projekte
LVwG-S-1924/001-2022•LVwG N LVwG-S-1924/001-2022
LVwG-S-1924/001-2022Landesverwaltungsgericht04.09.2023
Ordnungsrecht; Hundehaltung; Verwaltungsstrafe; Hundegebell; Belästigung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Frau A, vertreten durch Herrn RA C, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 17.06.2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach den §§ 1 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 NÖ Hundehaltegesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die verhängte Strafe auf € 80,- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) herabgesetzt. Gleichzeitig wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit dem Betrag von € 10,- festgelegt. Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben.
2. Der Gesamtbetrag in Höhe von € 90,- ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten.
3. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 1 und 10 NÖ Hundehaltegesetz
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten über die Beschwerdeführerin gestützt auf § 10 Abs. 2 erster Strafsatz iVm § 10 Abs. 1 Z 1 NÖ Hundehaltegesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt und überdies die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten in der Höhe von € 20,- ausgesprochen.
Angelastet wurde der Beschwerdeführerin, dass sie am 14.04.2022 von 15:00 Uhr bis 21:00 Uhr im Bereich ***, ***, es als Halterin eines Hundes unterlassen habe für eine geeignete Beaufsichtigung und Verwahrung des Hundes zu sorgen, wodurch durch das laute und anhaltende Gebell eine Lärmentwicklung entstanden sei, welche zu einer über das zumutbare Maß hinausgehenden Belästigung Dritter geführt habe. Die Beschwerdeführerin habe daher als Halterin eines Hundes diesen nicht in einer Weise verwahrt, dass Menschen nicht unzumutbar belästigt werden können.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin weder Halterin noch Besitzerin des Hundes (belgischer Schäferhund), welcher die Lärmbelästigung verursacht habe, sei. Die Beschwerdeführerin übermittelte unter einem auch den Kaufvertrag des richtigen Besitzers des Hundes, welcher zum Tatzeitpunkt an derselben Adresse gemeldet gewesen sei. Beantragt wurde die Verwaltungsstrafen an die richtige Person zu senden. Diese Person wurde mit „D“ mit konkreter Adresse angegeben.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 25.08.2023 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, in dieser erfolgte eine Beweisaufnahme durch Einsicht in den gesamten Verwaltungsstrafakt, Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters sowie Einvernahme der Beschwerdeführerin.
Aufgrund dieser Beweisaufnahme ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Die Beschwerdeführerin war zum angelasteten Tatzeitpunkt unter der Adresse ***, ***, wohnhaft und auch gemeldet (Hauptwohnsitz). Zum angelasteten Tatzeitpunkt war auf die Beschwerdeführerin unter der genannten Adresse ein Hund der Rasse Dobermann (Hundemarken Nummer ***, Chip Nummer: ***) gemeldet.
Laut ZMR war Herr D unter der Adresse *** in *** vom 08.05.2020 bis 21.06.2022 Hauptwohnsitz gemeldet, faktisch ist der Genannte aus dieser Wohnung bereits Anfang März 2022 ausgezogen. Ein Teil seiner Privatutensilien ist noch bis September 2022 in der genannten Wohnung verblieben.
Herr D hat beim faktischen Auszug aus der Wohnung Anfang März 2022 seinen Hund (Rasse Malinois) nicht mitgenommen, sondern in der Wohnung zurückgelassen.
Die Beschwerdeführerin hat sich um den Hund von Herrn D faktisch gekümmert, wobei aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit trotz Unterstützung ihres Vaters nicht ausreichend Zeit für die Betreuung dieses Hundes zur Verfügung stand. Der Eigentümer des Hundes hat die Beschwerdeführerin wiederholt dahingehend informiert, dass er sich um einen Platz für den Hund kümmern werde, dies ist aber nicht zustande gekommen.
Am 14.04.2022 nachmittags bis in den Abend hinein hat der Hund der Rasse Malinois gebellt und dies zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung der Nachbarschaft geführt.
Dieser Sachverhalt stützt sich auf nachfolgende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf die glaubwürdige Aussage der Beschwerdeführerin, die Auskunft beim Gemeindeamt ***, den vorgelegten Kaufvertrag über den Hund der Rasse Malinois und die im Einklang dazu stehende Aktenlage.
In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz hat derjenige, der einen Hund hält, die dafür erforderliche Eignung aufzuweisen und das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer gegen die Bestimmung des § 1 verstößt.
Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Falle einer Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 4, 5, 8, 11, 14, 16 und 19 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.000,- und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.
Das NÖ Hundehaltegesetz selbst beinhaltet keine Legaldefinition des Begriffes „Hundehalter“. Eine analoge Heranziehung des Tierhalterbegriffes nach § 4 Z 1 Tierschutzgesetz erscheint jedoch zulässig, wonach der Halter eines Tieres jene Person ist, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat. Nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ist der Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Hundes Anfang März 2022 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Der Vorfallszeitpunkt war am 14.04.2022 und somit Mitte April. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin sich zum Vorfallszeitpunkt bereits 1,5 Monate freiwillig um den Hund gekümmert hat, befand sich der Hund jedenfalls faktisch in ihrer Obhut und ist der Hundehalterbegriff damit erfüllt.
Dass sich die Beschwerdeführerin um den Hund nur eingeschränkt kümmern konnte und auch zum Vorfallszeitpunkt das angelastete Hundegebell bestanden hat, wird nicht bestritten. Der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung ist somit erfüllt.
Hinsichtlich des Verschuldens hat die Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt, dass sie sich nur faktisch um den Hund gekümmert hat, obwohl der Hund nicht in ihrem Eigentum stand und der Hundeeigentümer sie wiederholt mit der Behauptung hingehalten hat, dass er für den Hund eine geeignete Bleibe suchen werde.
Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist von einem Verschulden unterdurchschnittlichen Ausmaßes auszugehen und war daher auch unter Berücksichtigung der sonstigen Strafzumessungsgründe gemäß § 19 VStG (insbesondere die wirtschaftlich ungünstige Situation) die Strafe auf das nunmehr vorgesehene Maß zu reduzieren.
Durch die Herabsetzung der Strafhöhe gelangen Kosten für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht zur Vorschreibung, die Kosten für das Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten waren entsprechend zu reduzieren (10 % der Strafe, mindestens jedoch € 10,-).
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.