LVwG N LVwG-AV-591/001-2021

LVwG-AV-591/001-2021Landesverwaltungsgericht28.08.2023

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Entfernungsauftrag; Bauwerk; Abänderung; vermuteter Konsens;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-591/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.591.001.2021

Begründung

I.

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in *** gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 20.01.2021, ***, betreffend die Anordnung eines baupolizeilichen Auftrages nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

II.

und fasst den

BESCHLUSS:

1. Herrn A werden gemäß § 31 Abs 1 VwGVG iVm § 17 VwGVG und § 76 und § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG) für die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 17.05.2023 durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 1 der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 Kommissionsgebühren in der Höhe von 207 Euro auferlegt. Der Betrag ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Beachten Sie dazu den beiliegenden Zahlungshinweis.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art 133 Abs 4 und 9 BVG iVm § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 29.01.2020, ***, wurde Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer), gemäß § 35 Abs 2 NÖ BO 2014 der Auftrag erteilt, “die an der linken Gebäudefront des Wohnhauses auf der Liegenschaft ***, ***, Gst. *** befindliche, auf zwei Stahlstützen aufgeständerte Veranda in Holz-Glaskonstruktion mit einem Ausmaß von 3m x 4m innerhalb einer Frist von 4 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen“.

Die Baubehörde I. Instanz führte dazu in der Begründung ihres Bescheides im Wesentlichen aus, dass für die beschriebene Veranda keine Baubewilligung vorliege. Diese Tatsache sei im Erkenntnis des LVwG NÖ vom 17.07.2017, LVwG-AV-603/002-2016, bestätigt worden. Der Beschwerdeführer, welcher Grundeigentümer sei, habe das Ansuchen vom 07.03.2019 um Erteilung eines Feststellungsbescheides gemäß § 70 Abs 6 NÖ BO 2014 eingereicht, welches mangels Erfüllung eines Verbesserungsauftrages habe zurückgewiesen werden müssen.

In seiner dagegen erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer u.a. geltend, dass die verfahrensgegenständliche, ca. 1910 erbaute Veranda, seinerzeit baurechtlich bewilligt worden sei und dieser Plan lange im Bauakt der Gemeinde aufgelegen habe. In den Ortsbildgutachten 1997 und 2002 wäre sicher erwähnt worden, falls für seine Veranda keine Baubewilligung im Bauakt der Gemeinde ersichtlich gewesen wäre. Auch im Einreichplan seiner Tiefgarage aus 1997 sei der Abbruch seiner Veranda eingetragen und auch bewilligt worden. Dies sein ein Hinweis darauf, dass die Baubehörde damals die Baubewilligung gekannt habe. Dass die Veranda nie abgerissen worden sei, habe an der Planänderung am Nachbargrundstück gelegen. Im Bauplan vom 28.12.2010 (Dachbodenausbau) sei die Glasveranda im Grund- und Aufriss dargestellt. Dies werde von ihm als Teil der Bauanzeige gemäß § 15 NÖ BO gewertet. In Bauplänen der „***“ und in Teilungsplänen sei die Veranda dargestellt und der Behörde zur Kenntnis gebracht worden.

Als Beilage werde die Farbkopie seines „Planes für herzustellende Adaptierungen der Villa ***“ von B, aus der Zeit um 1910, überreicht. Diese habe dem Einreichplan entsprochen. Im Zuge der Kollaudierung seiner Tiefgarage durch die Baubehörde von *** seien auch geringfügige Änderungen und die Beibehaltung seiner Veranda besprochen, besichtigt und als o.k. kollaudiert worden. Sein Haus mit der ca. 100-jährigen Veranda sei von der Stadtgemeinde *** vor geraumer Zeit mit den Objekten *** und *** unter Ensembleschutz gestellt worden.

Die Baubehörde von *** werde im Interesse auch anderer Verfolgter ersucht, jene Rechtsprechung aus dem Jahr ≈1933 auszuheben, die besage, dass die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Bauwerke als baurechtlich und wasserrechtlich bewilligt gelten.

Nach seiner Auffassung seien die vorgelegten Planunterlagen nach § 70 ausreichend.

Die Baubehörde werde ersucht, den vorhandenen Konsens zu bestätigen und ihre Akten vollständig zu halten.

Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.01.2021, ***, wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben.

Die belangte Behörde führte nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zusammengefasst aus, dass die Errichtung von Gebäuden (Neu- und Zubauten), wie jenes, das im angefochtenen Bescheid angeführt sei, bereits seit der NÖ Bauordnung 1883 wie auch nach der bis 31.01.2015 geltenden NÖ Bauordnung 1996 und der ab 01.02.2015 geltenden NÖ Bauordnung 2014 einer baubehördlichen Bewilligung bedurft habe. Dies ebenso nach der im Zeitraum von 1939 bis 1954 (Eingliederung der Stadtgemeine *** in die Stadt ***) geltenden Bauordnung für ***, sowie der nachfolgenden NÖ Bauordnung 1969 und der NÖ Bauordnung 1976.

Wie dem bisherigen Verwaltungsgeschehen zu entnehmen sei, sei laut Protokoll Nr *** im Jahr 1891 lediglich die Bewilligung erteilt worden, an der rückwärtigen Seite des Hauses, im Anschluss an die schon bestehende Stiege, eine hölzerne Veranda in der äußeren Dimension von 5 m Länge und 3,10 m Breite auf sechs gemauerten Pfeilern in der Höhe des Parterrefußbodens auszuführen.

Eine Bewilligung hinsichtlich der - im vom Beschwerdeführer vorgelegten Plan - dargestellten Veranda zur seitlichen Grundgrenze sei nicht erteilt worden, auch nicht, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, im Jahre 1910.

Selbst wenn, wie der Beschwerdeführer behaupte, eine Baubewilligung im Jahre 1910 für die verfahrensgegenständliche Veranda erteilt worden wäre, läge aus nachfolgendem Grunde keine Baubewilligung mehr vor.

Die ursprünglich errichteten Stützen an den Ecken der verfahrensgegenständlichen Veranda seien nämlich entfernt und neue Stützen aus Nirosta an anderer Stelle, und zwar wegen der Garagenzufahrt einen halben Meter Richtung Hausmauer hineinversetzt, errichtet worden.

Unabhängig vom Vorliegen einer behaupteten allfälligen, ursprünglichen Baubewilligung für die vor der Veränderung bestehende Veranda, würde es sich infolge Abänderung der Stützen um ein „aliud“ handeln und wäre eine bisher behauptete, allfällig ursprünglich erteilte Baubewilligung, also ein behaupteter, allfälliger die ursprüngliche Veranda deckender Konsens, jedenfalls untergegangen, dies deshalb, da die Veranda durch Entfernung der alten Stützen - also ohne die neuen Stützen aus Nirosta - aus statischen Gründen und auch baurechtlich nicht existieren könne. Letzteres, da für die neuen Stützen aus Nirosta vor Errichtung auch nicht um Bewilligung angesucht und auch keinerlei Baubewilligung hierfür erteilt worden sei.

Infolge Vorliegens eines „aliud“, und damit auch des Unterganges eines behaupteten allfällig bestehenden Konsenses, sei auch aus diesem Grunde davon auszugehen, dass für die derzeit bestehende Veranda keine Baubewilligung vorliege. Mangels Vorliegens einer Baubewilligung für die derzeit bestehende Veranda wäre daher die Bauanzeige zu untersagen.

2. Zum Beschwerdevorbringen

In seinem Rechtsmittel gegen den Berufungsbescheid der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer Nachfolgendes aus:

„Vor ca. 30 Jahren habe ich gegenständl. Liegenschaft gekauft und mich als Beamter des höheren techn. Dienstes der NÖ Landersreg. naturgemäß über die Rechtmäßigkeit des Bauwerkes bei der Baubehörde *** erkundigt. Es war alles damals i. O., der Voreigentümer hat mir einige Pläne übergeben.

Vor einigen Jahren hat man mehrere Meter vor der gegenständl. Veranda eine ca. 10 m hohe Aussenmauer eines Wohnblockes der „C“ (=C) errichtet, wogegen ich mich im Bauverfahren erfolglos gewehrt habe. Seit dieser Zeit versucht die Baubehörde meine Veranda als Schwarzbau hinzustellen.

Es wird festgestellt, daß die Baubehörde von *** Planunterlagen betreffend die Veranda aus meinem Bauakt nach dem Jahre 1997 entwendet hat um meine Parteistellung zu schwächen.

Beweis: Planvergleich Kopie aus Bauakt v. D (A) bzw. Planbeilage zu Ortsbild-GA v. E (B) zu der vor mir vorgelegten Farbkopie.

Als weiteren Beweis für die Rechtmäßigkeit meiner Veranda wird diesmal das Schreiben der “C“ vom 2.3.1998 vorgelegt (Beil. (C), in dem die Bewilligung des Abbruches betont wird.

Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf mein Berufungsvorbringen vom 11.2.2020 hingewiesen. Zu der Neufeststellung der Baubehörde die geringfügige Versetzung der beiden Verandapfeiler bedürfe einer baurechtl. Bewilligung steht im Widerspruch zur Rechtsmeinung der Baubehörde von *** 1997, denn im Zuge der Bauausführung wurde mehrfach die Verandaproblematik (Neubau mit Hilfe der C?) besprochen. Das Ergebnis war, dass die Veranda bleibt und die darunter liegende Stützmauer samt meinen Stützen als Teil des Tiefgaragenprojektes zu sehen ist. Die von mir beantragte Kollaudierungsverhandlung samt Lokalaugenschein am 27.7.2020 hat keine Beanstandungen ergeben. (sh. Beil (D))

Da die verschwundenen Planunterlagen aus meinem Bauakt vermutlich nicht wieder auftauchen, wird das Gericht ersucht den “vermuteten Konsens“ auszusprechen.

Sollte mein bisheriges Vorbringen zu wenig überzeugend sein, so wird eine Verhandlung mit Beiziehung eines Bausachverständigen als sinnvoll erachtet.“

Die Beschwerde und der Verfahrensakt wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 17.03.2021 zur Entscheidung übermittelt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.

Am 17.05.2023 fand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung mit Ortsaugenschein auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers unter Beiziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen statt, welcher danach Befund und Gutachten zur verfahrensgegenständlichen Veranda erstattete. Beweis wurde weiters erhoben durch Befragung des Beschwerdeführers und Einsichtnahme sowie Verlesung des unbedenklichen, Bezug habenden Bauaktes der Stadtgemeinde ***.

4. Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Liegenschaftsadresse ***, ***.

Auf diesem Grundstück befindet sich ein Wohnhaus aus ca. 1887. Im Bauakt liegt ein undatierter „Plan zur Erbauung einer Villa auf der Realität Parzelle ***, ***, für Herrn F“ auf. Ein Baubewilligungsbescheid und ein mit einer Bezugsklausel versehener Plan sind nicht vorhanden. In obigem Plan ist keine Veranda an der linken (östlichen) Gebäudefront dargestellt.

Im Protokoll Nr. *** 1891 wird im „Anschluße an die schon bestehende Stiege eine hölzerne Veranda in der äußeren Dimension von 5m Länge und 3,10m Breite auf sechs gemauerten Pfeilern in der Höhe es Parterrefußbodens“ beschrieben, welche ausgeführt werden soll und gegen deren Ausführung keine Einwendung erhoben werde.

Dargestellt ist diese Veranda im vom Beschwerdeführer vorgelegten, undatierten „Plan für herzustellende Adaptierungen der Villa ***, ***, ***“, erstellt von den B, welcher auf dem oben genannten, undatierten „Plan zur Erbauung einer Villa …“ basiert. Die Entstehungszeit dieses Planes wird vom Beschwerdeführer mit ca. 1910 angegeben. Auf diesem Plan ist, an die linke Gebäudefront angebaut und über das Vorzimmer im Hochparterre begehbar eine geschlossene Glasveranda dargestellt.

Dass die am Plan der B eingetragenen Adaptierungen auch Gegenstand eines baubehördlichen Verfahrens gewesen wären, kann nicht festgestellt werden. Es findet sich weder am Plan eine Bezugsklausel noch gibt es dazu in den Bauakten schriftliche Vermerke, in welchen auf einen weiteren Verandazubau Bezug genommen wird.

Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 22.12.1997 wurde dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung zur Ausführung des Vorhabens „Einbau einer Tiefgarage für 5 PKW-Stellplätze“ auf seiner Liegenschaft erteilt. Laut Baubeschreibung und Einreichplan der G GmbH vom Oktober 1997 soll die Veranda an der linken Gebäudefront abgebrochen und in diesem Bereich die Rampe zur Tiefgarage hergestellt werden.

Der baubehördlichen Überprüfung der Ausführung dieses Vorhabens wurde am 27.07.2000 ein Grundrissplan zugrunde gelegt, in welchem erneut der Abbruch der Veranda dargestellt ist.

Tatsächlich wurde die verglaste, an der östlichen Außenwand der Villa befestigte Holzveranda, welche Grundrissaußenmaße von etwa 4,27 m x 2,8 m aufweist, nicht abgebrochen. Vor der Errichtung der Abfahrtsrampe zur Tiefgarage ruhte die Veranda an den beiden auskragenden Ecken auf gemauerten Stützen. Aufgrund der Situierung der Rampe mussten die beiden Stützen entfernt werden und wurden durch runde Nirostastützen mit dem Durchmesser von jeweils etwa 18 cm ersetzt. Diese neuen Stützen haben den Abstand (Stützenmitte) zur Außenwand von 1,92 m. Der Abstand zum östlichen, auskragenden Abschluss der Veranda zur Stützenmitte beträgt etwa 88 cm. Durch diesen Austausch bzw. die Neupositionierung der beiden außenliegenden Stützen kann die Statik des Gebäudeteiles Veranda wesentlich beeinträchtigen werden.

Mit Bauanzeige vom 28.12.2010 wurde vom Beschwerdeführer das Vorhaben „Dachisolierung bzw. Dachausbau“ angezeigt. Der Beschwerdeführer nahm in dieser Bauanzeige auf den bestehenden Dachbodenausbau (baubehördlich bewilligt mit Bescheid vom 27.05.1998, ***) Bezug und legt u.a. einen Plan vor, welcher aus den oben zitierten Plänen aus ca. 1887 und ca. 1910 zusammenkopiert war und in welchem auf der Nordansicht die Veranda an der linken Gebäudefront mit dem handschriftlichen Vermerk „bew. Glasveranda aus 1910“ dargestellt wird. Die Bauanzeige wurde mit Schreiben des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 03.05.2011 zur Kenntnis genommen.

Mit Ansuchen vom 14.10.2014 beantragte die C Gesellschaft m.b.H. die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage auf dem östlichen Nachbargrundstück des Beschwerdeführers. Dieser erhob gegen dieses Vorhaben Einwendungen, indem er u.a. vorbrachte, dass die geplante Feuermauer der Belichtung der Hauptfenster seiner Veranda im Wege stehe, und ergriff in weiterer Folge Rechtsmittel gegen die der Bauwerberin erteilte Baubewilligung. Im Verfahren über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den der Berufung keine Folge gebenden Bescheid der Baubehörde II. Instanz wurde im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom 17.07.2017, LVwG-AV-6034/002-2016, festgestellt, dass die Veranda im derzeitigen Zustand über keine Bewilligung verfüge, zumal das Vorliegen einer Baubewilligung der Veranda, hinsichtlich der Veränderung der Stützanlage und der Verglasung nicht habe konstatiert werden können.

Die Veranda wurde vom Beschwerdeführer zusätzlich noch gedämmt, indem sowohl am Boden von unten als auch an den Seitenwänden 5 cm Styropor angebracht wurden. Danach wurde die Holzverkleidung neu aufgebracht. Die ursprünglichen Fenster mit dem dünnen Fenstersprossen sind nach wie vor vorhanden, wurden vom Beschwerdeführer jedoch mit ca. 1 x 1 m großen ECO-Fenstergläsern geschützt.

Der Beschwerdeführer hat bei der Baubehörde am 07.03.2019 die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 70 Abs 6 NÖ BO 2014 für den Zubau der Veranda beantragt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 09.12.2019, ***, mangels Ergänzung der Antragsbeilagen zurückgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.

Die Veranda ist mit dem Boden kraftschlüssig verbunden und war zu deren fachgerechten Errichtung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich.

Eine baubehördliche Bewilligung für diese Veranda in der beschriebenen Form liegt bis dato nicht vor.

Im Übrigen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf den unter Pkt. 1 wiedergegebenen Verlauf des verwaltungsbehördlichen Verfahrens verwiesen.

5. Beweiswürdigung

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und ergibt sich insbesondere aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Bauakten, dem öffentlichen Grundbuch sowie dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen, dem der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist.

Die Feststellungen zu den baulichen Adaptierungen an der Veranda stützen sich auf die glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers.

Die Lage und Größe der Veranda ergibt sich insbesondere aus dem Ergebnis der Vermessung anlässlich des Ortsaugenscheines im Rahmen der Verhandlung durch das erkennende Gericht. Über die im Bauakt einliegenden Unterlagen hinaus konnten vom Beschwerdeführer keine sonstigen Unterlagen vorgelegt werden, die das Vorliegen einer Baubewilligung für die verfahrensgegenständliche Veranda glaubhaft machen konnten.

6. Rechtslage

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs 1 VwGVG – mit Beschluss.

Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

Vom Landesverwaltungsgericht NÖ ist bei der Beurteilung des vorliegenden Falles die NÖ BO 2014 in der Fassung vor der am 01.07.2021 in Kraft getretenen Novelle LGBl 32/2021 (vgl. § 70 Abs 16 NÖ BO 2014) heranzuziehen.

§ 4 NÖ BO 2014 lautet auszugsweise:

„Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

[…]

6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;

7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;

[…]

15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tieren oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundene Bauteile als Gebäude gelten;

[…]“

§ 14 NÖ BO 2014 lautet auszugsweise:

„Bewilligungspflichtige Vorhaben

„Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

[…]“

§ 35 NÖ BO 2014 lautet auszugsweise:

„Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag

(1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.

(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder

2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.

[…]“

7. Erwägungen

§ 70 Abs 16 NÖ BO 2014 bestimmt, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Nr. 32/2012 am 01.07.2021 bereits anhängige Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen sind. Auf das gegenständliche baupolizeiliche Auftragsverfahren kommt daher grundsätzlich die NÖ BO 2014 in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Novelle zur Anwendung.

Es ist unbestritten, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Veranda, deren angeordneter Abbruch den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildet, um einen Gebäudezubau iSd § 4 Z 15 NÖ BO 2014 und somit auch um ein Bauwerk iSd § 4 Z 7 NÖ BO 2014 handelt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag, wie im erstinstanzlichen Bescheid formuliert, voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung bedurft hat (vgl. zuletzt VwGH Ra 2019/05/0050).

Wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausführte, bedarf bzw. bedurfte die Neuerrichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen gemäß § 14 Z 1 NÖ BO 2014 und auch gemäß den Vorgängerbestimmungen (§ 14 Z 1 NÖ BauO 1996, § 92 Abs 1 Z 1 NÖ BauO 1976 bzw. NÖ BauO 1969 und § 16 Abs 1 der Bauordnung für NÖ 1883) sowie gemäß der im Zeitraum von 1939 bis 1954 geltenden Bauordnung für *** stets einer Baubewilligung. Die Baubewilligung muss (bzw. musste) zwingend schriftlich (mit Bescheid) erfolgen (siehe § 23 Abs 1 NÖ BO 2014, § 23 Abs 1 NÖ BauO 1996, § 118 Abs 3 NÖ BauO 1976 bzw. NÖ BauO 1969 und § 26 der Bauordnung für NÖ 1883). Eine Judikatur, der zufolge ca. 1933 bestehenden Bauwerke als baurechtlich bewilligt gelten sollten, konnte nicht aufgefunden werden.

Unstrittig steht weiters fest, dass für die Veranda an der linken Gebäudefront weder bei der Baubehörde noch beim Beschwerdeführer eine baubehördliche Bewilligung vorhanden ist. Insoweit vermeint der Beschwerdeführer jedoch, sich auf das Vorliegen eines vermuteten Konsenses stützen zu können. Einen solchen nimmt die ständige Rechtsprechung dann an, wenn ein Vorhaben zu einem Zeitpunkt verwirklicht wurde, der offensichtlich so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (VwGH 2013/17/0041).

Gegenständlich hat die Baubehörde in den Archiven der Stadtgemeinde *** Unterlagen in Bezug auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers zu Tage gefördert, in Kurrentschrift verfasste Protokolle entziffern lassen und chronologisch geordnet, eine lückenlose Rekonstruktion baurechtlich relevanter Verfahren konnte damit jedoch nicht vorgenommen werden.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich jedoch, dass jene die Veranda ursprünglich tragenden und auf dem Plan der B aus ca. 1910 dargestellten Bauteile, die beiden gemauerten Stützen an den beiden auskragenden Ecken, vollständig entfernt und an anderer Position durch zwei neue Stützen aus Nirosta ersetzt wurden. Zumal die Stützen mit der auf diesen aufliegenden Veranda eine statische Einheit bilden, ist mit dieser Abänderung der ursprünglichen Tragkonstruktion ein allfälliger Baukonsens und damit auch ein vermuteter Konsens schon alleine deshalb dadurch untergegangen, weshalb auf die Frage, ob für die Veranda im Jahr 1910 ein baubehördlicher Konsens erteilt wurde, nicht mehr weiter einzugehen ist.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich aus der Darstellung der Veranda am Plan zur Bauanzeige vom 28.12.2010 den Schluss zieht, die Baubehörde habe damit auch die Veranda in der aktuellen Ausführung zur Kenntnis genommen, so übersieht er, dass auch das Bauanzeigeverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, das sich nur auf das in der Anzeige bezeichnete Vorhaben (hier die Dachisolierung bzw. der Dachausbau) beziehen kann, und andere am Plan dargestellte Abweichungen von einem allfälligen Konsens nicht mitumfasst.

Der Vollständigkeit halber sei noch festgehalten, dass ein baubehördlicher Konsens auch nicht durch „Verschweigung“ der Behörde (VwSlg 4541 F/1973), durch Duldung eines solchen Zustandes (vgl. VwGH 96/06/0041) oder durch konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane oder mündliche Zusagen baubehördlicher Organe (vgl. VwGH 2013/05/0176) entstehen kann.

Im Ergebnis ist der gegenständliche Abbruchauftrag zu Recht ergangen und demnach auch die angefochtene Berufungsentscheidung nicht zu beanstanden.

Gemäß § 59 Abs 2 AVG ist beim Ausspruch einer Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.

Die Angemessenheit der Fristsetzung bezieht sich jedoch nicht allein auf den Aspekt der technischen Umsetzung der vorgeschriebenen Anordnungen, sondern es wird - insbesondere bei baupolizeilichen Aufträgen - die Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt zu bewerten sein, ob sie objektiv geeignet ist, dem Bescheidadressaten unter Anspannung aller seiner Kräfte, der Lage des konkreten Falles nach, die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen.

Das Ende der Leistungsfrist wurde im Abbruchbescheid mit vier Monaten ab Rechtskraft des Bescheides bestimmt. Diese Frist wird auch vom erkennenden Gericht grundsätzlich als angemessen sowie ausreichend erachtet.

8. Zur Kostenvorschreibung

§ 76 AVG lautet auszugsweise:

„(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. […]

(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. […]“

§ 77 AVG lautet auszugsweise:

„(1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.

(3) Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.

(4) Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.

[…]“

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 BVG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die Kommissionsgebühren, die gemäß § 76 und § 77 AVG, BGBl 51/1991 in der Fassung BGBl I 135/2009, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, werden gemäß § 1 der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 mit 13,80 Euro für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt.

Im Zusammenhang mit der Durchführung einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sind die Bestimmungen der §§ 76f AVG und der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 sinngemäß heranzuziehen.

Die Durchführung der Verhandlung vor Ort im Ausmaß von fünf halben Stunden war zur Klärung des Sachverhalts erforderlich. Durch die Tätigkeit von drei Amtsorganen außerhalb des Gerichtsgebäudes waren somit insgesamt 207 Euro an Kommissionsgebühren vorzuschreiben.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die Revision ist unzulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (VwGH Ro 2014/01/0033) dar.

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