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LVwG-AV-2228/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2228/001-2023
LVwG-AV-2228/001-2023Landesverwaltungsgericht10.08.2023
Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Barauslagen; Berufungsvorentscheidung; Vorlageantrag; Zuständigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A und der Frau B gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeine *** vom 19. Juni 2023, Zl. ***, betreffend die Vorschreibung von Barauslagen in einem Bauauftragsverfahren nach der NÖ Bauordnung 2014 zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG Folge gegeben und es wird der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeine *** vom 19. Juni 2023, Zl. ***, zum einen betreffend die Vorschreibung der Barauslagen in der Höhe von € 924,00 und zum anderen betreffend die Bestätigung der Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 25. Mai 2023 in Bezug auf diese Barauslagen in der Höhe von € 924,00 aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Aus dem Inhalt des vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsaktes und dem Vorbringen des Herrn A und der Frau B (im Folgenden: Beschwerdeführer) ergibt sich für das gegenständliche gerichtliche Beschwerdeverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:
Am 21. Dezember 2022 langte beim Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz ein Bauansuchen der beiden Beschwerdeführer für den Abbruch des bestehenden Wohn- und Geschäftsgebäudes auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ. ***, in ***, *** (im Folgenden: Grundstück ***) ein und erteilte dieser als Baubehörde I. Instanz den beiden Beschwerdeführern nach Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens schließlich gemäß §§ 14 Z. 8 und 23 Abs. 1 und 2 NÖ Bauordnung 2014 (im Folgenden: NÖ BO 2014) mit Bescheid vom 25. Jänner 2023, Zl. ***, die beantragte baubehördliche Bewilligung unter Vorschreibung einiger Auflagen.
Dieser Bescheid erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.
Im Zuge der Abbrucharbeiten - nach angezeigtem Baubeginn - teilte das mit dem Abbruch beauftragte Unternehmen der Baubehörde I. Instanz mit Schreiben vom 16. Februar 2023 mit, dass Bedenken über den Zustand und die Standsicherheit des bestehenden und aufgrund der geschlossenen Bebauungsweise unmittelbar an das abzubrechende Gebäude angebaute Wohngebäudes auf dem unmittelbar angrenzenden Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ. ***, in ***, *** (im Folgenden: Grundstück ***) hervorkamen, da dieses unmittelbar angebaute Nachbarwohngebäude augenscheinlich gravierende Mängel in statischer und technischer Hinsicht aufweist, sodass auch Gefahr im Verzug nicht ausgeschlossen werden kann.
In der Folge beauftragte die Baubehörde I. Instanz Herrn C, staatlich befugter und beeideter Ingenieurkonsulent für Bauingenieurwesen, als nichtamtlichen Sachverständigen den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt in statischer Hinsicht zu beurteilen und die weitere Vorgehensweise festzulegen; dieser erstellte sodann nach einer mündlichen Verhandlung am 17. Februar 2023 durch die Baubehörde I. Instanz an Ort und Stelle, an der auch er teilnahm, einen Befund vom 17. Februar 2023 betreffend die statischen Belange des Wohngebäudes auf dem Grundstück *** sowie über die weitere Vorgehensweise auf den beiden Grundstücken *** und ***.
In der Folge trug der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz im Spruchpunkt I. seines Bescheides vom 21. Februar 2023, Zl. ***, dem Miteigentümer des Grundstückes ***, Herrn D, gemäß § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014 auf, auf diesem Grundstück diverse Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, zumal während des Abbruches des Wohn- und Geschäftsgebäudes auf dem Grundstück *** erhebliche bauliche Mängel am bestehenden Wohngebäude auf dem Grundstück *** sichtbar und auch festgestellt wurden. Die vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen zur Behebung dieser Mängel gründen sich auf den Befund des Herrn C vom 17. Februar 2023. Im Spruchpunkt II. untersagte er gemäß § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014 die Nutzung der Räumlichkeiten der Wohnung TOP 3 im Erdgeschoss des Wohngebäudes zum Schutz von Personen und Sachen und schloss er im Spruchpunkt III. gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1991 die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen die beiden Spruchpunkte I. und II. aus.
Dieser Bescheid erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.
Gegen den weiteren Miteigentümer des Grundstückes ***, Herrn E, erließ der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz einen Bescheid vom 24. März 2023, Zl. ***, welcher denselben Inhalt wie der Bescheid vom 21. Februar 2023 an Herrn D aufweist.
Auch dieser Bescheid erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.
Im Spruchpunkt I. seines Bescheides vom 27. Februar 2023, Zl. ***, trug der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz den beiden Beschwerdeführern gemäß § 35 Abs. 1 NÖ BO 2014 auf, auf ihrem Grundstück *** diverse Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, zumal während des Abbruches ihres Wohn- und Geschäftsgebäudes erhebliche bauliche Mängel am bestehenden Wohngebäude auf dem Grundstück *** sichtbar und auch festgestellt wurden. Die vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen gründen sich auf den Befund des Herrn C vom 17. Februar 2023. Im Spruchpunkt II. schloss er gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1991 die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen den Spruchpunkt I. aus.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung bekämpften die beiden Beschwerdeführer die ihnen aufgetragenen Sicherungsmaßnahmen.
In der Folge wurde durch die Baubehörde I. Instanz am 4. Mai 2023 an Ort und Stelle eine weitere mündliche Verhandlung durchgeführt, an der auch wiederum der nichtamtliche Sachverständige C teilnahm.
Der nichtamtliche Sachverständige C legte der Baubehörde I. Instanz sodann eine Rechnung, RNr. ***, vom 24. Mai 2023 für den Leistungszeitraum vom 17. Februar 2023 bis zum 4. Mai 2023 in der Höhe von € 924,00 vor und bestimmte die Vizebürgermeisterin der Stadtgemeinde *** daraufhin mit Bescheid vom 24. Mai 2023, Zl. ***, die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen C mit insgesamt € 924,00 - samt der darin enthaltenen 20%igen Umsatzsteuer in der Höhe von € 154,00.
Nach der Durchführung der mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle am 4. Mai 2023 erließ der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz sodann seinen Berufungsvorentscheidungsbescheid vom 25. Mai 2023, Zl. ***, in welchem er der Berufung der beiden Beschwerdeführer hinsichtlich der vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen teilweise Folge gab und er schloss die aufschiebende Wirkung gegen die abgeänderten Sicherungsmaßnahmen aus.
Gleichzeitig trug er den beiden Beschwerdeführern auf, die festgesetzten Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen C in der Höhe von € 924,00 zur ungeteilten Hand der Stadtgemeine *** binnen zwei Wochen zu ersetzen.
Nach Darlegung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes führte die Baubehörde I. Instanz betreffend die Vorschreibung der verfahrensgegenständlichen Barauslagen in der Höhe von € 924,00 im Wesentlichen begründend aus, dass Herr C als nichtamtlicher Sachverständiger dem gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren beizuziehen war, zumal aufgrund der vorliegenden Gefahr im Verzug die unverzügliche Bestellung eines Sachverständigen zur Einschätzung der Gefahrenlage notwendig war. Die Bestellung eines Amtssachverständigen war aufgrund des unverzüglichen Handlungsbedarfs ausgeschlossen, sodass kein Amtssachverständiger zur Verfügung stand. Nachdem der Sachverständige C mit den Baulichkeiten vor Ort bereits vertraut war, war auch seine Beiziehung unter Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten. Darüber hinaus hat seine Bestellung zu einer wesentlichen Beschleunigung des Bauauftragsverfahrens beigetragen.
Laut Festsetzungsbescheid vom 24. Mai 2023 sind der Baubehörde der Stadtgemeinde *** Barauslagen in der Höhe von € 924,00 erwachsen. Den beiden Beschwerdeführern wurden im rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid vom 25. Jänner 2023, Zl. ***, als Inhaber dieser Baubewilligung Auflagen über Sicherungsmaßnahmen erteilt. Da ihnen im gegenständlichen Bauauftragsverfahren zur Herstellung des antragsgemäßen Zustandes Maßnahmen zur Sicherung aufgetragen werden mussten, sind die Kosten der verursachten Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen zur Festlegung von geeigneten Sicherungsmaßnahmen daher von ihnen zu tragen, sodass sie daher gemäß § 76 AVG 1991 zum Ersatz der verfahrensgegenständlichen Barauslagen durch die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen C zu verpflichten waren.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung brachten die beiden Beschwerdeführer rechtzeitig einen Vorlageantrag zur Vorlage der Entscheidung über ihre Berufung durch die belangte Behörde ein und wies die belangte Behörde mit ihrem Berufungsbescheid vom 19. Juni 2023, Zl. ***, die Berufung sowie den Vorlageantrag der beiden Beschwerdeführer ab und sie bestätigte gleichzeitig den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 27. Februar 2023 sowie dessen Berufungsvorentscheidung vom 25. Mai 2023.
Nach Darlegung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes führte sie betreffend die Vorschreibung der Barauslagen in der Höhe von € 924,00 im Wesentlichen aus, dass den beiden Beschwerdeführern aufgrund der während ihres durchgeführten Abbruches hervorgekommen Baugebrechen unverzüglich Sicherungsmaßnahmen aufgetragen werden mussten, um den antragsgemäßen Zustand laut dem Baubewilligungsbescheid vom 25. Jänner 2023, Zl. ***, und den darin erteilten Auflagen, insbesondere den Auflagen 7 und 11, wieder herzustellen. Herr C wurde daraufhin dem verfahrensgegenständlichen Bauauftragsverfahren als nichtamtlicher Sachverständiger beigezogen. Einerseits stand ein Amtssachverständiger aufgrund der raschen Handlungsnotwendigkeit nicht zur Verfügung, andererseits war es auch unter Berücksichtigung der Besonderheit des Falles geboten, diesen als nichtamtlichen Sachverständigen beizuziehen.
Die Überprüfung dieser Sicherungsmaßnahmen durch den nichtamtlichen Sachverständigen in der darauffolgenden mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle am 4. Mai 2023 war nur deshalb notwendig, weil die beiden Beschwerdeführer ein Rechtsmittel gegen die vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen einbrachten. Die Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen aus der Überprüfung des Bauzustandes sowie der anschließenden Beiziehung in der Verhandlung sind daher von ihnen veranlasst worden.
Ihrer Ansicht, dass die Barauslagen vielmehr den Eigentümern des Grundstückes *** vorzuschreiben sind, wird nicht gefolgt. Gemäß § 76 Abs. 2 AVG wird dafür ein Verschulden eines anderen Beteiligten vorausgesetzt. Die Eigentümer des Grundstückes *** wie auch die beiden Beschwerdeführer sind stets von einem Baukonsens (doppelte Brandwand) ausgegangen. Die Konsenswidrigkeit in der Natur hat sich sodann erst im Zuge der Abbrucharbeiten herausgestellt. Schon aus diesem Umstand lässt sich kein zurechenbares Verschulden der Eigentümer des Grundstückes *** an den Barauslagen wegen Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen erkennen.
Insgesamt konnte von den beiden Beschwerdeführern daher weder eine unrichtige rechtliche Beurteilung noch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgezeigt werden, weshalb die Berufungsvorentscheidung vollinhaltlich zu bestätigen und somit spruchgemäß zu entscheiden war.
Mit der gegen diesen Berufungsbescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde bekämpfen die beiden Beschwerdeführer ausschließlich die Vorschreibung der verfahrensgegenständlichen Barauslagen in der Höhe von € 924,00 und sie behaupten diesbezüglich im Wesentlichen, dass die Voraussetzungen, ihnen diese Barauslagen vorzuschreiben, nicht vorliegen, zumal betreffend den vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen weder ein diesbezüglicher Antrag ihrerseits vorliegt noch kommt ihnen an den vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen ein Verschulden zu, da sie die ihnen erteilte Abbruchbewilligung ordnungsgemäß ausgeführt haben. Vielmehr liegt das Verschulden bei den Eigentümern ihres Nachbargrundstückes ***, da deren an ihr abzubrechendes Gebäude unmittelbar angebautes Wohngebäude bauliche und statische Mängel aufweist, weil dieses teilweise zu ihrem Grundstück keine eigene Außenmauer besitzt, und es besteht auch keine bautechnische und kraftschlüssige Verbindung zwischen diesen beiden Gebäuden. Zudem wurden der Baubehörde der Stadtgemeinde *** im Jahr 1996 von einem Miteigentümer des Grundstückes *** Bestandspläne vorgelegt und wurden diese auch baubehördlich bewilligt, wobei diese eine - in der Natur teilweise nicht vorhandene - eigene Außenmauer zu ihrem Grundstück ausweist. Diese Außenmauer wurde auch völlig unsachgemäß errichtet und weist diese keine ausreichende Stabilität bzw. Standfestigkeit auf. Somit wurde hierdurch einerseits der Baubehörde der Stadtgemeinde *** gegenüber ein unrichtiger Bauzustand dargestellt und andererseits ein konsenswidriger Zustand beibehalten. Daraus folgt, dass ein Verschulden der Miteigentümer des Grundstückes *** am Entstehen der im gegenständlichen Verfahren aufgelaufenen Barauslagen vorliegt, weil diese Miteigentümer die Außenmauer des Wohngebäudes durch Jahrzehnte in einem, insbesondere durch das teilweise Fehlen einer Außenmauer, für jedermann erkennbaren bautechnisch mangelhaften Zustand belassen haben.
Die ihnen auferlegten Sicherungsmaßnahmen wurden nicht durch den von ihnen ordnungsgemäß durchgeführten Abbruch ihres Gebäudes verursacht, dieser Abbruch ließ den mangelhaften Zustand der Außenmauer des Gebäudes auf dem Grundstück *** erst von außen sichtbar werden.
Da ihre Abbrucharbeiten im Rahmen ihrer erteilten und rechtskräftigen Abbruchbewilligung erfolgten und das baupolizeiliche Auftragsverfahren, in welchem die verfahrensgegenständlichen Barauslagen anfielen, seine Ursache im mangelhaften Bauzustand des Wohngebäudes auf dem Grundstück *** hat, der den Miteigentümern bzw. deren Rechtsvorgängern bekannt sein musste, liegen bei ihnen die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Kostentragung nicht vor.
Schließlich beantragten die beiden Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung der Kostenvorschreibung.
Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:
Zu Spruchpunkt 1.:
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).
Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG 1991 die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
Gemäß § 64a Abs. 1 AVG 1991 kann die Behörde die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie kann die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle tritt mit Einlangen des Vorlageantrages die Berufungsvorentscheidung außer Kraft. Die Behörde hat die Parteien vom Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung zu verständigen. Verspätete oder unzulässige Vorlageanträge sind von ihr zurückzuweisen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 hat die Berufungsbehörde, außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde über Aufforderung des erkennenden Gerichtes vollständig vorgelegten Verwaltungsaktes und dem Vorbringen der beiden Beschwerdeführer ergeben sich für das erkennende Gericht in diesem gerichtlichen Beschwerdeverfahren im Wesentlichen folgende Feststellungen und rechtliche Beurteilungen:
Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und des Vorbringens der beiden Beschwerdeführer steht unbestritten fest, dass der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz den beiden Beschwerdeführern mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 25. Jänner 2023, Zl. ***, die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Wohn- und Geschäftsgebäudes auf deren Grundstück *** unter Vorschreibung einiger Auflagen erteilte.
Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und des Vorbringens der beiden Beschwerdeführer steht ebenso unbestritten fest, dass die beiden Beschwerdeführer von dieser Baubewilligung Gebrauch machten und ihr bestehendes Wohn- und Geschäftsgebäude durch ein beauftragtes Fachunternehmen abzubrechen begannen, wobei sich im Zuge dieser Abbrucharbeiten ergab, dass die Standsicherheit des an ihr abzubrechendes Gebäude durch die geschlossene Bebauungsweise unmittelbar angebauten Wohngebäudes auf ihrem Nachbargrundstück *** beeinträchtigt ist und in statischer und technischer Hinsicht erhebliche Mängel aufweist.
Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und des Vorbringens der beiden Beschwerdeführer steht weiters unbestritten fest, dass der Bürgermeister der Stadtgemeinde **** als Baubehörde I. Instanz daraufhin im baupolizeilichen Verfahren den nichtamtlichen Sachverständigen C, staatlich befugter und beeideter Ingenieurkonsulent für Bauingenieurwesen, zum Zweck der Beurteilung des Sachverhaltes in statischer Hinsicht sowie zum Zweck der Festlegung der weiteren Vorgehensweise beizog und dass dieser sowohl an der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2023 als auch an der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2023 teilnahm und im gegenständlichen Verfahren auch einen Befund erstellte.
Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aufgrund der vom nichtamtlichen Sachverständigen C gelegten Rechnung vom 24. Mai 2023, RNr. ***, für den Leistungszeitraum vom 17. Februar 2023 bis zum 4. Mai 2023 steht für das erkennende Gericht ohne Zweifel fest, dass dieser der Baubehörde der Stadtgemeinde *** einen Gesamtbetrag in der Höhe von € 924,00 (samt der darin enthaltenen 20%igen Umsatzsteuer in der Höhe von € 154,00) in Rechnung stellte.
Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und des Vorbringens der beiden Beschwerdeführer steht weiters unbestritten fest, dass den beiden Beschwerdeführern im angefochtenen Berufungsbescheid der belangten Behörde u.a. dieser Betrag in der Höhe von € 924,00 als Barauslagen vorgeschrieben wurde und dass die beiden Beschwerdeführer mit ihrer verfahrensgegenständlichen Beschwerde lediglich diese Kostenvorschreibung angefochten haben, sodass auch nur diese Kostenvorschreibung Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist.
In diesem Zusammenhang hält das erkennende Gericht fest, dass die Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 19. Juni 2023 mehrere voneinander trennbare Teile, in denen jeweils gesonderte Entscheidungen getroffen werden, enthält, sodass es sich in Wahrheit um mehrere selbständige Bescheide handelt, die - jeder für sich - gesondert bekämpft werden können (vgl. hierzu u.a. VwGH vom 12. November 2013, Zl. 2012/09/0051), sodass im gegenständlichen Fall auch die Verfahren betreffend die verfahrensgegenständliche Berufungsentscheidung im Hinblick auf die Entscheidung der vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen zum einen und im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Kostenvorschreibung zum anderen voneinander trennbar sind, sodass die beiden Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall ihre Beschwerde auf die Kostenvorschreibung einschränken konnten und durften.
Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und des Vorbringens der beiden Beschwerdeführer steht auch unbestritten fest, dass die Vorschreibung dieser Barauslagen in der Höhe von € 924,00 nicht Bestandteil des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 27. Februar 2023, Zl. ***, war, zumal dieser Bescheid lediglich die Vorschreibung von Sicherungsmaßnahmen und den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung zum Inhalt hat.
Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und des Vorbringens der beiden Beschwerdeführer steht weiters unbestritten fest, dass die Vorschreibung dieser Barauslagen in der Höhe von € 924,00 erstmals Bestandteil des Berufungsvorentscheidungsbescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 25. Mai 2023, Zl. ***, war und dass dieser Berufungsvorentscheidungsbescheid durch den von den beiden Beschwerdeführern eingebrachten Vorlageantrag gemäß der zuvor wörtlich zitierten Bestimmung des § 64a Abs. 3 AVG 1991 mit Einlangen dieses Vorlageantrages außer Kraft trat und dieser somit nicht mehr dem Rechtsbestand angehört.
Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. u.a. VwGH vom 30. Juni 2011, Zl. 2009/07/0151, sowie VwGH vom 14. Dezember 2011, Zl. 2007/17/0147) in seiner ständigen Rechtsprechung festgehalten, dass bei Einlangen eines zulässigen Vorlageantrages die Berufungsvorentscheidung nach § 64a Abs. 3 AVG 1991 ex lege außer Kraft tritt, wobei es hierzu eines gesonderten Ausspruches nicht bedarf.
Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und des Vorbringens der beiden Beschwerdeführer steht ebenso unbestritten fest, dass die Vorschreibung dieser Barauslagen in der Höhe von € 924,00 nun wiederum Bestandteil des angefochtenen Berufungsbescheides der belangten Behörde vom 19. Juni 2023 ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 24. Mai 2016, Zl. 2013/07/0076) hat eine Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 erster Satz AVG 1991 in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden, wobei „Sache“ in diesem Sinn die Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde, im gegenständlichen Fall also der Baubehörde I. Instanz, gebildet hat (vgl. u.a. VwGH vom 21. Oktober 2005, Zl. 2005/12/0115). Entscheidet eine Berufungsbehörde in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides gewesen war, in Form eines (im Ergebnis erstmaligen) Sachbescheides, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde und der Berufungsbescheid ist in diesbezüglichem Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (vgl. u.a. VwGH vom 26. Juli 2012, Zl. 2010/07/0215); ausschlaggebend ist daher, was Gegenstand des Spruches des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides gewesen ist (vgl. u.a. VwGH vom 19. Mai 2004, Zl. 2003/18/0081, sowie VwGH vom 24. April 2007, Zl. 2006/11/0090).
Hierbei ist für den gegenständlichen Fall jedoch zu beachten, dass sich aus der zuvor wörtlich zitierten Bestimmung des § 64a Abs. 3 AVG 1991 ergibt, dass die verfahrensgegenständliche Berufungsvorentscheidung vom 25. Mai 2023 mit dem Einlangen des verfahrensgegenständlichen Vorlageantrages der beiden Beschwerdeführer außer Kraft trat und die Berufung der beiden Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 27. Februar 2023, Zl. ***, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. vgl. hierzu u.a. VwGH vom 30. Juni 2011, Zl. 2009/07/0151, sowie VwGH vom 27. Februar 2013, Zl. 2011/05/0101) wieder unerledigt war, wodurch die Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Berufung auf die belangte Behörde überging; dabei ist zu beachten, dass dadurch das gegenständliche baupolizeiliche Verfahren in das Stadium vor Ergehen der Berufungsvorentscheidung vom 25. Mai 2023 zurücktrat.
Daraus folgt, dass der verfahrensgegenständliche Berufungsvorentscheidungsbescheid vom 25. Mai 2023 ab dem Einlangen des verfahrensgegenständlichen Vorlageantrages gar nicht mehr existierte und damit im Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Berufungsbescheides auch nicht mehr dem Rechtsbestand angehörte, sodass auch die in dieser Berufungsvorentscheidung erstmals enthaltene Kostenvorschreibung an die beiden Beschwerdeführer gar nicht mehr existierte und damit im Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Berufungsbescheides auch nicht mehr dem Rechtsbestand angehörte, sodass diese Kostenvorschreibung der Barauslagen in der Höhe von € 924,00 somit gar nicht Bestandteil des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 27. Februar 2023 war (vgl. hierzu auch VwGH vom 19. April 2018, Zl. Ra 2018/07/0342).
Somit durfte die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Berufungsbescheid den beiden Beschwerdeführern die verfahrensgegenständlichen Barauslagen in der Höhe von € 924,00 nicht erstmalig vorschreiben, da diese Kostenvorschreibung nicht Gegenstand desjenigen erstinstanzlichen Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** war, über den die belangte Behörde aufgrund der wieder offen gewordenen Berufung zu entscheiden hatte; sie hatte nämlich nicht über den ex lege außer Kraft getretenen Berufungsvorentscheidungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 25. Mai 2023, sondern über den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 27. Februar 2023 zu entscheiden.
Da die belangte Behörde somit für die erstmalige Vorschreibung der verfahrensgegenständlichen Barauslagen in der Höhe von € 924,00 unzuständig ist, verletzt sie durch ihre verfahrensgegenständliche Kostenvorschreibung die beiden Beschwerdeführer auf Verfassungsebene im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. u.a. VfSlg. 4730/1964, sowie VfSlg. 5685/1968) und auf einfachgesetzlicher Ebene im Recht auf die Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl. u.a. VwGH vom 25. September 1989, Zlen. 88/10/0030, 0090, sowie VwGH vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/04/0135, sowie VwGH vom 14. Dezember 1992, Zlen. 92/10/0153, 0158, sowie VwGH vom 23. Februar 1996, Zl. 93/17/0200, sowie VwGH vom 20. September 2012, Zl. 2011/07/0149), sodass das erkennende Gericht diese Unzuständigkeit von Amts wegen aufzugreifen und der Beschwerde der beiden Beschwerdeführer Folge zu geben hatte und daher verpflichtet war, dementsprechend den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich der angefochtenen verfahrensgegenständlichen Kostenvorschreibung aufzuheben.
Wie vom erkennenden Gericht bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt worden ist, hat die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Berufungsbescheid gleichzeitig auch ausgesprochen, dass die Berufungsvorentscheidung betreffend die verfahrensgegenständliche Kostenvorschreibung der Barauslagen in der Höhe von € 924,00 bestätigt und die Berufung der beiden Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen wird; diese Formulierung im Spruch des angefochtenen Berufungsbescheides der belangten Behörde ist schon deshalb verfehlt, da, wie vom erkennenden Gericht bereits zuvor hinreichend dargelegt worden ist, die verfahrensgegenständliche Berufungsvorentscheidung mit Einlangen des Vorlageantrages der beiden Beschwerdeführer gemäß § 64a Abs. 3 AVG 1991 ex lege außer Kraft trat. Da diese Formulierung in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck bringt, dass damit die in der Berufungsvorentscheidung enthaltene verfahrensgegenständliche Kostenvorschreibung der Barauslagen in der Höhe von € 924,00 aufrecht und somit weiterhin gültig bleiben soll, was auch aus der umfangreichen Begründung des angefochtenen Berufungsbescheides zum Ausdruck kommt, bewirkt diese Formulierung eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Berufungsbescheides, weil diese Kostenvorschreibung, die nicht im erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 27. Februar 2023 enthalten und daher Bestandteil dieses Bescheides ist, durch das ex lege Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung vom 25. Mai 2023 im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Berufungsbescheides gar nicht mehr dem Rechtsbestand angehörte und somit auch nicht Bestandteil des über die Berufung zu entscheidenden erstinstanzlichen Bescheides war, sodass vom erkennenden Gericht auch die diesbezügliche Bestätigung der belangten Behörde betreffend die Berufungsvorentscheidung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Kostenvorschreibung aufzuheben war.
Aufgrund dieser Ausführungen erübrigte sich seitens des erkennenden Gerichtes ein näheres Eingehen auf das Vorbringen der beiden Beschwerdeführer sowie zu Frage, ob ihnen die verfahrensgegenständlichen Barauslagen tatsächlich rechtmäßig vorgeschrieben werden dürfen.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist folgendes festzuhalten:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, weil die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen haben lassen, dass der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt eindeutig ist und hat sich gezeigt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.
Bei der Lösung der verfahrensgegenständlichen Fragen handelte es sich somit ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war.
Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen:
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 23. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass eine Partei grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. u.a. VwGH vom 12. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom 18. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.
Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung also dann nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (vgl. u.a. VwGH vom 26. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/07/0061 mit Hinweis auf die Entscheidungen vom 15. Mai 2015, Zl. Ra 2015/03/0030 und vom 29. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/06/0124).
Im vorliegenden Fall kommt das erkennende Gericht auch unter Zugrundelegung des Vorbringens der beiden Beschwerdeführer zur vorhin dargestellten rechtlichen Beurteilung. Eine mündliche Verhandlung hätte daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und seitens des erkennenden Gerichtes ausschließlich rechtliche Fragen betreffend die Zuständigkeit der belangten Behörde für die Vorschreibung der verfahrensgegenständlichen Barauslagen zu beantworten waren, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom 5. März 2014, Zl. 2013/05/0131).
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob eine Zuständigkeit der belangten Behörde für ihre verfahrensgegenständliche Kostenvorschreibung der Barauslagen in der Höhe von € 924,00 bestand, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.
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