LVwG N LVwG-S-2056/001-2022

LVwG-S-2056/001-2022Landesverwaltungsgericht30.08.2023

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Parkabgabe; Tatvorwurf;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2056/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.2056.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Herrn A, wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 4. Juli 2022, ***, betreffend Übertretung des NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetzes zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

2. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG für den Beschwerdeführer eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Im Übrigen ist eine ordentliche Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 4. Juli 2022, ***, wurde Herrn A, wohnhaft in ***, ***, zur Last gelegt, dass er am 7.1.2022 von 14:53 Uhr bis 15:03 Uhr im Gemeindegebiet ***, *** das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf einem abgabepflichtigen Parkplatz (verordneter und gemäß § 2 Abs. 2 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz mit grünen Hinweistafeln mit weißer Aufschrift kundgemachter Bereich) abgestellt habe, ohne die Parkabgabe entrichtet zu haben, wodurch die Abgabe zumindest fahrlässig verkürzt worden sei. Der Parkschein habe gefehlt.

Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 9 Abs.1 lit. a iVm § 5 Abs. 2 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz wurde über ihn gemäß § 9 Abs. 1 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz eine Geldstrafe in der Höhe von 45 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 68 Stunden) verhängt.

Dagegen hat Herr A fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass sich die eindeutigen Hinweistafeln hunderte Meter entfernt von der Stelle, wo er geparkt habe, in einer Querstraße befinden würden, sodass sich der Zusammenhang zwischen der Abgabepflicht vor Ort und diesen Tafeln nicht ohne weiteres erschließe. Als ortsunkundiger Fahrzeuglenker hätte er zudem zu Beginn der grünen Zone anhalten müssen, um die Bedeutung dieser Tafeln vollständig erfassen zu können, was nicht zumutbar erscheine.

Er gehe davon aus, dass die Stadtverwaltung diese Auffassung teile, weil zusätzlich grüne Hinweistafeln mit weißer Schrift angebracht seien, weshalb es logisch erscheine, dass sich die ursprünglichen Strafverfügungen nicht auf die Missachtung der Tafeln am Beginn der grünen Zone bezogen hätten, sondern auf die näher bei seinem Parkplatz angebrachten zusätzlichen grünen Hinweistafeln mit weißer Schrift. Diese Tafeln seien jedoch nicht oder nur zufällig zu erkennen, da sie sich hinter den Bäumen am Straßenrand beziehungsweise auf der Seite des Gehsteigs, die der Straße abgewandt sei, befinden würden. Dass die grüne Zone auch an deren Beginn kenntlich gemacht werde, werde von ihm und offenbar auch von der Stadtverwaltung nicht als ausreichende Information wahrgenommen.

Hingegen hätte er es z. B. als ausreichende und der Situation angemessene Information beziehungsweise Reaktion empfunden, wenn der Meldungsleger ursprünglich statt eines Organmandats einen amtlichen Hinweis auf die Gebührenpflicht mit der Androhung einer Strafe im Wiederholungsfall hinterlassen hätte. Daher sei eine Bestrafung in diesem Fall nicht gerechtfertigt und werde um Aufhebung ersucht. Unter Hinweis auf das im Parallelverfahren ergangene Straferkenntnis wurde auf das Rechtsprinzip hingewiesen, wonach die gleiche Tat nicht zweimal aus verschiedenen Gründen zum Vorwurf gemacht werden könne.

Mit Schreiben vom 14. Juli 2022 hat die Bezirkshauptmannschaft Baden die Beschwerde und den Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt. In Ergänzung dazu wurde von der Stadtgemeinde *** die zum Tatzeitpunkt gültige Fassung der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 16. November 2021, mit der die Verordnung über die Einhebung einer Kurzparkzonenabgabe für das abgabepflichtige Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in sämtlichen Kurzparkzonen und die Einhebung einer Parkabgabe in Straßen außerhalb der Kurzparkzone in der Grünen Zone im Gemeindegebiet *** vom 29.6.2021 geändert wird (1. Novelle zur Parkabgabenverordnung), beigeschafft.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Folgende Feststellungen sind entscheidungsrelevant:

Der nunmehrige Beschwerdeführer hat am 7.1.2022 von 14:53 bis 15:03 Uhr, somit im Zeitraum von 10 Minuten, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet ***, *** abgestellt. Der Parkplatz *** liegt laut Beilage /.2 zur 1. Novelle der Parkabgabenverordnung der Stadtgemeinde *** in der Grünen Parkzone.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt, sie sind auch nicht strittig.

In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

Gemäß § 9 Abs. 1 lit. a NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 220,– zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Kurzparkzonenabgabe oder die Parkabgabe hinterzieht oder fahrlässig verkürzt.

Gemäß § 5 Abs. 2 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz muss jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches Fahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz abstellt, die Abgabe bei Beginn des jeweiligen Zeitraumes, für den die Abgabe festgesetzt wurde, entrichten.

Gemäß Punkt IIa der zum Tatzeitpunkt gültigen Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 16. November 2021, mit der die Verordnung über die Einhebung einer Kurzparkzonenabgabe für das abgabepflichtige Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in sämtlichen Kurzparkzonen und die Einhebung einer Parkabgabe in Straßen außerhalb der Kurzparkzone in der Grünen Zone im Gemeindegebiet *** vom 29.6.2021 geändert wird (1. Novelle zur Parkabgabenverordnung), wird im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde *** für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge für die Dauer von mehr als fünfzehn Minuten (abgabefreies Abstellen) in sämtlichen in der einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, in Beilage /.2 angeführten, Parkzonen eine Abgabe (Parkabgabe) eingehoben.

Gemäß Punkt IIb Abs. 1 der Parkabgabenverordnung müssen alle Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, die ein solches Fahrzeug in einer abgabepflichtigen Grünen Zone für die Dauer von mehr als fünfzehn Minuten abstellen, die Parkabgabe bei Beginn des jeweiligen Zeitraumes, für den die Abgabe festgesetzt wurde, entrichten.

Wie festgestellt wurde, hat der nunmehrige Beschwerdeführer das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** am 7.1.2022 von 14:53 bis 15:03 Uhr im Gemeindegebiet ***, *** abgestellt. Der Parkplatz *** liegt laut Beilage /.2 zur 1. Novelle der Parkabgabenverordnung der Stadtgemeinde *** in der Grünen Parkzone.

Gemäß Punkt IIa der zum Tatzeitpunkt gültigen Parkabgabenverordnung wird im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde *** eine Abgabe für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge für die Dauer von mehr als fünfzehn Minuten in sämtlichen in der einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden, in Beilage /.2 angeführten, Parkzonen eine Abgabe (Parkabgabe) eingehoben. Für ein Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges für weniger als 15 Minuten ist jedoch keine Abgabe zu entrichten (abgabefreies Abstellen), weshalb die Tatanlastung der Verkürzung der Abgabe verfehlt ist. Da der Beschwerdeführer das gegenständliche Fahrzeug lediglich für 10 Minuten abgestellt hat, hat er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen. Dass das gegenständliche Kraftfahrzeug für die Dauer des abgabefreien Abstellens nicht durch einen Gratisparkschein oder elektronischen Kurzparknachweis im Sinne von Punkt III der 1. Novelle zur Parkabgabenverordnung als Kontrolleinrichtung für das abgabefreie Abstellen in der abgabepflichtigen Parkzone in *** gekennzeichnet war, wurde ihm nicht angelastet.

Das gegenständliche Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einzustellen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Da das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war, waren dem Beschuldigten auch keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist für die Amtspartei nicht zulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung vorliegt.

Da der Strafrahmen gegenständlich bis € 500,- reicht und eine Geldstrafe in Höhe von € 45,- verhängt wurde, liegt ein Fall des § 25a Abs. 4 Z. 1 und 2 VwGG vor, weshalb für den Beschwerdeführer eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist.

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