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LVwG-AV-2413/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2413/001-2023
LVwG-AV-2413/001-2023Landesverwaltungsgericht04.09.2023
Infrastruktur und Technik; Straßenrecht; Feststellungsbescheid; Parteistellung; Rechtsmittelverfahren; Zuständigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH Co KG in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 12.07.2023, Zl. *** betreffend u.a. Zurückweisung eines Feststellungsantrags nach dem NÖ Straßengesetz, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 27 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. ***, KG ***, welches nördlich unmittelbar an das im Eigentum der Marktgemeinde *** stehende und als Öffentliches Gut ausgewiesene Grundstück Nr. ***, KG , anschließt. Über dieses verläuft die Gemeindestraße „“, für die 2007 eine Betragsgemeinschaft gebildet wurde.
Mit Anbringen vom 17. Oktober 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung der grundsätzlichen Parteistellung i.S.d. § 13 Abs 1 Z 3 NÖ Straßengesetz 1999 in einem Bewilligungsverfahren betreffend den Umbau der gegenständlichen Straße sowie die Übermittlung der Projektsunterlagen. Mit Bescheid vom 23. Februar 2023, ZI. ***, wies der Bürgermeister der Marktgemeinde *** diese Anträge als unzulässig zurück. Einer dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge. Hingegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde.
Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Vorauszuschicken ist zunächst, dass es sich bei der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstücks Nr. ***, KG ***, bezogen auf die auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindliche Gemeindestraße um eine Nachbarin i.S.d. § 13 Abs. 1 Z 3 NÖ Straßengesetz handelt, sodass ihr schon aus diesem Grunde sämtliche mit der Parteistellung verbundenen Rechte zustehen. Zu diesen zählt unter anderem jedes auf Akteneinsicht, das unabhängig von einem anhängigen Verfahren und unabhängig davon besteht, zu welchem Zweck sie begehrt wird (VwGH 22.4.2022, Ra 2019/06/0236). Allerdings kann aus § 17 AVG ein Recht auf Übermittlung von Aktenbestandteilen nicht abgeleitet werden (z.B. VwGH 10.2.2014, Ro 2014/10/0007), sodass darauf hinauslaufende Anträge als unzulässig zurückzuweisen sind.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht aber auch kein Raum für die beantragte Feststellung ihrer Parteistellung, zumal es sich beim Feststellungsbescheid um einen bloß subsidiären Rechtsbehelf handelt, der (Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung) jedenfalls dann unzulässig ist, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (VwGH 12.10.2022, Ra 2022/06/0085). Nicht nur, dass ihre Stellung als Nachbarin in einem straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend die südlich ihres Grundstücks verlaufende Gemeindestraße nicht strittig sein kann und auch nicht in Abrede gestellt wurde, stünde es ihr in einem solchen Verfahren offen, ihrer Parteistellung zum Durchbruch zu verhelfen.
Gleichwohl war der vorliegenden Beschwerde aus folgenden Überlegungen Erfolg beschieden:
Gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 der NÖ Gemeindeordnung geht der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs gegen Bescheide des Bürgermeisters grundsätzlich an den Gemeindevorstand bzw. Stadtrat. Eine Ausnahme davon findet sich allerdings in § 2 NÖ Straßengesetz, dem zufolge als Behörde in Angelegenheiten, die Straßenbauvorhaben der Gemeinde oder Gemeindestraßen betreffen, in zweiter Instanz der Gemeinderat zu entscheiden hat.
Zumal vorliegend statt des Gemeinderates der Gemeindevorstand und damit die unzuständige Behörde entschieden hat, war der Beschwerde Folge zu geben und wird es im Gemeinderat liegen, die erforderliche Berufungsentscheidung zu erlassen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die vorliegende Entscheidung auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 2 NÖ Straßengesetz stützen kann (VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0011).
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