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LVwG-AV-1998/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1998/001-2023
LVwG-AV-1998/001-2023Landesverwaltungsgericht31.08.2023
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Führerscheinregister; Eintragungen; Datenlöschung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 17.05.2023, Zl. ***, betreffend des Antrags vom 24.04.2023 auf Datenlöschung im Führerscheinregister, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 52 Abs. 1, 2 und 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 21.02.2023, Zl. ***, entzog die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B bis einschließlich 16.3.2023.
Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft und wurde rechtskräftig.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 10.3.2023,Zl. ***, hob die belangte Behörde ihren Bescheid vom 21.02.2023 betreffend den Entzug der Lenkberechtigung auf.
Dieser Bescheid wurde am 13.03.2023 dem Beschwerdeführer zugestellt.
Mit Antrag vom 24.04.2023 begehrte der Beschwerdeführer die Löschung der oben angeführten Entziehung im Führerscheinregister. Begründend wurde ausgeführt, dass die Aufhebung der Entziehung ex tunc wirke und daher niemals eine Entziehung stattgefunden habe.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 17.05.2023, Zl. ***, wurde der Antrag auf Löschung der Daten der Entziehung abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus:
„Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 24.04.2023, ha. eingelangt am 26.04.2023, beantragten Sie die Löschung eines Datensatzes im Führerscheinregister. Konkret geht es um die Entziehung der Lenkberechtigung vom 16.02.2023 mittels in Rechtskraft erwachsenen Mandatsbescheides und nachträgliche Aufhebung dieses Entzugsbescheides gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1991.
Beweiswürdigung:
Der bisherige Verfahrensgang und insoweit die Grundlage der rechtlichen Beurteilung dieser Entscheidung ist unstrittig und ergibt sich aus dem der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vorliegenden Administrativakt (insbesondere dem Verfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung mittels Mandatsbescheid vom 21.02.2023).
Maßgebliche Rechtsgrundlagen des FSG:
§ 16a Abs 1 Z 4 FSG lautet:
(1) Zum Zwecke der Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung oder zur Durchführung sonstiger behördlicher Verfahren sind folgende Daten zu verarbeiten:
4. die maßgeblichen Angaben über folgende Amtshandlungen und Tatsachen nach diesem Bundesgesetz:
a. jede Anordnung einer Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 sowie die Institution, bei der die Nachschulung absolviert wurde,
b. die Daten über die Probezeit, insbesondere deren Verlängerung oder Neubeginn,
c. Entziehung einer Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes, Befristungen, Einschränkungen und Auflagen und Anordnung einer begleitenden Maßnahme gemäß § 24 Abs. 3 sowie die Institution, bei der im Fall einer Nachschulung diese absolviert wurde,
d. Wiederausfolgung des Führerscheines nach Ablauf der Entziehungsdauer einer noch nicht erloschenen Lenkberechtigung oder Aufhebung eines Lenkverbotes oder Wiedererteilung einer erloschenen Lenkberechtigung,
e. vorläufige Abnahme eines Führerscheines gemäß § 39 Abs. 1,
f. Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung sowie der dafür maßgebliche Grund,
g. jeder Verzicht auf eine Lenkberechtigung,
h. Vormerkungen und die Anordnung besonderer Maßnahmen gemäß §§ 30a
und 30b;
§ 17 Abs 2 lautet:
(2) Registerdaten gemäß § 16a sind nach folgenden Kriterien logisch zu löschen:
1. Daten über ausgestellte Führerscheine sowie sämtliche Verfahrensdaten nach der Mitteilung über das Ableben des Besitzers, spätestens aber 100 Jahre nach der erstmaligen Erteilung einer Lenkberechtigung;
2. Daten gemäß § 16a Abs. 1 Z 4 lit. a und b fünf Jahre nach Zustellung des Bescheides über die Anordnung der Nachschulung oder Verlängerung der Probezeit;
3. Daten gemäß § 16a Abs. 1 Z 4 lit. c bis e und § 16a Abs. 1 Z 5 lit. a bis e fünf Jahre nach Begehung der dem Verfahren zugrundeliegenden strafbaren Handlung oder fünf Jahre nach Zustellung des Entziehungsbescheides oder Bescheides mit dem ein Lenkverbot ausgesprochen wurde; eine Löschung hat jedoch nicht zu erfolgen, wenn die Entziehung einer Lenkberechtigung oder der Ausspruch eines Lenkverbotes für die Dauer von mehr als 18 Monaten erfolgt ist;
4. Daten gemäß § 16a Abs. 1 Z 6 ein Jahr nach der Beendigung der Tätigkeit als Begleiter, spätestens jedoch fünf Jahre nach Antragstellung;
5. Daten gemäß § 16a Abs. 1 Z 4 lit. h und § 16a Abs. 1 Z 5 lit. f mit Tilgung der Strafe;
6. Daten gemäß § 16a Abs. 1 Z 11 lit. e bis i zehn Jahre nach deren Eintragung oder
der letzten Änderung des jeweiligen Datensatzes.
Rechtliche Erwägungen:
Im gegenständlichen Fall wurde mittels Mandatsbescheid ein Entzug der Lenkberechtigung ausgesprochen; ein Rechtsmittel dagegen ist nicht eingelangt. Nach Rechtskraft des Entzugsbescheides wurde derselbe mittels eines Aufhebungsbescheides nach § 68 Abs. 2 AVG aus dem Rechtsbestand entfernt.
Eine Aufhebung eines Bescheides nach § 68 Abs. 2 AVG wirkt nicht zurück, sondern ex tunc (ab dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung) (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 655 aE mwN).
Nach den obigen Bestimmungen des FSG sind Eintragungen einer Entziehung einer Lenkberechtigung (§ 16a Abs. 4 lit. c FSG) (erst) fünf Jahre nach Zustellung des Entziehungsbescheides zu löschen. Da dieser Zeitraum jedoch noch nicht verstrichen ist, ist eine Löschung derzeit nicht vorzunehmen.
Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht und Ihnen Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen. Sie haben innerhalb der zugestandenen Frist hiervon Gebrauch gemacht.
In Ihrer Stellungnahme vom 16.05.2023 führten Sie aus:
„Zu Ihrem Schreiben vom 09.05.2023 nimmt mein Mandant wie folgt Stellung:
Die Eintragung im Führerscheinregister ist schon deshalb falsch, weil meinem Mandanten am 10.03.2023 mitgeteilt wurde, dass die Blutanalytik keine Substanzen nachwies und er den Führerschein am 13.03.2023 abholen könne. Die Entziehung kann daher nicht bis 16.03.2023 gedauert haben. Außerdem hätten Sie meinen Mandanten aufklären müssen, dass er, wenn er eine gänzliche Beseitigung des Entziehungsbescheides wünscht, einen Wiederaufnahmeauftrag einbringen muss. Ungeachtet dessen ist Ihre Rechtsansicht unzutreffend. Tatsache ist, dass der Bescheid aufgehoben ist. Die Eintragung ist falsch. Es wird der unrichtige Eindruck erweckt, es hätte eine Fahrt unter Suchtmitteleinfluss stattgefunden, was bei Zugriffen auf das Führerscheinregister durch die Exekutive zu nachteiligen Schlüssen zu Lasten meines Mandanten führen kann.“
Hierzu hält die Behörde fest:
Mit ha. Bescheid vom 21.02.2023, Zl. ***, wurde Ihnen die Lenkberechtigung der Klassen AM und B bis einschließlich 16.03.2023 entzogen, sowie die Absolvierung eines Verkehrscoachings und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens angeordnet.
Grundlage für die Entziehung war die Amtshandlung vom 16.02.2023, bei der durch die sachverständige Ärztin eine Fahruntauglichkeit, verursacht durch Suchtmittel, feststellte. Die der Entziehung zugehörige Eintragung im Führerscheinregister erfolgte aufgrund § 16a Abs. 1 Z 4 FSG, welcher oben zitiert wurde. Wie von Ihnen richtig dargelegt, erlangte die Behörde am 10.03.2023 Kenntnis über den Wegfall des Entzugsgrundes, nämlich, dass Sie laut Blutbefund zum Tatzeitpunkt nicht durch Suchtmittel beeinträchtigt waren. Die Entziehung wurde noch am selben Tage aufgehoben und wurden sowohl der Aufhebungsbescheid, als auch der Führerschein am 13.03.2023 nachweislich ausgefolgt. Die Aufhebung wurde im Führerscheinregister entsprechend eingetragen.
Festzuhalten ist, dass die behördliche Manuduktionspflicht nicht so weit reicht, dass die Behörde eine Partei zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages anzuleiten hätte (Hinweis E 23.5.1995, 92/07/0065, E 17.1.1995, 94/07/0108, 0109; VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).
Tatsache ist, dass der ursprüngliche Entzugsbescheid und die zugehörige Eintragung im Führerscheinregister rechtmäßig erfolgten. Die Aufhebung des Verfahrens ist im Führerscheinregister ebenfalls eindeutig ersichtlich, wie dem am 30.03.2023 übermitteltem Ausdruck aus dem Führerscheinregister zu entnehmen ist. Abschließend ist festzuhalten, dass in Übereinstimmung mit dem oben zitierten § 17 Abs. 2 FSG das Tilgungsdatum des Entziehungsverfahrens mit 23.02.2028, somit fünf Jahre nach der nachweislichen Zustellung am 23.02.2023, eingetragen wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte vor, dass trotz Aufhebung des Entziehungsbescheides eine Eintragung bestehe. Die Eintragung sei auch falsch, da der Beschwerdeführer seinen Führerschein bereits ab dem 10.03.2023 wiedererhalten hat. Die Verarbeitung der Daten im Führerscheinregister sei rechtswidrig.
2. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat hierüber wie folgt erwogen:
Der Gang des Verfahrens war unstrittig und ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Ebenso unstrittig ist, dass es eine Entziehung der Lenkberechtigung gab und diese Entziehung der Lenkberechtigung später seitens der belangten Behörde amtswegig aufgehoben wurde.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Rechtlich folgt:
Auszug aus dem FSG:
§ 16.
(1) Verfahren und Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz, die Administration des Sachverständigenwesens, zu leistende Vergütungen für die Fahrprüfung sowie die Erfassung der Fahrschulen, sachverständigen Ärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen sind mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in Form des Führerscheinregisters durchzuführen. Das Führerscheinregister ist entsprechend den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/45/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bei der Bundesrechenzentrum GmbH zu führen. Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO ist aufgrund Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, welches auch das Verfahrensverzeichnis gemäß Art. 30 DSGVO führt. Weiters
1. ermitteln und verarbeiten die in § 16b Abs. 2 und 3 genannten Behörden in mittelbarer Bundesverwaltung die personenbezogenen Daten im Führerscheinregister im gesetzlichen Auftrag eigenverantwortlich und werden insoweit als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO tätig;
2. ist der Landeshauptmann für die in § 16b Abs. 3a und 4b genannten Verarbeitungsvorgänge als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO tätig.
Die in § 16b Abs. 1, 1a und 4 genannten sonstigen Stellen ermitteln und verarbeiten die personenbezogenen Daten im Führerscheinregister als Auftragsverarbeiter für die in Z 1 genannten Behörden gemäß Art. 28 DSGVO.
(2) Im Rahmen des Führerscheinregisters dürfen von den Behörden die in § 16a genannten personenbezogenen Daten der Parteien, Sachverständigen, Fahrschulen, Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, Schulen, die die theoretische Fahrprüfung für die Klasse AM abnehmen, sachverständigen Ärzte, Amtsärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen verarbeitet werden. Fahrschulen, Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind, Schulen, die die theoretische Fahrprüfung für die Klasse AM abnehmen, Aufsichtspersonen, Fahrprüfer und das den Führerschein herstellende Unternehmen haben die in § 16b ihnen zugewiesenen Daten auf elektronischem Weg in die für ihre Anforderungen eingeschränkten Bereiche des Führerscheinregisters einzutragen. Zu diesem Zweck ist von der Bundesrechenzentrum GmbH die Einrichtung dieser eingeschränkten Bereiche des Führerscheinregisters zur Verfügung zu stellen. Personenbezogene Daten der in § 16a Abs. 1 Z 10 bis 14 genannten Dritten dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtheit der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.
(3) Die Behörde hat Daten gemäß § 16a möglichst im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln an:
1. Organe des Bundes (insbesondere das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie), der Länder und der Gemeinden, soweit diese sie für die Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigen;
2. Behörden anderer Staaten, sofern sich eine solche Verpflichtung aus diesem Bundesgesetz, aus unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Abkommen ergibt.
(3a) Die Einholung von Auskünften über in Führerscheinregistern anderer EWR-Staaten gespeicherte Personen sowie die Beauskunftung von Daten nach § 16a gegenüber den zuständigen Behörden anderer EWR-Staaten sind im Wege der Datenfernverarbeitung über das von der Europäischen Kommission für Zwecke solcher Auskunftserteilungen eingerichtete Informationssystem gemäß Art. 15 der Richtlinie 2006/126/EG, in dem die nationalen Register der einzelnen Mitgliedstaaten zusammengeschlossen sind, durchzuführen. Die Suche nach Daten in Führerscheinregistern anderer EWR-Staaten darf nur aufgrund der vollständigen Eingabe von Vor- und Zunamen sowie des Geburtsdatums erfolgen.
(4) Ändert sich die behördliche Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung, so hat die nunmehr zuständige Behörde die bereits vorhandenen Registerdaten zu verarbeiten und weiterzuführen.
(5) Hat eine Person, die gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 Z 2 oder gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b, Abs. 2 lit. a, c und d StVO 1960 bestraft wurde, ihren Wohnsitz nicht innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Behörde, die das Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt hat, so hat die Strafbehörde erster Instanz die Wohnsitzbehörde von der rechtskräftigen Bestrafung zu verständigen.
§ 16a.
(1) Zum Zwecke der Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung oder zur Durchführung sonstiger behördlicher Verfahren sind folgende Daten zu verarbeiten:
1. Die Datensätze von Personen auf die sich die Eintragungen gemäß Z 2 und 3 beziehen, bestehend aus:
a) Familienname,
b) Vorname(n),
c) Geburtsdatum und Geburtsort,
d) Familienname laut Geburtsurkunde,
e) frühere Familiennamen,
f) akademische Grade,
g) Geschlecht,
h) Staatsbürgerschaft,
i) Wohnsitz,
j) das bereichsspezifische Personenkennzeichen „Verkehr und Technik“,
k) dem letzten ausländischen Wohnsitz,
l) Angaben über den erfolgten Identitätsnachweis,
m) gegebenenfalls die Angaben über eine erfolgte Namensänderung,
n) das Datum des Todes;
2. die maßgeblichen Angaben über das beantragte Verfahren und die erfolgten Nachweise, bestehend aus:
a) Eingangsdatum,
b) jeden Antrag auf Erteilung oder Ausdehnung einer Lenkberechtigung,
c) die maßgeblichen Nachweise über die Verkehrszuverlässigkeit,
d) Nachweis der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Erster Hilfe,
e) die maßgeblichen Daten über die gesundheitliche Eignung des Antragstellers,
f) allfällige Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen und der Grund dafür sowie die dafür vorgesehenen Zahlencodes,
g) die Zuweisung zum Amtsarzt,
h) Nachweis der Absolvierung der erforderlichen Fahrausbildung,
i) die Daten betreffend die Einteilung der theoretischen und praktischen Fahrprüfung;
j) die Angabe, ob der Antragsteller zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung für die betreffende Klasse(n) angetreten ist und diese bestanden hat oder nicht,
k) die Angabe, ob der Antragsteller die Grundqualifikation gemäß § 19a Abs. 1 GütbefG, § 14b Abs. 1 GelverkG oder § 44b Abs. 1 KflG erwerben will sowie die Tatsache, ob die praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4a bestanden wurde oder nicht;
3. folgende Angaben im Zusammenhang mit der Ausstellung von Führerscheinen:
a) die Ausstellungsbehörde,
b) Klasse, Berechtigung oder Gruppe, für die der Führerschein ausgestellt werden soll,
c) das Datum der erstmaligen Erteilung der Lenkberechtigung, im Fall der Wiedererteilung auch dieses Datum,
d) das Datum der Ausstellung des Führerscheines,
e) die Antragsnummer,
f) das Lichtbild und die Unterschrift des Antragstellers in gescannter Form,
g) allfällige Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen und der Grund dafür,
h) bei umgeschriebenen, umgetauschten, verlängerten oder ersetzten (§ 15 und § 23 Abs. 3) Führerscheinen die Daten des Führerscheines (lit. a bis f), auf Grund dessen die Ausstellung erfolgte,
i) das Erlöschen einer Lenkberechtigung und der Grund dafür,
j) Angaben über das Abhandenkommen des Dokumentes;
k) die Angaben gemäß lit. a bis j über im Ausland ausgestellte Führerscheine, wenn der Besitzer einer im Ausland erteilten Lenkberechtigung Partei eines Administrativverfahrens nach diesem Bundesgesetz ist;
l) Inhalte des vorläufigen Führerscheines und des Kostenblattes,
m) die Adresse, an die der Führerschein zu senden ist,
n) den Wunsch des Antragstellers auf bevorzugte Produktion des Führerscheines gemäß § 13 Abs. 4 zweiter Satz
4. die maßgeblichen Angaben über folgende Amtshandlungen und Tatsachen nach diesem Bundesgesetz:
a) jede Anordnung einer Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 sowie die Institution, bei der die Nachschulung absolviert wurde,
b) die Daten über die Probezeit, insbesondere deren Verlängerung oder Neubeginn,
c) Entziehung einer Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes, Befristungen, Einschränkungen und Auflagen und Anordnung einer begleitenden Maßnahme gemäß § 24 Abs. 3 sowie die Institution, bei der im Fall einer Nachschulung diese absolviert wurde,
d) Wiederausfolgung des Führerscheines nach Ablauf der Entziehungsdauer einer noch nicht erloschenen Lenkberechtigung oder Aufhebung eines Lenkverbotes oder Wiedererteilung einer erloschenen Lenkberechtigung,
e) vorläufige Abnahme eines Führerscheines gemäß § 39 Abs. 1,
f) Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung sowie der dafür maßgebliche Grund,
g) jeder Verzicht auf eine Lenkberechtigung,
h) Vormerkungen und die Anordnung besonderer Maßnahmen gemäß §§ 30a und 30b;
5. die maßgeblichen Angaben über folgende rechtskräftige Bestrafungen:
a) Bestrafungen, die zur Erlassung eines Lenkverbotes führen,
b) Bestrafungen, die zur Entziehung der Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes oder zur Abweisung eines Antrages auf Wiederausfolgung eines Führerscheines nach Entziehung der Lenkberechtigung oder Wiedererteilung der entzogenen Lenkberechtigung oder auf Aufhebung eines Lenkverbotes führen,
c) Bestrafungen von Personen, die nicht Besitzer einer Lenkberechtigung sind, wenn die Bestrafung aus Gründen erfolgt ist, die die Entziehung der Lenkberechtigung zur Folge gehabt hätten,
d) Übertretungen wegen schwerer Verstöße gemäß § 4 Abs. 6 und 7 innerhalb der Probezeit,
e) Bestrafungen gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b und Abs. 2 lit. a, c und d StVO 1960 und gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4,
f) Bestrafungen wegen Delikten gemäß § 30a Abs. 2;
6. die maßgeblichen Angaben über eine Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten (§ 19) und zur Durchführung von Übungsfahrten (§ 122 Abs. 2 KFG 1967) und der Zeitpunkt der Beendigung dieser Tätigkeit; (Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2011)
8. folgende Daten über Taxi- und Schulbusausweise:
a) Ausstellungsdatum,
b) Ausweisnummer,
c) Ende der Bewilligung.
9. im Zuge der Herstellung des Führerscheines den aktuellen Verfahrensstatus „Daten eingelangt/Führerschein produziert/Führerschein versendet“.
10. Daten der im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde tätigen sachverständigen Ärzte:
a) Familiennamen und Vornamen,
b) Adresse,
c) den Zeitraum, für den der sachverständige Arzt bestellt ist;
11. Daten der bei der jeweiligen Behörde und dem jeweiligen Landeshauptmann tätigen Sachverständigen:
a) Daten der Person gemäß Z 1,
b) den Zeitraum für den der Fahrprüfer bestellt ist,
c) die Klassen, für die der Fahrprüfer bestellt ist,
d) Daten zum Widerruf der Bestellung,
e) Daten einer Aussetzung der Bestellung, insbesondere wenn der Fahrprüfer wieder von seiner Fahrschullehrerberechtigung Gebrauch machen will oder wenn im Rahmen der Qualitätssicherung eine Aussetzung ausgesprochen wurde,
f) Daten zur theoretischen Weiterbildung gemäß § 34b Abs. 6 und 7 beinhaltend
aa) Datum der Absolvierung
bb) Inhalt der Weiterbildung
cc) Name der Weiterbildungsstelle,
g) Daten zur praktischen Weiterbildung gemäß § 34b Abs. 6 und 7 beinhaltend
aa) Datum der Absolvierung
bb) Inhalt der Weiterbildung
cc) Name der Weiterbildungsstelle,
h) Daten einer zusätzlich angeordneten Weiterbildung (gemäß § 34b Abs. 6 letzter Satz) beinhaltend
aa) Datum der Absolvierung
bb) Inhalt der Weiterbildung
cc) Name der Weiterbildungsstelle,
i)Daten zum durchgeführten Audit beinhaltend
aa) Datum der Durchführung und das Ergebnis
bb) Auftraggeber des Audits (Landeshauptmann oder Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie)
cc) Name des beauftragten Auditors,
j) Daten der Heranziehung als Auditor,
k) Daten der Heranziehung als Fahrprüferprüfer;
12. Daten der bei der jeweiligen Behörde tätigen Aufsichtsperson;
a) Familiennamen und Vornamen,
b) Adresse,
c) den Zeitraum für den die Aufsichtsperson bestellt ist,
13. Daten der Fahrschulen, die im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde ihren Sitz haben:
a) Namen und Vornamen des Inhabers,
b) die Adresse des Standortes,
c) die zeitlichen Daten der Fahrschulbewilligung,
d) den Umfang der Fahrschulbewilligung;
e) Namen und Vornamen der Bediensteten der Fahrschule, die berechtigt sind, auf die Daten des Führerscheinregisters zuzugreifen
f) Namen, Vornamen und Geburtsdatum der Fahrlehrer und Fahrschullehrer, die Fahrzeugklassen für die sie berechtigt sind die Ausbildung vorzunehmen sowie die Gültigkeitsdauer dieser Berechtigung;
13a.
Daten der in § 16 Abs. 2 genannten Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern und Schulen, die im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde ihren Sitz haben:
a) Namen der einzelnen Ausbildungsstellen sowie die Namen des jeweiligen Leiters,
b) die Adresse der Ausbildungsstellen,
c) Namen und Vornamen der Bediensteten des Vereines oder der Schule, die berechtigt sind, auf die Daten des Führerscheinregisters zuzugreifen,
14. Namen der für Nachschulungen ermächtigten Einrichtungen.
(2) Daten über Mopedausweise sind bis zur Mitteilung über das Ableben des Besitzers des Mopedausweises längstens aber 100 Jahre nach der erstmaligen Ausstellung des Mopedausweises aufzubewahren.
§ 17.
(1) Verfahrensdaten sind nach folgenden Kriterien logisch zu löschen:
1. bei Verfahren, die zur Erteilung einer Lenkberechtigung führten, nach der Mitteilung über das Ableben des Besitzers, spätestens aber 100 Jahre nach der erstmaligen Erteilung;
2. bei sonstigen Verfahren nach diesem Bundesgesetz spätestens zehn Jahre nach Eintragung oder letzten Änderung des jeweiligen Datensatzes, wenn die aus dem jeweiligen Verfahren resultierenden Registerdaten jedoch erst später zu löschen sind (Abs. 2), mit Löschung der Registerdaten. Spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die logische Löschung erfolgte, sind die Verfahrensdaten auch physisch zu löschen.
(2) Registerdaten gemäß § 16a sind nach folgenden Kriterien logisch zu löschen:
1. Daten über ausgestellte Führerscheine sowie sämtliche Verfahrensdaten nach der Mitteilung über das Ableben des Besitzers, spätestens aber 100 Jahre nach der erstmaligen Erteilung einer Lenkberechtigung;
2. Daten gemäß § 16a Abs. 1 Z 4 lit. a und b fünf Jahre nach Zustellung des Bescheides über die Anordnung der Nachschulung oder Verlängerung der Probezeit;
3. Daten gemäß § 16a Abs. 1 Z 4 lit. c bis e und § 16a Abs. 1 Z 5 lit. a bis e fünf Jahre nach Begehung der dem Verfahren zugrundeliegenden strafbaren Handlung oder fünf Jahre nach Zustellung des Entziehungsbescheides oder Bescheides mit dem ein Lenkverbot ausgesprochen wurde; eine Löschung hat jedoch nicht zu erfolgen, wenn die Entziehung einer Lenkberechtigung oder der Ausspruch eines Lenkverbotes für die Dauer von mehr als 18 Monaten erfolgt ist;
4. Daten gemäß § 16a Abs. 1 Z 6 ein Jahr nach der Beendigung der Tätigkeit als Begleiter, spätestens jedoch fünf Jahre nach Antragstellung;
5. Daten gemäß § 16a Abs. 1 Z 4 lit. h und § 16a Abs. 1 Z 5 lit. f mit Tilgung der Strafe;
6. Daten gemäß § 16a Abs. 1 Z 11 lit. e bis i zehn Jahre nach deren Eintragung oder der letzten Änderung des jeweiligen Datensatzes.
Spätestens ein Jahr nach der logischen Löschung sind die Registerdaten auch physisch zu löschen. Wenn alle zu einer Person gehörigen Daten gemäß § 16a Abs. 1 Z 2 bis 8 gelöscht wurden, so ist auch der betreffende Personendatensatz (§ 16a Abs. 1 Z 1) zu löschen.
Im vorliegenden Fall wurde eine Eintragung der Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 16a Abs. 1 Z. 4 lit. c FSG durchgeführt. Dies ist im Eintrag mit der Ziffer 4 im Führerscheinregister ersichtlich. Dort sind der Grund der Entziehung, sowie die Dauer der ausgesprochenen Entziehung (16.02.2023 bis 16.03.2023) und die Aktenzahl ersichtlich. Somit entspricht diese Eintragung den Erfordernissen des § 16a FSG und wurden korrekt durchgeführt.
Mit der amtswegigen Aufhebung der Entziehung der Lenkberechtigung erfolgte der Eintrag „Entziehung aufgehoben“ in der Ziffer 4 im Führerscheinregister. Diese Eintragung erfolgte gemäß § 16a Abs. 1 Z. 4 lit. d FSG.
Somit erweisen sich beide Eintragungen (Entziehung der Lenkberechtigung und Aufhebung des Entzuges) als rechtmäßig.
Eine Löschung von Daten im Führerscheinregister ist in § 17 FSG geregelt. Hierzu verweist § 17 Abs. 2 Z. 3 darauf, dass im gegenständlichen Fall eine fünfjährige Frist ab Zustellung des Entziehungsbescheides vorgesehen ist.
Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor, dass die Aufhebung der Entziehung bewirkte, dass diese als niemals rechtlich relevant zu betrachten sei und eine solche Wirkung ex tunc zu sehen sei. Gegen diese Annahme spricht aber klar der Gesetzeswortlaut des § 16a Abs. 1 Z. 4 lit. d FSG der explizit die Eintragung einer Aufhebung eines Lenkverbotes regelt. Würde man der Argumentation des Beschwerdeführers folgen, so ergäbe sich, dass überhaupt keine Eintragung mehr über die Entziehung und damit auch über die Aufhebung der Entziehung der Lenkberechtigung erfolgen dürfte. Dies widerspricht jedoch eindeutig dem § 16a Abs. 1 Z. 4 lit. d FSG, wonach eine Aufhebung der Entziehung der Lenkberechtigung im Führerscheinregister einzutragen ist. Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbrachte, dass der Eintrag der Entziehung bis 16.03.2023 jedenfalls falsch sei, da die Lenkberechtigung bereits am 10.03.2023 wiederausgefolgt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass lediglich die Daten des Entziehungsbescheides (Beginn und Ende der Entziehung der Lenkberechtigung) einzutragen sind. Durch den weiteren Eintrag „Entziehung Aufhebung“ ist ersichtlich, dass dieser Bescheid und die damit verbundene Entziehung der Lenkberechtigung aufgehoben wurden. Es wurde daher der Antrag auf Löschung der Daten im Eintrag Ziffer 4 des Führerscheinregisters zu Recht abgewiesen und war daher auch die Beschwerde gegen diesen Bescheid abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
3. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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