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LVwG-AV-1072/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1072/001-2023
LVwG-AV-1072/001-2023Landesverwaltungsgericht01.09.2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; selbständige Erwerbstätigkeit; Berechnung; Antragsänderung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Albine Maier als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, in ***, vertreten durch B Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhand OG, Steuerberatung in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 03.01.2023, Zl. ***, betreffend die Vergütung des Verdienstentgangs für Selbstständige nach dem EpiG 1950, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
„Die Bezirkshauptmannschaft Tulln gibt dem Antrag von Herrn A, geb. ***, eingelangt am 07.06.2022, auf Vergütung des Verdienstentganges für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen gemäß § 32 Abs. 4 EpiG für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 04.03.2022 bis 14.03.2022 in Höhe von EUR *** statt. Der darüberhinausgehend beantragte Betrag in Höhe von EUR *** wird abgewiesen.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 03.01.2023, Zl. ***, wurde der Antrag des A (in weiterer Folge: Beschwerdeführer), betreffend Zuerkennung einer Vergütung des Verdienstentgangs für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung wegen einer Erkrankung an SARS-CoV-2 (Covid-19) von 04.03.2022 bis 14.03.2022 als unbegründet abgewiesen.
1.2. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Berechnung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vergütungsbetrags sei nicht der EpiG-Berechnungsverordnung entsprechend durchgeführt worden. Es sei Variante 7 herangezogen worden. Diese Variante gelte nur für Anträge von neugegründeten Unternehmen, welche aufgrund ihrer Neugründung keine vergütungsfähige EBITDA-Daten der Vorjahre ermitteln können. Da es sich beim Unternehmen des A um keine Neugründung handeln würde, sei der Antrag als unbegründet abzuweisen gewesen.
2.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 31.01.2023 Beschwerde. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Abweisung nicht rechtmäßig sei und jedenfalls ein vergütungsfähiger Verdienstentgang ermittelt worden sei.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3. 1 Mit Schreiben vom 08. Februar legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
3. 2 Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt.
4. 1 A, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, führt seit mehreren Jahren, jedenfalls bereits im gesamten Jahr 2022, eine Kommunikationsagentur in ***, in welcher er selbständig tätig ist.
4. 2 Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.03.2022, Zl. ***, auf Grundlage des EpiG für den Zeitraum von 04.03.2022 bis 14.03.2022 abgesondert und konnte der Beschwerdeführer in dieser Zeit aufgrund der behördlich verfügten Absonderung nicht seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen.
4. 3 Mit der am 07. Juni 2022 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe, beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang für selbstständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach § 32 Abs. 4 EpiG für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung. Er bediente sich dabei des „EPG-Berechnungstools“ und beantragte die Berechnung des Vergütungsbetrages gemäß § 3 Abs. 4 EpiG-Berechnungs-VO, wobei es sich um die Variante 7 des „EPG-Berechnungstools“ handelt.
4. 4 Aus dem vom Beschwerdeführer verwendeten amtlichen „EPG-Berechnungstool“ ergaben sich daher folgende nachstehende Werte:
Umsatzerlöse für den Zeitraum März 2022 (Zeitraum der Erwerbsbehinderung): € ***
voraussichtliches wirtschaftliches Einkommen im Sinne des § 4 Abs 4 EpiG
Berechnungsverordnung (Vergleichszeitraum): € ***
beantragter Verdienstentgang (nach Abzug des Ist- Einkommens in Höhe von EUR ***): € ***
geltend gemachte Steuerberatungskosten: € ***
gesamter Entschädigungsanspruch im Sinne des § 32 EpiG 1950: € ***
4. 5 Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben des Antrages des Beschwerdeführers im Berechnungstool wurden von der B Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhand OG, Steuerberatung in ***, ***, durch Unterfertigung bestätigt.
4.6. In der Stellungnahme vom 28.07.2023 ergeben sich aufgrund einer Überarbeitung der Berechnung des Verdienstentgangs seitens der B Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhand OG im Sinne des § 3 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 EpiG-Berechnungs-VO folgende Werte:
EBITDA Januar und Februar 2022 (Referenzzeitraum): € ***
EBITDA Januar und Februar 2021 (Referenzzeitraum Vorjahr): € ***
EBITDA März 2022 (Zeitraum der Erwerbsbehinderung): € ***
EBITDA März 2021 (Zeitraum der Erwerbsbehinderung Vorjahr): € ***
Fortschreibungsquotient im Sinne des § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2: 1,01%
vorläufiger Verdienstentgang: € ***
beantragte Steuerberatungskosten: € ***
gesamter Entschädigungsanspruch im Sinne des § 32 EpiG 1950: € ***
4. 7 Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben der überarbeiteten Berechnung mithilfe des Berechnungstools wurden von der B Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhand OG, Steuerberatung in ***, ***, durch Unterfertigung wiederum bestätigt.
5. 1 Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.
5. 2 Die Feststellungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich einerseits aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und andererseits durch Einsicht des Landesverwaltungsgerichts auf die Website des Beschwerdeführers (***).
5. 3 Die Änderungen betreffend die Berechnung des Verdienstentgangs ergeben sich aufgrund des am 27.07.2023 durchgeführten Parteiengehörs unter Zugrundelegung aller relevanten Honorarnoten und Saldenlisten.
6. Die maßgebliche Rechtslage:
6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 195/2022, lauten auszugsweise wie folgt:
„Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
[…]
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
[…]
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
[…]
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen. […]
(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.“
6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der EpG 1950-Berechnungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 329/2020 in der Stammfassung, lauten auszugsweise:
Allgemeines
§ 1. Diese Verordnung regelt die Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach § 32 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Einkommen: das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen oder – wenn nur ein Teil des Unternehmens von der Erwerbsbehinderung betroffen ist – Unternehmensteil;
2. Erwerbsbehinderung: jede Behinderung des Erwerbs durch eine behördliche Maßnahme gemäß § 32 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950;
3. Ist-Einkommen: das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;
4. Zieleinkommen: das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode;
5. Vorjahresperiode: jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;
6. Fortschreibungsquotient: der nach § 4 Abs. 1, 3 oder 4 bestimmte Faktor;
7. Referenzzeitraum: der nach § 4 Abs. 2 bestimmte Zeitraum; […]
Berechnung
§ 3. (1) Der Verdienstentgang entspricht dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.
(2) Bei der Berechnung des Ist-Einkommens kann der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1000 Euro in Abzug bringen. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt. […]
§ 4. (1) Der Fortschreibungsquotient dient der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr. Bei der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben, herauszurechnen.
(2) Der Referenzzeitraum umfasst
1. bei einer Erwerbsbehinderung von bis zu 30 Kalendertagen die zwei letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate; […]
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, wenn dieser nach Abs. 1 nicht ermittelt werden kann oder der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Ermittlung anhand Abs. 1 aufgrund außergewöhnlicher, den Antragsteller individuell betreffender Umstände nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn wesentliche Investitionen in das durch die Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmen oder in den von der Erwerbsbehinderung betroffenenen Unternehmensteil getätigt oder das betroffene Unternehmen oder der betroffene Unternehmensteil wesentlich erweitert oder verändert wurde und dieser Umstand im Referenzzeitraum plangemäß noch nicht vollständig wirksam wurde. […]
§ 6. (1) Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten.
(2) Die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, in der jeweils geltenden Fassung, erstellen dürfen. Bei der Vorlage von Prognosedaten ist die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Planung zu bestätigen.
(3) Sofern der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt hat, die noch nicht gewährt wurden, sind diese einzeln der Höhe nach im Antrag darzulegen. Sollte der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Erledigung seines Antrags weitere Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt haben oder ihm solche gewährt werden, so sind diese unverzüglich der Behörde zu melden. Werden nach rechtskräftiger Erledigung des Antrags angerechnete Zuwendungen nach § 5 Z 2 nicht oder nicht zur Gänze gewährt, dann kann der Antragsteller binnen drei Jahren die Wiederaufnahme des Verfahrens erwirken.
(4) Ist der nach § 4 Abs. 1 und 2 ermittelte Fortschreibungsquotient höher als 110 von Hundert, dann ist die Erhöhung des Einkommens im Referenzzeitraum gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Jahres mittels geeigneter zusätzlicher Unterlagen zu plausibilisieren. Abs. 2 gilt sinngemäß.
[…]
Anlage A
Das wirtschaftliche Einkommen ist das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA).
Hierbei handelt es sich um das Ergebnis der operativen Tätigkeit einer selbständig erwerbstätigen Person oder Unternehmung. Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielles Vermögen, das Finanzergebnis sowie Erträge und Aufwendungen aus Ertragsteuern sind nicht Bestandteil dieser Ergebnisgröße.
Berechnungslogik des EBITDA für Rechnungslegungspflichtige im Sinne des Unternehmensgesetzbuchs (UGB)
Für der Rechnungslegungspflicht gemäß § 189 des Untenehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2019, unterliegende Antragsteller, die zugleich auch die ergänzenden für Kapitalgesellschaften anzuwendenden Vorschriften nach den §§ 221 bis 243d UGB zu beachten haben, setzt sich das EBITDA aus ausgewählten Bestandteilen der nach § 231 UGB aufzustellenden Gewinn- und Verlustrechnung zusammen.
Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 Abs. 2 UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:
§ 231 Abs. 2 Z 9 (Zwischensumme aus Z 1 bis 8)
= EBITDA
Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 Abs. 3 UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:
§ 231 Abs. 3 Z 8 (Zwischensumme aus Z 1 bis Z 7)
diese als Aufwand in der Zwischensumme aus Z 1 bis Z 7 berücksichtigt wurden
= EBITDA
Für die nicht den ergänzenden von Kapitalgesellschaften einzuhaltenden Bestimmungen unterliegenden Rechnungslegungspflichtigen im Sinne des UGB hat die Berechnung des EBITDA in sinngemäßer Anwendung der oben dargestellten Berechnungslogik zu erfolgen.
Gleiches gilt für Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke nach § 4 Abs. 1 ermitteln.
Berechnungslogik des EBITDA für Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Sinne des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)
Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke mittels des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, haben bei der Ermittlung des EBITDA nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG vorzugehen. Vom Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben sind jedoch folgende Bestandteile auszunehmen und somit nicht Bestandteil des
EBITDA:
Abschreibungen für Abnutzung;
Geldflüsse aus Investitionstransaktionen (mit Ausnahme des Erwerbs geringwertiger
Wirtschaftsgüter);
Finanzierungstransaktionen (Zinsen und Tilgung für aufgenommene Darlehen);
Finanzinvestitionen (Zinsenzuflüsse, Dividenden, etc.);
Ertragssteuern.“
7. 1 Gemäß § 32 Abs. 1 EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, idF BGBl. I Nr. 90/2021, ist natürlichen und juristischen Personen wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteils dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit, sie u.a. gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. Der Beschwerdeführer war auf Grundlage des § 7 EpiG von 04.03.2022 bis 14.03.2022 abgesondert. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 07.06.2022 erweist sich deshalb als rechtzeitig im Sinne des § 49 Abs. 1 EpiG.
7. 2 Die Bestimmungen der § 32 Abs. 1 iVm Abs. 4 EpiG sehen einen Vergütungsanspruch für selbstständig erwerbstätige Personen vor, die durch eine in § 32 Abs. 1 EpiG taxativ aufgezählte Maßnahme in ihrem Erwerb behindert wurde; Abs. 4 enthält eine Regelung für die Ermittlung der dann gebührenden Entschädigung (vgl. VwGH vom 21. März 2022, Zl. Ra 2021/09/0235). Die Entschädigung ist demgemäß nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
7. 3 Gemäß § 32 Abs. 6 EpiG kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen. Um eine solche Verordnung handelt es sich bei der EpiG-Berechnungsverordnung (BGBl. II Nr. 329/2020). Da der Antrag auf Vergütung durch den Beschwerdeführer am 7. April 2022 eingebracht wurde, ist die EpiG-Berechnungs-VO in ihrer Stammfassung anzuwenden.
7. 4 Indem der Verordnungsgeber im Rahmen der Berechnungsverordnung an festen, sich aus der Rechnungslegung nachvollziehbaren Werten im Zeitvergleich orientiert (namentlich dem EBITDA der Absonderungs- und der Vergleichsperiode), hat er sich für ein System der Pauschalierung entschieden, die im Wesentlichen wohl dazu dient, sowohl den Aufwand für den Antragsteller als auch für jenen der Vollziehung auf ein erträgliches Ausmaß zu beschränken, und damit in Kauf genommen, dass der Vergütungsbetrag nicht in jedem Fall exakt dem kausal bedingten Vermögensnachteil entspricht (vgl. LVwG NÖ 22.2.2023, Zl. LVwG-AV-358/001-2022).
7. 5 Nach dem System der EpG-Berechnungs-VO ist der Verdienstentgang und damit der vergütungsfähige Betrag grundsätzlich in mehreren Schritten zu ermitteln.
§ 3 Abs. 1 EpG-Berechnungs-VO normiert, dass der Verdienstentgang jenem Betrag entspricht, um den das Ist-Einkommen das Zieleinkommen übersteigt. Bei einem Einkommen handelt es sich gem. § 2 Z 1 EpG-Berechnungs-VO um das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen, also den EBITDA.
7.6. Beim Ist-Einkommen handelt es sich gemäß der Legaldefinition in § 2 Z 3 EpG-Berechnungs-VO um das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat. Im gegenständlichen Fall wäre dies der EBITDA des März 2022, da der Beschwerdeführer nur in diesem abgesondert war. Darüber hinaus können gemäß § 3 Abs. 2 EpG-Berechnungs-VO noch die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberatungskosten bis zu Euro 1.000,00 vom Ist-Einkommen in Abzug gebracht werden, gegenständlich beantragt Euro ***.
7.7. Als Zieleinkommen definiert § 2 Z 4 EpG-Berechnungs-VO das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode. Bei der Vorjahresperiode handelt es sich nach Z 5 um jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat.
7.8. Der Fortschreibungsquotient dient gemäß § 4 Abs. 1 EpG-Berechnungs-VO der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr. Der Referenzzeitraum umfasst gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 EpG-Berechnungs-VO bei einer Erwerbsbehinderung von bis zu 30 Kalendertagen die zwei letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate. Da der Beschwerdeführer im März 2022 abgesondert war handelt es sich beim Referenzzeitraum um die Monate Jänner und Februar 2022. Das Einkommen dieser Monate ist somit ins Verhältnis zum Einkommen der Monate Jänner und Februar 2021 (Referenzzeitraum des Vorjahres) zu setzen.
Die Berechnung des Beschwerdeführers hat einen Fortschreibungsquotienten von 1,01 % (gerundet auf zwei Nachkommastellen) ergeben. Herangezogen wurden dafür die EBITDAs der Monate Jänner und Februar 2021 sowie 2022.
7.9. Um das Zieleinkommen zu ermitteln muss Einkommen der Vorjahresperiode mit dem Fortschreibungsquotienten von 1,01 multipliziert werden. Daraus ergibt sich das Zieleinkommen. Um den konkreten Verdienstentgang zu ermitteln, ist vom Zieleinkommen das Ist-Einkommen in Abzug zu bringen, was laut der Berechnung des Beschwerdeführers einen Verdienstentgang in Höhe von Euro *** ergibt. Die Steuerberatungskosten wurden mit Euro *** veranschlagt, weshalb sich eine Antragssumme in Höhe von Euro *** ergibt.
7.10. Unter Berücksichtigung aller Ergebnisse des Beweisverfahrens und der daraus abgeleiteten Feststellungen ergibt sich folgende finale Berechnung des Landesverwaltungsgerichts gemäß EpG-Berechnungs-VO für den Zeitraum der Absonderung:
Fortschreibungsquotient (FQ) = EBITDA Referenzzeitraum 21 / EBITDA Referenzzeitrum 2020
FQ = *** / ***
FQ = 1,01 % (gerundet auf zwei Nachkommastellen)
Zieleinkommen = Einkommen der Vorjahresperiode x FQ
Zieleinkommen = *** x 1,01
Zieleinkommen = *** €
Verdienstentgang = Zieleinkommen – Isteinkommen
Verdienstentgang = *** – ***
Verdienstentgang = *** €
7.11. Gemäß § 49 Abs. 5 EpiG 1950 dürfen fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs 6 EpiG erlassenen Verordnung durch den Bundesminister der Höhe nach ausgedehnt werden.
Gegenständlich beantragte die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren eine Berechnung des Verdienstentganges nach § 3 Abs. 4 EpiG-Berechnungs-VO und ging auch in der Beschwerde darauf ein, weshalb die von ihr gewählte Berechnungsmethode zulässig sei. Andere Berechnungsmethoden wurden erst im Zuge des Parteiengehörs in Erwägung gezogen.
Das System der EpG-Berechnungs-VO sieht in der gegenständlich anwendbaren Fassung in § 3 verschiedene Berechnungsmethoden des Verdienstentganges vor. Zwischen einigen von ihnen besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen ein echtes Wahlrecht, während andere einander ausschließen. Die Beschwerdeführerin entschied sich anhand aller vorliegenden Zahlen zuletzt für eine Berechnung nach § 3 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 EpG-Berechnungs-VO und nahm im Laufe des Verfahrens daher eine echte Antragsänderung vor. Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Berechnungsvariante 1-3 ist, dass in der Vorjahresperiode ein Einkommen ermittelt werden kann.
Da die bereits im Erstantrag angeführten EBITDA-Daten der Vorjahresperiode feststanden, war hinsichtlich der in der Stellungnahme erstmals beantragten Berechnungsvariante 1-3 von einer zulässigen Änderung hinsichtlich der beantragten Variante, weil von einem ab Beginn bestehendem sowie berücksichtigungswürdigem Umstand der Zahlen der Vorjahresperiode und somit nicht von einem „aliud“, also gleichzeitig von einer zulässigen Ausdehnung des beantragten Gesamtvergütungsbetrages, auszugehen.
7.12. Die beantragten Steuerberatungskosten können gemäß § 3 Abs. 2 EpG-Berechnungs-VO maximal in Höhe von EUR 1.000,00 berücksichtigt werden, sodass sich der vergütungsfähige Gesamtbetrag damit auf insgesamt Euro *** beläuft.
7.13. Da es sich um ein antragsgebundenes Verfahren handelt und Euro *** beantragt wurden, war der Betrag in Höhe von EUR *** zuzusprechen und der darüberhinausgehend beantragte Betrag in Höhe von EUR *** abzuweisen.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
8. 1 Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt insgesamt unstrittig ist und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
8. 2 Im Übrigen wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006).
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