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LVwG-AV-2204/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2204/001-2023
LVwG-AV-2204/001-2023Landesverwaltungsgericht14.08.2023
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verfahrensrecht; Kostenbescheid; Gebühren; praktische Fahrprüfung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Gindl über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 4. Juli 2023, Zl. ***, betreffend Abweisung der Vorstellung gegen den Kostenbescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 9. Mai 2023, Zl. ***, zu Recht:
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG keine Folge gegeben und diese abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: belangte Behörde) vom 4. Juli 2023, Zl. ***, wurde die Vorstellung des A (in der Folge: Beschwerdeführer) gegen den Kostenbescheid (Mandatsbescheid) der belangten Behörde vom 9. Mai 2023, Zl. ***, abgewiesen und der Bescheid bestätigt.
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben (E-Mail) vom 17. Juli 2023 Beschwerde erhoben. In dieser führte er wie folgt aus:
„Ich erhebe den Beschwerde gegen Ihren geschriebenen Bescheid vom 04 Juli 2023 und ich lege Ihnen den folgenden Begründungen dar:
• Sie wissen genau, dass ich ohne Zahlung zur praktischen Fahrprüfung für der letzte Fahrschule bei B in der *** - den Betrag mehr als 450,00 Euro bereits eingezahlt hatte. Sie hatten mir heute in der Erinnerung vom Fixtragen vom 24.04.2019 bis 01.07.2021 für den behördengebühren gebracht, dass ich jede Mal in der praktischen Fahrprüfung in NÖ teilgenommen hatte, hatte ich den Behördengebühren schon in die Fahrschule bezahlt . Dies ist auch für der Fahrschule mehr oder wenige für meinem Recht und Ihrer Prüfer gezeigt . Sie hotten das Recht für den Behörden gebühren für die Bereitstellung eines Prüfer verlangt, dass ich in der Zwischenzeit damals für die Fahrschulkosten und den behördengebühren bereits bezahlt hatte.
Sie wissen, Für die Deckung des Aufwandes (Organisation, Gebührenabrechnung, Fahrprüferbe Stellung, Fahrprüferfortbildung) stehen Fahrschulen oder der von diesem hierfür bestellten Stelle diejenigen Gebührenanteile zu, die nicht gemäß Abs. 3 anderweitig zuzuordnen sind, einschließlich der verfallenen Prüfungsgebühren.
• Ich hatte damals allen Gebührenabrechnung in die Fahrschule eingezahlt, ohne dass ich bei der praktischen Fahrprüfung teilgenommen werden könnte . Dies war meinem Recht geschehen.
Sie wissen: meinem Prüfungsgebühr ist gemeinsam mit den sonstigen anhand des Lenkberechtigungserteilungsverfahrens anfallenden Gebühren in den Fahrschulen zu überweisen. Die Herstellung des Führerscheines darf erst veranlasst werden, wenn alle bislang angefallenen Gebühren, einschließlich jener fälliger Gebührenteile, die für jene Klassen oder Unterklassen angefallen sind. Es wurde bestimmt, dass ich in jenen Fahrschulen vorerst den Behördengebühren und Fahrschulkosten entrichtet wurde.
• Sie wissen genau, dass mein österreichischen Führerschein seit 14.08.2014 nicht verlängert worden war, weil der Polizei mein Führerschein nicht gegeben hatte. Ich habe vorm Entzug mein Führerschein auf besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachgewusst, aus denen hervorgegangen, dass ich innerhalb der Fristen für mein Führerschein verlangt habe. Dies wurde eine verbundene Verlängerung der Führerschein nicht erlassen, weil der Polizei mein Führerschein behaltet hatte. Sie hatten mir auch wieder auf B, Lenkberechtigung für Praxis -Prüfungen ausgenommen.
Ich ersuche, um Ihren Bescheid zu ändern . Ich werde Ihnen gebeten, um meinem Recht für Behördengebühren wahr zu nehmen. Ich ersuche auch, um Ihren festgestellten Tragbehördengebühren in der Höhe von Euro 480,00 aufzuheben. Vielen Dank für Ihren Bemühungen und Ihres Verständnis“
Aus dem vorgelegten Behördenakt der belangten Behörde ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter unstrittiger Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer beantragte am 8. September 2016 die Wiederteilung seiner Lenkberechtigung für die Klasse AM und B.
Im Zuge dieses Erteilungsverfahrens war der Beschwerdeführer zur praktischen Fahrprüfung (für die Klasse B) am 24. April 2019 und am 5. Juni 2019 jeweils angemeldet und ist jeweils nicht angetreten.
Weiters ist der Beschwerdeführer am 8. Mai 2019, 22. Mai 2019, 29. Mai 2020, 8. April 2021, 20. Mai 2021, 4. Juni 2021 und 01. Juli 2021 jeweils zur praktischen Fahrprüfung (für die Klasse B) angetreten und hat diese jeweils nicht bestanden.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Dezember 2021, ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 8. September 2016 abgewiesen.
Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 9. Mai 2023, ***, wurde dem Beschwerdeführer die Prüfungsgebühren von insgesamt € 480,-- vorgeschrieben.
Konkret wurden ihm für die nicht angetretenen Termine am 24. April 2019 und am 5. Juni 2019 jeweils € 30,-- und für die angetretenen Prüfungstermine am 8. Mai 2019, 22. Mai 2019, 29. Mai 2020, 8. April 2021, 20. Mai 2021, 4. Juni 2021 und 01. Juli 2021 jeweils € 60,-- vorgeschrieben.
Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Mai 2023 Vorstellung erhoben.
Die belangte Behörde hat das Ermittlungsverfahren eingeleitet und den Beschwerdeführer mit Schreiben (Verständigung vom Ergebnis des Beweisverfahrens) vom 1. Juni 2023 das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit geboten hierzu Stellung zu nehmen. Hiervon machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
Sodann wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).
Nach den Materialien zu § 27 VwGVG 2014 (EB RV 2009 BlgNR, 24. GP, 6) legt § 27 VwGVG 2014 den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein (vgl. auch VwGH vom 5.11.2014, Ra 2014/09/0018).
Gemäß § 11 Abs. 6a FSG hat der Kandidat für die Abnahme der Fahrprüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Diese Gebühr fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde oder der vom Landeshauptmann bestellten Stelle, der die Prüfungseinteilung obliegt, zu tragen hat. Für Amtshandlungen außerhalb des Amtes im Zuge der Abnahme der Fahrprüfung sind keine Kommissionsgebühren zu entrichten.
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 Fahrprüfungsverordnung beträgt die Prüfungsgebühr für die praktische Fahrprüfung für die Klassen A (A1, A2), B, BE und F je Klasse € 60,-
Gemäß § 15 Abs. 2 Fahrprüfungsverordnung so sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 genannten Prüfungsgebühr einzuheben oder einzubehalten, wenn der Prüfungswerber sein Antreten zur praktischen Fahrprüfung nicht bis zwölf Uhr des der anberaumten praktischen Fahrprüfung vorangegangenen Tages, bei der Fahrschule, bei der Behörde oder der vom Landeshauptmann bestellten Stelle absagt.
Gemäß § 15 Abs. 5 Fahrprüfungsverordnung ist die Prüfungsgebühr gemeinsam mit den sonstigen anhand des Lenkberechtigungserteilungsverfahrens anfallenden Gebühren am Kostenblatt auszuweisen. Die Herstellung des Führerscheines darf erst veranlasst werden, wenn alle bislang angefallenen Gebühren, einschließlich jener fälliger Gebührenteile, die für jene Klassen oder Unterklassen angefallen sind, die vorerst nicht erteilt werden, entrichtet wurden.
Auf Grund der unstrittigen Aktenlage ergab sich, dass der Beschwerdeführer zur praktischen Fahrprüfung (für die Klasse B) am 24. April 2019 und am 5. Juni 2019 jeweils angemeldet war und jeweils nicht angetreten ist.
Weiters ist der Beschwerdeführer am 8. Mai 2019, 22. Mai 2019, 29. Mai 2020, 8. April 2021, 20. Mai 2021, 4. Juni 2021 und 01. Juli 2021 jeweils zur praktischen Fahrprüfung (für die Klasse B) angetreten und hat diese jeweils nicht bestanden.
Der Beschwerdeführer hat somit folgende Gebühren für die praktischen Fahrprüfungen zu bezahlen:
Es ergibt sich somit ein Gesamtbetrag von € 480.--.
Die Gebühr ist entsprechend der klaren Gesetzesbestimmung (vgl. oben § 11 Abs. 6a FSG) zweifelsfrei vom Kandidaten, somit vom Beschwerdeführer zu bezahlen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24.6.2014, 2014/05/0059, 17.4.2012, 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, 2012/03/0038).
Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006) und ansonsten eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war (vgl. zur einzelfallbezogenen Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG zB VwGH vom 08. August 2019, Ra 2018/04/0115).
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