LVwG N LVwG-AV-1751/001-2023

LVwG-AV-1751/001-2023Landesverwaltungsgericht31.08.2023

Regest

Krankenanstaltenrecht; Kostenbeitragspflicht; Ausnahme; Rezeptgebührenbefreiung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1751/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1751.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 30. März 2023, Zl. ***, betreffend Vorschreibung eines Kostenbeitrages nach dem NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Frau A, geb. *** (im Folgenden: Beschwerdeführerin), erhob mit Schreiben vom 05.12.2022 gegen die Pflegegebührenrechnung Nr. *** des Klinikums *** vom 21.11.2022 gemäß § 47 Abs. 4 NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG) Einspruch.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde vom Universitätsklinikum *** der Bezirkshauptmannschaft Tulln (im Folgenden: belangte Behörde) mit E-Mail vom 13.12.2022 folgende Stellungnahme übermittelt:

„ZAHL: ***

Sehr geehrte Frau B!

Betreffend der Patientin mit der Sozialversicherungsnummer ***, können wir folgendes mitteilen.

Die Patientin hat eine Befreiung aufgrund der Rezeptgebührenobergrenze (REGO).

Laut Auskunft der ÖGK NÖ sind diese Versicherten nicht aufgrund eines Antrages befreit, sondern aufgrund der bis zum Zeitpunkt der Befreiung bereits bezahlten Rezeptgebühren.

Um eine Befreiung vom Kostenanteil im Krankenhaus zu erwirken, muss ein Antrag gestellt werden.

Ansonsten sind „Rego“-Befreite nicht automatisch vom Kostenanteil befreit.

Für genauere Erläuterungen bitten wir um Kontaktaufnahme mit der ÖGK NÖ. Beziehungsweise die Patientin darum, dass sie sich mit dem Anliegen an die ÖGK NÖ wendet.

Es steht fest, das für eine Befreiung genaue Kriterien vorliegen müssen und ein Antrag bei der ÖGK NÖ eingebracht werden muss.

Das abrechnende Klinikum richtet sich bei der Abrechnung nach den im System hinterlegten Kostenübernahmeerklärungen der Kassen.

Bei einer Kostenanteilsbefreiung kann vom Klinikum keine Rechnung erstellt werden, denn die Kasse hat dies bei der Abgabe der elektronischen Kostenübernahmeerklärung gesperrt.

Die Rechnung der Patientin über Euro 325,50 für 25 Tage ist gerechtfertigt und kann nicht storniert werden, da keine Befreiung vom Kostenanteil vorliegt.

Mit freundlichen Grüßen

C

Finanzen

Universitätsklinikum ***“

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.01.2023, Zl. ***, wurde dem Einspruch der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben.

Begründend wurde im Wesentlichen auf die Bestimmung des § 45a NÖ KAG verwiesen sowie auf die Stellungnahme des Universitätsklinikums *** und ausgeführt, dass die Verpflichtung der Zahlung dem Grunde und der Höhe nach zu Recht bestehe.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte wie folgt vor:

„Gegen obgenannten Bescheid erhebe ich in offener Frist

BESCHWERDE

Im §45a des NÖ KAG ist eindeutig festgelegt, dass Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind, auch von der Kostenbeitragspflicht nach Abs.1 und Abs.2 ausgenommen sind.

Zum Zeitpunkt meines Aufenthaltes in der UK *** traf das zu.

Warum sich die ÖGK in diesem Fall nicht an das NÖ KAG Gesetz hält, obwohl bei dem anschließenden Aufenthalt in der Privatklinik *** die Beitragskosten übernommen wurden, entzieht sich meiner Kenntnis.(Siehe beiliegende Briefe von der ÖGK vom 8.11.2022 und 17.11.2022.)

Erstaunlich ist, dass die BH Tulln nur die Richtigkeit der Höhe der Gebührenrechnung überprüft hat (die von mir ja nie bestritten wurde), nicht jedoch auf die Einhaltung des Gesetzes bei der ÖGK geachtet hat.

Ich, als 83-jährige Mindestpensionistin, die schon für die normalen täglichen Tätigkeiten Hilfe vom D benötigt, bin nicht in der Lage, die ÖGK (Selbstverwaltungsorganisation) zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen anzuhalten.

Deshalb ersuche ich die BH Tulln von Amtes wegen als zuständige Behörde dafür zu sorgen, dass die ÖGK bzw. auch die Uniklinik *** die gesetzlichen Bestimmungen des §45a(6) einhalten.

Des weiteren ersuche ich um Bekanntgabe der gesetzlichen Bestimmungen für die Vorschreibung der Gebühr für meinen Einspruch vom 5.12.2022,da lt. Auskunft der BH Krems dort Einsprüche gebührenfrei sind.

A“

Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 18.04.2023 gegenständlichen Verwaltungsakt samt Beschwerde zur Entscheidung vor.

Im Rahmen des vom Landesverwaltungsgericht NÖ durchgeführten Ermittlungsverfahrens übermittelte die Österreichische Gesundheitskasse mit Schreiben vom 16.08.2023 über Befragen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (LVwG NÖ) folgende Stellungnahme:

„…..

die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) nimmt zu den von Ihnen gestellten Fragen wie folgt Stellung:

Frage 1) Ist Frau A von der Rezeptgebühr befreit und wenn ja seit wann und auf welcher Grundlage?

Frau A war in folgenden Zeiträumen wegen Erreichen der Rezeptgebührenobergrenze (REGO) von der Rezeptgebühr befreit:

• 25.08.2022 bis 31.12.2022

• 20.04.2023 bis 31.12.2023

Frage 2) Was sind die Kriterien für die Befreiung von der Rezeptgebühr?

Gemäß §§ 136 Abs. 5 und 6 ASVG iVm. 30a Abs. 1 Z 15 ASVG sind zur Förderung der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der versicherten Person zu beschließen. Die Richtlinie für die Befreiung von der Rezeptgebühr (RRZ 2008) regelt im 2. Teil der Richtlinie unter anderem die Befreiung wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit.

a) Befreiung von der Rezeptgebühr ohne Antrag

Gemäß § 3 RRZ 2008 sind die taxativ angeführte Bezieherinnen und Bezieher bestimmter Geldleistungen wegen ihrer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit befreit. Dies sind beispielsweise Personen die eine Ausgleichszulage beziehen, Zivildienerinnen und Zivildiener oder Personen die wegen der Pflege eines behinderten Kindes selbstversichert sind.

b) Befreiung von der Rezeptgebühr über Antrag

Über Antrag ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß § 4 RRZ 2008 wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit unter anderem auch zu bewilligen, wenn

• das Einkommen einer versicherten Person den in Betracht kommenden Richtsatz (gem. § 293 Abs. 1 lit a ASVG) nicht übersteigt,

• Krankheiten oder Gebrechen vorliegen, durch die erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, sofern das Einkommen der versicherten Person 1 15 % des Richtsatzes (gern. § 293 Abs. 1 lit a ASVG) nicht übersteigt.

Für den Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr gelten folgende Richtsätze (Wert 2023):

• Alleinstehende: 1 .1 10,26 Euro (monatliches Nettoeinkommen)

• Ehepaare: 1 .751 ,56 Euro (monatliches Nettoeinkommen)

Bei einem erhöhten Bedarf an Medikamenten aufgrund einer Krankheit oder eines Gebrechens, gelten folgende Richtsätze (Wert 2023):

• Alleinstehende: 1 .276,80 Euro (monatliches Nettoeinkommen)

• Ehepaare: 2.014,29 Euro (monatliches Nettoeinkommen)

Für jedes mitversicherte Kind erhöht sich der Richtsatz um 171,31 Euro, sofern das Nettoeinkommen des Kindes den Grenzbetrag von 408,36 Euro nicht erreicht.

Das Einkommen der antragstellenden Person und des Partners bzw. der Partnerin werden mit 100 Prozent berücksichtigt. Das Einkommen aller anderen im selben Haushalt lebenden Personen werden mit 12,5 Prozent berücksichtigt.

c) Befreiung von der Rezeptgebühr wegen Überschreitung der REGO

Der dritte Teil der RRZ 2008 regelt die Befreiung wegen Überschreitung der REGO. Gemäß § 13 RRZ 2008 sind Personen, deren Belastung mit Rezeptgebühren in einem Kalenderjahr den Grenzbetrag von zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens überschreitet, ab dem Überschreiten für den Rest des Kalenderjahres von der Rezeptgebühr befreit.

Frage 3) Inwiefern unterscheidet sich eine Befreiung von der Rezeptgebühr nach der Rezeptgebührenobergrenze (REGO) zu einer Befreiung von der Rezeptgebühr über Antrag?

Die Befreiung von der Rezeptgebühr nach der REGO tritt automatisch ein, sobald die Belastung mit Rezeptgebühren den Grenzbetrag von zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens überschreitet. Jede versicherte Person kann aufgrund dieses Tatbestandes von der Rezeptgebühr befreit sein. Ab dem Überschreiten der REGO ist die Person für den Rest des Kalenderjahres von der Rezeptgebühr befreit. Ab dem 1 . Jänner des Folgejahres sind neuerlich Rezeptgebühren bis zur REGO zu bezahlen.

Bei der Rezeptgebührenbefreiung über Antrag ist im Gegensatz zur REGO-Befreiung ein Antrag erforderlich. Diese Befreiung gilt gemäß § 8 RRZ 2008 ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Krankenversicherungsträger. Die Befreiung endet gemäß § 1 1 RRZ mit dem Wegfall der maßgebenden Voraussetzungen.

Ein Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr führt beispielsweise gemäß § 137 Abs. 4 lit. b ASVG auch zur Befreiung vom Kostenanteil bei Heilbehelfen und Hilfsmitteln. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine länger dauernde medikamentöse Behandlung notwendig ist, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine nicht zumutbare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte (BVwG 30.11 .2020, G31 2 2200872-1).

Eine Rezeptgebührenbefreiung wegen Überschreitung der REGO führt nicht zu einer Befreiung vom Kostenanteil bei Heilbehelfen und Hilfsmitteln.

Frage 4) Hat Frau A einen Antrag bei der ÖGK NÖ auf Befreiung von der Rezeptgebühr gestellt?

Ein Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung liegt bei der ÖGK nicht auf.

Frage 5) Aus welchem Grund sind Personen, welche nach der „REGO“ von der Rezeptgebühr befreit sind, nicht automatisch vom Kostenanteil für eine stationäre Versorgung im Krankenhaus befreit (gesetzliche Grundlage)?

Siehe Fragen 3 und 7.

Frage 6) Sind Personen, welche nach der „REGO“ befreit wurden bzw. sind, von der Kostentragungspflicht befreit bzw. warum übernimmt die ÖGK NÖ für diese Personen nicht die Kostenübernahme?

Siehe Frage 3.

Frage 7) Aus dem Gericht vorliegenden Akt ergibt sich, dass seitens der ÖGK jedenfalls betreffend die Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Privatklinik *** keine Kosten seitens der Beschwerdeführerin zu zahlen waren. Warum wurden in diesem Fall die Kosten übernommen während im Verfahren betreffend Aufenthalt im Krankenhaus *** diese Kosten nicht übernommen wurden?

Für Frau A langte am 3. November 2022 ein Antrag auf Rehabilitation bei der ÖGK ein.

Nach Prüfung der Unterlagen wurde eine Bewilligung für einen 43-tägigen stationären Aufenthalt in der Privatklinik *** ausgesprochen. Bei dem Aufenthalt in der Privatklinik *** handelte es sich um einen Rehabilitationsaufenthalt gemäß § 154a ASVG (Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung) und nicht um eine stationäre Anstaltspflege.

Werden Versicherte (Pensionsbezieherinnen, Angehörige) gemäß § 154a Abs. 7 ASVG für Rechnung des Krankenversicherungsträgers in Rehabilitationseinrichtungen untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten. Der Krankenversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der versicherten (pensionsbeziehenden) Person von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen oder diese herabzusetzen, und zwar nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 30a Abs. 1 Z 27 ASVG).

Bei der Unterbringung in Rehabilitationseinrichtungen ist von den Versicherten sohin eine Zuzahlung für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr zu leisten. Die Zuzahlung entfällt bei geringem Einkommen; Bruttoerwerbseinkommen bzw. Bruttopension bis 1.030,49 Euro (2022).

Die zum Antragszeitpunkt ermittelte Bruttopension von Frau A lag unter dem im ASVG gültigen Richtwert. Die Bewilligung des stationären Rehabilitationsaufenthaltes erfolgte daher ohne Vorschreibung einer Zuzahlung durch die Versicherte und damit zur Gänze durch die ÖGK.

Die Kostenbeteiligung für Versicherte bei Anstaltspflege ist hingegen im § 45a des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG) geregelt. Dieser Kostenbeitrag ist vom Rechtsträger der Krankenanstalt einzuheben (§ 45a Abs. 1 NÖ KAG). In § 45a Abs. 6 NÖ KAG sind jedoch Ausnahmen von der Kostenbeitragspflicht vorgesehen. Die Sozialversicherungsträger haben nach § 45a Abs. 8 NÖ KAG den Rechtsträgern öffentlicher Krankenanstalten für die Einhebung des Betrags lediglich die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.“

Entscheidungswesentliche Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin befand sich vom 10.10.2022 bis 11.11.2022 in stationärer Behandlung im Universitätsklinikum ***.

Die Beschwerdeführerin war vom Zeitraum 25.08.2022 bis 31.12.2022 wegen Erreichen der Rezeptgebührenobergrenze von der Rezeptgebühr befreit.

Der Beschwerdeführerin wurde vom Universitätsklinikum *** mit Rechnung vom 21.11.2022 ein Kostenbeitrag in der Höhe von Euro 325,50

Dem von der Beschwerdeführerin erhobene Einspruch mit der Begründung, die Vorschreibung der Gebühr sei aufgrund der Befreiung von der Rezeptgebühr zu Unrecht erhoben worden, wurde mit dem nunmehr gegenständlich angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben.

Die Stellungnahme der ÖGK vom 23.08.2023 wurde den Parteien zur Abgabe einer allfälligen weiteren Stellungnahme übermittelt. Die belangte Behörde hat mit E-Mail vom 25.08.2023 mitgeteilt, keine Stellungnahme im Verfahren abzugeben.

Beweiswürdigung:

Die entscheidungswesentlichen Feststellungen gründen auf den von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt zur Zl. *** sowie den ho. Gerichtsakt zur Zl. LVwG-AV-1751/001-2023.

Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig.

Folgende rechtlichen Bestimmungen kommen im gegenständlichen Fall zur Anwendung:

NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG):

§ 45a:

„(1) Von sozialversicherten Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege als Sachleistung entweder LKF-Gebührenersätze durch den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds oder Gebührenersätze zur Gänze durch einen Träger der Sozialversicherung getragen werden, ist durch den Rechtsträger der Krankenanstalt ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 3,63 ab dem 1. Juli 1988 pro Kalendertag einzuheben. Diese Regelung gilt nur für Patienten, die keinen Selbstbehalt zu tragen haben, sie gilt ferner nicht für ambulante Fälle.

(1a) Der Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 wird für ab dem Jahr 2005 mit € 7,82 pro Kalendertag festgelegt.

(2) Zusätzlich zum Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 ist von sozialversicherten Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege als Sachleistung entweder LKF-Gebührenersätze durch den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds oder Gebührenersätze zur Gänze durch einen Träger der Sozialversicherung getragen werden, durch den Rechtsträger der Krankenanstalt ein Beitrag in der Höhe von € 1,45 pro Kalendertag einzuheben.

(3) Der Kostenbeitrag gemäß Abs. 1, der Beitrag gemäß Abs. 2 sowie der Entschädigungsbeitrag gemäß § 45b Abs. 1 sind für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht einzuheben.

(4) Der Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 sowie der Beitrag gemäß Abs. 2 dürfen von jedem Patienten für höchstens 28 Kalendertage pro Kalenderjahr eingehoben werden. Der Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 sowie der Beitrag gemäß Abs. 2 müssen auch für den Aufnahme- und den Entlassungstag geleistet werden, für den Transferierungstag jedoch nur einmal an die übernehmende Krankenanstalt.

(5) Für die Einbringung des Kostenbeitrages gemäß Abs. 1 sowie des Beitrages gemäß Abs. 2 gelten die Bestimmungen der §§ 47 und 48 sinngemäß, jedoch nur insoweit, als eine Vorauszahlung für höchstens 28 Tage im vorhinein eingehoben werden darf und eine eigene Kostenbeitrag-Rechnung bzw. eine eigene Rechnung für den Beitrag gemäß Abs. 2 auszustellen ist.

(6) Von der Kostenbeitragspflicht gemäß Abs. 1 und der Beitragspflicht gemäß Abs. 2 sind folgende Patienten und Personen ausgenommen:

a) die von der Rezeptgebühr nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen befreit worden sind,

b) Begleitpersonen (§ 40 Abs. 2 und 3),

c) die als Organspender stationär aufgenommen worden sind,

d) die die Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft oder als Folge der Niederkunft in Anspruch nehmen oder die im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft aufgenommen worden sind.

(7) Der Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a vermindert oder erhöht sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes,

BGBl.Nr. 282/1988, ergibt. Würde für das Jahr 2005 die Summe aller Beiträge gemäß Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2 und § 45b Abs. 1 unter Berücksichtigung der Valorisierung € 10 pro Kalenderjahr übersteigen, ist die Valorisierung erstmals für das Jahr 2006 vorzunehmen.

(8) Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den Rechtsträgern öffentlicher Krankenanstalten die für die unverzügliche Einhebung des Kostenbeitrages notwendigen personenbezogenen Daten zu übermitteln.“

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG):

§ 136 Abs. 5 und 6:

„[...]

(5) Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen.

(6) Der Versicherungsträger hat von der Einhebung der Rezeptgebühr auch bei Erreichen der in den Richtlinien nach § 30a Abs. 1 Z 15 vorgesehenen Obergrenze abzusehen.“

§ 30a Abs. 1 Z 15:

„(1) Zur Förderung der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger sind folgende Richtlinien zu beschließen:

15. für die Befreiung von der Rezeptgebühr (Herabsetzung der Rezeptgebühr) sowie für die Befreiung vom Service-Entgelt bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der versicherten Person; in diesen Richtlinien ist der für die Befreiung (Herabsetzung) in Betracht kommende Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen zu umschreiben; darüber hinaus ist eine Befreiungs(Herabsetzungs)möglichkeit im Einzelfall in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der versicherten Person sowie der Art und Dauer der Erkrankung vorzusehen; weiters ist nach Einbindung der Österreichischen Apothekerkammer und der Österreichischen Ärztekammer eine Obergrenze für die Entrichtung von Rezeptgebühren vorzusehen; diese ist ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen mit zwei Prozent am jährlichen Nettoeinkommen der versicherten Person für diese und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen zu bemessen und über ein vom Dachverband einzurichtendes Rezeptgebührenkonto zu verwalten;[...]“

Richtlinie für die Befreiung von der Rezeptgebühr (RRZ):

§ 3:

„(1) Die nachstehend angeführten Bezieher bestimmter Geldleistungen werden wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit, wenn die betreffende Geldleistung die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet:

1. Bezieher einer Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung,

2. Bezieher einer Ergänzungszulage

a) zu einem Ruhe- oder Versorgungsgenuss im Sinne des Pensionsgesetzes 1965 oder

b) zu einer gleichartigen Pensionsleistung bzw. zu einem außerordentlichen Versorgungsgenuss eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers,

3. Bezieher einer Provision, einer Witwenprovision oder einer Waisenprovision mit Ergänzungszulage von der Generaldirektion der österreichischen Bundesforste,

4. Bezieher eines Vorschusses gemäß § 18 ARÜG, BGBl. Nr. 290/1961,

5. a) Bezieher einer Waisenrente oder Waisenbeihilfe gemäß §§ 39 ff. KOVG 1957 oder gemäß §§ 38 ff. HVG sowie

b) Bezieher einer Elternrente gemäß §§ 44 ff. KOVG 1957 oder gemäß § 43 ff. HVG,

6. a) Bezieher einer Witwen-(Witwer-)zusatzrente gemäß § 35 Abs. 3 KOVG 1957 oder gemäß § 33 Abs. 2 HVG sowie

b) Bezieher einer Witwen-(Witwer-)beihilfe gemäß § 36 Abs. 2 KOVG 1957 oder gemäß § 35 HVG.(2) Wenn gemäß § 292 Abs. 8 ASVG (§ 149 Abs. 7 GSVG, § 140 Abs. 7 BSVG) ein Ausgedinge anzurechnen ist, gilt die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 als erfüllt, wenn die Summe aus

  • der Pension (einschließlich einer allfälligen Ausgleichszulage),

  • dem Nettoeinkommen gemäß § 292 ASVG (§ 149 GSVG, § 140 BSVG) - ausgenommen gemäß § 292 Abs. 8 ASVG (§ 149 Abs. 7 GSVG, § 140 Abs. 7 BSVG) anzurechnende Beträge - und

  • den mitzuberücksichtigenden Unterhaltsansprüchen in der Höhe des gebührenden bzw. tatsächlich geleisteten Unterhalts (§ 4 Abs. 4)

79 % des nach § 293 Abs. 1 ASVG (§ 150 Abs. 1 GSVG, § 141 Abs. 1 BSVG) in Betracht kommenden Richtsatzes nicht übersteigt. Dieser Prozentsatz erhöht sich im Jahr 2009 zum Jahresbeginn um einen Prozentpunkt.“

§ 13:

„(1) Personen, deren Belastung mit Rezeptgebühren in einem Kalenderjahr den Grenzbetrag von zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens (Rezeptgebührenobergrenze) überschreitet, sind ab dem Überschreiten für den Rest des Kalenderjahres von der Rezeptgebühr befreit.

(2) Die Rezeptgebührenobergrenze ist nach den in diesen Richtlinien aufgestellten Regeln zu berechnen. Der errechnete Betrag ist kaufmännisch auf einen Cent zu runden. Als Jahresnettoeinkommen gilt der nach den §§ 14 bis 16 ermittelte Betrag.“

Erwägungen:

Der eindeutige Wortlaut des § 45a NÖ KAG Abs. 6 lit. 1a lautet wie folgt:

„Von der Kostenbeitragspflicht gemäß Abs. 1 und der Beitragspflicht gemäß Abs. 2 sind folgende Patienten und Personen ausgenommen:

a) die von der Rezeptgebühr nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen befreit worden sind“

Unstrittig ist die Beschwerdeführerin aufgrund § 136 Abs. 5 und 6 ASVG iVm. § 30a Abs. 1 Z 15 ASVG iVm. der Richtlinie für die Befreiung von der Rezeptgebühr (RRZ) im Zeitraum 25.08.2022 bis 31.12.2022 von der Rezeptgebühr befreit gewesen.

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angegebene Begründung, dass ein Antrag gestellt werden müsse, um eine Befreiung vom Kostenanteil nach dem NÖ KAG zu erwirken, ist nicht nachvollziehbar. Weder aus den anzuwendenden Bestimmungen des NÖ KAG noch aus jenen der RRZ, welche auf den gesetzlichen Grundlagen des ASVG beruhen, ist eine derartige Antragstellung gefordert. Der gegenständliche Bescheid war somit aufzuheben.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG abgenommen werden, weil es lediglich um die Klärung einer Rechtsfrage ging.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da der gegenständlichen Entscheidung keine übe den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und darüber hinaus der Gesetzeswortlaut eindeutig ist.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.