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LVwG-AV-1004/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1004/001-2023
LVwG-AV-1004/001-2023Landesverwaltungsgericht16.08.2023
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; selbstständige Erwerbstätigkeit; Antrag; Mangelhaftigkeit; Verbesserungsauftrag;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser, LL.M. über die Beschwerde der A in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 18. Jänner 2023, ***, betreffend die Zurückweisung eines Antrags auf Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 18. Jänner 2023, ***, zu lauten hat: „Der Antrag der A, geboren am ***, eingelangt am 24. Juni 2022, auf Vergütung für ihren Verdienstentgang nach ihrem fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen nach § 32 Abs. 1 Z 5, Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 für den Zeitraum vom 23. April 2022 bis 3. Mai 2022 wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen“.
2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
Entscheidungsgründe:
1. Zum maßgeblichen Verfahrensgang
1.1. Mit dem rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 23. April 2022, *** (in der Folge: „Absonderungsbescheid“), wurde über A, geboren am *** (in der Folge: „Beschwerdeführerin“), aufgrund des Verdachts ihrer „COVID-19-Erkrankung“ die Absonderung in ***, ***, beginnend mit 23. April 2022 bis einschließlich 3. Mai 2022 behördlich angeordnet.
1.2. Die nunmehrige Beschwerdeführerin brachte am 24. Juni 2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya (in der Folge: „belangte Behörde“) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vergütung ihres Verdienstentgang nach ihrem fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen nach § 32 Abs. 1 Z 5 und Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) für den Zeitraum von 23. April 2022 bis einschließlich 3. Mai 2022 in der Höhe von *** EUR unter Verwendung des OnlineFormulars des Landes Niederösterreich und unter Beifügung eines Berechnungsformulars und des Absonderungsbescheides ein.
1.3. Mit Schreiben vom 21. November 2022 (in der Folge: „Verbesserungsauftrag“) erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen Auftrag zur Verbesserung ihres ursprünglichen Antrages. Hierin teilte die belangte Behörde unter Hinweis auf ein entsprechendes Formular des Landes Niederösterreich der Beschwerdeführerin mit, dass für die korrekte Bearbeitung ihres Antrags eine Bestätigung durch einen unabhängigen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter für die Richtigkeit der Berechnung benötigt werde. Für die Verbesserung räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine Frist von zwei Wochen ein, unter gleichzeitiger Belehrung, dass nach fruchtlosem Ablauf der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG „abzuweisen“ (gemeint wohl: „zurückzuweisen“) wäre.
1.4. Diesen Verbesserungsauftrag übernahm ein Mitbewohner an der Abgabestelle Beschwerdeführerin am 23. November 2022.
1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Jänner 2023, ***, wurde der am 24. Juni 2022 eingelangte Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung ihres Verdienstentganges für den beantragten Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 23. April 2022 bis einschließlich 3. Mai 2022 zurückgewiesen.
Begründend wurde unter Verweis auf § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und auf § 6 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbstständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG-Berechnungsverordnung) ausgeführt, dass der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges für selbstständig erwerbstätige Personen und Unternehmen alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentganges maßgeblichen Daten zu enthalten habe. Werden diese Daten trotz erteiltem Verbesserungsauftrag innerhalb der darin gesetzten Frist nicht erbracht, mangle es dem Antrag an einem gesetzlich erforderlichen Bestandteil. Nach Ansicht der belangten Behörde folge aus der Formulierung des § 6 Abs. 1 EpiG-Berechnungsverordnung (arg. „hat“), dass das „EPG-Berechnungstool“ bei Anträgen auf Vergütung des Verdienstentganges verbindlich zu verwenden sei. Da die Beschwerdeführerin die fehlenden Unterlagen nicht nachgereicht habe, sei der Antrag spruchgemäß zurückzuweisen.
1.6. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde ein. Darin bringt sie zusammengefasst vor, dass ihr Steuerberater die Originalbelege der Bestätigung für den Verdienstentgang am 29. November 2022 per Post an die belangte Behörde gesendet habe, diese jedoch am Postweg verloren gegangen seien. Die Beschwerdeführerin übermittelte ihre E-Mail-Korrespondenz mit ihrem Steuerberater vom 28. November 2022 und vom 29. November 2022 und bot an, die Originalbelege nochmals vom Steuerberater ausstellen zu lassen und erneut an die belangte Behörde zu übermitteln.
1.7. Mit Schreiben vom 1. Februar 2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
2.1. Der von der Beschwerdeführerin am 24. Juni 2022 bei der belangten Behörde eingebrachte Antrag auf Vergütung für ihren Verdienstentgang nach ihrem fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen nach § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG für den Zeitraum von 23. April 2022 bis einschließlich 3. Mai 2022 in der Höhe von *** EUR enthielt nicht alle von der EpiG-Berechnungsverordnung geforderten maßgeblichen Unterlagen zur Bestimmung des EBITDA, da eine Bestätigung der Richtigkeit der Berechnung durch einen unabhängigen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter fehlte.
2.2. In ihrem Verbesserungsauftrag wies die belangte Behörde explizit auf die dem Antrag noch fehlenden jedoch vom Gesetz geforderten Eigenschaften, nämlich auf die fehlende Bestätigung der Richtigkeit der Berechnung durch einen unabhängigen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter und auf die Rechtsfolgen einer nicht vollständigen bzw. nicht fristgerechten Erfüllung des Verbesserungsauftrages hin.
2.3. Der Verbesserungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin am 23. November 2022 zugestellt.
2.4. Bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 18. Jänner 2023 langte bei der belangten Behörde keine Verbesserung des Antrages durch Vorlage einer Bestätigung der Richtigkeit der Berechnung durch einen unabhängigen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter ein.
Der maßgebliche Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde zur Zl. *** und hieraus insbesondere dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 21. November 2022. Die Feststellung betreffend das Zustelldatum ergibt sich aus dem im Behördenakt inliegenden und vollständig ausgefüllten Rückschein und der darin enthaltenen „Übernahmebestätigung“.
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 69/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
[…]
[…]
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
[…]
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
[…]“
4.2. Die maßgebliche Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG-Berechnungsverordnung), BGBl. II Nr. 329/2020 idF BGBl. II Nr. 151/2022, lautet auszugsweise:
„§ 6. (1) Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten.
(2) Die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 ist, außer bei Anwendung von § 3 Abs. 6 und 7, durch einen unabhängigen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, in der jeweils geltenden Fassung, erstellen dürfen. Bei der Vorlage von Prognosedaten ist die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Planung zu bestätigen.
(3) Sofern der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt hat, die noch nicht gewährt wurden, sind diese einzeln der Höhe nach im Antrag darzulegen. Sollte der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Erledigung seines Antrags weitere Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt haben oder ihm solche gewährt werden, so sind diese unverzüglich der Behörde zu melden. Werden nach rechtskräftiger Erledigung des Antrags angerechnete Zuwendungen nach § 5 Z 2 nicht oder nicht zur Gänze gewährt, dann kann der Antragsteller binnen drei Jahren die Wiederaufnahme des Verfahrens erwirken.
(4) Ist der nach § 4 Abs. 1 und 2 ermittelte Fortschreibungsquotient höher als 110 von Hundert und überschreitet der nach den §§ 3 und 4 errechnete Verdienstentgang den Betrag von 10 000 Euro, dann ist die Erhöhung des Einkommens im Referenzzeitraum gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Jahres mittels geeigneter zusätzlicher Unterlagen zu plausibilisieren. Abs. 2 gilt sinngemäß.“
4.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten (auszugsweise):
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
[…]
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…]
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. […]
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
[…]
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]“
4.4. Die maßgebliche Bestimmung, § 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens- gesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018 lautet (auszugsweise):
§ 13. […]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“
5.1. Zur „Sache“ des Beschwerdeverfahrens:
Vorausschickend festzuhalten ist, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat. Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. dazu etwa VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0037, mwN).
Vorliegend hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin mangels Verbesserung zurückgewiesen. Für die Beurteilung der Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung ist sohin zunächst zu prüfen, ob ein zulässiger Verbesserungsauftrag erteilt wurde.
5.2. Zur Prüfung der Zulässigkeit des vorgenommenen Verbesserungsauftrags der belangten Behörde:
5.2.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder nur eine verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht (vgl. VwGH 26.7.2021, Ra 2018/04/0183, mwN).
Eine Behörde darf also nur dann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist. Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben iSd § 13 Abs. 3 AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden materiellen Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2017/10/0071, mwN).
5.2.2. Zu den Inhaltserfordernissen von Anträgen auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass diese nach § 6 Abs. 1 EpiG-Berechnungsverordnung „alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten“ zu enthalten haben. Damit macht die Verordnung die Angabe der für die Berechnung erforderlichen Daten zum notwendigen Inhalt eines Vergütungsantrags einer selbständig erwerbstätigen Person oder Unternehmung nach § 32 Abs. 1 und 4 EpiG. Dies dient insofern der Verwaltungsvereinfachung, als ansonsten die amtswegige Ermittlung der sachverhaltsmäßigen Grundlagen für die Entscheidung über den Antrag im Einzelfall durch weitere Erhebungsschritte der Behörde erfolgen müsste, die typischerweise wiederum nur unter entsprechender Mitwirkung des Antragstellers oder der Antragstellerin möglich wären (vgl. VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0301, Rn. 19 und 20).
Zudem hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass es sich auch bei dem Fehlen einer Bestätigung der Richtigkeit der Berechnung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter gemäß § 6 Abs. 2 EpiG-Berechnungsverordnung ebenfalls um einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG handelt (VwGH 8.4.2022, Ra 2022/03/0087 Rn. 7).
5.2.3. Dem Antrag vom 24. Juni 2022 fehlte unstrittig eine solche Bestätigung über die Richtigkeit der Berechnung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter gemäß § 6 Abs. 2 EpiG-Berechnungsverordnung, weshalb vorliegend – vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des eindeutigen Wortlauts des § 6 Abs. 2 EpiG-Berechnungsverordnung – die belangte Behörde zutreffend der Beschwerdeführerin die Verbesserung dieses Mangels aufgetragen hat.
5.2.4. In diesem Verbesserungsauftrag hat die belangte Behörde entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG konkret und unmissverständlich angegeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. für viele etwa VwGH 4.10.2022, Ra 2019/06/0005, mwN) und hat dabei auch explizit auf die Rechtsfolgen einer nicht vollständigen bzw. nicht fristgerechten Erfüllung des Verbesserungsauftrages hingewiesen. Der Verbesserungsauftrag hat demzufolge den gesetzlichen Anforderungen iSd § 13 Abs. 3 AVG entsprochen.
5.2.5. Dieser Verbesserungsauftrag wurde am 23. November 2022 an der Abgabestelle der Beschwerdeführerin von einem Mitbewohner übernommen.
Zumal die Zustellung im Wege des Ersatzempfängers grundsätzlich im Zeitpunkt der Übergabe der Sendung an den Ersatzempfänger wirksam wird, gilt die Zustellung mit 23. November 2022 erfolgt; die bewirkte Zustellung tritt unabhängig davon ein, ob oder wann der Ersatzempfänger den Empfänger über die Zustellung informiert bzw. ob oder wann die Sendung dem Empfänger tatsächlich zukommt. Soweit durch die Zustellung der Lauf von Fristen ausgelöst wurde, obliegt es ihm auch, sich nach dem Zeitpunkt der Ersatzzustellung zu erkundigen (vgl. Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2 [2012] § 16 Zustellgesetz, Rn. 6, mwH auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Vor diesem Hintergrund begann die zweiwöchige Frist zur Mängelbehebung am 23. November 2022 zu laufen und endete am 7. Dezember 2022.
5.2.6. Zumal die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gänzlich nicht nachgekommen ist, hat die belangte Behörde den Antrag zu Recht zurückgewiesen.
5.3. Zum Beschwerdevorbringen „Verlust auf dem Postweg“
Vorliegend ist die Beschwerdeführerin den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten, sondern hat vielmehr lediglich vorgebracht, dass die Originalbelege der Bestätigung vom Steuerberater per Post an die belangte Behörde gesendet worden, jedoch auf dem Postweg verloren gegangen seien.
Im konkreten Fall ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein an eine Behörde gerichtetes Anbringen nur dann als eingebracht gilt, wenn es bei der Behörde auch tatsächlich einlangt; die Partei trägt die Gefahr des Verlusts einer Eingabe. Geht die Sendung nach Übergabe an die Post verloren und langt sie nicht bei der Behörde ein, stellt dies ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, das unter Umständen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berechtigen könnte (vgl. VwGH 18.3.2021, Ra 2021/20/0024, Rn. 13 und 14, mwN). Der Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages mangels Verbesserung, die allein Sache dieses Beschwerdeverfahrens war (vgl. die Ausführungen unter Punkt 5.1.), vermag dieses Vorbringen allerdings nichts entgegenzusetzen.
5.4. Vor dem Hintergrund der Ausführungen unter Punkt 5.2. und 5.3. war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Spruchanpassung hatte entsprechend der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 2022, Ra 2021/03/0301 (vgl. die dort vorgenommene Spruchkorrektur durch den Verwaltungsgerichtshof) zu erfolgen.
6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt war unstrittig und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gewesen wäre (vgl. für viele etwa VwGH 12.4.2021, Ra 2021/03/0016; VwGH 19.7.2021, Ra 2021/09/0164). Darüber hinaus stehen gegenständlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Außerdem wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von keiner der Parteien beantragt.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr stützt sich die Entscheidung auf die klare und eindeutige Rechtslage und die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG sowie zu § 6 EpiG-Berechnungsverordnung.
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