LVwG N LVwG-AV-1303/001-2021

LVwG-AV-1303/001-2021Landesverwaltungsgericht31.08.2023

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Staatsbürgerschaft; Erteilungsvoraussetzung; Verleihungshindernis;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1303/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1303.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, geb. am ***, StA. Türkei, vertreten durch die C Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26. Juli 2021, Zl. ***, mit dem der am 19. Juni 2020 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und gleichzeitige Erstreckung auf seine vier minderjährigen Kinder, B, geb. ***, D, geb. ***, E, geb. *** und F, geb. ***, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Abweisung des Verleihungsantrages des Beschwerdeführers (nur) auf § 10 Abs. 1 Z 6 StbG gestützt wird.

2. Die Entscheidung über die Kosten (Barauslagen für den der mündlichen Verhandlung beigezogene nichtamtlichen Dolmetscher) gemäß § 76 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:

1.1. Vorgeschichte, verwaltungsbehördliches Verfahren, durch die Behörde zum Akt genommene Stellungnahmen anderer Stellen:

1.1.1. Der Beschwerdeführer, Herr A, ein am *** in *** in der Türkei geborener türkischer Staatsangehöriger gelangte am 14.01.2007 gemeinsam mit seiner nunmehrigen Ehefrau über den Luftweg in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, dass er bis 2005 in der Türkei wegen ihm unterstellter Mitgliedschaft bei der G und des seinen Angaben nach nicht zutreffenden Vorwurfs, er habe Molotow-Cocktails geworfen, inhaftiert gewesen sei und dass er zum damaligen Zeitpunkt in der Türkei wieder mittels Haftbefehls gesucht worden sei und er daher mit seiner Lebensgefährtin habe flüchten müssen.

1.1.2. Mit im zweiten Rechtsgang ergangenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2013, Zl. ***, wurde dem durch den Beschwerdeführer am 14.01.2007 gestellten Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 AsylG stattgegeben und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

1.1.3. Am 18.06.2019 stellte der Beschwerdeführer (erstmals) einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft samt Erstreckung auf seine vier damals bereits geborenen minderjährigen Kinder. Diesem Antrag waren eine Reihe an Unterlagen (insbesondere betreffend die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers, Schulbesuchsbestätigungen dreier Kinder, Geburtsurkunden, Zeugnis zur Integrationsprüfung des Beschwerdeführers etc.) beigefügt.

1.1.4. Im Zuge des Verfahrens über diesen ersten Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde von der Niederösterreichischen Landesregierung (im Folgenden: die Behörde) eine Reihe an Stellungnahmen eingeholt.

1.1.5. Unter anderem wurde eine Stellungnahme des Niederösterreichischen Landesamtes Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT NÖ) eingeholt, das in seiner Stellungnahme vom 18.07.2019 Folgendes ausführte:

„Das LVT NÖ beehrt sich die bestehenden Erkenntnisse [zum Beschwerdeführer] übermitteln zu dürfen.

[Der Beschwerdeführer] gelangte 2007 illegal ins Bundesgebiet und stellte danach unmittelbar [einen] Asylantrag. Im Rahmen der niederschriftlichen Befragung im Asylverfahren gab er zu Protokoll von 1999 bis 2004 wegen Zugehörigkeit zur G inhaftiert gewesen zu sein. Dazu wurde ergänzend ein Gerichtsurteil des Strafgerichts *** vorgelegt. (Urteil: 18 Jahre und 9 Monate Freiheitsstrafe) Vom 5.1.2014 bis 8.2.2015 war [der Beschwerdeführer] als Obmann des H Vereins ‚***‘ in ***, *** tätig.

In Österreich sind 14 kurdische Vereine im sogenannten Dachverband I zusammengeschlossen. J (***) strebt nach eigenen Angaben die soziale und kulturell[e] Interessenvertretung sowie Repräsentation der kurdischen Migranten in Österreich an.

Im jährlich erscheinenden Verfassungsschutzbericht wird dieser Dachverband und die darunter verwalteten Vereine als politisch und ideologisch der G nahe stehend beschrieben. Diese ‚G‘ kurdische Arbeiterpartei (alias L, alias M) wiederum wird seit Jahren auf der EU – Terrorliste geführt und gemäß des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 4.8.2017 (Zl.; ***) als terroristische Vereinigung bezeichnet.

Weitere staatspolitische Erkenntnisse gegen den [Beschwerdeführer] und seine Familie bestehen derzeit nicht.“

1.1.6. Nachdem dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.08.2019 mitgeteilt worden war, dass im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer von April 2013 bis Mai 2017 laufend Sozialhilfeleistungen bezogen habe, nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 7 iVm Abs. 5 StbG (Lebensunterhalt des Verleihungswerbers gesichert) erfüllt sei, zog der Beschwerdeführer mit am 14.08.2019 bei der Behörde eingelangtem handschriftlichen Schreiben den ersten, am 18.06.2019 gestellten Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft zurück.

1.1.7. Am 19.06.2020 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen, zweiten Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft unter gleichzeitiger Erstreckung auf seine vier damals bereits geborenen minderjährigen Kinder. Dies unter Beifügung einer Reihe an Unterlagen insbesondere betreffend die Einkommenssituation des Beschwerdeführers und Schulbesuchsbestätigungen betreffend die drei älteren Kinder.

1.1.8. Das LVT NÖ teilte in der Folge auf entsprechendes Ersuchen der belangten Behörde mit Schreiben vom 02.07.2020 mit, dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilungen des Beschwerdeführers aufscheinen und dass über den Beschwerdeführer und seine vier minderjährigen Kinder auch sonst keine mitzuteilenden Vormerkungen aufscheinen.

Mit weiterem Schreiben des LVT NÖ vom 24.07.2020 wurde mitgeteilt, dass keine (gemeint offenkundig: im Vergleich zu der im Verfahren über den ersten, am 18.06.2019 gestellten Antrag erstatteten Stellungnahme vom 18.07.2019) neuen Erkenntnisse betreffend den Beschwerdeführer und dessen Familie vorlägen.

1.1.9. Durch die belangte Behörde wurden Kopien von Teilen des den Beschwerdeführer betreffenden Asylaktes, darunter insbesondere auch eine im Asylverfahren des Beschwerdeführers erstattete Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.08.2012 zum Akt genommen.

In Teil „II. zur Person“ dieser Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.08.2012 werden die Antworten des damaligen Verbindungsbeamten des Bundesministers für Inneres bei der österreichischen Botschaft in Ankara (in der Anfragebeantwortung und im verfahrensgegenständlichen Bescheid als „Polizeiattaché“ bezeichnet; hier im Folgenden: Verbindungsbeamter) vom 09.12.2012 auf konkret zur Person des Beschwerdeführers gestellte Fragen wie folgt wiedergegeben:

„1. Wird der Antragsteller polizeilich gesucht?

Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Ankara, per E-Mail vom 09.07.2012

NEIN.

2. Liegt ein Haftbefehl gegen ihn vor?

Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Ankara, per E-Mail vom 09.07.2012

NEIN.

3. Ist in der Türkei ein gerichtliches Verfahren gegen den Antragsteller anhängig?

Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Ankara, per E-Mail vom 09.07.2012

JA. Gegen den Antragsteller sind mehrere Verfahren anhängig. Aktuell läuft das Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation. Das Urteil wurde noch nicht bekanntgegeben. Ein Zeitpunkt der Veröffentlichung steht noch nicht fest. Gegen das Urteil (im negativen Sinn) kann dann noch Berufung beim Kassationsgerichtshof eingebracht werden.

4. War der Antragsteller jemals in Haft?

Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Ankara, per E-Mail vom 09.07.2012

NEIN.

5. Wenn ja, in welchem Zeitraum, wann und weshalb wurde er entlassen?

Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Ankara, per E-Mail vom 09.07.2012

Entfällt.

6. War der Antragsteller tatsächlich Mitglied der G und falls ja, welche Tätigkeiten hat er für diese ausgeführt?

Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Ankara, per E-Mail vom 09.07.2012

JA. Der Antragsteller ist laut ho. aufliegenden Informationen ein bekannter G-Aktivist bzw. Terrorist. Er wurde schon mehrmals wegen

•‚Werfens von Molotowcocktails‘,

•„Beteiligung an illegalen Aufmärschen‘ und

•‚Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung‘ verhaftet, jedoch immer wieder freigelassen.

Im Fall der Rückkehr in die Türkei hat der Beschwerdeführer zum derzeitigen Zeitpunkt nichts zu befürchten.“

1.1.10. Auf Anfrage der belangten Behörde teilte das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung mit Stellungnahme vom 03.08.2020 Folgendes mit:

„Unter Bezugnahme auf Ihre Anfrage teilen wir Ihnen mit, dass dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) betreffend A folgende Informationen vorliegen:

A hat in seiner Erstbefragung als Asylwerber 2007 angegeben, von April 1999 bis Oktober 2004 in der *** Haftanstalt „“ eine Freiheitsstrafe verbüßt zu haben. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde ihm eine weitere Haftstrafe von 18 Monaten drohen (Gerichtsurteil des „“, Aktennummer ***, Urteilsnummer ***). Grund der verbüßten und noch offenen Haftstrafen sei der falsche Vorwurf der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft, er wäre als Guerilla der G an Brandanschlägen in *** beteiligt gewesen.

Falls erforderlich, könnte eine Kopie der Urteilsausfertigung entweder vom Staatsbürgerschaftswerber oder beim BFA RD NÖ angefordert werden.

Sonstige, im gegenständlichen Verfahren verwertbare staatsschutzrelevante Erkenntnisse zu A liegen derzeit nicht vor.

Der Verein „J“, ZVR ***, etabliert in ***, ***, gilt noch immer als zentrale Anlaufstelle für Anhänger und Sympathisanten der G in Österreich. Diesem Dachverbandsverein sind in Österreich etwa 20 Vereine angegliedert. Mit diesem Vereinsnetz erreichen sie etwa 4.000 Personen die mit der Politik der G sympathisieren.

In den vergangenen Jahren wurden von diesen Vereinen zahlreiche Kundgebungen organisiert mit denen auf die Probleme der „Kurden“ in der Türkei, Irak und Syrien hingewiesen und dabei auch gegen die Türkei Stellung bezogen werden soll.

Die G ist nach wie vor im Anhang der EU-Verordnung (EG) 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001, über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/19 des Rates vom 13.01.2020, als terroristische Gruppe oder Organisation, die terroristische Aktivitäten unterstützt, gelistet.“

1.1.11. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer unter Darlegung der bisherigen Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht, dass die Behörde davon ausgehe, dass eine Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer im Hinblick auf § 10 Abs. 1 Z 6 StbG und auf § 10 Abs. 2 Z 7 StbG nicht möglich erscheine.

Es könne aufgrund der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers im Asylverfahren eine terroristische Vergangenheit des Beschwerdeführers in der Türkei nicht nur nicht ausgeschlossen werden, sondern sei eine solche vielmehr als ziemlich wahrscheinlich in Betracht zu ziehen. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Vereinsobmann des H Vereines „***“ sei ein deutliches Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer noch immer mit der G sympathisiere. Daher könne nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer mit seinem bisherigen Gesamtverhalten dafür Gewähr biete, dass er weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle, noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährde.

Da der Beschwerdeführer vom 5. Jänner 2014 bis 8. Februar 2015 als Obmann des H Vereines „***“ gewesen sei, habe er jedenfalls in diesem Zeitraum eine Schlüsselstellung in dem Verein gehabt und müsse er Kenntnis darüber gehabt haben, dass der Verein mit den Zielen und der Ideologie der G offen sympathisiere.

Im Hinblick auf die „erst wenige Jahre zurückliegende Tätigkeit als Obmann des H Vereins ‚***‘“ und unter Berücksichtigung der Auskunft des BVT, wonach der Verein „J“ noch immer als zentrale Anlaufstelle für Anhänger und Sympathisanten der G in Österreich gelte, sowie aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren, dass er eine „gewisse Sympathie“ für die G habe, sehe es die Behörde als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer ein Naheverhältnis zu der auf der EU-Terrorliste geführten kurdischen Arbeiterpartei G habe.

1.1.12. In Reaktion auf das Parteiengehör vom 25.08.2020 wurde seitens des Beschwerdeführers eine Stellungnahme seiner damaligen anwaltlichen Vertretung erstattet.

In dieser Stellungnahme vom 25.09.2020 wurde insbesondere vorgebracht, die durch den Beschwerdeführer zum Strafverfahren in der Türkei gemachten Angaben seien keineswegs widersprüchlich, da der Beschwerdeführer von Beginn an das Strafverfahren gegenüber der Behörde offengelegt habe, wobei er immer angegeben habe, unschuldig zu sein. Für die Unschuld des Beschwerdeführers spreche auch die der Stellungnahme beigefügte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, aus der sich ergebe, dass das Verfahren in der Türkei nicht Art. 6 EMRK entsprochen habe. Es sei somit gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 StbG davon auszugehen, dass das Strafverfahren in der Türkei unbeachtlich sei. Im Übrigen sollte jedes in der Türkei gegen Andersdenkende geführte Strafverfahren skeptisch hinterfragt werden, wozu auf die ebenfalls als Beilage übermittelte, seitens des Beschwerdeführers im Asylverfahren abgegebene Stellungnahme, in der die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Missstände in der Türkei ausführlich dargestellt würden, verwiesen werde.

Eine Bekundung einer Sympathie dafür, dass sich die G für die Rechte der kurdischen Bevölkerung in der Türkei einsetze, könne – so die Ausführungen in der Stellungnahme vom 25.09.2020 – nicht darauf schließen lassen, dass die Gefahr einer terroristischen Aktivität vom Beschwerdeführer ausgehe, zumal man wohl in jeder politischen Bewegung Aspekte, denen man zustimme, finde, ohne dass man jedoch auch die Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte gutheiße, was der Beschwerdeführer auch keinesfalls getan habe.

Die Informationen durch den Verbindungsbeamten („Polizeiattaché“) könnten – so die Stellungnahme vom 25.09.2020 weiter – nur auf Auskünften der türkischen Behörden fußen, deren Objektivität und Rechtsstaatlichkeit zu hinterfragen sei. Zwar könne dem Verbindungsbeamten nicht unterstellt werden, dass dieser falsche Angaben mache, doch basierten dessen Angaben nur auf den Auskünften der türkischen Behörden. Abgesehen davon, dass die Richtigkeit der durch den Verbindungsbeamten erteilten Auskunft bestritten werde, erscheine sondere hinterfragenswert, weshalb jemand, der (laut Mail des Verbindungsbeamten) immer wieder wegen der in der Stellungnahme des Verbindungsbeamten genannten Handlungen verhaftet worden sei, dann doch auch immer wieder freigelassen worden sein solle.

Der Beschwerdeführer könne von Polizeihandlungen berichten, bei denen Verhaftete dazu genötigt worden sein, ihnen vorgelegte Schriftstücke zu unterfertigen, unabhängig davon, ob sie die ihnen vorgeworfene Tat begangen hätten oder nicht.

Der Beschwerdeführer jedenfalls sei nach seiner Festnahme im Jahr 1999 in Haft behalten worden, bis die maximale Anhaltedauer erreicht gewesen und er sodann aus der Haft entlassen worden sei. In der Folge sei es zu seiner Flucht gekommen, die in Österreich geendet habe und die schließlich auch in einem positiven Asylbescheid, auf den verwiesen werde, gemündet habe.

Im Verfahren zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sei jedenfalls das Strafverfahren in der Türkei als unbeachtlich zu behandeln und sei den Angaben der türkischen Behörden kein Glauben zu schenken. Dem angeblichen „kriminellen“ Vorleben des Beschwerdeführers, welches lediglich aufgrund von Auskünften der türkischen Behörden angenommen worden sei, stehe ein vollkommen unauffälliger langjähriger Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich gegenüber.

Der Beschwerdeführer habe sich in den 13 Jahren seiner Anwesenheit im Bundesgebiet keiner Straftat schuldig gemacht und habe er sich – was bislang in keiner Weise erwähnt worden sei – vorbildlich integriert.

Mit Zuerkennung seines Asylstatus habe der Beschwerdeführer begonnen, sich am Arbeitsmarkt zu integrieren und damit auch selbst zahlendes und aktives Mitglied der österreichischen Gesellschaft zu werden. Hierzu werde ein Versicherungsdatenauszug vorgelegt, der die Integration des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt belege, wobei aus diesem insbesondere zu erkennen sei, dass es nur ganz kurze Phasen gegeben habe, in denen der Beschwerdeführer zwischen einem Wechsel zwischen zwei Arbeitsplätzen keiner Arbeit nachgegangen sei. Zuletzt sei das Arbeitsverhältnis leider aufgrund der Coovid-19-Pandemie beendet worden und beabsichtige der Beschwerdeführer, sich nunmehr in der Gastronomie selbständig zu machen. Diesbezüglich werde eine Kopie des Firmenbuchauszugs des hierfür gegründeten Unternehmens des Beschwerdeführers vorgelegt.

Als sich integrierendes Mitglied der österreichischen Gesellschaft sei es auch – so die Stellungnahme vom 25.09.2020 weiter – vollkommen normal, sich in Vereinen zu engagieren. Es sei auch verständlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Herkunft weiter Personen aus seinem Kulturkreis treffen wolle. Mitgliedschaft und zeitlich begrenzte Obmannschaft in einem Verein, der jährlich die Obmannschaft an eine andere Person weitergebe, könne für sich allein keine Begründung für die Annahme, dass eine Gefahr vom Beschwerdeführer ausgehen würde, bilden. Zu den Ausführungen der Behörde, wonach der Verein unter Beobachtung durch den Verfassungsschutz stehe, wird in der Stellungnahme ausgeführt, es gebe keine Aussagen dazu, dass der Beschwerdeführer selbst in irgendwelche bedenklichen Aktivitäten verwickelt sei. Auch der Verweis „auf Vorkommnisse“ könne nicht bedeuten, dass damit sämtliche Kurden oder andere türkischstämmige Personen plötzlich keine Chance mehr auf die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft hätten. Die Behörde könne nicht einmal anführen, dass der Verein des Beschwerdeführers in irgendeiner Form bei diesen Vorkommnissen, die durch die Behörde angeführt worden sein, engagiert gewesen sei. Der Beschwerdeführer führe ein vollkommen unauffälliges und integriertes Leben in Österreich. Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft würde nun den nächsten Schritt für den Beschwerdeführer und ganz besonders für seine Kinder, zu denen die Behörde keinerlei der Verleihung entgegenstehenden Gründe angeführt habe, bedeuten. Es sei auch zu bedenken, dass die Kinder des Beschwerdeführers alle in Österreich geboren seien und die österreichische Staatsbürgerschaft für deren Integration und vollkommene Akzeptanz in Österreich für den Antragsteller von hoher Bedeutung sei.

Als Beilagen zu dieser Stellungnahme wurde eine Reihe an Unterlagen übermittelt.

1.1.13. In der Folge erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 30.10.2020, ***. Der Spruch dieses Bescheides vom 30.10.2020 lautete:

„Die NÖ Landesregierung weist den Antrag des [des Beschwerdeführers] auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit gleichzeitiger Erstreckung auf seine vier minderjährigen Kinder […], vom 18. Juni 2019 ab.“

Gestützt wurde die Abweisung auf § 10 Abs. 1 Z 6 StbG und § 10 Abs. 2 Z 7 StbG.

Nachdem der Beschwerdeführer hiergegen fristgerecht Beschwerde erhoben hatte, hob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 01. Juni 2021, LVwG-AV-1444/001-2020, den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 30. Oktober 2020, *** mit der Begründung auf, dass mit dem Bescheid vom 30.10.2020 über den am 18.06.2019 gestellten Antrag abgesprochen worden sei, obwohl dieser Antrag am 14.08.2019 zurückgezogen worden sei.

1.1.14. Nach Aufhebung des Bescheides vom 30.10.2020 und Rückstellung des Aktes an die belangte Behörde wurden durch diese die Erhebungen aktualisiert.

1.1.15. Das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung teilte mit Schreiben vom 11. Juni 2021 mit, dass zur Person des Beschwerdeführers keine (gemeint offenkundig: im Vergleich zu den bisher erstatteten Stellungnahmen) neuen Erkenntnisse vorlägen.

1.1.16. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28. Juni 2021, nachweislich zugestellt am 02.07.2021, wurden dem Beschwerdeführer die aktualisierten Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht und wurde dieser dahingehend informiert, dass eine Verleihung der Staatsbürgerschaft unter den gegebenen Umständen im Wesentlichen aus denselben Gründen wie im Parteiengehör vom 25.08.2020 angeführt, nicht möglich sei.

1.1.17. Dazu nahm der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige anwaltliche Vertretung mit Schriftsatz vom 21.07.2021 Stellung.

In dieser Stellungnahme wird zusammengefasst vorgebracht, der Beschwerdeführer sei zwar wegen (durch die türkischen Behörden angenommener) Mitgliedschaft zur G in der Türkei im Gefängnis gewesen, tatsächlich sei er aber kein Mitglied der G. Es sei auch nicht richtig, dass der Beschwerdeführer Molotowcocktails geworfen habe oder sich an illegalen Aufmärschen der G beteiligt habe.

Die Mitgliedschaft in der G sei ihm seitens des türkischen Staates einfach unterstellt worden, weil sich der Beschwerdeführer für die Angelegenheiten der kurdischen Minderheit eingesetzt habe. Es handle sich um eine typische Vorgehensweise der Türkei, kritischen Personen, die mit der Minderheitenpolitik der Türkei nicht einverstanden seien, einfach pauschal eine Nähe oder Mitgliedschaft zur G zu unterstellen, um legitime politische Kritik zu unterdrücken. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer auch in Österreich Asyl erhalten.

Dem Beschwerdeführer wäre, so die Stellungnahme vom 21.07.2021 weiter, kein Asyl zuerkannt worden, wenn er Mitglied einer terroristischen Gruppe gewesen wäre, da dies einen Asylausschlussgrund dargestellt hätte.

Es dürfe nicht sein, dass nunmehr seitens des österreichischen Staates die Politik der Türkei übernommen und dem Beschwerdeführer zu Unrecht eine Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung unterstellt würde.

Weiters wurde in der Stellungnahme vom 21.07.2021 vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich langjährig vollkommen unauffällig in Österreich aufgehalten. Er habe sich keiner Straftat schuldig gemacht und habe er sich vorbildlich integriert.

1.1.18. In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.07.2021, ***.

1.2. In Beschwerde gezogener Bescheid:

1.2.1. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 26.07.2021, Zl. ***, wies die Niederösterreichische Landesregierung (im Folgenden: die Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit gleichzeitiger Erstreckung auf seine vier minderjährigen Kinder gestützt auf § 10 Abs. 1 Z 6 StbG und § 10 Abs. 2 Z 7 StbG ab.

1.2.2. Das angenommene Vorliegen Verleihungshindernisses des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG wird in der Bescheidbegründung zusammengefasst damit begründet, dass einerseits eine terroristische Vergangenheit des Beschwerdeführers (der in der Türkei wegen Werfens von Molotow-Cocktails und Mitgliedschaft in einer Terrororganisation (G) in einem Art 6 EMRK nicht entsprechenden Verfahren verurteilt worden sei) in der Türkei nicht nur nicht ausgeschlossen sei, sondern „als wahrscheinlich in Betracht gezogen werden“ müsse und dass andererseits aufgrund dessen, dass sich der Beschwerdeführer trotz seines langjährigen Aufenthalts in Österreich stark „in der kurdischen Community“ engagiere, nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers so geändert hätten, dass ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer durch terroristische Handlungen in Österreich eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle.

1.2.3. Das angenommene Vorliegen des Verleihungshindernisses des § 10 Abs. 2 Z 76 StbG wird in der Bescheidbegründung zusammengefasst damit begründet, dass der Beschwerdeführer von 05.01.2024 bis 08.02.2015 Obmann des H Vereins „***“ gewesen sei. Da diese Tätigkeit erst wenige Jahre zurückliege, der Verein „J“ nach Auskunft des BVT zentrale Anlaufstelle für Anhänger und Sympathisanten der G in Österreich sei und da der Beschwerdeführer im Asylverfahren angegeben habe, dass er „eine gewisse Sympathie“ für die G habe, sei es als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer ein Naheverhältnis zu der auf der EU-Terrorliste geführten kurdischen Arbeiterpartei G habe und dass „extremistische und terroristische Aktivitäten im Umfeld der G auch in Österreich nach wie vor nicht ausgeschlossen werden“ könnten.

1.2.4. Im Einzelnen werden in der Bescheidbegründung unter der Überschrift „Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, dass folgende Gründe gegen die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit gleichzeitiger Erstreckung sprechen:“ der Verfahrensgang bzw. Inhalte von (teilweise im Asylverfahren, teilweise in den Staatsbürgerschaftsverfahren) durch bzw. seitens des Beschwerdeführers gemachten Angaben bzw. Inhalte von durch die Behörden (im Asyl- bzw. Staatsbürgerschaftsverfahren) eingeholten Stellungnahmen dargestellt.

Insbesondere werden Inhalte der Stellungnahmen des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung vom 18.07.2019 (vgl. Pkt. 1.1.5) 11.06.2021 (vgl. 1.1.15.) sowie des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung vom 03.08.2020 (vgl. Pkt. 1.1.10.) sowie der Inhalt der durch die Behörde zum Akt genommene (im Asylverfahren) abgegebenen Stellungnahme des Verbindungsbeamten vom 09.07.2012 (vgl. 1.1.9.) dargestellt und werden in den Verfassungsschutzberichten des Jahres 2013 und 2018 enthaltene Ausführungen zu „Aktivitäten der G in der EU und Österreich“ zitiert bzw. dargestellt. Weiters werden die durch den Beschwerdeführer im Asylverfahren niederschriftlich bei Antragstellung am 14.01.2007, am 19.01.2007 und am 04.12.2012 und in schriftlichen Eingaben vom 06.03.2013 und vom 21.07.2021 (vgl. Pkt. 1.1.17) gemachten Angaben und Ausführungen dargestellt.

1.2.5. Nach Darstellung des Inhaltes der herangezogenen Rechtsgrundlagen, wird in der Bescheidbegründung zunächst Bezug nehmend auf die seitens des Beschwerdeführers in dessen Stellungnahme vom 21.07.2021 gemachten Stellungnahmen Folgendes ausgeführt:

„Bezugnehmend auf Ihre Stellungnahme ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass Sie sich während Ihres 14 ½ jährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet keiner Straftat schuldig gemacht hatten, nicht in Abrede gestellt wird.

Bezugnehmend auf Ihr Vorbringen, dass Sie sich vorbildlich integriert hätten, ist festzustellen, dass diese Behauptung im Widerspruch zur Aktenlage steht.

Bereits vor der Corona Krise haben Sie für sich und Ihre Familie im Zeitraum von April 2013 bis inklusive September 2016 und von Dezember 2016 bis inklusive Mai 2017 vom Land Niederösterreich Sozialhilfeleistungen in Form von Bedarfsorientierter Mindestsicherung, sowie am 9. Dezember 2013, am 21. November 2014, am 10. Dezember 2015 und am 23. Dezember 2016 in Form von Heizkostenzuschüssen sowie am 19. Juli 2016 in Form einer Leistung der Hilfe in besonderen Lebenslagen erhalten.

Im Hinblick darauf, dass Sie jahrelang auf die finanzielle Unterstützung des Landes Niederösterreich angewiesen waren, um Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen überhaupt bestreiten zu können, kann von erfolgreicher beruflicher Integration in Österreich in Ihrem Fall nicht gesprochen werden.

Die Tatsache, dass Sie die Deutschprüfung auf dem Niveau B1 sowie die Geschichteprüfung des Landes Niederösterreich bestanden haben, kann nicht als integrationsrelevanter Mehrwert angesehen werden, da Sie dadurch nur die staatsbürgerschaftsrechtlich vorgesehenen Minimalerfordernisse (Sprachniveau mindestens B1 sowie Nachweis über Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes) erfüllen.

Ein besonderer integrationsrelevanter Mehrwert, wie dies beispielsweise im Fall einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei einer gemeinnützigen Blaulichtorganisation gegeben wäre, kann daraus nicht abgeleitet werden.

Dass Ihre Tätigkeit beim H Verein ‚***‘ nicht als Integrationsleistung in die österreichische Gesellschaft berücksichtigt werden kann, muss wohl nicht näher ausgeführt werden.

Zusammenfassend kann daher eine über das gesetzlich geforderte Mindestmaß gehende Integration in Ihrem Fall nicht erkannt werden.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beurteilung der zwingenden Verleihungsvoraus-setzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG einer Ermessensübung im Sinne des § 11 StbG vorgelagert ist und nicht im (freien) Ermessen der Behörde liegt (VwGH vom 22. 08. 2007, Zl. 2005/01/0067).

Demnach könnte auch eine überdurchschnittlich gute Integration, die jedoch in Ihrem Fall ohnehin nicht gegeben ist, das Verleihungshindernis der Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht beseitigen.“

1.2.6. Zum angenommenen Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG wird in der Bescheidbegründung Folgendes ausgeführt:

„[…]

Bezüglich Ihres Einwandes, dass Sie sich während Ihres langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet keiner Straftat schuldig gemacht, ist festzustellen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zwar grundsätzlich für die Prognose, ob der Fremde die Verleihungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG erfüllt, die zeitliche Distanz zwischen den Gesetzesübertretungen und der Bescheiderlassung von Bedeutung ist, weil Taten, grundsätzlich weniger Gewicht haben, wenn sie weiter zurückliegen, aber unter Umständen auch ein einziger Vorfall auf Grund der Art und Schwere des gesetzten Verhaltens ein Verleihungshindernis im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG bilden kann (VwGH 22. 12. 1999, 98/01/0194).

Das Werfen von Molotow-Cocktails und die Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation sind auch nach österreichischem Recht schwerwiegende Straftaten.

Selbst wenn Ihre Verurteilung in einem Verfahren erfolgte, das nicht dem Art. 6 der Konvention der Europäischen Menschenrechte entsprochen hatte, ist festzuhalten, dass nicht die Verurteilung durch das türkische Gericht per se, sondern ausschließlich Ihr Verhalten, welches der Verurteilung zugrunde gelegen ist, der Grund für die Abweisung Ihres Antrages auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist.

Ihre Behauptung, dass Sie kein Mitglied der G gewesen wären, sondern Ihnen die Mitgliedschaft in der G seitens des türkischen Staates einfach unterstellt worden wäre, weil Sie sich für die Anliegen der kurdischen Minderheit eingesetzt hätten, erscheint im Hinblick auf die Aktenunterlagen Ihres Asylverfahrens, nicht besonders glaubwürdig.

Der österreichische Polizeiattaché an der Österreichischen Botschaft in Ankara führte in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2012 an das Bundesasylamt aus, dass gegen Sie – zum damaligen Zeitpunkt – in der Türkei mehrere gerichtliche Verfahren gegen Sie anhängig gewesen wären.

Laut ihm vorliegenden Informationen wären Sie ein bekannter G Aktivist bzw. Terrorist.

Sie seien schon wegen Werfens von Molotowcocktails, Beteiligung an illegalen Aufmärschen und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verhaftet worden, jedoch immer wieder freigelassen worden.

Diese Aussage hat einen hohen Beweiswert, da es keinen ersichtlichen Grund gibt, wieso der österreichische Polizeiattaché, die ihm bekannten Fakten gegenüber der Asylbehörde nicht wahrheitsgemäß dargelegt hätte.

Es kann dem Beamten keinesfalls unterstellt werden, absichtlich eine falsche Aussage gegenüber der Asylbehörde getätigt zu haben.

Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung, in der er Ihnen eine Entschädigungszahlung gegen den Staat Türkei zugesprochen hat, keine Aussage darüber getroffen, ob Sie und/oder der Mitangeklagte K die Ihnen zu Last gelegten Taten begangen haben, sondern lediglich feststellt, dass es den zwischen Ihnen und der Türkei wegen der langen Verfahrensdauer des Strafverfahrens abgeschlossenen Vergleich zufrieden zur Kenntnis nimmt.

In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass genauso wie die Tatsache, dass nicht gewährleistet ist, dass jedes Strafverfahren in der Türkei den Grundsätzen der EMRK gemäß durchgeführt wird, auch unzweifelhaft feststeht, dass in der Türkei von kurdischen G Aktivisten immer wieder Attentate verübt werden.

Ihr Vorbringen, der österreichische Staat dürfe nicht die Politik der Türkei übernehmen und Ihnen zu Unrecht die Mitgliedschaft an einer terroristischen Vereinigung unterstellen, implementiert die Forderung, sämtliche Vorkommnisse in der Türkei bei der im Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren gesetzlich geforderten Gefährlichkeitsprognose unberücksichtigt zu lassen. Diesem Wunsch kann nicht entsprochen werden.

Bezugnehmend auf Ihr Vorbringen, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden wäre, wenn Sie Mitglied einer terroristischen Gruppe gewesen wären, ist darauf hinzuweisen, dass es in Ihrem Asylverfahrensakt einem Aktenvermerk betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vom 20. März 2013 gibt.

In diesem Aktenvermerk wird festgehalten, dass Ihnen im Zweifel Asyl zuerkannt wird, um Sie vor einer im Raum stehenden möglichen ungerechtfertigten Verfolgung in der Türkei zu schützen.

Während die Asylbehörde – wie in dem Ihrem Asylbescheid zugrundeliegenden Aktenvermerk festgehalten – Ihnen im Zweifel Asyl zuerkannt hatte, um Sie vor einer möglichen ungerechtfertigten Verfolgung in der Türkei zu schützen, damit bewusst in Kauf genommen hat, einem möglichen Terroristen Asyl zu gewähren, muss aus staatsbürgerschaftsrechtlicher Sicht der Sachverhalt im Rahmen der freien Beweis-würdigung einer Plausibilitätsprüfung unterzogen werden.

Ihre Behauptung, dass Sie gar kein Mitglied der G gewesen wären, sondern durch unglückliche Umstände, nämlich, weil Sie als aus *** stammender und in *** lebender Kurde von ***, wo es gerade zu jenen Ihnen schließlich vorgeworfenen Anschlägen gekommen war, mit dem Bus in Richtung *** zu Ihrem Onkel unterwegs gewesen waren und bei der Busfahrt bei der Ausfahrt *** einer militärischen Kontrolle unterzogen worden wären, erscheint im Hinblick darauf, dass Sie – wie sie selbst an anderer Stelle darlegen – gemeinsam mit Herrn K wegen Mittäterschaft, nämlich des Werfens von Sprengstoff, verurteilt worden sind, nicht besonders glaubwürdig.

Im Zuge der Beweiswürdigung ist weiters zu berücksichtigen, dass Asylwerber, obwohl sie im Asylverfahren zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet sind, erfahrungsgemäß keine Aussagen tätigen, durch die sie sich selbst belasten beziehungsweise die sich verfahrenstechnisch nachteilig für sie auswirken können.

Der österreichische Polizeiattaché, der angegeben hat, dass Sie laut der ihm vorliegenden Informationen ein bekannter G Aktivist bzw. Terrorist wären, hatte im Unterschied zu Ihnen jedoch keinen ersichtlichen Grund, die ihm bekannten Fakten nicht wahrheitsgemäß dazulegen.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass den Aussagen des österreichische Polizeiattachés ein höherer Beweiswert zukommt als Ihren im Asylverfahren und Staatsbürgerschaftsverfahren getätigten Aussagen, da es keinen ersichtlichen Grund gibt, wieso er nicht wahrheitsgemäße Aussagen gemacht hätte, während Sie hingegen massive Nachteile zu befürchten hätten, wenn Sie eingestehen würden ein G Terrorist gewesen zu sein.

Das bedeutet, dass in Ihrem Fall eine mögliche terroristische Vergangenheit in der Türkei in Ihrem Fall nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr als wahrscheinlich in Betracht gezogen werden muss.

Es ist daher zu beurteilen, ob trotz Ihres nunmehr 14 ½ jährigen unbescholtenen Aufenthaltes im Bundesgebiet aktuell ausgeschlossen werden kann, dass Sie künftig eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde bei bereits länger zurückliegenden Straftaten zu prüfen, ob sich die Lebensumstände des Einbürgerungswerbers seither wesentlich geändert haben (VwGH 30. 08. 2005, 2003/01/0227).

Die Flucht aus der Türkei nach Österreich stellt zweifellos eine einschneidende Änderung der Lebensumstände dar.

Es ist aber in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass Ihre Ehefrau genauso wie Sie aus der türkischen Provinz *** stammt und dass Sie auch durch Ihre Tätigkeit im H Verein ‚***‘ in der kurdischen Community verwurzelt sind.

Auf Grund der gegen Sie bestehenden Verdachtsmomente betreffend Ihr Verhalten in der Türkei einerseits und der Tatsache, dass Sie sich trotz Ihres langjährigen Aufenthaltes in Österreich in der kurdischen Community stark engagieren andererseits, somit auf Ihres Gesamtverhaltens, kann nicht gesagt werden, dass sich Ihre Lebensverhältnisse derart geändert hätten, dass ausgeschlossen werden könne, dass Sie durch terroristische Handlungen in Österreich eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen.“

1.2.7. Zum zweiten herangezogenen Abweisungsgrund, dem angenommenen Verleihungshindernis des § 10 Abs. 2 Z 7 StbG wird im Bescheid ausgeführt:

„Im Hinblick auf Ihre erst wenige Jahre zurückliegende Tätigkeit als Obmann des H Vereins „***“, sowie der Auskunft des BVT, dass der Verein „J“ noch immer als zentrale Anlaufstelle für Anhänger und Sympathisanten der G in Österreich gibt und auf Ihre eigenen Angaben im Asylverfahren, dass Sie eine gewisse Sympathie für die G haben, sehen wir es als erwiesen an, dass Sie ein Naheverhältnis zu der auf der EU-Terrorliste geführten kurdischen Arbeiterpartei G haben. Die Verwirklichung des Verleihungshindernisses des § 10 Abs. 2 Z 7 StbG setzt nicht voraus, dass aufgrund der Mitgliedschaft in dem kurdischen Kulturverein von Ihnen persönlich eine konkrete Gefahr ausgeht.

Faktum ist aber, dass extremistische und terroristische Aktivitäten im Umfeld der G auch in Österreich nach wie vor nicht ausgeschlossen werden können.“

1.3. Beschwerdevorbringen:

1.3.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung fristgerecht Beschwerde, mit der die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass dem Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer stattgegeben werde, in eventu, die Aufhebung des Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde beantragt wurde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 27.04.2022 wurde durch den anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers ausdrücklich klargestellt, dass die Beschwerde nur im Namen des Beschwerdeführers (und nicht etwa auch im Namen seiner vier minderjährigen Kindern, hinsichtlich derer die Erstreckung der Staatsbürgerschaft beantragt worden war) erhoben worden sei und dass die Beschwerde nur darauf gerichtet sei, dass dem Beschwerdeführer die Staatsbürgerschaft verliehen werde, nicht jedoch auf die Erstreckung auf die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführers.

1.3.2. Begründend wird in der Beschwerde (neben Vorbringen dazu, dass die Einkommenserfordernisse erfüllt seien) vorgebracht, der Beschwerdeführer bestreite ein Naheverhältnis oder eine Mitgliedschaft in einer extremistischen Organisation, insbesondere pflege er kein Naheverhältnis und keine Mitgliedschaft zur verbotenen G. Es sei weder richtig, dass der Beschwerdeführer Molotov-Cocktails geworfen habe oder werfen werde noch, dass sich der Beschwerdeführer an illegalen Aufmärschen oder sonstigen illegalen Tätigkeiten der G beteilige oder beteiligt habe. Dem Beschwerdeführer sei durch den türkischen Staat lediglich unterstellt worden, er sei ein G-Terrorist, weil er sich für die Menschenrechte der kurdischen Minderheit in der Türkei eingesetzt habe. Aus diesem Grund sei dem Beschwerdeführer auch in Österreich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wäre nicht erfolgt, wenn der Beschwerdeführer Mitglied einer terroristischen Gruppe gewesen wäre, zumal dies einen Asylausschlussgrund dargestellt hätte.

Der Beschwerdeführer habe sich langjährig vollkommen unauffällig in Österreich aufgehalten und habe er sich keiner Straftat schuldig gemacht und sich vorbildlich integriert.

Wenngleich der Beschwerdeführer wegen einer angeblichen Mitgliedschaft bei der G in der Türkei im Gefängnis gewesen sei, so sei er doch tatsächlich kein Mitglied der G (gewesen). Es handle sich um eine typische Vorgangsweise der Türkei, dass kritischen Personen, die mit der Minderheitenpolitik in der Türkei nicht einverstanden seien, pauschal eine Nähe oder Mitgliedschaft zur G unterstellt werde, um legitime politische Kritik oder andere Meinungen zu unterdrücken. Zwischenzeitlich sei in der Türkei jeder, der eine andere Meinung vertrete, als der Präsident, ein Terrorist oder werde zum Terroristen gestempelt. Der Beschwerdeführer habe zu Recht in Österreich Asyl erhalten. Die Unterstellungen des türkischen Staates dürften nicht dazu führen, dass seitens des österreichischen Staates die Politik der Türkei nunmehr übernommen werde und dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Mitgliedschaft oder Nähe zu einer terroristischen Vereinigung unterstellt werde.

1.4. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

1.4.1. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die belangte Behörde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.

1.4.2. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurden Stellungnahmen des BFA, der LPD Niederösterreich, der Bezirkshauptmannschaft Melk, des Niederösterreichischen Landesamt Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT NÖ) und der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN; vormals: Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung – BVT) eingeholt und diese ebenso wie die durchgeführten Abfragen diverser Register (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, AJ-Web-Abfrage) zum Akt genommen.

1.4.3. Weiters führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 08.03.2022, am 27.04.2022, am 21.06.2022 und am 29.08.2023 eine (fortgesetzte) mündliche Verhandlung durch. Im Zuge der (fortgesetzten) mündlichen Verhandlungen wurde jeweils der Beschwerdeführer (teilweise unter Beziehung eines Dolmetschers für Kurdisch) angehört und befragt. Weiters wurde ein informierter Vertreter des Niederösterreichischen Landesamt Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT NÖ) befragt und wurden Herr T, jener Verbindungsbeamte, der den in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.08.2012 wiedergegebenen Bericht erstattet hatte, Frau N, die insbesondere im Rahmen der Lernbetreuung für den Sohn des Beschwerdeführers regelmäßig Kontakt mit der Familie des Beschwerdeführers hat, Frau O, die in den Jahren 2014 und 2014 Mitglied des Vereines H war, sowie Herr P, der während der Zeit als der Beschwerdeführer Obmann des genannten Vereins war, Kassier ebendieses Vereins war, jeweils als Zeugen einvernommen.

1.4.4. Während nach allen im verwaltungsbehördlichen Verfahren durch geführten Abfragen und eingeholten Auskünften und Stellungnahmen in Österreich (und auch nach den zunächst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durchgeführten Abfragen) davon auszugehen war, dass der Beschwerdeführer sowohl kriminalstrafrechtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten sei, ergab eine (vor der zunächst aufgrund dessen, dass sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse weder feststellen lässt, dass der Beschwerdeführer in der Türkei die ihm angelasteten strafbaren Handlungsweisen gesetzt hat, noch dass bei diesem aktuell ein Naheverhältnis zu einer terroristischen Organisation besteht, in Aussicht genommenen Verleihung der Staatsbürgerschaft) eine erneute Anfrage an die Landespolizeidirektion Niederösterreich – PI *** und an die Bezirkshauptmannschaft Melk, dass betreffend den Beschwerdeführer nunmehr drei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufweist. Durch die Bezirkshauptmannschaft Melk ein aktueller Auszug über die nunmehr drei verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers sowie die gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen Strafverfügungen samt der jeweils verfahrenseinleitenden Anzeigen übermittelt und wurden diese zum Akt genommen und den Verfahrensparteien in Vorbereitung auf die zunächst für 18.07.2023 anberaumte Fortsetzung der mündlichen Verhandlung übermittelt.

Nach daraufhin eingelangter Vertagungsbitte seitens des Beschwerdeführers wurde die Verhandlung schließlich am 29.08.2023 fortgesetzt, wobei im Zuge dieser fortgesetzten mündlichen Verhandlung der Beschwerdeführer (erneut unter Beiziehung eines Dolmetschers für Kurdisch) insbesondere zu den nunmehr vorliegenden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen angehört und befragt wurde.

2. Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer wurde am *** in ***, Türkei, geboren. Er ist türkischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Kurden an.

2.2. Der Beschwerdeführer gelangte mit Unterstützung von Schleppern am 14.01.2007 nach Österreich, wo er am selben Tag einen Antrag Internationalen Schutz stellte.

Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz zusammengefasst damit, dass ihm in der Türkei politische Verfolgung drohe, weil ihm durch die türkischen Behörden unterstellt werde, für die G tätig zu sein und dass er auch bereits zu Unrecht wegen ihm unterstellter G-Mitgliedschaft und damit in Zusammenhang stehenden Verbrechen (Werfen von „Molotow-Cocktails“) verurteilt bzw. für sechs Jahre inhaftiert gewesen sei.

2.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 20.03.2023, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer (im zweiten Rechtsgang) in Stattgebung seines Antrages vom 14.01.2007 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Dieser Bescheid wurde am 10.04.2013 rechtskräftig.

Dem Beschwerdeführer kam im Zeitpunkt der Antragstellung und kommt ihm zum hg. Entscheidungszeitpunkt der Status des Asylberechtigten zu. Ein Verfahren nach § 7 AsylG 2005 wurde nicht eingeleitet und wird auch nicht angestrebt. Der Beschwerdeführer ist in Besitz eines aktuell bis zum 14.05.2028 gültigen Konventionsreisepasses.

2.4. Am 07.12.2007 schloss der Beschwerdeführer mit Frau Q in *** die Ehe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist eine am *** geborene türkische Staatsangehörige, die ebenso wie der Beschwerdeführer aus *** stammt und der kurdischen Volksgruppe angehört. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau waren bereits in der Türkei ein Paar und sind diese gemeinsam am 14.01.2007 nach Österreich gelangt. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben fünf gemeinsame minderjährige Kinder, die alle in Österreich geboren wurden, nämlich die am *** geborene B, den am *** geborenen D, die am *** geborene E, die am *** geborene F und die im *** geborene R.

2.5. Der Beschwerdeführer hat am 06.04.2019 die Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf Niveau B1 und zu Werte- und Orientierungswissen bestanden. Am 15.10.2019 hat der Beschwerdeführer die Staatsbürgerschaftsprüfung (Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipen sowie der Geschichte Österreichs und Bundeslandes Niederösterreich gemäß § 10 Abs. 5 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985) bestanden.

2.6. Der Beschwerdeführer stellte am 19.06.2020 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft (und Erstreckung auf seine vier minderjährigen Kinder).

2.7. Der Beschwerdeführer ist in Österreich kriminalstrafrechtlich unbescholten und ist auch kein kriminalstrafrechtliches Verfahren betreffend den Beschwerdeführer anhängig.

2.8. Das Vorliegen einer Verurteilung durch ein ausländisches Gericht, die in einem Art 6 EMRK entsprechenden Verfahren erfolgt wäre, kann nicht festgestellt werden.

2.9. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer, bevor er im Jänner 2007 nach Österreich gelangt ist, in der Türkei Mitglied oder Unterstützer einer terroristischen Organisation (G) gewesen ist und kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer, während er noch in der Türkei gelebt hat, Molotow-Cocktails oder sonstige Sprengmittel geworfen oder sonstige Handlungen gesetzt hat, die in Österreich gerichtlich strafbare Handlungen wären.

2.10. Der Beschwerdeführer wurde in den letzten eineinhalb Jahren wegen dreier Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft:

2.10.1. Mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 11.03.2022, Zl. ***, wurde über den Beschwerdeführer in Spruchpunkt 1 wegen Übertretung von § 36 lit. b iVm § 102 Abs. 1 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 gestützt auf § 134 Abs. 1 KFG eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 40,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Stunden verhängt).

Dieser Bestrafung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer hat am 03.03.2022, 07:55 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Straßenkilometer *** einen näher bezeichneten Personenkraftwagen gelenkt und somit in Betrieb genommen, ohne sich, obwohl dies zumutbar gewesen wäre, davon überzeugt zu haben, dass das von ihm gelenkte Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Das vom Beschwerdeführer gelenkte Kraftfahrzeug hat § 36 lit. b. KFG nicht entsprochen, weil das Fahrzeug nicht das behördliche Kennzeichen geführt hat.

An dem in Frage stehenden, durch den Beschwerdeführer gelenkten Personenkraftwagen waren am 03.03.2022, 07:55 Uhr gar keine behördlichen Kennzeichen angebracht. Der Beschwerdeführer hat am in Frage stehenden Tag vor Antritt der Fahrt, im Zuge derer er kontrolliert wurde, weil er gestresst war, nicht nachgesehen, ob sich die auch für ein zweites Fahrzeug verwendeten behördlichen Kennzeichen auf dem von ihm gelenkten Fahrzeug befinden. Der Beschwerdeführer hat zwei Fahrzeuge und ein Wechselkennzeichen, auf das neben dem zweiten, kleineren Fahrzeug des Beschwerdeführers auch das von ihm zur Tatzeit ohne behördliche Kennzeichen gelenkte Fahrzeug zugelassen ist. Der Beschwerdeführer hatte am 03.03.2022 eigentlich die Absicht gehabt, das in Frage stehende, von ihm zur Tatzeit gelenkte Fahrzeug, auf dem sich keine Kennzeichen befanden, nur aufzutanken und in der Folge mit dem anderen Fahrzeug, auf dem sich die Wechselkennzeichen befanden, seinen Sohn zur Schule zu bringen, verwendete in der Folge jedoch infolge dessen, dass sein Sohn ihn stresste, doch das von ihm zuvor aufgetankte Fahrzeug, wobei er vergaß, die behördlichen Wechselkennzeichen auf diesem anzubringen und sich vor Fahrtantritt auch nicht davon überzeugte, ob das von ihm gelenkte Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht, insbesondere, ob behördliche Kennzeichen an diesem angebracht waren.

Der Beschwerdeführer war am Morgen des 03.03.2022 durch seinen Sohn, den er zur Schule brachte, gestresst und war befand er sich im März 2022 in einer auch allgemein schwierigen und anstrengenden Phase seines Lebens, da seine Ehefrau und seine Kinder im November 2021 an Covid19 erkrankt waren und seine jüngste Tochter am *** infolge der Covid19-Erkrankung der Ehefrau des Beschwerdeführers bereits in der 31. Schwangerschaftswoche zur Welt kam, woraufhin zunächst sowohl die jüngste, damals neugeborene Tochter des Beschwerdeführers als auch dessen Ehefrau zunächst (für 15 Tage) auf der Intensivstation und in der Folge weitere drei Monate im Krankenhaus verbrachten.

2.10.2. Mit Spruchpunkt 2 der rechtskräftigen Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 11.03.202, Zl. *** wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung von § 36 lit. e iVm § 102 Abs. 1 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 gestützt auf § 134 Abs. 1 KFG eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 70,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Stunden verhängt).

Dieser Bestrafung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer hat am 03.03.2022, 07:55 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Straßenkilometer *** einen näher bezeichneten Personenkraftwagen gelenkt und somit in Betrieb genommen, ohne sich, obwohl dies zumutbar gewesen wäre, davon überzeugt zu haben, dass das von ihm gelenkte Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Das vom Beschwerdeführer am 03.03.2022 um 07:55 Uhr gelenkte Fahrzeug entsprach § 36 lit. e KFG nicht, da am zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug, das einer wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a KFG) unterlag und verwendet wurde, keine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war.

Der Beschwerdeführer hatte das in Frage stehende Fahrzeug rund 4 Monate vor der angelasteten Tatzeit, nämlich im November 2021. erworben und verfügte er sowohl über ein positives§ 57a-KFG-Gutachten als auch über eine gültige Begutachtungsplakette für das durch ihn zur angelasteten Tatzeit gelenkte Fahrzeug, jedoch hatte er bis zum 03.03.2022 07:55 Uhr stets vergessen, diese am Fahrzeug anzubringen und hat er sich vor Antritt der Fahrt, im Zuge derer er am 03.03.2022, 07:55 Uhr kontrolliert wurde, weil er gestresst war, vor Fahrtantritt auch nicht davon überzeugt, ob das von ihm gelenkte Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht, insbesondere, ob eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Begutachtungsplakette ordnungsgemäß am Fahrzeug angebracht war.

Wie bereits oben festgestellt, war der Beschwerdeführer am Morgen des 03.03.2022 durch seinen Sohn, den er zur Schule brachte, gestresst und war befand er sich im März 2022 in einer auch allgemein schwierigen und anstrengenden Phase seines Lebens, da seine Ehefrau und seine Kinder im November 2021 an Covid19 erkrankt waren und seine jüngste Tochter am *** infolge der Covid19-Erkrankung der Ehefrau des Beschwerdeführers bereits in der 31. Schwangerschaftswoche zur Welt kam, woraufhin zunächst sowohl die jüngste, damals neugeborene Tochter des Beschwerdeführers als auch dessen Ehefrau zunächst (für 15 Tage) auf der Intensivstation und in der Folge weitere drei Monate im Krankenhaus verbrachten.

2.10.3. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 27.05.2023, Zl. ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung von § 106 Abs. 5 Z 2 KFG gestützt auf § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 110,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 11 Stunden) verhängt.

Dieser Bestrafung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer hat am 23.05.2022, um 08:15 Uhr Ortsgebiet ***, ***, in Fahrtrichtung stadtauswärts mit dem Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** ein Kind vor Vollendung des 14. Lebensjahres, das kleiner als 135cm war, befördert und keine geeignete, der Größe und dem Gewicht des Kindes entsprechende Rückhalteeinrichtung, die die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringert, verwendet.

Bei dem durch den Beschwerdeführer am 23.05.2022 beförderten Kind handelte es sich um seine Tochter F, die am 23.05.2022 sechs Jahre alt und weniger als 135cm (nach der durch den Beschwerdeführer gegenüber den Exekutivbeamten gemachten Einschätzung des Beschwerdeführers ca. 80cm) groß war. Der Beschwerdeführer beförderte seine Tochter auf dieser Fahrt am 23.05.2022 um 07:55 Uhr ohne Kindersitz und ohne Verwendung eines Sicherheitsgurtes, sohin ohne jegliche Sicherung am Beifahrersitz.

Der Beschwerdeführer beförderte seine Tochter zum in Frage stehenden Tatzeitpunkt in seinem Firmenwagen, in dem er keinen Kindersitz mitführte. Dem Beschwerdeführer ist und war zur Tatzeit bewusst, dass er seine sechsjährige, weniger als 135cm große Tochter nicht ohne jegliche Sicherheit am Beifahrersitz befördern hätte dürfen. Da seine Tochter – die er, als diese gerade gemeinsam mit deren Schwester zu Fuß auf dem Weg in den Kindergarten war, vor einem Geschäft, in dem der Beschwerdeführer unter Verwendung des Firmenwagens Brot einkaufte, traf – jammerte, gab der Beschwerdeführer ihrer Bitte, sie mit dem (Firmen-)Auto zum nahe gelegenen Kindergarten zu bringen, ungeachtet dessen, dass er keinen Kindersitz im Fahrzeug hatte und ihm bewusst war, dass er seine sechsjährige Tochter nicht ohne Kindersitz und ohne Sicherheitsgurt am Beifahrersitz hätte befördern dürfen, nach.

2.11. Der Beschwerdeführer hat die durch ihn begangenen Verwaltungsübertretungen zu keinem Zeitpunkt abgestritten, die über ihn verhängten Verwaltungsstrafen bezahlt und tut es ihm leid, dass er aus stressbedingter Vergesslichkeit bzw. weil er gegenüber seiner Tochter nicht „Nein“ sagen konnte, die festgestellten Verwaltungsübertretungen begangen hat.

2.12. Der Beschwerdeführer lebt seit Jänner 2007 in Österreich. Er verfügt über geordnete familiäre Verhältnisse: So ist er seit Dezember 2007 mit seiner Ehefrau verheiratet und hat er mit dieser 5 minderjährige Kinder, die abgesehen von der jüngsten, erst am *** geborenen Tochter alle in *** in die Schule bzw. in den Kindergarten gehen und um die sich der Beschwerdeführer auch gemeinsam mit seiner Frau grundsätzlich fürsorglich kümmert. Der Beschwerdeführer ist sehr familienorientiert und sieht es als seine Hauptaufgabe an, für seine Familie zu sorgen. Der Beschwerdeführer hat keine formale Ausbildung absolviert, hat sich aber durch seine bisherigen Tätigkeiten Fähigkeiten angeeignet, die in der Gastronomie etwa für eine Tätigkeit als Koch benötigt werden. Der Beschwerdeführer hat sich selbstständig gemacht und betreibt aktuell eine Pizza-Box in ***. Durch seine selbständige Erwerbstätigkeit kommt der Beschwerdeführer für den Lebensunterhalt seiner Familie auf. Religion hat für den Beschwerdeführer keine Bedeutung.

Der Beschwerdeführer und seine Familie sind gut in Österreich integriert und laden immer wieder Nachbarn und Bekannte etwa zum Grillen ein und hat sich zwischen der Familie des Beschwerdeführers und Frau N, der Lernbetreuerin des nunmehr das Gymnasium besuchenden Sohnes des Beschwerdeführers, D, eine freundschaftliche Beziehung entwickelt und hat die Frau N den Beschwerdeführer und dessen Familie auch in den Monaten nach der im Dezember 2021 erfolgten Frühgeburt der jüngsten Tochter des Beschwerdeführers intensiv unterstützt.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zu Geburtsdatum und Nationalität des Beschwerdeführers beruhen auf der im Akt befindlichen Kopie der türkischen Geburtsurkunde und des türkischen Personalausweises (Nüfüs) des Beschwerdeführers, auf den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und im Zentralen Melderegister und sind diese unstrittig.

3.2. Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich, zur Asylantragstellung und dazu, wie der Beschwerdeführer seinen Asylantrag begründet hat, beruhen auf dem Inhalt des durch das BFA vorgelegten Asylaktes betreffend den Beschwerdeführer, in dem sich auch die Niederschriften über die Erstbefragung und über die ergänzenden Einvernahmen des Beschwerdeführers befinden. Dass dem Beschwerdeführer im zweiten Rechtsgang der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem in Kopie im Akt befindlichen Bescheid des BAA vom 20.03.2023, Zl. ***, sowie aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister, aus dem sich auch das Datum des Eintritts der Rechtskraft dieses Bescheides ergibt. Dass dem Beschwerdeführer weiterhin der Status eines Asylberechtigten zukommt und ein Verfahren nach § 7 AsylG 2005 weder eingeleitet wurde noch angestrebt wird, ergibt sich aus der entsprechenden Mitteilung des BFA vom 16.02.2022 und aus dem Zentralen Fremdenregister.

3.3. Hinsichtlich der Feststellungen zur durch den Beschwerdeführer abgelegten Integrationsprüfung bestehend ua aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf Niveau B1 und der abgelegten Staatsbürgerschaftsprüfung ist auf die vorgelegten, durch den Österreichischen Integrationsfonds bzw. die Bezirkshauptmannschaft Melk ausgestellten Zeugnisse zu verweisen.

3.4. Das Datum der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrages ergibt sich aus der im durch die Behörde vorgelegten Akt befindlichen Kopie eben dieses Antrages, der mit einem mit „19. Juni 2020“ datierten Eingangsstempel datiert ist.

3.5. Die (Negativ-)Feststellung, wonach nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Türkei ein Verhalten gesetzt hat, dass auch in Österreich strafbar ist, und dass insbesondere nicht festgestellt werden kann, dass dieser in der Türkei Mitglied einer terroristischen Organisation war und Molotow-Cocktails oder sonstigen Sprengstoff geworfen hat, beruht auf folgenden beweiswürdigenden Überlegungen:

Zunächst ist festzuhalten, dass das den Beschwerdeführer wegen der ihm in der Türkei angelasteten Verhaltensweise verurteilende türkische Gerichtsurteil schon aufgrund der überlangen Dauer des Verfahrens nicht Art 6 EMRK entsprochen hat und schon deshalb keine Bindungswirkung hinsichtlich der dort getroffenen Feststellungen besteht, was auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich festgehalten wird.

Der Beschwerdeführer hat seit seiner Ankunft in Österreich, wo er unmittelbar am Flughafen einen Asylantrag gestellt hat, durchgehend vorgebracht (für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vgl. Verhandlungsschrift vom 08.03.2022, S. 7, Verhandlungsschrift vom 27.04.2022, S. 14, S. 23), er habe die ihm im türkischen Gerichtsurteil angelasteten Verhaltensweisen nicht gesetzt, sondern sei ihm durch die türkischen Behörden aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe lediglich unterstellt worden, dass er G-Mitglied sei und Sprengstoff geworfen habe und wurde seinem auf das Vorbringen, ihm drohe in der Türkei Verfolgung, wobei er bereits wegen ihm durch die türkischen Behörden unterstellten aber tatsächlich nicht begangenen Verhaltens zu Unrecht verurteilt worden und mehrere Jahre in Haft gewesen sei, gestützten Asylantrag stattgegeben.

Zwar ist eine unmittelbare Bindung der Staatsbürgerschaftsbehörde (und in der Folge des Verwaltungsgerichts) an die Beweiswürdigung der Asylbehörden nicht (und umso weniger, als dem Beschwerdeführer vorliegend ausweislich des Aktenvermerks des BAA Internationaler Schutz „im Zweifel“ gewährt wurde) anzunehmen, jedoch spricht der Umstand, dass die Asylbehörde, die in größerer zeitlicher Nähe Erhebungen um die Zeit vor seiner Einreise nach Österreich betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers anstellen konnte und angestellt hat, schließlich zu dem Ergebnis kam, dass (wenn auch „im Zweifel“) davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen eine begründete Verfolgung glaubhaft gemacht habe, eher für als gegen die Glaubwürdigkeit des durch den Beschwerdeführer auch im staatsbürgerschaftsrechtlichen Verfahren gemachten Vorbringens, seine Verurteilung in der Türkei beruhe auf bloßen Unterstellungen.

Die Behörde stützt ihre Annahme, dass eine terroristische Vergangenheit des Beschwerdeführers in der Türkei sehr wahrscheinlich sei, insbesondere auf die im Asylverfahren ergangene Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.08.2021 bzw. auf die darin enthaltenen Angaben des damaligen österreichischen polizeilichen Verbindungsbeamten des Bundesministers für Inneres bei der Österreichischen Botschaft in Ankara (im Bescheid als „Polizeiattaché“ bezeichnet, hier im Folgenden: Verbindungsbeamter) in dessen Bericht bzw. E-Mail vom 09.07.2012.

Zwar trifft es zu, dass, wie auch in der Bescheidbegründung ausgeführt wird, nicht zu sehen ist, welchen Grund der Verbindungsbeamte gehabt haben sollte, bei Erstattung seines Berichts an die Staatendokumentation am 09.07.2012 unrichtige Annahme zu machen und wird durch das Verwaltungsgericht auch nicht in Frage gestellt, dass der Verbindungsbeamte wie von ihm bei der mündlichen Verhandlung angegeben (vgl. Verhandlungsschrift vom 08.03.2022, S. 23, 26, 27), im Zeitpunkt der Erstattung seines Berichts ausgehend von den ihm vorliegenden Informationen und Unterlagen von der Richtigkeit der durch ihn gemachten Angaben überzeugt war.

Jedoch sind schon die im in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.08.2021 wiedergegebenen Bericht des Verbindungsbeamten in dessen EMail vom 09.07.2012 gemachten Angaben jedenfalls teilweise in sich widersprüchlich bzw. zumindest unklar:

So wird die Frage nach dem Vorliegen eines Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer ebenso wie die Frage, ob der Beschwerdeführer jemals in Haft gewesen sei mit „Nein.“ beantwortet, während in Zusammenhang mit der Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich G-Mitglied sei ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei „schon mehrmals […] verhaftet und jedoch immer wieder freigelassen“ worden. Vom reinen Wortlaut her sind diese Ausführungen jedenfalls in sich widersprüchlich.

Die Vermutung des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Zeuge befragten Verbindungsbeamten, es sei möglich, dass mit „verhaftet“ vielleicht nur eine in Gewahrsamnahme gemeint gewesen sein könnte (vgl. Verhandlungsschrift vom 08.03.2022, S. 26), wobei er sich aber an den konkreten Fall nicht erinnern konnte (S. 15, 17, 22) und auch nicht etwa angab, dass etwa der Begriff „verhaftet“ für eine bloße in Gewahrsamnahme oder Anhaltung verwendet worden wäre und somit gar kein Widerspruch vorliege, vermag diesen Widerspruch nicht aufzulösen, zumal gerade von einem polizeilichen Verbindungsbeamten und gerade wenn in einem Bericht schon die ausdrückliche Frage, ob der Betreffende schon einmal in Haft gewesen sei, zu beantworten war, zu erwarten ist, dass dieser zwischen einer Verhaftung und einer bloßen Anhaltung oder Ingewahrsamnahme begrifflich unterscheidet.

Auch wirft die in der Anfragebeantwortung wiedergegebene Antwort auf die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Mitglied der G gewesen sei und welche Tätigkeiten er für dieses ausgeführt habe („JA. Der Antragsteller ist laut ho. aufliegenden Informationen ein bekannter G-Aktivist bzw. Terrorist. Er wurde schon mehrmals wegen „Werfens von Molotowcocktails“, „Beteiligung an illegalen Aufmärschen“ und „Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung“ verhaftet, jedoch immer wieder freigelassen.“) die Frage auf, warum der Beschwerdeführer immer wieder freigelassen wurde (als Gründe für eine erfolgte Freilassung kämen ua etwa in Frage, dass die Vorwürfe nicht belegt werden konnten oder dass die Höchstfrist der Haftdauer abgelaufen war, was wiederum mit der Verneinung der Frage, ob der Beschwerdeführer schon einmal in Haft gewesen sei in Widerspruch stünde) und lässt nicht ohne Weiteres die Feststellung zu, dass der Beschwerdeführer die aufgezählten Handlungen, wegen derer laut der zitierten Antwort im Bericht des Verbindungsbeamten „verhaftet“ worden sein soll, auch tatsächlich begangen hat.

Insbesondere kommt diesem Bericht aber auch vor dem Hintergrund der Zeugenaussage des damaligen Verbindungsbeamten deshalb nur begrenzte Beweiskraft zu, da der Verbindungsbeamte in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig schilderte, dass bei Beantwortung derartiger Anfragen (generell) unter anderem durch die türkischen Behörden zur Verfügung gestellte Listen und bei Briefings durch türkische Dienste erhaltene Informationen herangezogen wurden (vgl. Verhandlungsschrift vom 08.03.2022, S. 17, 19, 22). Sollte es sich jedoch – wie dies der Beschwerdeführer durchgehend vorgebracht haben – um bloße unterstellte Vorwürfe durch die türkischen Behörden handeln, so kann durch türkische Dienste oder Behörden zur Verfügung gestellten Informationen oder Listen für sich allein genommen noch keine tragende Beweiskraft beigemessen werden, da davon auszugehen ist, dass bei einer Person, der – wie dies durch den Beschwerdeführer vorgebracht wird – durch türkische Stellen eine G-Mitgliedschaft und das Werfen von Sprengstoff unterstellt wird, diese Unterstellung auch dazu führt, dass die betreffende Person auch – entsprechend der Unterstellungen – etwa auf durch die türkischen Behörden ausländischen Behörden ausgehändigten Listen als G-Mitglied geführt wird.

Zwar wurde im Zuge seiner Zeugenbefragung durch den Verbindungsbeamten ausgeführt, dass bei der Beantwortung derartiger Anfragen auch weitere Quellen herangezogen worden seien (insbesondere die Auswertung der lokalen Medienberichte, Informationen der Vertrauensanwälte, Nachschau auf der Homepage des türkischen Justizministeriums – vgl. (vgl. Verhandlungsschrift vom 08.03.2022, S. 17, 18, 20), welche Quellen im Fall der Beantwortung der konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden Anfrage herangezogen wurden, geht aber weder aus der Wiedergabe des Berichts in der Anfragebeantwortung durch die Staatendokumentation hervor, noch konnten die verwendeten Quellen (angesichts der mehr als 10 Jahre zurückliegenden Erstattung des Berichts nachvollziehbarer Weise) durch den Verbindungsbeamten auch bei der mündlichen Verhandlung angegeben werden.

Auch liegen keine Unterlagen mehr vor, aus denen erschlossen werden könnte, auf Grundlage welcher Quellen der Bericht des Verbindungsbeamten erstattet wurde, zumal auf entsprechende Anfrage an das BMI bekannt gegeben wurde, dass keine Unterlagen vorlägen und der damalige Verbindungsbeamte bei der mündlichen Verhandlung angegeben hat, er habe sämtliche Unterlagen vernichtet (Verhandlungsschrift vom 08.03.2022, S. 14).

Zwar waren die durch den Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben dazu, ob er jetzt durch ein türkisches Gericht rechtskräftig verurteilt worden sei oder ob er nach Ablauf einer gewissen Zeit freigelassen (oder doch freigesprochen) worden sei (vgl. Verhandlungsschrift vom 27.04.2022, S. 20 – 24), wenig nachvollziehbar, wobei nicht auszuschließen ist, dass dessen diesbezüglichen, unklaren Aussagen auf mangelndes Verständnis der Begriffe „freisprechen“ einer- und „freilassen“ andererseits zurückzuführen sind (vgl. Verhandlungsschrift vom 21.06.2022, Verhandlungsschrift vom 21.06.2022, S. 30f) und ist es auch zumindest irritierend, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 08.03.2022 ausdrücklich angab, er sei nie bei einer politischen Partei gewesen und habe sich auch nicht engagiert, wobei er auf die anschließende Frage, ob er sich für die Rechte der Kurden engagiert habe, angab, er sei bei der S gewesen (VHS 08.03.2022, S, 9, 12), während er erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 27.04.2022 ausführte, ihm (und anderen kurdischen Inhaftierten) sei neben dem Vorwurf, G-Mittglied gewesen zu sein und Sprengstoff geworfen zu haben, auch vorgeworfen worden, für die S illegale Tätigkeiten vorgenommen zu haben (vgl. Verhandlungsschrift vom 27.04.2022, S. 20 – 22).

Das zentrale Vorbringen, ihm seien allein aufgrund dessen, dass er ein aus der Region *** stammender Kurde sei, Straftaten, insbesondere eine G-Mitgliedschaft und das Werfen von Molotow-Cocktails unterstellt worden, hielt der Beschwerdeführer jedoch seit seiner Ankunft in Österreich durchgehend aufrecht.

Vor dem Hintergrund der obenstehenden Ausführungen kann im in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.08.2012 wiedergegebenen Bericht des damaligen Verbindungsbeamten vom 09.07.2012 kein Beweismittel gesehen werden, das für sich alleine geeignet wäre, entgegen dem vom Beschwerdeführer durchgängig gemachten Vorbringen, er habe in der Türkei nichts Illegales gemacht, sondern seien ihm nur durch die türkischen Behörden Straftaten bloß unterstellt worden, eine Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in der Türkei Mitglied einer Terror-Organisation gewesen wäre, Sprengstoff geworfen habe oder dass er sonstige in Österreich strafbare Handlungen gesetzt hätte, zu tragen.

Sonstige Beweisergebnisse, auf deren Grundlage festgestellt werden könnte, dass der Beschwerdeführer, bevor er 2007 nach Österreich gelangte, in der Türkei Mitglied einer Terror-Organisation gewesen wäre, dass er Sprengstoff geworfen oder sonstige Straftaten begangen hätte, liegen nicht vor.

Daher ist die diesbezügliche (Negativ-)Feststellung zu treffen und kann dieser Entscheidung mangels Feststellbarkeit auch nicht zugrunde gelegt werden, dass der Beschwerdeführer, bevor er nach Österreich gelangt ist, in der Türkei Mitglied einer Terrororganisation gewesen ist oder dass er Sprengstoff geworfen oder sonstige Handlungen, die auch in Österreich strafbar wären, gesetzt hat.

3.6. Die zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Auszug über die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers bei der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 14.07.2023, auf dem Bericht der LPD Niederösterreich – PI *** vom 13.07.2023 und auf den in den Feststellungen angesprochenen, in Kopie zum Akt genommenen Strafverfügungen. Die zu den den festgestellten verwaltungsstrafrechtlichen Bestrafungen zugrunde liegenden Sachverhalten und Umständen getroffenen Feststellungen beruhen auf den den Strafverfügungen zugrunde liegenden, in Kopie zum Akt genommenen Anzeigen sowie auf den durch den Beschwerdeführer hierzu gemachten Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsschrift vom 29.09.2023), hinsichtlich derer – zumal es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese nicht korrekt sein sollten – von ihrem Zutreffen ausgegangen wird. Dass der Beschwerdeführer die durch ihn begangenen Verwaltungsübertretungen zu keinem Zeitpunkt bestritten hat, ergibt sich aus den verfahrenseinleitenden Anzeigen und den Aussagen des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung und hat dieser bei der mündlichen Verhandlung auch glaubwürdig angegeben, dass es ihm leid tue, dass er diese Verwaltungsübertretungen – zusammengefasst aus stressbedingter Vergesslichkeit bzw. weil er seiner Tochter gegenüber nicht „Nein“ sagen habe können – gegangen habe.

3.7. Dass der Beschwerdeführerin in Österreich kriminalstrafrechtlich unbescholten ist und dass gegen diesen auch kein kriminalstrafrechtliches Verfahren anhängig ist, ergibt sich aus der durchgeführten Strafregister-Abfrage betreffend den Beschwerdeführer.

3.8. Den Feststellungen zu den familiären Verhältnissen, zur beruflichen Situation und zur guten Integration des Beschwerdeführers und seiner Familie liegen die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sowie die glaubhaften Angaben der Zeugin N zugrunde (vgl. insbesondere Verhandlungsschrift vom 08.03.2022, S. 4ff; Verhandlungsschrift vom 27.04.2022, S. 5, 9f, 14f).

4. Erwägungen:

4.1. Die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers wurde durch die Behörde unter anderem darauf gestützt, dass die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht erfüllt sei.

4.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.

4.3. Nach dem ersten der zwei Tatbestände des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG wird vom Gesetz eine positive Einstellung zur Republik Österreich gefordert. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist somit davon abhängig, ob – vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers her – auf eine grundsätzlich negative Einstellung zur Republik Österreich bzw. zu deren grundlegenden Institutionen geschlossen werden kann oder nicht.

4.4. Dass der Beschwerdeführer eine grundsätzlich negative Einstellung zur Republik Österreich bzw. zu deren grundlegenden Institutionen haben könnte, wurde auch durch die belangte Behörde nicht angenommen und sind dafür auch keine Hinweise hervorgekommen. Selbst wenn man von einer (im Fall des Beschwerdeführers nach seinen Angaben nicht mehr gegebenen) Mitgliedschaft oder auch (früheren) Obmannschaft im Verein H oder davon, dass der Beschwerdeführer (was dieser bestreitet) in der Türkei Unterstützer oder Sympathisant der G (gewesen) sei, ausginge, könnte daraus für sich genommen noch nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin iSd § 10 Abs. 1 Z 6 erster Fall StbG der Republik Österreich oder ihren Institutionen gegenüber negativ eingestellt wäre, zumal durch die genannten Vereinigungen eine negative Einstellung gegenüber der Republik Österreich und deren Institutionen nicht zum Ausdruck gebracht wird und selbst die Aktivitäten der G weder auf eine negative Einstellung gegenüber der Republik Österreich und deren Institutionen zurückzuführen, noch (jedenfalls bislang) gegen die Republik Österreich oder deren Institutionen gerichtet sind.

Aus den (in im Akt befindlichen, durch österreichische Stellen aufgenommenen Niederschriften dokumentierten sowie aus den vor dem Verwaltungsgericht gemachten) Aussagen des Beschwerdeführers selbst sowie aus dem feststellbaren bisherigen Verhalten des seit Jänner 2007 in Österreich lebenden und hier kriminalstrafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführers persönlich kann jedenfalls nicht auf eine Österreich und seinen Institutionen gegenüber grundsätzlich negative Einstellung geschlossen werden.

4.5. Bei der Prüfung des zweiten Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG, wonach der Verleihungswerber nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bieten muss, dass er weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt, noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet sind, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch auf von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen.

Unter dem Blickwinkel des § 10 Abs. 1 Z 6 StGB bedarf es nach der Rechtsprechung des VwGH einer materiellen Prüfung der Persönlichkeit des Einbürgerungswerbers (vgl. VwGH 18.9.1991, Zl. 91/01/0048). Eine solche Prüfung gebietet einen Rückgriff auf die allfälligen rechtskräftigen Bestrafungen zugrunde liegenden Taten, weil nur so ein Rückschluss auf das Charakterbild des Staatsbürgerschaftswerbers möglich ist. Im Einzelnen heißt das, dass die Behörde bzw. das Gericht die maßgeblichen Tathandlungen (das können bei einer Verurteilung bzw. Bestrafung durchaus mehrere sein), die näheren Umstände und den Zeitpunkt der Tatbegehung zu ermitteln hat (vgl VwGH 11.3. 1998, 97/01/0433).

Maßgebend ist in diesem Zusammenhang, ob es sich bei begangenen Straftaten um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung – oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter – erlassene Vorschriften missachten.

In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die – allenfalls negative – Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck (vgl. zu alldem VwGH 10.12.2021, Ra 2021/01/0291, Rn. 31, 33, 35, mwN).

4.6. Aus den oben dargelegten Gründen kann aus Sicht des Verwaltungsgerichts im Gegensatz zu der der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Auffassung jedenfalls ausgehend von den vorliegenden Beweisergebnissen „eine terroristische Vergangenheit [des Beschwerdeführers] in der Türkei“ nicht als erwiesen (oder als „wahrscheinlich“) angesehen werden und wird mangels Feststellbarkeit der hier vorzunehmenden Beurteilung auch nicht zugelegt, dass der Beschwerdeführer entgegen seinem sowohl im Asylverfahren als auch im vorliegenden Verfahren gemachten Vorbringen die ihm durch die türkischen Behörden im Rahmen seiner Verhaftung im Jahr 1999 und in der strafrechtlichen Anklage in der Türkei vorgeworfene Verhaltensweisen – Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation (G) und Werfen von Molotow-Cocktails – begangen hat.

4.7. Jedoch sind bei der vorzunehmenden Beurteilung auch die drei rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen:

So hat der Beschwerdeführer wie festgestellt am 03.03.2022, um 07:55 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** einen Personenkraftwagen gelenkt, ohne dass an diesem eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war, da das auf der am durch den Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug angebrachten Plakette eingestanzte Kennzeichen (***) nicht mit dem dem durch den Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug zugewiesenen Kennzeichen übereinstimmte.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Nichtanbringung einer den Vorschriften entsprechenden Begutachtungsplakette am Fahrzeug als ein gravierender Verstoß gegen eine Schutznorm, die der Ordnung Sicherheit des Verkehrs dient, zu qualifizieren (vgl. VwGH 16.07.2014, 2013/01/0115; VwGH 24.04.2014 Zl. 2013/01/0172).

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Zeitraum zwischen Erwerb des Fahrzeuges im November 2021 und dem angelasteten Tattag, dem 03.03.2022 für den Beschwerdeführer – aufgrund der Covid19-Erkankung seiner Kinder und seiner Ehefrau, infolge derer es am *** zu einer Frühgeburt seiner jüngsten Tochter und einem Spitalsaufenthalt (zu Beginn in der Intensivstation) seiner Ehefrau und der damals neu geborenen Tochter gekommen ist, nachvollziehbarer Weise – eine schwierige und stressige Lebensphase war. Dies zum einen deshalb, weil nicht zu sehen ist, warum es auch in einer stressigen bzw. Lebensphase in einem mehr als viermonatigen Zeitraum keine Gelegenheit gegeben haben sollte, den gesetzlichen Vorgaben entsprechend die Begutachtungsplakette auf dem Fahrzeug anzubringen und im Übrigen gerade in Phasen, in denen ein Fahrzeuglenker wie dies beim Beschwerdeführer unter Zugrundelegung seines Vorbringens augenscheinlich der Fall ist stressbedingt zu Vergesslichkeit neigt, besonderes Augenmerk darauf zu richten wäre, vor Fahrtantritt zu prüfen, ob das Fahrzeug, das in Betrieb genommen werden soll, auch den gesetzlichen Vorschriften entspricht und nicht etwa Handlungen (wie das Anbringen der Begutachtungsplakette oder der behördlichen Kennzeichen) vergessen wurden. Zu betonen ist auch, dass in keiner Weise vorgebracht wurde, dass konkret am 03.03.2021 eine Situation – wie etwa ein Notfall, aufgrund dessen der Beschwerdeführer jemanden möglichst rasch ins Krankenhaus führen hätte müssen – vorgelegen hätte, die es ihm nachvollziehbarerer Weise verunmöglicht oder wesentlich erschwert hätte, vor Fahrtantritt mit einem Blick auf die Windschutzscheibe festzustellen, dass das Fahrzeug unter anderem deshalb nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprach, weil keine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Zu betonen ist auch, dass ein bloßes Drängen („Stress machen“) durch den zur Schule zu bringenden Sohn des Beschwerdeführers keine eine Prüfung, ob das in Betrieb zu setzende Fahrzeug den gesetzlichen Vorgaben entspricht, verunmöglichende oder wesentliche erschwerende Situation darstellt.

4.8. Nichts anderes ist für die zweite durch den Beschwerdeführer am 03.03.2022 um 07:55 Uhr begangene Verwaltungsübertretung anzunehmen: Der Beschwerdeführer hat am 03.03.2022, um 07:55 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** den von ihm gelenkten Personenkraftwagen gelenkt, ohne dass auf diesem behördliche Kennzeichen angebracht waren. Der Beschwerdeführer hat sich am in Frage stehenden Tag vor Fahrtantritt nicht davon überzeugt, dass das zugelassene Wechselkennzeichen am Fahrzeug angebracht war.

Wenngleich angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer über ein Wechselkennzeichen verfügte, es in Zusammenschau damit, dass der Beschwerdeführer infolge der Covid19-Erkankung seiner Kinder und seiner Ehefrau, infolge derer es am *** zu einer Frühgeburt seiner jüngsten Tochter und einem Spitalsaufenthalt (zu Beginn in der Intensivstation) seiner Ehefrau und der damals neu geborenen Tochter gekommen ist, glaubwürdig ist, dass der Beschwerdeführer nicht bewusst ohne Kennzeichen gefahren ist, sondern die Anbringung der behördlichen Kennzeichen und die Überprüfung vor Fahrtantritt, ob die Kennzeichen (wieder) am von ihm gelenkten Fahrzeug angebracht waren, „nur“ infolge einer allgemein stressigen Lebensphase und des Drängens („Stress machen“) seines Sohnes vergessen hat, so lässt der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit dem Fahrzeug losgefahren ist, ohne zu bemerken, dass an diesem überhaupt keine behördlichen Kennzeichen angebracht waren, nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung, sich vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges davon zu überzeugen, dass dieses den Vorschriften des KFG entspricht, nicht einmal in oberflächlicher Weise nachgekommen ist, zumal der Umstand, dass an einem Fahrzeug gar keine Kennzeichen angebracht sind, schon bei einem nur kurzen Blick auf das Fahrzeug auffallen müsste.

4.9. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer am 23.05.2022, um 08:15 Uhr Ortsgebiet ***, ***, in Fahrtrichtung stadtauswärts den Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** gelenkt und mit diesem seine sechs Jahre alte und noch nicht 135 cm große Tochter ohne Verwendung einer geeigneten, der Größe und dem Gewicht des Kindes entsprechenden Rückhalteeinrichtung, die die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringert hätte, befördert.

Bei einer Übertretung von § 106 Abs. 5 Z. 2 Kraftfahrgesetz (KFG) handelt es sich um ein Vormerkdelikt, das mit Wirkung der Rechtskraft des Strafbescheides im Führerscheinregister einzutragen ist. Auch zieht ein Unfall, bei dem sich ein Kind wegen unzureichender Sicherung verletzt, ein gerichtliches Strafverfahren nach sich.

Eine Übertretung von § 106 Abs. 5 KFG ist schon vor diesem Hintergrund – und im Übrigen auch bestätigt durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – als eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung zu qualifizieren (vgl. VwGH 19.09.2012, 2010/01/0041).

Auch ist zu berücksichtigen, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht dafür gesorgt hat, dass sein Kind in einer Rückhaltevorrichtung gesichert war, die große Gefahr, dass es bei einem Unfall zu einer Körperverletzung einer anderen Person – nämlich seines eigenen Kindes – kommt, zur Folge hatte.

Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer seine gerade einmal sechs Jahre alte Tochter am Beifahrersitz und dort nicht etwa „nur“ in einer nicht geeigneten Rückhalteeinrichtung, sondern überhaupt ohne jeglichen Kindersitz, Sitzerhöhung oder Sicherheitsgut, sohin ohne jegliche Sicherung befördert hat.

Da dem Beschwerdeführer als Vater seiner gerade mal sechs Jahre alten Tochter, hinsichtlich derer er ausweislich der Anzeige bei der Anhaltung zum Tatzeitpunkt angegeben hatte, dass diese ca. 80cm groß sei, auch bekannt war, dass diese das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und kleiner als 135 cm war und dieser auch selbst angegeben hat, dass ihm bereits damals bewusst gewesen sei, dass er seine Tochter nicht ohne geeignete Rückhaltevorrichtung hätte befördern dürfen, kann auch nicht von bloß fahrlässigem Verhalten und einem nur geringfügigen Verschulden ausgegangen werden

4.10. Damit hat der Beschwerdeführer in den letzten eineinhalb Jahren drei schwerwiegende Verwaltungsübertretungen begangen und damit jedenfalls drei Mal Verhaltensweisen gezeigt, die geeignet sind, eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darzustellen.

Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer die von ihm verwirklichten gravierenden Verwaltungsübertretungen in den letzten eineinhalb Jahren, und somit nicht etwa zu Beginn seines rund siebzehneinhalbjährigen Aufenthaltes, sondern in der letzten Phase verwirklicht hat.

Zwar ist im Zuge der vorzunehmenden Prognoseentscheidung das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers während seines gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet zu Grunde zu legen und scheinen keine Vormerkungen des Beschwerdeführers wegen Verhaltensweisen, die dieser in den rund siebzehneinhalb Jahren seines Aufenthaltes vor dem 03.03.2022 gesetzt hätte, auf. Jedoch ist nach der Rechtsprechung des VwGH der jüngeren Vergangenheit eine größere Bedeutung beizumessen und spricht gerade eine Häufung von strafbarem Verhalten in der letzten Phase des Aufenthaltes gegen die Annahme eines künftigen Wohlverhaltens (vgl. VwGH 23.9.1998, 98/01/0050).

Vom Vorliegen einer eine positive Prognoseentscheidung rechtfertigenden längeren Phase eines Wohlverhaltens des Beschwerdeführers kann angesichts dessen, dass die durch den Beschwerdeführer verwirklichten schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen noch nicht einmal 17 bzw. 14 Monate zurückliegen, zum jetzigen Entscheidungspunkt jedenfalls noch nicht ausgegangen werden.

Selbst wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer das Unrecht seiner den Verwaltungsstrafen zugrundeliegenden Taten einsieht, es ihm leid tut und er dafür auch um Entschuldigung gebeten hat und wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine „Vergesslichkeit“, die zu den beiden am 03.03.2022 begangenen Verwaltungsübertretungen geführt habe, sei auf die durch die Covid19-Erkrankung seiner Ehefrau und seiner Kinder im Herbst/Winter 2021 und die am *** erfolgte Frühgeburt seiner jüngsten Tochter mit anschließendem Krankenhausaufenthalt bzw. den dadurch bedingten Stress zurückzuführen, als zutreffend berücksichtigt, so fällt im aktuellen Entscheidungszeitpunkt die vorzunehmende Prognose nicht zugunsten des Beschwerdeführers aus.

Dies zum einen deshalb, weil (wenn auch durch andere Umstände als durch Covid19-Erkrankungen und eine für die Eltern ein überaus belastendes Ereignis darstellende Frühgeburt eines Kindes bedingte) schwierige und/oder stressige Lebensphasen immer wieder eintreten können und nichts vorgebracht wurde, was die Annahme rechtfertigen würde, dass Beschwerdeführer in auch künftig zu erwartenden stressigen Phasen seines Lebens in der Lage sein werde, mit dem Stress auf eine Weise umzugehen, die nicht dazu führt, dass er seine Pflichten als Fahrzeuglenker vergisst.

Zum anderen spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Mai 2022 und sohin zu einem Zeitpunkt, als die am 02.12.2021 erfolgte Frühgeburt seiner jüngsten Tochter bereits mehr als ein halbes Jahr zurücklag und sich auch weder seine Ehefrau noch seine jüngste Tochter im Krankenhaus befanden, erneut eine gravierende Verwaltungsstrafe begangen hat, gegen die Annahme, dass die im März 2022 begangenen Verwaltungsübertretungen ausschließlich auf eine bloß vorübergehende, einmalige Ausnahmesituation zurückzuführen waren, sondern vielmehr für die Annahme, dass der Beschwerdeführer den insbesondere der Sicherheit des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer dienenden Vorschriften keine solche Bedeutung beimisst, dass er diese auch in stressigen Situationen oder in Situationen, in denen er zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben einem seiner Kinder einen Wunsch abschlagen oder einen Konflikt mit diesem riskiert, beachtet.

Vor diesem Hintergrund und insbesondere auch angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer, als er zu den Umständen, die den Verwaltungsübertretungen zugrunde lagen, befragt wurde, wiederholt darlegte, dass die Verwaltungsübertretungen insbesondere (auch bzw. im Fall der letzten Verwaltungsübertretung im Mai 2023 ausschließlich) darauf zurückzuführen gewesen seien, dass er durch eines seiner Kinder gestresst worden sei oder ihm gegenüber nicht habe „Nein“ sagen wollen, muss aus derzeitiger Sicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften missachten wird. Schließlich ist angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer fünf minderjährige Kinder hat, zu erwarten, dass es auch in Zukunft immer wieder zu Situationen kommen wird, in denen der Beschwerdeführer durch eines seiner Kinder gestresst wird oder er von einem Kind gebeten wird, etwas (wie etwa sofort loszufahren, ohne sich vorher zu überzeugen, ob das Fahrzeug den gesetzlichen Vorgaben entspricht oder ein Kind trotz Nicht-Vorhandensein eines Kindersitzes zum Kindergarten/zur Schule zu bringen) zu tun, was den der Sicherheit des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer dienenden gesetzlichen Vorgaben widerspricht und eine Gefährdung der Sicherheit zur Folge haben kann und wurden keine Umstände vorgebracht und sind solche auch nicht ersichtlich, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer künftig anders als in den zu den verwirklichten Verwaltungsübertretungen zugrunde liegenden Situationen darauf reagieren und die ihn als Fahrzeuglenker treffenden Pflichten auch dann einhalten wird, wenn er durch ein Kind gestresst oder um einen nicht unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erfüllbaren Gefallen gebeten wird.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Familie gut integriert sind, dass der Beschwerdeführer in geordneten Familienverhältnissen lebt, seit Dezember 2017 mit seiner Ehefrau verheiratet und ein sich liebevoll und grundsätzlich fürsorglich um seinen fünf minderjährigen Kinder kümmernder Familienvater ist und durch seine selbständige Erwerbstätigkeit für den Lebensunterhalt seiner Familie aufkommt, nicht den Schluss zulässt, dass der Beschwerdeführer gleichartige Verwaltungsübertretungen in Zukunft nicht mehr begehen werde, zumal diese Umstände auch bereits vorgelegen haben, als der Beschwerdeführer die von ihm begangenen Verwaltungsübertretungen verwirklicht hat.

4.11. Vor diesem Hintergrund kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers Gewähr dafür bietet, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt.

4.12. Da im Entscheidungszeitpunkt keine positive Prognose im Hinblick auf ein zukünftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG erstellt werden kann, scheidet eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt aus.

Ob durch die zuletzt erfolgten rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers auch das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 2 Z 2 StbG erfüllt ist, ist bei diesem Ergebnis ebensowenig entscheidungsrelevant, wie die Frage, ob die sonstigen Verleihungsvoraussetzungen erfüllt sind und kommt es insbesondere auch auf die Frage, ob der Beschwerdeführer wie durch die Behörde angenommen ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung iSd § 10 Abs. 2 Z 7 StbG hat, auf die sich das Beweisverfahren im vorliegenden Verfahren vor Bekanntwerden der durch den Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsstraftaten hauptsächlich bezogen hat, zum Entscheidungszeitpunkt nicht an.

4.13. Da mangels Vorliegens der Erteilungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1Z 6 StbG eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht in Betracht kommt, erfolgte die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht und ist die Beschwerde daher spruchgemäß abzuweisen.

5. Zum Vorbehalt der Kostenentscheidung:

Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat grundsätzlich die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, für die Behörde bei einer Amtshandlung erwachsene Barauslagen aufzukommen. Als Barauslagen gelten dabei auch die Gebühren, die den Dolmetschern zustehen. Der Ersatz der Barauslagen durch die Partei setzt aber voraus, dass die Barauslagen der Behörde bereits erwachsen sind, dass sie also nach Festsetzung im Sinn des § 53a AVG bereits bezahlt wurden (vgl. etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259).

Im vorliegenden Fall wurde – nachdem sich beim ersten Verhandlungstermin gezeigt hatte, dass jedenfalls für eine Befragung des Beschwerdeführers in einem Gerichtsverfahren ein Dolmetscher erforderlich ist – der fortgesetzten durchgeführten Verhandlung am 27.04.2022, am 21.06.2022 und am 29.08.2023 jeweils ein nichtamtlicher Dolmetscher für die kurdische Sprache beigezogen; seitens der beigezogenen Dolmetscher wurden Kostennoten gelegt. Die Auszahlung der den Dolmetschern zustehenden Gebühren ist bis zum Entscheidungszeitpunkt aber noch nicht zur Gänze erfolgt, d.h. die Barauslagen sind dem Landesverwaltungsgericht noch nicht zur Gänze erwachsen. Daher wird daher die Entscheidung über die Kosten einer gesonderten Entscheidung vorbehalten (vgl. etwa VwGH 30.04.1992, 91/05/0173).

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung auch nicht fehlt und die Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich beurteilt werden kann. Im Übrigen waren vor allem Fragen der Beweiswürdigung, denen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, entscheidungswesentlich und war weiters eine grundsätzlich einzelfallbezogene Beurteilung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG vorzunehmen, der ebenfalls keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

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