LVwG N LVwG-AV-1805/002-2023

LVwG-AV-1805/002-2023Landesverwaltungsgericht14.08.2023

Regest

Finanzrecht; Bestattung; Rechtsträgerwechsel; Grabstelle; Abgabenanspruch;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1805/002-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1805.002.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vom 7. Juli 2023 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 28. Juni 2023, GZ: ***, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 12. April 2023, GZ ***, als unbegründet abgewiesen worden war, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

Mit Vereinbarung zwischen der Marktgemeinde *** und der römisch-katholischen Pfarrgemeinde *** vom 12. Dezember 2019 wurde der bisher von der römisch-katholischen Pfarrgemeinde *** betriebene Friedhof der Marktgemeinde *** mit Wirkung ab 1. Jänner 2020 in deren Verwaltung zum Betrieb als kommunale Bestattungsanlage gemäß § 20 Abs. 2 Z. I NÖ Bestattungsgesetz 2007 übergeben

Mit Schreiben der NÖ Landesregierung vom 26. Juli 2020, Zl. ***, wurde die Meldung des Rechtsträgerwechsels bezüglich der Friedhöfe *** und *** zur Kenntnis genommen und darauf hingewiesen, dass nunmehr der siebente und achte Abschnitt des NÖ Bestattungsgesetzes 2007 zur Anwendung kommen. Einerseits sei eine Friedhofsordnung durch den Bürgermeister zu erlassen und andererseits eine Gebührenordnung durch den Gemeinderat.

1.2. Abgabenbehördliches Verfahren:

1.2.1.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 12. April 2023, GZ ***, wurden Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) folgende Grabgebühren nach dem NÖ Bestattungsgesetz 2007 vorgeschrieben:

„Bescheidadressat(en) / Nutzungsberechtigt

A / *** / ***

Friedhof:Friedhof ***

Grab:Grab: Gruppe ***, Reihe ***, Ordnung ***, Nr ***

Letzte/r Verstorbene/r:Balte Grabnr: ***

AbgabeAnzahlPreis *pro Jahrgültig vongültig bis

Einzelgrab1,00400,0040,0001.01.202031.12.2029“

1.2.2.

Mit Schreiben vom 25. April 2023 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese umfangreich. Insbesondere wird hervorgehoben, dass er und alle anderen Grabbesitzer mit der Gemeinde einen gültigen Vertrag abgeschlossen hätten und dieser nicht einseitig mutwillig gebrochen werden dürfe.

1.2.3.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 28. Juni 2023, GZ: ***, wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und begründend im Wesentlichen dargelegt, dass in der Friedhofsgebührenordnung der Marktgemeinde *** vom 12. Dezember 2019, geändert am 17. Dezember 2020, die Gebühr der Verlängerung des Benützungsrechts für eine Erdgrabstelle, die als Einzelgrab eingestuft ist, mit € 400,- für die Dauer von 10 Jahren festgelegt sei. In der Friedhofsordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 13. Dezember 2019, zuletzt geändert am 15. März 2021, sei das Innenmaß für Einzelgräber mit 2,0 Metern Länge und 0,9 Metern Breite definiert. Doppelgräber müssten demnach eine Breite von mindestens 1,9 Metern aufweisen. Da das Grab, welches vom Abgabenbescheid betroffen ist, eine Breite von geringer als 1,9 Metern aufweise, könne es nicht als Doppelgrab, sondern müsse als Einzelgrab eingestuft werden. Wie das Grab vor der Übernahme des Friedhofs von der Pfarre *** durch die Marktgemeinde *** am 1. Jänner 2020 eingestuft gewesen sei, wäre für die Entscheidung nicht relevant.

1.3. Beschwerdeverfahren:

Mit Schreiben vom 7. Juli 2023 erhob Herr A das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese damit, dass Keines der für seine Einsprüche gegen die oben angeführten Bescheide essentiellen Argumente vom Bürgermeister inhaltlich behandelt bzw. ausreichend beantwortet worden wären. Dem Bürgermeister sei es ausschließlich um die ungerechtfertigte Rückstufung von Doppelgrab auf Einzelgrab gegangen.

1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 27. Juli 2023 legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Marktgemeinde ***.

1.5. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung (BAO) idF BGBl. I Nr. 99/2020:

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.2. NÖ Bestattungsgesetz 2007 idF LGBl. Nr. 17/2020:

Grabstellen

§ 26. (1) An folgenden Grabstellen in Bestattungsanlagen von Gemeinden (kommunalen Bestattungsanlagen) können Benützungsrechte verliehen werden:

1. an Erdgrabstellen für Leichen oder Urnen und

2. an sonstigen Grabstellen. …

Inhalt und Dauer des Benützungsrechts

§ 27. (1) Die Rechtsbeziehungen zwischen der Gemeinde und der benützungsberechtigten Person sind öffentlich rechtlicher Natur. Das Recht zur Benützung von Grabstellen ist ein öffentliches Recht, das durch Bescheid begründet, übertragen oder zuerkannt wird. …

Gebührenordnung

§ 34. (1) Die Gemeinde kann für die Benützung der von der Gemeinde betriebenen Bestattungsanlagen mit Beschluss des Gemeinderates Gebühren festsetzen.

(2) Der voraussichtliche Jahresertrag aus den Gebühren darf das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechender Lebensdauer nicht übersteigen.

(3) Die Gebühren können für die einzelnen Friedhöfe einer Gemeinde je nach der örtlichen Lage und Ausstattung in verschiedener Höhe festgesetzt werden.

Gebührenarten

§ 35. (1) Die Gemeinden sind berechtigt, folgende Gebührenarten in der Gebührenordnung vorzusehen:

1. Grabstellenbenützungs-(Verlängerungs-)gebühren,

2. Gebühren für die Benützung der Leichenkammer oder Aufbahrungshalle,

3. Gebühren für die Einäscherung,

4. Gebühren für die Be- und Enterdigung.

(2) Inwieweit für sonstige Leistungen der Gemeinde, insbesondere für die Inanspruchnahme eines gemeindeeigenen Bestattungsunternehmens, ein Entgelt zu entrichten ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Privatrechts.

Sonstige Gebühren

§ 37. (3) Für die Beerdigung einer Leiche oder Urne (Öffnen und Schließen der Grabstelle, Bereitstellung des Versenkungsapparates) kann eine Gebühr festgesetzt werden. Die Beerdigungsgebühr von Leichen von Kindern kann auf die Hälfte herabgesetzt werden.

Gebührenschuld und Fälligkeit

§ 38. (2) Die Gebühr für die anschließende Verlängerung des Benützungsrechtes ist bis zum Ende der ablaufenden Benützungsdauer (§ 27 Abs. 5) zu entrichten.

2.3. Friedhofsordnung idF vom 1. Jänner 2020:

Eigentum, Betrieb und Verwaltung

§ 1. (1) Die Friedhöfe in *** und *** stehen im Eigentum der Marktgemeinde ***, im Folgenden kurz Gemeinde genannt. …

Grabstellen

§ 2. (1) Die Friedhöfe verfügen über folgende Grabstellen oder es besteht die Möglichkeit deren Errichtung:

a) Erdgrabstellen:

  • für zwei Leichen und Urnen (Einzelgrab)

  • für vier Leichen und Urnen (Doppelgrab)

Ausgestaltung und Erhaltung der Grabstellen

§ 9. (1) Vor der Neuerrichtung eines Grabes ist mit der Gemeinde Kontakt aufzunehmen. Über die Ausrichtung des Grabes sowie die Einhaltung von Fluchten hat sich der Inhaber des Benützungsrechtes mit der Gemeinde abzustimmen.

(2) Grabstellen sind innerhalb von vier Monaten nach Erwerb des Benützungsrechtes entsprechend die Friedhofsordnung und der Würde des Ortes nach den folgenden Richtlinien auszugestalten:

a) Innenmaß für Einzelgräber: Länge: 2,0 Meter, Breite: 0,9 Meter,

b) Innenmaß für Doppelgräber: Länge: 2,0 Meter, Breite: mindestens 1,9

Meter, optimal 2,0 Meter.

c) Stärke der Grabeinfassung: 10 Zentimeter.

d) Abstand zwischen neu angelegten Gräbern: 40 Zentimeter.

e) Grabsteine sind ausnahmslos mittels Eisenbewehrung zu befestigen.

2.4. Friedhofsordnung idF vom 1. April 2021:

Eigentum, Betrieb und Verwaltung

§ 1. (1) Die Friedhöfe in *** und *** stehen im Eigentum der Marktgemeinde ***, im Folgenden kurz Gemeinde genannt. …

Grabstellen

§ 2. (1) Die Friedhöfe verfügen über folgende Grabstellen oder es besteht die Möglichkeit deren Errichtung:

a) Erdgrabstellen:

1. Einzelgrab

  • für bis zu zwei Leichen oder

  • für bis zu einer Leiche und zwei Urnen (unterirdisch) oder

  • für bis zu vier Urnen (unterirdisch)

Ausgestaltung und Erhaltung der Grabstellen

§ 9. (1) Vor der Neuerrichtung eines Grabes ist mit der Gemeinde Kontakt aufzunehmen. Über die Ausrichtung des Grabes sowie die Einhaltung von Fluchten hat sich der Inhaber des Benützungsrechtes mit der Gemeinde abzustimmen.

(2) Grabstellen sind innerhalb von vier Monaten nach Erwerb des Benützungsrechtes entsprechend die Friedhofsordnung und der Würde des Ortes nach den folgenden Richtlinien auszugestalten:

a) Innenmaß für Einzelgräber: Länge: 2,0 Meter, Breite: 0,9 Meter,

b) Innenmaß für Doppelgräber: Länge: 2,0 Meter, Breite: mindestens 1,9

Meter, optimal 2,0 Meter.

c) Stärke der Grabeinfassung: 10 Zentimeter.

d) Abstand zwischen neu angelegten Gräbern: 40 Zentimeter.

e) Grabsteine sind ausnahmslos mittels Eisenbewehrung zu befestigen.

2.5. Friedhofsgebührenordnung idF vom 1. Jänner 2020:

§ 3. (1) Für Erdgrabstellen und sonstige Grabstellen, für die ein erstmaliges Benützungsrecht mit der Dauer von 10 Jahren festgesetzt wurde, wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit folgendem Betrag festgesetzt:

Erdgrabstellen:

3. für 2 Leichen und Urnen (Einzelgrab)€ 400,--

3. für 4 Leichen und Urnen (Doppelgrab)€ 600,--

2.6. Friedhofsgebührenordnung idF vom 1. April 2021:

Verlängerungsgebühren

§ 3. (1) Für Erdgrabstellen und sonstige Grabstellen, für die ein erstmaliges Benützungsrecht mit der Dauer von 10 Jahren festgesetzt wurde, wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit folgendem Betrag festgesetzt:

a) Erdgrabstellen:

1. Einzelgrab € 400,--

für bis zu zwei Leichen oder

für bis zu einer Leiche und zwei Urnen (unterirdisch) oder

für bis zu vier Urnen (unterirdisch)

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1.

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Diese Änderungsbefugnis („nach jeder Richtung“) ist durch die Sache begrenzt (vgl. Ritz, BAO 5, § 279, Rz. 10). "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 2009/15/0152, VwGH 2010/16/0032 und VwGH 2012/15/0161).

3.1.2.

Im vorliegenden Fall lässt sich das Beschwerdebegehren darauf reduzieren, dass der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, dass er infolge der Übernahme des Friedhofes durch die Marktgemeinde *** nach wie vor ein Vertragsverhältnis - nunmehr mit der Marktgemeinde an Stelle der römisch-katholischen Pfarrgemeinde – habe, das eine Neukategorisierung der Grabstellen nur mit seiner Zustimmung gestatte.

Dem ist zu entgegnen, dass durch die Vereinbarung zwischen der Marktgemeinde *** und der ömisch-katholischen Pfarrgemeinde *** vom 12. Dezember 2019 der bisher von der römisch-katholischen Pfarrgemeinde *** betriebene Friedhof der Marktgemeinde *** mit Wirkung ab 1. Jänner 2020 in deren Verwaltung zum Betrieb als kommunale Bestattungsanlage gemäß § 20 Abs. 2 Z. I NÖ Bestattungsgesetz 2007 übergeben wurde.

Daraus folgt aber, dass nunmehr der siebente und achte Abschnitt des NÖ Bestattungsgesetzes 2007 zur Anwendung kommen, da der Friedhof nunmehr öffentlich-rechtlich betrieben wurde. In der Folge hatte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** eine Friedhofsordnung zu erlassen, die durch die Aufsichtsbehörde geprüft und unbeanstandet zur Kenntnis genommen wurde. Im Rahmen dieser Friedhofsordnung vom 1. Jänner 2020 wurden auch die Voraussetzungen für das Vorliegen von Einzel- und Doppelgräbern neu definiert. Im Falle des Beschwerdeführers führte dies dazu, dass er nunmehr ein Benützungsrecht an einem Einzelgrab hat, da die Grabstelle nach den Kriterien der Friedhofsordnung zu klein für ein Doppelgrab ist.

Hervorzuheben ist, dass seit 1. Jänner 2020 kein Vertragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Marktgemeinde *** besteht, sondern dass die Zuweisung der Grabstelle durch hoheitliche Akte erfolgt.

3.1.3.

Mit Wirkung ab 1. Jänner 2020 war auch durch den Gemeinderat eine Friedhofsgebührenordnung zu erlassen, die von der Aufsichtsbehörde unbeanstandet zur Kenntnis genommen worden ist.

Das Grabbenützungsrecht wird gemäß § 27 NÖ Bestattungsgesetz 2007 mit jeder Belegung auf zehn Jahre verlängert, ebenso bei Entrichtung der Verlängerungsgebühr durch den Benützungsberechtigten (vgl. VwGH Ra 2017/11/0056).

Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer als Benützungsberechtigtem auf Grundlage der ab 1. Jänner 2020 geltenden Friedhofsgebührenordnung eine Verlängerungsgebühr für ein Einzelgrab (nach den Kriterien der Friedhofsordnung 2020) vorgeschrieben.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass dem öffentlich-rechtlichen Abgabenanspruch der Gemeinde allenfalls entgegenstehende privatrechtliche Forderungenauf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen sind und nicht mit Erfolg im hoheitlichen Verfahren zur Geltendmachung des Abgabenanspruches eingewendet werden können (vgl. LVwG-AV-592/001-2019).

Vor diesem Hintergrund ist daher die erfolgte Gebührenvorschreibung im angefochten Bescheid nicht zu beanstanden und konnte der Beschwerdeführer daher nicht in seinen Rechten verletzt werden, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

3.1.4.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Darüber hinaus waren im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen und sind auch die Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten worden.

3.2. Zu Spruchpunkt 2:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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