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LVwG-S-1866/001-2023•LVwG N LVwG-S-1866/001-2023
LVwG-S-1866/001-2023Landesverwaltungsgericht29.08.2023
Umweltrecht; Wasserrecht; Verwaltungsstrafe; Gewässerverunreinigung; Tatvorwurf; Konkretisierungsgebot;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 21. Juli 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959, zu Recht erkannt:
I.Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 31 Abs. 1, 137 Abs. 2 Z 4 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)
§§ 25 Abs. 2, 44a, 45 Abs. 1 Z 1 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F.)
§§ 27, 44 Abs. 1 und 2, 50 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§§ 1297 und 1299 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie, JGS Nr. 946/1811)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)
Entscheidungsgründe
1.1. Dem Strafakt der Bezirkshauptmannschaft Gmünd (in der Folge: die belangte Behörde), wie er dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt wurde, ist folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt zu entnehmen:
1.1.1. Auf Grund einer Anzeige der Polizeiinspektion *** leitete die belangte Behörde im Zusammenhang mit einer Gewässerverunreinigung durch am Ufer des *** in der Katastralgemeinde *** verstreutes Feuerlöschpulver sowohl ein gewässerpolizeiliches (welches zu einer Kostenvorschreibung führte) als auch ein Strafverfahren ein. Während das eingeleitete Verfahren wegen Übertretung des AWG 2002 wieder eingestellt wurde, bestrafte die belangte Behörde den A (in der Folge: der Beschwerdeführer) mit Straferkenntnis vom 21. Juli 2023, Zl. ***, wie folgt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 18.04.2022, 15:00 Uhr
Ort: Parz. ***, KG ***, im Gemeindegebiet *** nahe *** und ***
Tatbeschreibung:
Sie haben durch die Ablagerung von Feuerlöschpulver aus ABC-Pulverlöschern am oben angeführten Tatort zur oben angeführten Tatzeit gegen die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 verstoßen, indem Sie durch Außerachtlassung Ihrer Sorgfaltspflicht als Betreiber der B die Gefahr einer Gewässerverunreinigung (***) herbeigeführt haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 137 Abs. 2 Z. 4 i.V.m. § 31 Abs. 1 WRG Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 1.000,00
46 Stunden
§ 137 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€100,00
Gesamtbetrag:
€1.100,00“
Der Begründung des Straferkenntnisses ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde davon ausging, dass der Beschwerdeführer in seiner Betriebsanlage „“ Feuerlöscher gelagert hätte, welche aus der „nicht abgesicherten“ Anlage von unbekannten Personen entwendet worden seien, welche in der Folge den Inhalt der Feuerlöscher „am ganzen Gelände ( und Parzelle ***, KG ***, im Gemeindegebiet *** nahe ***)“ versprühten. Weitere tatbestandsbezogene Feststellungen finden sich im angefochtenen Bescheid nicht. Nach Zitierung für maßgeblicher Rechtsvorschriften und einiger Rechtssätze findet sich die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer objektiv eine Übertretung des Wasserrechtsgesetzes begangen hätte, da er Feuerlöscher im Fabriksareal gelagert hätte, „ohne diese zu sichern“. Zur subjektiven Tatseite finden sich formelhafte Ausführungen zum § 5 Abs. 1 VStG, welche mit der lapidaren Bemerkung schließt, dass der Entlastungsbeweis nicht gelungen sei. Weiters folgen Ausführungen zur Strafbemessung.
Die der Erlassung des Straferkenntnisses vorangegangen Verfolgungshandlungen gingen nicht über den Inhalt des Straferkenntnisses hinaus.
1.1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit der der Einschreiter die ihm vorgeworfene Tat bestreitet. Bei den im Betriebsareal gelagerten Feuerlöschern handle es sich um ungefährliches Material, das Objekt sei bisher abgeschlossen und versperrt gewesen; jedoch sei eingebrochen und die Feuerlöscher wären von unbekannten Dritten entwendet und deren Inhalt versprüht worden. Es sei auch unzutreffend, dass der Beschwerdeführer Anlagenbetreiber sei, er hätte mit der Anlage bereits seit einigen Monaten nichts mehr zu tun. Er sei in keiner Weise haftbar für etwaige Schäden und ersuche „die wahren Täter ausfindig zu machen“.
1.2. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
2.1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der unter Punkt 1. wiedergegebene Verfahrensverlauf und Inhalt von Schriftstücken ergibt sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und ist unbestritten; das Gericht kann dies seiner Entscheidung zugrunde legen. Weiterer Feststellungen bedarf es dazu nicht.
2.2. Anzuwendende Rechtsvorschriften
WRG 1959
§ 31. (1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
(2) Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächst Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker, sofern dieser hiezu nicht oder nicht allein in der Lage ist auch der Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften, wie vor allem nach der Straßenverkehrsordnung, wird dadurch nicht berührt. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist zu ihrer Durchführung der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.
(3) Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen – soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden – unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.
(…)
§ 137. (…)
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer
(…)
(…)
(…)
VwGVG
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
(…)
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:
1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;
2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.
(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.
VStG
§ 25. (…)
(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.
(…)
§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
(…)
ABGB
§ 1297. Es wird aber auch vermuthet, daß jeder welcher den Verstandesgebrauch besitzt, eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit fähig sey, welcher bey gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann. Wer bey Handlungen, woraus eine Verkürzung der Rechte eines Anderen entsteht, diesen Grad des Fleißes oder der Aufmerksamkeit unterläßt, macht sich eines Versehens schuldig.
§ 1299. Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennet; oder wer ohne Noth freywillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse, oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt dadurch zu erkennen, daß er sich den nothwendigen Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen Kenntnisse zutraue; er muß daher den Mangel derselben vertreten. Hat aber derjenige, welcher ihm das Geschäft überließ, die Unerfahrenheit desselben gewußt; oder, bey gewöhnlicher Aufmerksamkeit wissen können; so fällt zugleich dem Letzteren ein Versehen zur Last.
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
2.3.1. Mit dem vorliegenden Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung nach § 137 Abs. 2 Z 4 WRG 1959 iVm § 31 Abs. 1 leg.cit. bestraft.
Die Strafnorm des § 137 Abs. 2 Z 4 leg. cit. pönalisiert die Herbeiführung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung infolge Außerachtlassung einer aus § 31 Abs. 1 leg. cit. resultierenden Verpflichtung. Zum Tatbild gehört also ein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten bei der Herstellung, Instandhaltung oder beim Betrieb von Anlagen oder dem Setzen bzw. Unterlassen von Maßnahmen, die eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen könnten.
2.3.2. Im Hinblick auf die von der belangten Behörde gewählte Umschreibung des Tatvorwurfes erhebt sich die Frage nach der ausreichenden Konkretisierung der Tat.
§ 44a Z 1 VStG stellt an den Spruch eines Straferkenntnisses die Anforderung, dass die als erwiesen angenommene Tat konkret umschrieben wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wenigstens seit dem grundlegenden Erkenntnis vom 03.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985, ist dieser Bestimmung dann entsprochen, wenn
im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu wiederlegen und
der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, muss die Tat nach Ort und Zeit, aber auch hinsichtlich der Umschreibung der anderen nach dem Tatbestand der übertretenen Rechtsvorschriften maßgeblichen Umständen konkret umschrieben sein. Diese Anforderungen müssen auch an die Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG gestellt werden (vgl. VwGH 26.06.2003, 2002/09/0005).
Der Spruch des Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (z.B. VwGH 17.09.2014, 2011/17/0210).
Einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der Verwaltungsstrafbehörde kann (und muss) das mittels Beschwerde angerufene Gericht (wie vormals die Berufungsbehörde) richtigstellen oder ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn (innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist) eine alle der Bestrafung zugrundeliegende Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (zB VwGH 23.10.2014, 2011/07/0205 zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei diese Rechtsprechung jedoch ohne weiteres auf die derzeit geltende Rechtslage übertragbar ist). Wesentlich ist also, dass Mängel in der Tatumschreibung durch die Verwaltungsstrafbehörde im gerichtlichen Beschwerdeverfahren nur dann bzw. nur insoweit saniert werden können, wenn bzw. soweit es im Rahmen des verwaltungsstrafbehördlichen Verfahren zu einer Verfolgungshandlung gekommen ist, die den oben beschriebenen Konkretisierungserfordernissen entspricht.
Freilich darf es im Zuge der Richtigstellung nicht zu einer Auswechslung der Tat kommen; d.h. der Beschuldigte darf im Beschwerdeverfahren nicht für eine andere Tat bestraft werden als jene, die Inhalt des Straferkenntnisses war.
2.3.3. Die Verteidigungsrechte des Beschuldigten erfordern es, dass ihm konkret vorgeworfen wird, durch welches Verhalten er seinen Sorgfaltspflichten er nicht genügt hat bzw. wie er sich pflichtgemäß zu verhalten gehabt hätte, damit er durch entsprechenden Gegenbehauptungen und Beweisanbote dem Vorwurf wirksam entgegentreten kann. Aus dem Umstand, dass es zu einer Gewässerverunreinigung bzw. einer Gefahr einer solchen tatsächlich gekommen ist, folgt noch nicht die Strafbarkeit gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 137 Abs. 2 Z 4 WRG 1959 (vgl. VwGH 17.06.1980, 119/80), sind doch auch Fälle möglich, in denen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung trotz entsprechenden sorgfältigen Verhaltens eintritt (darauf stellt gerade die Bestimmung des § 31 Abs. 2 WRG 1959 ab, der den nach Abs. 1 Verpflichteten auch bei unverschuldeten Gewässergefährdungen zu Abwehrmaßnahmen verhält). Da es sich bei der objektiven Sorgfaltswidrigkeit um ein Tatbildmerkmal handelt, kommt dies bezüglich eine Verschuldensvermutung nach § 5 Abs. 1 VStG nicht zum Tragen. Der diesbezügliche Hinweis der belangten Behörde ist daher (insoweit) verfehlt.
Aus dem Spruch des Straferkenntnisses ist nicht zu ersehen, worin die belangte Behörde den Sorgfaltsverstoß des Beschwerdeführers konkret gegeben erachtet. Der Spruch genügt daher nicht den Konkretisierungsanforderungen des § 44a Z 1 VStG. Allerding ist der Begründung des Straferkenntnisses zu entnehmen, dass die belangte Behörde den Sorgfaltsverstoß des Beschwerdeführers darin erblickt, dass er Feuerlöscher „ungesichert“ (gemeint wohl: die Lagerräumlichkeiten nicht hinreichend abgeschlossen und versperrt) gelagert hätte, sodass sie Dritte entwenden, dh an sich nehmen konnten, und in der Folge durch Versprühen des Löschmittels die Gewässerverunreinigung herbeiführten. Die belangte Behörde wirft dem Beschwerdeführer somit erkennbar vor, dass er für das Verhalten Dritten verantwortlich wäre, da er die Anlage nicht hinreichend vor dem Zugriff Unbefugter geschützt hätte.
Es kann nun dahingestellt bleiben, ob der Vorwurf der mangelnden Sicherung zutrifft (der Beschwerdeführer bestreitet dies und die belangte Behörde hat nicht angegeben, auf Grund welcher Beweisergebnisse sie konkret von einer mangelhaften Sicherung ausgeht). Der Rechtsordnung ist nämlich keine allgemeine Verpflichtung eines Eigentümers oder (bloßen) Besitzers einer Sache dahingehend zu entnehmen, dass er diese vor dem Zugriff anderer Personen mit der Wirkung schützen müsste, dass er ansonsten für jedes deliktische Verhalten Dritter, einschließlich vorsätzlicher Begehung, unter Zuhilfenahme dieser Sache einstehen müsste. Nur in besonderen Fällen, namentlich bei besonderer Gefährlichkeit der Sache bzw. eines (mit einiger Wahrscheinlichkeit) drohenden Missbrauchs mit entsprechendem Gefährdungspotential sieht die Rechtsordnung besondere Verwahrungspflichten vor, etwa das Waffengesetz in Bezug auf die Verwahrung von Schusswaffen (vgl. § 16b Waffengesetz) oder die Vorschriften betreffend Kraftfahrzeuge, die der Lenker gegen die unbefugte Inbetriebnahme und daraus entstehende Gefahren zu sichern hat (vgl. § 102 Abs. 6 KFG 1967). Daraus ist im Umkehrschluss abzuleiten, dass eine generelle Verpflichtung des Eigentümers oder Besitzers einer Sache nicht besteht, zu verhindern, dass sich ein Dritter unberechtigt in den Besitz dieser Sache setzt, und dass der Eigentümer/Besitzer andernfalls für den Schaden, den der unbefugte Benutzer damit anrichtet, einzustehen hätte. Auch aus versicherungsrechtlichen Obliegenheiten kann derartiges übrigens nicht abgeleitet werden, da der Schutzzweck dieser Regelungen ein anderer ist (etwa die Leistungsfreiheit der Haushaltsversicherung bei Diebstahl). Fallbezogen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass bei der Lagerung von Feuerlöschern, auch in einem unversperrten Gebäude, damit gerechnet werden müsste, dass Unbefugte ausgerechnet durch Versprühen des Feuerlöscherinhaltes eine Gewässerverunreinigung herbeiführen würden und deshalb besondere Sicherungsmaßnahmen notwendig werden. Darauf, dass dem konkreten Ereignis ein vergleichbarer Vorfall vorangegangen wäre, sodass aufgrund der speziellen Situation mit einem weiteren Missbrauch zu rechnen gewesen wäre, gibt es keinen Hinweis.
2.3.4. Zusammenfassend ergibt sich also, dass dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein – in Bezug auf den Gewässerschutz – objektiv sorgfaltswidriges Verhalten in Wahrheit nicht vorgeworfen wurde. Das vorgeworfene Verhalten bildet daher nicht die dem Beschwerdeführer angelastete Tat, weshalb er – wenigstens in dieser Form – nicht bestraft hätte werden dürfen.
Der Beschwerde ist Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall VStG einzustellen.
2.3.5. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es aus dem Grunde des § 44 Abs. 2 letzter Fall VwGVG nicht.
2.3.6. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im gegenständlichen Fall nicht zu lösen, da es um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall ging. Bei der Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen einer Sorgfaltswidrigkeit handelt es sich um eine einzelfallbezogene nicht revisible Entscheidung. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis (Art. 133 Abs. 4 B-VG) ist daher nicht
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