu regeln. Der Regelung hat als Grundlage das Verhältnis der bewilligten Wassernutzungen zu dienen, wobei jedoch auf frühere Regelungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art sowie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten Rücksicht zu nehmen ist. Ändern sich die Voraussetzungen, unter denen die Aufteilung der Kosten vorgenommen wurde, wesentlich, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine neue Entscheidung zu treffen.
(4) Kann der Berechtigte nicht ermittelt werden, so obliegen die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 den Personen, denen die Anlage zum Vorteile gereicht, und zwar mangels anderweitiger Einigung nach dem Verhältnis des tatsächlichen Nutzens.
(5) Für uneinbringliche Leistungen nach den Abs. 1 bis 4 haften anteilsmäßig die übrigen Verpflichteten.
(6) Auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen, finden die vorstehenden Bestimmungen dem Sinne nach Anwendung. Der Eigentümer einer solchen Wasseranlage hat diese mangels ausdrücklicher Verpflichtung nur insoweit zu erhalten, als es zur Verhütung von Schäden notwendig is, die durch den Verfall der Anlage entstehen können. Wird durch die Erhaltung der Anlage fremdes Eigentum gegen Wassergefahren geschützt, findet § 42 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
(7) Eine Verletzung öffentlicher Interessen im Sinne des Abs. 1 ist auch die offensichtliche Vernachlässigung von Anlagen, deren Errichtung oder Erhaltung aus öffentlichen Mitteln unterstützt wurde.
(8) Sofern durch die Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken und durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit von Gewässern beeinträchtigt wird, ist hiefür die wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 einzuholen.
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
b)Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
c)die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
d)für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.
(…)
Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 74/1997
Artikel II
(…)
(3) Anlagen und Maßnahmen, für deren Bewilligung gemäß den §§ 38, 40 oder 41 ab dem 19. Juni 1985 strengere Bestimmungen eingeführt wurden und die zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden haben, gelten als bewilligt, wenn sie binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unter Angabe der Lage und der wesentlichen Merkmale der Anlage sowie des Berechtigten der Behörde angezeigt werden, oder wenn nach Ablauf dieser Frist der Berechtigte den Bestand dieser Anlage zum Stichtag nachweist. Diese Anzeigen sind nicht gebührenpflichtig.
(…)
AVG
§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
§ 77. (1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.
(..)
Landes-KommissionsgebührenVO
§ 1
Die Kommissionsgebühren, die gemäß § 76 und § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt. Für Amtshandlungen außerhalb von Niederösterreich und Wien sind die anfallenden Kosten des Verfahrens als Barauslagen nach den Vorschriften des § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, aufzurechnen.
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(…)
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Art. 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde über die notwendigen Instand-setzungsmaßnahmen nach § 50 WRG 1959 an einer als wasserrechtlich bewilligt angesehenen Brücke entschieden, indem sie einen gewässerpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a zweiter Fall WRG 1959 erlassen. Der Beschwerdeführer bestreitet seine Verpflichtung mit verschiedenen Argumenten.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der ihm vorliegenden Sache in seiner rechtlichen Beurteilung nicht an das Beschwerdevorbringen gebunden ist und seiner Entscheidung auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung aufgrund der Beschwerde hervorkommen, seiner Entscheidung zugrunde legen darf (z.B. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 28.05.2019, Ra 2019/22/0036).
3.2.2. Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine Verletzung der Instandhaltungspflichten nach § 50 WRG 1959 eine „unterlassene Arbeit“ im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 mit der Folge dar, dass dem Verpflichteten die Nachholung des Versäumten aufzutragen ist (vgl. zB VwGH 02.10.1997, 95/07/0100; 24.05.2007, 2006/07/0080).
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 50 leg. cit. ist das Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung (vgl. zB VwGH 25.11.1999, 96/07/0186; 27.03.2008/07/0088).
Der belangten Behörde ist insofern zuzustimmen, als auch kraft Gesetzes als bewilligt geltende Anlagen in den Anwendungsbereich des § 50 WRG 1959 fallen und somit hinsichtlich solcher Anlagen ein Instandhaltungsauftrag nach § 138 Abs.1 lit. a leg.cit. in Betracht kommt.
3.2.3. Die belangte Behörde hielt vorliegend die Bestimmung des Art. II Abs. 3 der WRG Novelle 1997 für maßgeblich, welche eine Bewilligungsfiktion für gewisse zu einem bestimmten Zeitpunkt (konsenslos) bestehende Anlagen begründet. Dass eine wasserrechtliche Bewilligung für die Brücke bescheidmäßig erteilt worden wäre, ist demgegenüber nicht indiziert.
Da die genannte Übergangsbestimmung den Tatbestand des § 38 WRG 1959 umfasst, der die Rechtsgrundlage für die Bewilligungspflicht ua für Brücken bildet, ist das Vorliegen eines Anwendungsfalles jener Bestimmung denkbar. Damit diese zum Tragen kommt, bedurfte es entweder einer binnen Jahresfrist erfolgten Anzeige „unter Angabe der Lage und der wesentlichen Merkmale der Anlage sowie des Berechtigten“ (welche hier offensichtlich nicht erstattet worden ist) oder - nach Ablauf dieser Frist – des Nachweises des Bestandes dieser Anlage zum Stichtag durch den Berechtigten.
3.2.4. Schon aus dem Wortlaut der Regelung des Art. II Abs. 3 der WRG-Novelle 1997 wird deutlich, dass die Bewilligungsfiktion nicht schon dann eintritt, wenn die Anlage zum Stichtag bestanden hat, sondern bedarf es eines aktiven Handelns „des Berechtigten“, wobei es dabei nach Auffassung des Gerichts nicht bloß um eine Beweislastregelung geht, sondern damit auch der Berechtigte und in der Folge der für die Anlage (und deren Erhaltung) Verantwortliche bestimmt wird. Dies kommt in beiden Varianten (Anzeige binnen Jahresfrist und nachträglicher Nachweis) zum Ausdruck, wonach es im ersten Fall ausdrücklich gefordert ist, dass der Berechtigte benannt wird und im zweiten Fall dieser den Nachweis zu führen hat. Damit die in Betracht kommende Anlage also tatsächlich in den Genuss der nachträglichen Legalisierung gelangt, muss jemand das Recht für diese Anlage beanspruchen.
Gerade dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen, behauptet der Beschwerdeführer doch gerade nicht, dass er Wasserberechtigter wäre, sondern verwahrt er sich dagegen, dass ihm die Anlage gehöre. Daran ändert es auch nicht, dass er meint, die Brücke benutzen zu dürfen, glaubt er doch offensichtlich, dass das Bauwerk und seine Instandhaltung ihn ansonsten nichts angingen. Auch die betroffene Republik Österreich beansprucht ein Wasserrecht im Zusammenhang mit der strittigen Brücke nicht.
Diese Interpretation steht mit der Intention des Gesetzgebers im Einklang, denjenigen ein Recht zu verschaffen, welches diese zwar anstreben, aber aufgrund strengerer Vorschriften möglicherweise nicht erlangen können, und hat den Vorzug, dass nicht ein Konsens für eine Anlage geschaffen wird, für die sich niemand verantwortlich erachtet und der der erfolgreichen Antragstellung des belasteten Grundeigentümers entgegenstünde, den Rechtsverletzer mit den Mitteln des WRG 1959 (§ 138 Abs. 1 iVm Abs.6) zur Beseitigung der titellos errichteten Anlage zu verhalten.
3.2.5. Daraus folgt aber, dass die Bewilligungsfiktion des Art. II Abs. 3 der WRG-Novelle 1997 - jedenfalls bislang – nicht wirksam geworden ist, zumal auch ein anderer Berechtigter die gegenständliche Anlage nicht für sich beansprucht. Der Umstand, dass das Alter der Brücke und damit der Bestand zum Stichtag unbestritten sind, ändert daran nichts.
Dies wiederum bedeutet, dass der von der belangten Behörde erteilte Auftrag nicht ergehen hätte dürfen, da § 50 WRG 1959 mangels Vorliegen eines wasserrechtlichen Konsenses nicht anwendbar ist.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es sich im Gegenstand um eine bewilligungsfreie kleine Wirtschaftsbrücke bzw. um einen kleinen Wirtschaftssteg iSd § 38 Abs. 2 lit.b WRG 1959 handle, sodass die Instandhaltungsverpflichtungen des § 50 WRG 1959 deshalb nicht in Betracht kämen, ist hingegen folgendes zu bemerken:
Das Gesetz definiert den Begriff „kleine Wirtschaftsbrücke und -stege“ nicht; nach der Judikatur (welcher im übrigen nur sehr einzelfallspezifische Aussagen zu entnehmen sind: etwa wird eine 1,4 m breite, für einen kleinen PKW befahrbare Brücke als kleine Wirtschaftsbrücke qualifiziert, vgl. VwGH 15.04.1980, 138/78) liegt eine derartige Anlage unter anderem nur dann vor, wenn sie vorwiegend einer bestimmten wirtschaftlichen Betätigung dient (VwGH 03.07.1970, 158/70). Dies trifft zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls nicht mehr zu, dient doch die in Rede stehende Brücke unbestrittenermaßen lediglich als Zufahrt zu einem Wohnhaus. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Brücke vormals als Wirtschaftsbrücke zu qualifizieren war, ist dem Gesetz jedenfalls nicht zu entnehmen, dass die Ausnahme für eine derartige Anlage auch dann gelten soll, wenn der ursprüngliche Zweck wegfällt und die Brücke nur anderen als wirtschaftlichen Betätigungen dient.
3.2.6. Im Falle des Vorliegens einer wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Anlage, welche – wie hier – konsenslos besteht, ist die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch Erteilung eines Beseitigungsauftrages nach § 138 Abs. 1 lit. a erster Fall WRG 1959 (bzw. eines Alternativauftrages nach Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung) zu verfügen.
Eine Abänderung des vorliegenden Instandsetzungsauftrags wegen unterlassener Arbeiten in einen Beseitigungsauftrag (oder Alternativauftrag) ist dem Gericht jedoch verwehrt, da damit die Sache des Beschwerdeverfahrens verlassen würde (vgl. VwGH 14.12.1995, 95/07/0040 zum Berufungsverfahren, was jedoch ohne weiteres auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren übertragbar erscheint).
3.2.7. Der angefochtene Bescheid war daher (insofern ersatzlos) zu beheben. Dies hindert die belangte Behörde jedoch nicht (von Amts wegen oder auf Antrag eines Betroffenen, etwa der Republik Österreich), gegen die als eigenmächtige Neuerung anzusehende Brückenanlage mittels gewässerpolizeilichen Auftrags (Beseitigungs- bzw. Alternativauftrag) vorzugehen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass nach ständiger Rechtsprechung nicht nur die Errichtung, sondern auch das Aufrechterhalten und die Nutzung eines konsenslos geschaffenen Zustandes als Übertretung des WRG 1959 anzusehen ist und derjenige, der einen konsenslosen Zustand (durch aktive Nutzung) aufrechterhalt, hinsichtlich eines diese Neuerung beseitigenden gewässerpolizeilichen Auftrags nach § 138 WRG 1959 passiv legitimiert ist (zB VwGH 15.09.1987, 87/07/0057; 19.04.1994, 93/07/0171, 29.07.2015, Ra 2014/07/009).
3.2.8. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) ist zulässig, da zur Frage des Eintritts der Bewilligungsfiktion des Art. II Abs. 3 der WRG-Novelle 1997 im Fall des Feststehens des Bestandes der Anlage zum Stichtag, ohne dass jemand die Berechtigung für sich beansprucht, nach Kenntnis des Gerichts Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht existiert. Vertretbar wäre immerhin ein Verständnis dahingehend, dass mit dem Kriterium des „Nachweises durch den Berechtigten“ nur eine Beweislastregelung getroffen wird und im übrigen sich die Person des Instandhaltungsverpflichteten aus § 50 Abs. 6 iVm Abs. 4 WRG 1959 ergäbe.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.