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LVwG-AV-2309/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2309/001-2023
LVwG-AV-2309/001-2023Landesverwaltungsgericht31.08.2023
Umweltrecht; Wasserrecht; Instandhaltung; Sach- und Rechtslage; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;
BESCHLUSS
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der Wassergenossenschaft "A", vertreten durch B Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 03. Juli 2023, ***, betreffend Instandhaltungsmaßnahmen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, beschlossen:
I.Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 03. Juli 2023, ***, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau zurückverwiesen.
II.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 47, 50, 138 Abs. 1 und 6 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)
§§ 37, 39 Abs. 2, 52 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)
§§ 24, 27, 28 Abs. 1 bis 3, 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)
Begründung
Dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau (in der Folge: die belangte Behörde) ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
1.1. Aufgrund eines E-Mails der C, welches die belangte Behörde in der Folge als Antrag eines Betroffenen wertete, und in dem Baumängel an Steinmauern am Ufer des „*** im Gebiet der Gemeinde ***“ näher geschildert wurden, leitete die belangte Behörde ein gewässerpolizeiliches Verfahren ein.
1.2. Das mit der Erhebung des Sachverhalts beauftrage Gewässeraufsichtsorgan berichtete in einer Stellungnahme vom 23. Mai 2023 über vorgefundene Unterspülungen der Ufer des *** im Bereich von zumindest „von der *** der L *** bis kurz vor die Stauanlage der Marktgemeinde ***, Wasserbuch PZ ***“. Nach Angabe der Grundstücks- und Eigentums-verhältnisse wird mit fotografischem Beleg ein 1 m langer Uferbruch (Einsturz der Ufermauer) im Bereich des Grundstücks Nr. ***, KG ***, dokumentiert, weiters ist von Rissen in einer Ufermauer entlang des Grundstücks Nr. ***, KG ***, die Rede; schließlich wird von Biberaktivitäten im Bereich einer Stauanlage berichtet. Im als „Gutachten“ bezeichneten Teil der Stellungnahme wird die Einschätzung geäußert, dass eine Ausbreitung des Ufereinbruchs und weiterer Unterspülungen im Bereich des Grundstücks Nr. ***, KG ***, „nicht ausgeschlossen werden“ könnte; im Bereich der Ufermauer entlang Grundstück Nr. ***, KG ***, könne eine Senkung der Ufermauern, bzw. ein Einstürzen der Mauer in den *** „nicht ausgeschlossen werden“; es seien bereits Risse sichtbar; aufgrund des hohen Wasserstandes und der damals herrschenden Vegetation könne nicht abgeschätzt werden, in welchem Ausmaß Unterspülungen erfolgt seien, und keine Aussage getroffen werden, ob Einsturzgefahr der Ufer bestehe.
1.3. Diese Stellungnahme wurde der Marktgemeinde *** sowie der Wassergenossenschaft "A", der nunmehrigen Beschwerdeführerin, zur Äußerung übermittelt. Weiters forderte die belangte Behörde die Einschreiterin C sowie einen weiteren Grundeigentümer (D) auf, bekanntzugeben, wer die Ufermauern im Bereich deren Grundstücke errichtet hätte.
1.4. In der Folge äußerte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass die Marktgemeinde *** sowie die betroffenen Grundeigentümer nicht Mitglieder der Wasserwerksgenossenschaft seien und deshalb keine Stellungnahme abgegeben werden könne. Die beiden befragten Grundeigentümer teilten mit, dass sie nicht wüssten, wer die in Rede stehende Mauer errichtet hätte, wobei der Grundeigentümer D mitteilte, dass er das Grundstück erst Ende 2017 erworben hätte und laut Vermessung die Ufermauer sich nicht in seinem Eigentum befände. Die Marktgemeinde *** äußerte sich nicht.
1.5. Nachdem die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme des Gewässeraufsichtsorgans hinsichtlich der erforderlichen Maßnahmen und einer angemessenen Frist eingeholt hatte (die Antwort beschränkt sich darauf, dass die Ufermauern „von einem Befugten ordnungsgemäß zu sanieren wären“, wobei Aussagen hinsichtlich Bautechnik oder Statik nicht getroffen werden könnten; als Frist sei ein Zeitraum von drei Monaten angemessen), erließ die belangte Behörde ohne weiteres Verfahren den Bescheid vom 03. Juli 2023, ; darin wurde die Beschwerdeführerin „als Wasserberechtigte der im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk *** unter der Postzahl *** eingetragenen Wasserbenutzungsanlage () zu folgenden Maßnahmen verpflichtet:
1. Die Ufermauern entlang beider Ufer des *** auf Grundstück Nr. ***, KG ***, sowie auf Grundstück Nr. ***, KG ***, sind von einer hierzu befugten Fachfirma ordnungsgemäß bis spätestens 31. Oktober 2023
1.2. die Sanierungsmaßnahmen zu dokumentieren.
2. Die Dokumentationsunterlagen sind der Bezirkshauptmannschaft Krems bis spätestens 31. Oktober 2023 vorzulegen.
Begründend stellt die belangte Behörde fest, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin Wasserberechtigte für eine Wehranlage in den Katastralgemeinden *** und *** sei, welche der Dotierung unter Regelung des Zulaufs in den *** diene. In der Folge wird der Verfahrensverlauf unter wörtlicher Wiedergabe der eingeholten Stellungnahmen und Äußerung referiert. Daran schließen rechtliche Erwägungen an. Nach Wiedergabe von Gesetzesbestimmungen und diversen Rechtssätzen mit ansatzweiser Subsumtion von Feststellungen unter die angewendeten Rechtsvorschriften kommt die belangte Behörde zum Ergebnis, dass „aufgrund der dargelegten Sach- und Rechtslage“ die Wasserberechtigte zu den im Spruch des Bescheides beschriebenen Maßnahmen zu verpflichtet gewesen sei. Rechtsgültige Verpflichtungen anderer hätten im gegenständlichen Verfahren „nicht nachgewiesen werden“ können und seien der Wasserrechtsbehörde „nicht bekannt“. Über allfällige „privatrechtliche Instandhaltungsverpflichtungen“ hätten „die Gerichte“ zu entscheiden.
1.6. Dagegen rechnet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der zusammengefasst folgendes geltend gemacht wird:
-der gegenständliche Uferbereich fiele nicht in die Erhaltungspflicht der Beschwerdeführerin, sondern treffe die Eigentümer der jeweiligen Ufergrundstücke gemäß § 47 WRG 1959 die Instandhaltungspflicht (in diesem Zusammenhang wird auf ein beiliegendes, an einen Ufergrundeigentümer ergangenes Schrieben beispielweise hingewiesen)
-selbst wenn von einer Anwendbarkeit des § 50 WRG 1959 ausgegangen würde, fiele der verfahrensgegenständliche Bereich in die Erhaltungspflicht der Marktgemeinde *** als Wasserberechtigte für eine Stauanlage
-§ 50 WRG 1959 sei nicht so weit auszulegen, dass der gesamte Uferbereich des *** in die Erhaltungspflicht der Beschwerdeführerin fiele; die belangte Behörde hätte sich mit einer Auskunft der Liegenschaftseigentümer, nicht zu wissen, wer die Mauern errichtet hätte, nicht zufriedengeben dürfen; es „stehe fest“, dass die Ufermauer nicht von der Beschwerdeführerin, sondern „wohl“ von den seinerzeitigen Grundeigentümern errichtet worden sein, sodass diese bzw. deren Rechtsnachfolger erhaltungsverpflichtet wären
Schließlich wird die ersatzlose Behebung, allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, begehrt.
1.7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt unter gleichzeitigen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
2.1. Feststellungen und Beweiswürdigung
Die Feststellungen unter Punkt 1. zum Verfahrensablauf und Inhalt von Schriftstücken ergeben sich aus den vorgelegten Aktenunterlagen der belangten Behörde und sind insoweit unstrittig. Sie reichen allerdings als Grundlage für eine Sachentscheidung über die Beschwerde bei weitem nicht aus.
2.2. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG 1959
§ 47. (1) Im Interesse der Instandhaltung der Gewässer sowie zur Hintanhaltung von Überschwemmungen kann den Eigentümern der Ufergrundstücke durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde aufgetragen werden:
(2) Wird eine Verfügung nach Abs. 1 von einem Beteiligten verlangt, so kann dieser auf Antrag des Ufereigentümers zu einem seinem Interesse an der betreffenden Maßnahme entsprechenden Kostenbeiträge (§ 117) verhalten werden.
§ 50. (1) Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.
(2) Nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen (Abs. 1) auf andere Gewässerstrecken haben die Wasserberechtigten durch entsprechende Maßnahmen zu beheben. Bestehen bereits Schutz- oder Regulierungsbauten, so haben die Wasserberechtigten die Mehrkosten ihrer Instandhaltung zu tragen.
(3) Wenn nach Abs. 1 oder 2 mehrere Berechtigte verpflichtet sind, ist die Aufteilung der aufzuwendenden Kosten mangels gütlicher Übereinkunft durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde zu regeln. Der Regelung hat als Grundlage das Verhältnis der bewilligten Wassernutzungen zu dienen, wobei jedoch auf frühere Regelungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art sowie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten Rücksicht zu nehmen ist. Ändern sich die Voraussetzungen, unter denen die Aufteilung der Kosten vorgenommen wurde, wesentlich, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine neue Entscheidung zu treffen.
(4) Kann der Berechtigte nicht ermittelt werden, so obliegen die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 den Personen, denen die Anlage zum Vorteile gereicht, und zwar mangels anderweitiger Einigung nach dem Verhältnis des tatsächlichen Nutzens.
(5) Für uneinbringliche Leistungen nach den Abs. 1 bis 4 haften anteilsmäßig die übrigen Verpflichteten.
(6) Auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen, finden die vorstehenden Bestimmungen dem Sinne nach Anwendung. Der Eigentümer einer solchen Wasseranlage hat diese mangels ausdrücklicher Verpflichtung nur insoweit zu erhalten, als es zur Verhütung von Schäden notwendig is, die durch den Verfall der Anlage entstehen können. Wird durch die Erhaltung der Anlage fremdes Eigentum gegen Wassergefahren geschützt, findet § 42 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
(7) Eine Verletzung öffentlicher Interessen im Sinne des Abs. 1 ist auch die offensichtliche Vernachlässigung von Anlagen, deren Errichtung oder Erhaltung aus öffentlichen Mitteln unterstützt wurde.
(8) Sofern durch die Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken und durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit von Gewässern beeinträchtigt wird, ist hiefür die wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 einzuholen.
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
b)Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
c)die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
d)für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.
(…)
AVG
§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.
§ 39. (…)
(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(…)
§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(…)
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(…)
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Art. 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
2.3.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einen gewässerpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 1 iVm § 50 Abs. 1 WRG 1959 erlassen, da sie offensichtlich vom Vorliegen der Unterlassung einer der Beschwerdeführerin obliegenden Arbeit in Form der Instandsetzung einer Wasserbenutzungsanlage ausgegangen ist.
2.3.2. Zweck jedes Ermittlungsverfahrens ist es in erster Linie, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen (§ 37 AVG); welcher Sachverhalt „maßgebend“ im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung ist, hängt von den für die zu treffende Entscheidung relevanten Rechtsvorschriften ab. Das heißt, die Behörde hat sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens im Klaren zu sein, unter dem Gesichtspunkt welcher Rechtsvorschriften eine Verwaltungs-angelegenheit zu prüfen ist, und danach ihre Ermittlungstätigkeit auszurichten. Dies hat aber die belangte Behörde, wie im Folgenden näher darzulegen sein wird, nicht hinreichend getan und deshalb wesentliche Ermittlungsschritte unterlassen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der ihm vorliegenden Sache in seiner rechtlichen Beurteilung nicht an das Beschwerdevorbringen gebunden ist und seiner Entscheidung auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung aufgrund der Beschwerde hervorkommen, seiner Entscheidung zugrunde legen darf (z.B. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 28.05.2019, Ra 2019/22/0036).
2.3.3. Vorauszuschicken ist, dass die Verletzung einer Instandhaltungsverpflichtung nach § 50 WRG 1959 als unterlassene Arbeit iSd § 138 Abs. 1 lit a leg. cit. zu qualifizieren ist, der – wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder ein Betroffener es verlangt – mittels eines gewässerpolizeilichen Auftrags zu begegnen ist.
2.3.4. Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin jedoch, die zutreffende Adressatin des ihr erteilten Auftrages zu sein.
2.3.5. Zur Beurteilung des Falles ist System des § 50 WRG 1959 näher in den Blick zu nehmen:
Vorrausetzungen für die Anwendbarkeit dieser Gesetzesbestimmung ist zunächst, dass eine wasserrechtlich bewilligte (oder als bewilligt geltende) Wasser(benutzungs)anlage vorliegt (vgl. z.B. VwGH 14.12.1993, 93/07/0118). Wie sich aus § 50 Abs. 1 leg. cit. ergibt, umfasst die Erhaltungsverpflichtung des Wasserberechtigten die dazugehörigen Kanäle und künstlichen Gerinne. Es muss sich dabei um Wasserbenutzungsanlagen handeln, die dem Wasserberechtigten zuzurechnen sind (vgl. VwGH 21.02.2008, 2007/07/0010). Sofern ein künstliches Gerinne vorliegt, welches Teil einer Wasserbenutzungsanlage ist, kommt die Regelung des § 50 WRG 1959 zu tragen; in diesem Fall findet § 47 Abs. 1 leg. cit., auf den sich die Beschwerdeführerin beruft, keine Anwendung (vgl. VwGH 28.06.2001, 2000/07/0053). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass § 47 Abs. 1 WRG 1959 keine generelle Instandhaltungsverpflichtung der Ufereigentümer statuiert (wie dies im von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreiben unzutreffend zum Ausdruck kommt), sondern es einer Begründung der Verpflichtung bei Zutreffen der Voraussetzungen durch individuellen Bescheid der Wasserrechtsbehörde bedarf.
Steht einmal fest, dass eine wasserrechtlich bewilligte Anlage vorliegt (bzw. die einer Instandhaltung bedürfende Anlage zu einer solchen gehört und damit vom Konsens umfasst ist), kommt es in erster Linie auf das Bestehen rechtsgültiger Verpflichtungen anderer an (§ 50 Abs. 1 erster Satzteil WRG 1959); liegen solche nicht vor, ist der Wasserberechtigte heranzuziehen. Kann dieser nicht ermittelt werden (obwohl feststeht, dass eine Bewilligung existiert), sind nach § 50 Abs. 4 leg. cit. jene Personen zur Instandhaltung verpflichtet, denen die Anlage zum Vorteil gereicht.
Das „Instandhaltungsziel“, von dem wiederum der Inhalt eines gewässerpolizeilichen Auftrags abhängt, wird in erster Linie vom Inhalt der Bewilligung bestimmt; nur wenn dieser nicht erweislich ist, kommt die Regelung des § 50 Abs.1 WRG 1959 zum Tragen, dass die Erhaltungsverpflichtung (nur) soweit reicht, als keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet.
Für sonstige Wasseranlagen gilt grundsätzlich das Gleiche, wobei sich der Umfang der Erhaltungspflicht gemäß § 50 Abs. 6 leg. cit.nach den „ausdrücklichen Verpflichtungen“ richtet, subsidiär beschränkt auf die Verhütung von Schäden infolge des Verfalls der Anlage.
2.3.6. Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde erkennbar davon ausgegangen, dass es sich beim *** oder , an dessen Ufer die in Rede stehenden Mauern vorhanden sind, um ein künstliches Gerinne handelt, dessen Wasserführung durch eine Wehranlage sowie die damit in Zusammenhang stehenden Anlagen gesteuert wird und dass es sich bei diesem künstlichen Gerinne um einen Teil dieser Wasserbenutzungsanlage „“ handelt, deren Berechtigte die Beschwerdeführerin ist. Dies scheint im Kern auch von der Beschwerdeführerin – ungeachtet ihrer Berufung auf § 47 WRG 1959 - nicht bestritten zu werden.
2.3.7. Ausgehend davon, dass es sich bei dem gegenständlichen Gerinne um einen (wasserrechtlich bewilligten) Teil der Wasserbenutzungsanlage der Beschwerdeführerin handle, kommt diese grundsätzlich als Adressatin eines gewässer-polizeilichen Auftrags zur Instandhaltung der Anlage in Frage. Freilich kommt, wie bereits gesagt, eine Inanspruchnahme des Wasserberechtigten dann nicht in Betracht, wenn rechtsgültige Verpflichtungen anderer bestehen. Dass die Behörde in diesem Zusammenhang taugliche Ermittlungen vorgenommen hätte, welche sie zur Schlussfolgerung berechtigten, dass derartige rechtsgültige Verpflichtungen anderer nicht existierten, ist dem Akt nicht zu entnehmen. Obwohl sich aus dem Akteninhalt ganz im Gegenteil Hinweise auf mögliche andere Verpflichtete ergeben, ist die belangte Behörde dem nicht weiter nachgegangen. In diesem Zusammenhang ist in erster Linie an die erwähnte Stauanlage der Marktgemeinde *** zu denken, auf die auch die Beschwerdeführerin hinweist. Zum anderen scheint ein Zusammenhang mit der im Bericht des Gewässeraufsichtsorgans erwähnten Straßenbrücke möglich (etwa die „Kanalisierung“ des Gewässers im Brückenbereich durch den Brückenerrichter). Ohne zielführende Ermittlungsschritte kann aber nicht gesagt werden, dass das Nichtvorliegen eines Umstandes erwiesen wäre. Gleiches gilt für die Schlussfolgerung, die die belangte Behörde offensichtlich aus der Mitteilung der befragten Ufergrundeigentümer zieht, dass sie nicht wüssten, wer die Ufermauern hergestellt hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. zB VwGH 30.06.2022, Ra 2021/07/0027), umfasst die Erhaltungspflicht des Wasserberechtigten einer ein künstliches Gerinne umfassenden Wasserbenutzungsanlage Uferschutzbauten nicht, die von den Eigentümern anrainender Liegenschaften hergestellt wurden. Soweit solchen Bauten eine wasserrechtliche Bewilligung zugrunde liegt, fallen sie in die Erhaltungspflicht der jeweiligen Konsensträger; soweit sie dagegegen als eigenmächtige Neuerung Dritter nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 zu qualifizieren sind, sind sie ebenfalls nicht von dem Wasserberechtigten der Anlage zu erhalten.
Tragfähige Feststellungen zur Frage, wer die in Rede stehenden Ufermauern errichtet hat, hat die belangte Behörde nicht getroffen. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend rügt, hätte sie sich mit der lapidaren Aussage der derzeitigen Ufereigentümer nicht begnügen dürfen, dass sie selbst die Anlagen nicht errichtet hätte bzw. nicht wüssten wer der Errichter der Anlage wäre. Nach dem Eindruck der im Akt – auch in der Bescheidbegründung – wiedergegebenen Fotos scheint es sich bei den in Rede stehenden Ufermauern um zumindest etliche Jahrzehnte alte Anlagen zu handeln, sodass naheliegend ist, dass diese Anlagen nicht von den gegenwärtigen Eigentümern, noch dazu im Falle eines Eigentumserwerbs erst vor wenigen Jahren, errichtet worden sein konnten. Maßgeblich für die Frage der Zurechnung von Uferschutzbauten sind jedoch die Verhältnisse im Errichtungszeitpunkt und ist daher festzustellen, ob die Anlage vom damaligen Ufergrundeigentümer zum Schutze eines Ufers errichtet wurde oder ob das Bauwerk dem Wasserberechtigten zuzuordnen ist (zur Zuordnung nach dem objektiven Zweck der Anlage vgl. etwa die Entscheidung des LVwG NÖ vom 18.07.2023, LVwG-AV-1044/001-2023). Beachtenswert erscheinen in diesem Zusammenhang die Ausführungen der Einschreiterin C, wonach ihre „Grundstücksmauer auf diesen Steinen“ stünde, was ein Indiz für eine Zurechnung der Ufermauer zum Anrainer sein könnte. Auf wessen Grund die Mauer steht, ist dabei nicht notwendigerweise entscheidend, können doch zB Stützmauern aus welchen Gründen auch immer auf dem Nachbargrund aufgeführt worden sein. Es kann auch nicht gesagt werden, dass fehlende Ermittlungsergebnisse bzw. Beweismittel zu Lasten des Wasser-berechtigten der das künstliche Gerinne umfassenden Anlage zu gehen hätten und dieser gleichsam „in dubio“ der Instandhaltungsverpflichtete wäre.
2.3.8. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die belangte Behörde nicht einmal ansatzweise den Sachverhalt dahingehend ermittelt hat, wen dem Grunde nach die Instandhaltungsverpflichtung hinsichtlich der in Rede stehenden Ufermauer trifft.
2.3.9. Aber auch zum Umfang der Instandhaltungsverpflichtung liegen keine brauchbaren Sachverhaltsfeststellungen vor.
Wie sich aus § 50 Abs. 1 WRG 1959 ergibt, ist eine Anlage in erster Linie in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten und nur, wenn dieser nicht erweislich ist, derart, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Daraus folgt, dass zunächst zu versuchen ist, den konsens gemäßen Zustand festzustellen, also den Inhalt des zutreffenden Bewilligungsbescheides. Derartiges hat die belangte Behörde offensichtlich nicht getan. Dies wäre jedoch notwendig gewesen, da es im Falle, dass der konsensgemäße Zustand ermittelt werden kann, auf eine Prüfung der Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte nicht ankommt (VwGH 26.01.2017, Ro 2014/07/0073).
2.3.10. Doch auch dies beiseite gelassen, erweisen sich die Feststellungen der belangten Behörde im Zusammenhang mit den erforderlichen Sanierungs-maßnahmen unzureichend. Der Leistungsbefehl eines gewässerpolizeilichen Auftrages muss nämlich, um in der Folge vollstreckbar zu sein, auch konkret jene Maßnahmen angeben, die zu seiner Erfüllung erforderlich sind. Dem entspricht der gegenständliche Auftrag zum einen deshalb nicht, als gar nicht klar wird, von welchem Sanierungsbedarf die belangte Behörde ausging und was nun genau nach dem Ausspruch des Bescheides „saniert“ werden soll (nur das eingebrochenen Mauerstück oder weitergehende Anlagenteile), und zum anderen, welche konkreten Arbeiten angeordnet wurden, also was nun genau zu tun ist. Dies scheint wiederrum in den unzureichenden Sachverhaltsfeststellungen begründet, da das (allein von der Behörde befasste) Gewässeraufsichtsorgan selbst nicht abschließend zu beurteilen vermochte, in wie weit eine Sanierungsbedürftigkeit der Anlage gegeben war (die Unsicherheit in der Beurteilung kommt in Wendungen zum Ausdruck, dass „nicht ausgeschlossen“, „nicht abgeschätzt“ bzw. „keine Aussage getroffen“ werden könnte. Als taugliche Entscheidungsgrundlage bedarf es jedoch entsprechend fachkundiger Feststellungen verbunden mit der Beurteilung der konkret notwendigen Maßnahmen. Die lakonische Aussage, dass die Anlage von einem Fachmann ordnungsgemäß zu sanieren ist, vermag dies nicht zu leisten, wobei das Gewässeraufsichtsorgan selbst Zweifel an seiner Fachkunde nährt, in dem es bautechnische und statische Fragen explizit ausklammert. Gerade bei einer Mauer und deren Einsturzgefahr bedarf es jedoch typischerweise Kenntnisse aus dem Gebiet der Bautechnik und Statik, um hier eine fachkundige Beurteilung abgeben zu können. Die diesbezüglich mangelhaften Feststellungen haben dazu geführt, dass die Behörde einen so nicht vollstreckbaren, nicht hinreichend konkreten Auftrag erteilt hat.
2.3.11. Zusammenfassend ergibt sich also, dass der maßgebliche Sachverhalt in jeder Hinsicht unvollständig und bestenfalls ansatzweise ermittelt wurde.
2.3.12. Aufgrund der unzulänglichen Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde hat das Gericht zu prüfen, ob es die erforderliche Ermittlung des Sachverhaltes selbst durchzuführen hat oder ob eine Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde erfolgen soll.
Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder mit einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, als wenn das Gericht dies selbst durchführte. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG für eine obligatorische Sachentscheidung durch das Gericht scheinen daher nicht erfüllt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem grundsätzlichen Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, zum Ausdruck gebracht (und seither in zahlreichen Entscheidungen bekräftigt), dass im System des § 28 VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. nur die Ausnahme darstellen soll.
Demnach soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, gar nicht oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltpunkte darauf schließen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann vom Gericht vorgenommen würden.
2.3.13. Ein derartiger Ausnahmefall – einer bloß ansatzweisen und damit grob lückenhaften Sachverhaltsermittlung – liegt, wie sich aus den oben dargestellten offenen Fragen bereits ergibt, im entscheidungsgegenständlichen Zusammenhang vor.
Das Gericht übersieht keineswegs, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht schon jede Ergänzungsbedürftigkeit oder das Fehlen eines weiteren Gutachtens zu einem Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG berechtigt (zB VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0025). Vielmehr kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an, wonach zu beurteilen ist, ob die festgestellte Ermittlungslücke so gravierend ist, dass mit Aufhebung und Zurückverweisung vorgegangen werden kann. Dies ist aus den dargestellten Gründen im vorliegenden Fall ganz eindeutig gegeben. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, bei dem die Frage der Verletzung eines Wasserrechtes nicht geklärt war und welcher insoweit hinsichtlich der Lückenhaftigkeit dem vorliegenden Sachverhalt durchaus vergleichbar scheint, einen Beschluss nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG für gerechtfertigt erachtet (VwGH 29.01.2015, Ra 2015/07/0001). Zu betonen ist, dass im gegenständlichen Fall nicht mit dem Einholen eines weiteren Gutachtens (zum konkreten Sanierungsbedarf und den fachlich notwendigen Maßnahmen) das Auslangen zu finden ist, sondern dass es erst der Ermittlung sämtlicher Grundvoraussetzungen bedarf, um zu beurteilen, wen die Instandhaltungsverpflichtung in Bezug auf die in Rede stehenden Ufermauern trifft und welchen Inhalt diese konkret hat.
2.3.14. Aus den dargelegten Erwägungen resultiert, dass der gegenständliche gewässerpolizeiliche Auftrag in Anwendung der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen war. Diese Entscheidung bietet auch den Vorteil, dass die belangte Behörde zutreffendenfalls den Adressaten des Auftrages auswechseln könnte, was dem Gericht verwehrt wäre, und die Unbestimmtheit des Verfahrensgegenstandes (auf welche Teile der Mauern bezieht sich der Auftrag konkret?) saniert werden kann.
2.3.15. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die oben beschriebenen Fragen zu klären und die dazu erforderlichen Sachverhalts-feststellungen – unter Beiziehung von Sachverständigen der/der betroffenen Fachgebiete(s) zu treffen haben. Auf die Anforderungen an ein Sachverständigengutachten im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG, insbesondere was die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit anbelangt, sei hingewiesen. Vor weiteren Verfahrensschritten wird auch eindeutig klarzustellen sein, ob die Einschreiterin C tatsächlich als Antragstellerin iSd § 138 Abs. 1 iVm Abs. 6 WRG 1959 anzusehen ist – dies nicht bloß im Hinblick auf die Frage ihrer Parteistellung, sondern auch angesichts möglicher Kostenfolgen. Schließlich ist zu beachten, dass ein amtswegiger Auftrag nur zu ergehen hat, wenn und soweit es das öffentliche Interesse erfordert (jedoch nicht bloß zur Wahrung fremder Rechte, da es dazu eines Verlangens, dh eines Antrags eines Betroffenen bedarf).
2.3.16. Da im vorliegenden Fall keine Sachentscheidung zu treffen war, erübrigt sich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 24 VwGVG.
2.3.17. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig, da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu klären war, handelt es sich doch um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die zitierten Entscheidungen) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall.
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