LVwG N LVwG-S-2127/001-2022

LVwG-S-2127/001-2022Landesverwaltungsgericht25.08.2023

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Ersatzmaut; Aufforderung; Zustellung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2127/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.2127.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 28. Juni 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum angefochtenen Straferkenntnis:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 28. Juni 2022, Zl. ***, wurde A (in der Folge: Beschwerdeführerin) die folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt und über sie die folgende Verwaltungsstrafe, einschließlich Vorschreibung eines Beitrags zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens, verhängt:

„Sie haben als Fahrzeuglenkerin folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 29.09.2021, 12:02 Uhr

Ort: Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***

Richtung: ***

Fahrzeug: *** (Österreich), Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

Sie haben ein Kraftfahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt. Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer gültigen Klebevignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeuges im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (Digitale Vignette) zu entrichten. Zum Zeitpunkt der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes war am Kraftfahrzeug weder eine gültige Klebevignette angebracht noch war für das Kennzeichen des Fahrzeuges eine zum Zeitpunkt der Benützung gültige Digitale Vignette registriert, wodurch die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 20 Abs.1 i.V.m. §§ 10 Abs.1 u. 11 Abs.1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 300,00

33 Stunden

§ 20 Abs.1 Bundesstraßen-Mautgesetz

2002

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der

Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 30,00

Gesamtbetrag: € 330,00“

2. Zur Beschwerde:

2.1. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail-Eingabe vom 20. Juli 2022 Beschwerde.

2.2. In dieser wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Einzug in die *** (***) im November 2020 durch einen Fehler beim Ausfüllen des Meldezettels versehentlich an der falschen Adresse gemeldet worden sei. Der Fehler sei erst Ende 2021 aufgefallen und korrigiert worden. Aufgrund der falschen Meldung sei auch im Zulassungsschein des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin die falsche Adresse angeführt worden, sie habe bis zur Zustellung der (dem Straferkenntnis vorangegangenen) Strafverfügung weder Ersatzmautaufforderungen noch Strafverfügungen erhalten. Der Beschwerdeführerin sei beim Eingeben der digitalen Vignette ein Fehler unterlaufen. Die Vignette sei auf das Kennzeichen *** – anstatt auf ihr eigentliches Kennzeichen *** – gebucht worden. Eine im Dezember 2021 zugestellte Ersatzmautaufforderung sei von ihr bereits bezahlt worden. Die Vignette sei von ihr am 06. Dezember 2022 sofort auf das richtige Kennzeichen umgebucht worden. Sie sei Studentin, habe ein sehr geringes Einkommen und auf einen Schlag sehr viele Strafverfügungen (infolge der fehlhaften Kennzeicheneingabe bei Buchung der digitalen Vignette) erhalten. Ihr sei bewusst, dass sie beim Eintragen der digitalen Vignette einen Fehler gemacht habe. Beantragt wurde um Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, da das Vergehen nicht wissentlich begangen worden sei.

3. Feststellungen:

3.1. Die Beschwerdeführerin war jedenfalls am 29. September 2021 Zulassungsbesitzerin des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen ***. Die Beschwerdeführerin lenkte am 29. September 2021, 12:02 Uhr, im Gemeindegebiet *** auf der mautpflichtigen Autobahn *** nächst Straßenkilometer ***, Richtung ***, den bezeichneten Personenkraftwagen, ohne die zeitabhängige Maut durch Anbringen einer gültigen Klebevignette am Fahrzeug oder durch Registrierung des Kennzeichens des Fahrzeuges im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft – ASFINAG (Digitale Vignette) entrichtet zu haben. Zum Zeitpunkt der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes war am Kraftfahrzeug weder eine gültige Klebevignette angebracht noch war für das Kennzeichen des Fahrzeuges eine zum Zeitpunkt der Benützung gültige Digitale Vignette registriert.

3.2. Mit Schreiben der ASFINAG vom 06. Oktober 2021, Rechnungsnummer ***, wurde die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin des bezeichneten Fahrzeugs schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin (wohl infolge der in der Beschwerde vorgebrachten Gründe) nicht zugestellt, sondern von der Post mit dem Vermerk „verzogen“ retourniert. Weitere Zustellversuche wurden seitens der ASFINAG nicht unternommen. Die Ersatzmaut wurde von der Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin mittels Überweisung am 16. August 2023 entrichtet und wurde die Verbuchung der Ersatzmaut mit Schreiben der ASFINAG vom 18. August 2023 bestätigt.

4. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich auf Grund des (auch von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen) Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakts, der Mitteilung der ASFIANG vom 13. Juli 2023 (betreffend den Zustellversuch der Ersatzmautaufforderung und Retournierung dieses Schreiben mit dem Vermerk „verzogen) sowie der Information der ASFINAG vom 18. August 2023 über die von der Beschwerdeführerin nunmehr entrichtete Ersatzmaut (im Einklang mit der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Überweisungsbestätigung). Der für die gegenständliche Entscheidung wesentliche Sachverhalt erweist sich sohin als geklärt.

5. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) lauten auszugsweise:

§ 6. Die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der fahrleistungsabhängigen Maut. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, unterliegen der fahrleistungsabhängigen Maut, sofern ihr Eigengewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Sofern kein Nachweis des Eigengewichtes erbracht wird, gelten diese Fahrzeuge als solche mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen.

§ 7. (1) Die Maut ist durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.

[…]

§ 8. (1) Soweit Lenker nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, haben sie vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

(2) Sie haben sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und mit Ausnahme des Falles gemäß § 9 Abs. 3 letzter Satz des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung des Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe gemäß § 9 Abs. 5 und 6 ermöglichen.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Pflichten der Fahrzeuglenker sind in der Mautordnung zu treffen.

(4) Arbeitgeber haben die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen, sofern sie diese zu Fahrten auf Mautstrecken veranlassen, über den ordnungsgemäßen Einsatz des Gerätes zur elektronischen Entrichtung der Maut zu informieren. Arbeitnehmerähnlich sind Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wirtschaftlich unselbständig sind.

[…]

§ 19. (1) In der Mautordnung ist für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen, die den Betrag von 250 € einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf.

(2) – (3) […]

(4) Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 sowie § 32 Abs. 1 zweiter Satz zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft befugt, den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder dienstlicher Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.

(5) Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 sowie § 32 Abs. 1 zweiter Satz zu keiner Betretung, so sind die Mautaufsichtsorgane befugt, anlässlich einer Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut jenes Fahrzeuges, mit dem die Tat begangen wurde, den Zulassungsbesitzer mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans beruht und die Tat nicht bereits verjährt ist. Die Aufforderung ist an den Lenker zu richten, der bei der Leistung der Ersatzmaut als Vertreter des Zulassungsbesitzers fungiert. Ihr wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen.

[…]

§ 20. (1) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.

(2) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.

(3) Zulassungsbesitzer, die den Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zum erklärten Fahrzeugantrieb gemäß § 9 Abs. 5 dritter Satz oder zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachholen und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursachen (§ 9 Abs. 11 zweiter und vierter Satz), begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis 3 000 € zu bestrafen.

(4) […]

(5) Taten gemäß Abs. 1 bis 3 werden straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.

[…]“

6. Erwägungen:

6.1. Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als begründet.

6.2. Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 leg.cit. geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe von EUR 300,00 bis EUR 3.000,00 zu bestrafen.

6.3. Gemäß den oben getroffenen Feststellungen befuhr die Beschwerdeführerin (Zulassungsbesitzerin) als Lenkerin des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen *** den in Rede stehenden Streckenabschnitt der Autobahn ***, ohne die zeitabhängige Maut (Vignette) ordnungsgemäß entrichtet wurde. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin – wie von ihr auch gar nicht bestritten wurde – grundsätzlich die ihr von der belangten Behörde zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 BStMG begangen hat.

6.4. Gemäß § 20 Abs. 5 BStMG werden Taten gemäß § 20 Abs. 1 leg.cit. straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.

6.5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine nicht rechtswirksame Zustellung eines Aufforderungsschreibens gemäß § 19 Abs. 4 BStMG einem Unterbleiben der Aufforderung zur Bezahlung der Ersatzmaut gleichzuhalten, sodass die Frist für die Bezahlung der Ersatzmaut nicht in Gang gesetzt wird (vgl. VwGH 28.04.2022, Ra 2019/06/0174). In einem solchen Fall besteht die Möglichkeit, gegebenenfalls die Ersatzmaut noch im Zuge des Strafverfahrens „fristgerecht“ zu bezahlen, um damit die Straflosigkeit im Sinne des § 20 Abs. 5 BStMG zu bewirken (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2020/06/0152).

6.6. Mit Blick auf die oben getroffenen Feststellungen lag gegenständlich eine rechtswirksame Zustellung des Aufforderungsschreibens der ASFINAG vom 06. Oktober 2021 gemäß § 19 Abs. 4 BStMG an die Beschwerdeführerin nicht vor, sondern wurde dieses Schreiben mit dem Vermerk „verzogen“ an die ASFINAG retourniert; weitere Zustellversuche wurden nicht unternommen (zum Nichtvorliegen einer ordnungsgemäßen Zustellung in einem solchen Fall vgl. schon VwGH 28.04.2022, Ra 2019/06/0174).

6.7. Die Beschwerdeführerin konnte sohin durch die festgestellte Entrichtung der Ersatzmaut im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – entsprechend der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – die Straflosigkeit im Sinne des § 20 Abs. 5 BStMG bewirken.

6.8. Der Beschwerde war daher stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer (auch nicht beantragten) öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.

8. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

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