LVwG N LVwG-AV-2240/001-2023

LVwG-AV-2240/001-2023Landesverwaltungsgericht04.09.2023

Regest

Ordnungsrecht; Verein; Auflösung; Organe; Vertretungsbefugnis;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2240/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2240.001.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde der A in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 25. Juli 2023, Zl. ***, betreffend Auflösung eines Vereins nach § 29 Abs. 1 Vereinsgesetz 2002, den

BESCHLUSS:

1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

§ 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG

Begründung:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 25. Juli 2023, ***, wurde der Verein „B“ (in der Folge: „Verein“) mit Sitz in *** (ZVR: ***) gemäß § 29 Abs. 1 Vereinsgesetz 2022 (VereinsG) aufgelöst.

Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der Verein mit den Schreiben vom 16. Jänner 2023, vom 21. Februar 2023, vom 14. April 2023 und vom 15. Mai 2023 daran erinnert worden sei, dass die organschaftlichen Vertreter mittels Wahlanzeige bekannt zu geben seien, da die Funktionsperiode des Vorstandes des Vereins bereits mit Ablauf des 14. Dezember 2022 geendet habe. Die behördliche Vereinsauflösung sei sodann mit dem am 22. Juni 2023 nachweislich zugestellten Schreiben vom 20. Juni 2023 angedroht worden. Bis zum Tag des Bescheides vom 25. Juli 2023 sei keine Meldung über die Vereinsvorstandswahl eingelangt.

Dieser Bescheid wurde an den Verein und zu Handen an den Vereinsobmann Herrn C adressiert und am 27. Juli 2023 zugestellt.

1.2. Dagegen hat Frau A (vormals D), die Schriftführerin des Vereins (in der Folge: „Beschwerdeführerin“), fristgerecht mit EMailEingabe die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben. Darin räumte sie zunächst das Versäumnis ein, die organschaftlichen Vertreter mittels einer Wahlanzeige nicht bekannt gegeben zu haben. Im Weiteren führte sie zusammengefasst aus, dass sie trotz Nachsendeauftrag bei der Post keine der Schreiben der belangten Behörde erhalten habe und so grenze es an einen reinen Zufall, dass sie dieses Schreiben (gemeint wohl: den Bescheid vom 25. Juli 2023) erhalten habe.

1.3. Diese Beschwerde hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 31. Juli 2023 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

1.4. Mit Schreiben vom 3. August 2023 (in der Folge: „Verbesserungsauftrag“) teilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerdeführerin mit, dass Zweifel an ihrer Vertretungsbefugnis aufgetreten seien sowie mangels eindeutiger Bezeichnung nicht hinlänglich klar sei, für wen die Beschwerde erhoben werden sollte, als die Beschwerde durchgehend in der „ich-Form“ formuliert sei. Sollte sie diese für den Verein erhoben haben, so gehe aus dem eingeholten und aktuellen Vereinsregisterauszug hervor, dass die Beschwerdeführerin bis zum 14. Dezember 2022 der Schriftführer des Vereins gewesen sei. Aus diesem gehe demgegenüber ebenfalls hervor, dass lediglich der Obmann (der auch der Bescheidadressat gewesen sei) den Verein nach außen hin vertreten dürfe. Eine solche Vertretungsbefugnis käme der Beschwerdeführerin als Schriftführer des Vereins soweit ersichtlich nicht zu.

Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Beschwerde auch mangelhaft ausgeführt sei: So fehle die Bezeichnung der belangten Behörde, die den Bescheid erlassen hat (§ 9 Abs. 1 Z 2 VwGVG), ein Begehren (zB Aufhebung des Bescheides; § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG) sowie die Angabe des Tages, an dem der angefochtene Bescheid zugestellt wurde (§ 9 Abs. 1 Z 5 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG wurde die Beschwerdeführerin zur Mängelbehebung sowie zur Vorlage der Vereinsstatuten des Vereins innerhalb von zwei Wochen aufgefordert, widrigenfalls die Beschwerde zurückzuweisen wäre. Mit diesem Verbesserungsauftrag wurde sogleich der eingeholte Vereinsregisterauszug der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme mitübermittelt.

Der Verbesserungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin am 9. August 2023 zugestellt.

1.5. Mit E-Mail-Eingabe vom 18. August 2023 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einerseits die Vereinsstatuten des Vereins und brachte andererseits zusammengefasst vor, dass sich das Begehren auf die Aufhebung des Bescheids richte und gab sowohl die bescheiderlassende Behörde sowie das Zustelldatum des angefochtenen Bescheides bekannt.

Darüber hinaus sei laut Vereinsstatuten die statutenmäßige Vertretungsregel dergestalt geregelt, dass schriftliche Ausfertigungen durch den Schriftführer oder den Obmann erfolgen könnten. Sowohl die Schriftführerin als auch der Obmann seien weiterhin – allerdings leider nicht der Vereinsbehörde angezeigt – A vormals D und C. Beide Funktionsperioden seien mangels eingebrachter Wahlanzeige abgelaufen. Herr C befinde sich gegenwärtig in ***. Es werde versucht, eine Vollmacht beizubringen. Bisher seien allerdings sämtliche schriftliche Eingaben und dahingehende Geschäftsgebarungen durch den Schriftführer getätigt worden.

Durch Heirat habe sich der Aufenthaltsort der Schriftführerin verlagert. Der Nachsendeauftrag sei aber nur für Briefstücke mit dem Adressat A ex D von der Post vollzogen worden. Sämtliche Schriftstücke an C (Obmann des Vereins) seien somit in Verstoß geraten.

Dieses Schreiben war wiederum nur von der Beschwerdeführerin unterfertigt.

2. Feststellungen

2.1. Der angefochtene Bescheid vom 25. Juli 2023 war an den Verein (zu Handen dem Obmann) gerichtet.

2.2. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns oder des Schriftführers, in Geldangelegenheiten der des Obmanns oder des Kassiers.

2.3. Die Beschwerdeführerin war der Schriftführer des Vereins. Die Beschwerde wurde nicht vom Obmann des Vereins erhoben. Bis dato wurde keine Vollmacht des statutenmäßig vertretungsbefugten Organs des Vereins zur Beschwerdeerhebung nachgereicht.

2.4. Der Verbesserungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin als Einschreiterin am 9. August 2023 zugestellt. Darin wurden die Mängel, die der Beschwerde angehaftet sind, konkret und unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen bezeichnet sowie auf die Folgen einer nicht rechtzeitigen oder unvollständigen Mängelbehebung hingewiesen.

3. Beweiswürdigung

Diese Feststellungen – einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs – ergeben sich eindeutig aus dem vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt.

Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin die Schriftführerin des Vereins war, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben sowie aus dem Vereinsregisterauszug.

Die Feststellung, wonach nur der Obmann den Verein nach außen vertreten kann, ergibt sich unzweifelhaft aus den übermittelten Vereinsstatuten sowie aus dem Vereinsregisterauszug.

4. Rechtsvorschriften

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten (auszugsweise):

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

[…]

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

[…]

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

[…]

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu

beantragen. […]

[…]

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“

4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I 58/2018, lauten (auszugsweise):

„Rechts- und Handlungsfähigkeit

§ 9. Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

[…]

Anbringen

§ 13. (1) […]

[…]

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

[…]“

4.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Vereinsgesetzes 2002 (VereinsG), BGBl. I Nr. 66/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2021, lauten auszugsweise:

§ 3. (1) Die Gestaltung der Vereinsorganisation steht den Gründern und den zur späteren Beschlussfassung über Statutenänderungen berufenen Vereinsorganen im Rahmen der Gesetze frei.

(2) Die Statuten müssen jedenfalls enthalten:

[…],

[…]

§ 5. (1) Die Statuten haben jedenfalls Organe zur gemeinsamen Willensbildung der Vereinsmitglieder (Mitgliederversammlung) sowie zur Führung der Vereinsgeschäfte und zur Vertretung des Vereins nach außen (Leitungsorgan) vorzusehen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist zumindest alle fünf Jahre einzuberufen. Der gemeinsame Wille der Mitglieder kann auch im Rahmen eines Repräsentationsorgans (Delegiertenversammlung) gebildet werden. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Leitungsorgan die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.

(3) Das Leitungsorgan muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Zu seinen Mitgliedern dürfen nur natürliche Personen bestellt werden. Mit der Geschäftsführung und der Vertretung können auch mehrere beziehungsweise verschiedene Vereinsorgane betraut sein. Innerhalb eines Vereinsorgans können die Geschäfte und Vertretungsaufgaben auch aufgeteilt werden.

§ 6. (1) Sehen die Statuten nicht anderes vor, so ist Gesamtgeschäftsführung anzunehmen. Hiefür genügt im Zweifel einfache Stimmenmehrheit.

(2) Sehen die Statuten nicht anderes vor, so ist auch Gesamtvertretung anzunehmen. Zur passiven Vertretung des Vereins sind die Organwalter allein befugt.

(3) Die organschaftliche Vertretungsbefugnis ist, von der Frage der Gesamt- oder Einzelvertretung abgesehen, Dritten gegenüber unbeschränkbar. In den Statuten vorgesehene Beschränkungen wirken nur im Innenverhältnis.

(4) Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines organschaftlichen Vertreters mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen, zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters.

[…]

§ 14.

[…]

(3) Der Verein hat der Vereinsbehörde auch jede Änderung seiner für Zustellungen maßgeblichen Anschrift binnen vier Wochen mitzuteilen.

[…]“

4.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Vereinsstatuten des verfahrensgegenständlichen Vereins lauten:

  • Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

  • Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns oder des Schriftführers, in Geldangelegenheiten der des Obmanns oder des Kassiers.“

5. Rechtliche Beurteilung

5.1. Zur Beschwerdeerhebung des Schriftführers des Vereins

5.1.1. Gemäß § 10 AVG können sich Beteiligte und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.

5.1.2. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Bescheidadressaten um einen Verein, der als rechtsfähiger Personenverband zwingend eines oder mehrere(r) Vertreter(s) bedarf (vgl. Bernsteiner in Schopper/Weilinger [2023] § 6 VereinsG Rz 46).

Zu klären gilt nunmehr die Rechtsfrage, ob die Beschwerde des Schriftführers durch ein satzungsgemäß befugtes Organ erhoben wurde, widrigenfalls eine entsprechende Vollmacht des satzungsgemäß befugten Organs vorzulegen gewesen wäre. Hierzu ist zu prüfen, wem die Vertretungsbefugnis des Vereins zukommt.

5.2. Zur Vertretungsbefugnis des Vereins

5.2.1. Das Vereinsgesetz differenziert in § 6 grundsätzlich zwischen der „Gesamtvertretung“ und der „Organschaftlichen Vertretung“, wobei von einer Gesamtvertretung auszugehen ist, wenn die Statuten nichts anderes vorsehen. Beim verfahrensgegenständlichen Verein sehen allerdings die Statuten eindeutig vor, dass der Obmann das nach außen vertretungsbefugte Organ ist, weshalb der Verein nur von diesem – und nicht im Wege der Gesamtvertretung – nach außen vertreten werden kann.

5.2.2. Soweit nunmehr die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass die Statuten jedoch den weiteren Passus enthalten, dass schriftliche Ausfertigungen des Vereins zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns oder des Schriftführers bedürfen, gilt es zu betonen, dass es im Unterschied zu den Regelungen über die Geschäftsführung, die festlegen, wer auf welche Art und Weise und in welchem Umfang zur Führung der Vereinsgeschäfte berufen (bzw. verpflichtet) ist und somit das vereinsrechtliche „Innenverhältnis“ betreffen, es bei den Vertretungsregelungen strikt um die organschaftliche Vertretung des Vereins nach außen und somit um das Außenverhältnis geht (vgl. Bernsteiner in Schopper/Weilinger [2023] § 6 VereinsG Rz 46). Bei der Frage der Zeichnungsberechnung – wie etwa, dass schriftliche Ausfertigungen des Vereins zu deren Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns oder des Schriftführers bedürfen – handelt es sich um eine rein „interne Beschränkung“, sohin um eine die Geschäftsführung betreffende Regelung, die im Innenverhältnis die Zulässigkeit der Vornahme des betroffenen Geschäfts von der Zustimmung bzw. Gegenzeichnung des Zeichnungsberechtigten abhängig macht (vgl. Bernsteiner in Schopper/Weilinger [2023] § 6 VereinsG Rz 58). Auf die aufgezeigte Zeichnungsberechtigung im Rahmen der Geschäftsführung im Innenverhältnis war sohin mangels Bedeutung für die Frage der Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis nicht weiter einzugehen.

5.2.3. Demgegenüber ist – unter Zugrundelegung der Statuten – festzuhalten, dass bloß der Obmann das für den Verein als Bescheidadressat organschaftlich nach außen satzungsmäßig vertretungsbefugte Organ ist, nicht jedoch der Schriftführer.

5.3. Vor diesem Hintergrund fehlte es der durch den Schriftführer des Vereins eingebrachten Beschwerde allerdings an der Beschwerdelegitimation bzw. am Nachweis der Beschwerdeerhebung durch das satzungsmäßig befugte Organ (vgl. hierzu etwa auch VfSlg 13.390/1993). Demgemäß forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerdeführerin gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zur Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht, mit dem expliziten Hinweis, dass sich daraus die Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Erhebung der Beschwerde in Vertretung des satzungsgemäß befugten Organs zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ergeben müsse, auf. In diesem Verbesserungsauftrag hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG konkret und unmissverständlich angegeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. für viele etwa VwGH 4.10.2022, Ra 2019/06/0005, mwN) und wies sogleich explizit auf die Folgen einer nicht vollständigen oder nicht fristgerechten Verbesserung hin.

Dieser Verbesserungsauftrag wurde am 9. August 2023 nachweislich an die Beschwerdeführerin zugestellt.

5.3.1. Im Schreiben der Beschwerdeführerin, das am 18. August 2023 eingelangt ist, kommt die Beschwerdeführerin der aufgetragenen Verbesserung nicht nach, als sie bis heute keinen Nachweis der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde durch ein satzungsgemäß befugtes Organ (wie etwa durch die Vorlage einer Vollmacht) erbracht hat.

Selbst die nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrags ist der gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen (Hengstschläger/Leeb, AVG [Stand 1.1.2014, rdb.at] § 13 Rz 30). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich war in der Folge daher nicht verpflichtet, einem Einschreiter, der zunächst keine und nach Erteilung eines erstmaligen Verbesserungsauftrags eine nicht ausreichende Vollmachtsurkunde (oder wie hier: überhaupt keine) vorgelegt hat, neuerlich einen Verbesserungsauftrag zu erteilen (vgl. zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG [Stand 1.1.2014] § 10 Rz 9, mwN).

5.3.2. Eine Eingabe (hier: die Beschwerde) ist mangels Nachweises der Bevollmächtigung nicht dem (behaupteten) Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen (vgl. zB VwGH 10.3.2022, Ra 2020/15/0042). Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde daher der Beschwerdeführerin persönlich zuzurechnen.

Als ein nicht nach außen vertretungsbefugtes Organ des Vereins (vgl. die Ausführungen unter Punkt 4.2.ff.) kommt dem Schriftführer allerdings eine Beschwerdelegitimation für den Verein nicht zu.

Mangels Beschwerdelegitimation war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen (vgl. erneut Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 9 mwN) und spruchgemäß zu entscheiden.

Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen und ausschließlich an den Adressaten ergangenen Bescheides ist dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich demgemäß – mangels Vorliegens einer zulässigen Beschwerde des satzungsgemäß legitimierten Organs – verwehrt. Die Beschwerdeführerin ist jedoch – soweit sie im behördlichen Verfahren Zustellungsmängel monierte – auch auf § 14 Abs. 4 VereinsG hinzuweisen, wonach ein Verein der Vereinsbehörde auch jede Änderung seiner für Zustellungen maßgeblichen Anschrift binnen vier Wochen stets mitzuteilen hat.

5.4. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Zudem wurde von keiner der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragt und es waren für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich Rechtsfragen zu klären.

5.5. Zur Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.

Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen beruht vorliegend vielmehr auf dem klaren Wortlaut des Art. 132 Abs. 1 Z 1 BVG, der §§ 9, 10 Abs. 1 und 2 sowie 13 Abs. 3 AVG und des § 17 VwGVG (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 22.9.2022, Ra 2022/11/0149).

Darüber hinaus liegt dazu die zitierte – einheitliche – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, von der die Entscheidung nicht abweicht.

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